# Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG)

URL: https://consilena.com/coverage/laws/ksrc_5t4dcsm2jagmr57d

- Jurisdiction: Switzerland
- Type: Statute
- Identifier: 956.1@de
- Current as of: 1 January 2009
- Provisions: 82
- Official text: https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2008/736/de

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## Provisions

### ["2. Titel: — Finanzmarktaufsichtsbehörde", "2. Kapitel: — Organisation", "1. Abschnitt: — Organe und Personal", "Art. 8 — Organe"]

- **Organe"] Organe**: und Personal — Art. 8 — Organe — Organe Die Organe der FINMA sind: a. der Verwaltungsrat; b. die Geschäftsleitung; c. die Revisionsstelle.

### ["2. Titel: — Finanzmarktaufsichtsbehörde", "3. Kapitel: — Aufsichtsinstrumente", "2. Abschnitt: — Weitere Aufsichtsinstrumente", "Art. 32 — Feststellungsverfügung und Ersatzvornahme"]

- **Feststellungsverfügung und Ersatzvornahme"] Feststellungsverfügung und Ersatzvornahme**: — Feststellungsverfügung und Ersatzvornahme Ergibt das Verfahren, dass die oder der Beaufsichtigte aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt hat, und…

### ["6. Titel: — Schlussbestimmungen", "1. Kapitel: — Vollzug", "Art. 56 — Vollzug"]

- **Vollzug"] Vollzug**: — Art. 56 — Vollzug — Vollzug Die FINMA ist zuständig für den Vollzug dieses Gesetzes und der Finanzmarktgesetze.

### ["6. Titel: — Schlussbestimmungen", "1. Kapitel: — Vollzug", "Art. 55 — Ausführungsbestimmungen"]

- **Ausführungsbestimmungen"] Ausführungsbestimmungen**: — Ausführungsbestimmungen Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Dabei berücksichtigt er die Regulierungsgrundsätze nach Artikel 7 Absatz 2 und…

### ["2. Titel: — Finanzmarktaufsichtsbehörde", "3. Kapitel: — Aufsichtsinstrumente", "2. Abschnitt: — Weitere Aufsichtsinstrumente", "Art. 36 — Untersuchungsbeauftragte oder Untersuchungsbeauftragter"]

- **Untersuchungsbeauftragte oder Untersuchungsbeauftragter"] Untersuchungsbeauftragte oder Untersuchungsbeauftragter**: — Untersuchungsbeauftragte oder Untersuchungsbeauftragter Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person damit beauftragen, bei einer oder einem…

### ["5. Titel: — Verfahren und Rechtsschutz", "Art. 54 — Rechtsschutz"]

- **Rechtsschutz"] Rechtsschutz**: — Art. 54 — Rechtsschutz — Rechtsschutz Die Anfechtung von Verfügungen der FINMA richtet sich nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. Die FINMA ist…

### ["2. Titel: — Finanzmarktaufsichtsbehörde", "1. Kapitel: — Allgemeine Bestimmungen", "Art. 6 — Aufgaben"]

- **Aufgaben"] Aufgaben**: — Aufgaben Die FINMA übt die Aufsicht nach den Finanzmarktgesetzen und nach diesem Gesetz aus. Sie nimmt die internationalen Aufgaben wahr, die mit ihrer…

### ["3. Titel: — Aufsicht über Vermögensverwalter und Trustees", "2. Kapitel: — Bewilligung", "Art. 43e — Gewähr und Unabhängigkeit"]

- **Gewähr und Unabhängigkeit"] Gewähr und Unabhängigkeit**: — Gewähr und Unabhängigkeit Die Aufsichtsorganisation und die mit der Geschäftsführung betrauten Personen müssen Gewähr für eine einwandfreie…

### ["4. Titel: — Strafbestimmungen", "Art. 49 — Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben"]

- **Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben"] Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben**: — Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben Von der Ermittlung der strafbaren Personen kann Umgang genommen und an ihrer Stelle der Geschäftsbetrieb zur Bezahlung…

### ["2. Titel: — Finanzmarktaufsichtsbehörde", "3. Kapitel: — Aufsichtsinstrumente", "3. Abschnitt: — Zusammenarbeit mit inländischen Behörden", "Art. 39 — Andere inländische Behörden"]

- **Andere inländische Behörden"] Andere inländische Behörden**: — Andere inländische Behörden Die FINMA ist befugt, anderen inländischen Aufsichtsbehörden, dem Bundesamt für Cybersicherheit sowie der Schweizerischen…

### ["2. Titel: — Finanzmarktaufsichtsbehörde", "3. Kapitel: — Aufsichtsinstrumente", "2. Abschnitt: — Weitere Aufsichtsinstrumente", "Art. 30 — Anzeige der Eröffnung eines Verfahrens"]

- **Anzeige der Eröffnung eines Verfahrens"] Anzeige der Eröffnung eines Verfahrens**: — Anzeige der Eröffnung eines Verfahrens Ergeben sich Anhaltspunkte für Verletzungen aufsichtsrechtlicher Bestimmungen und eröffnet die FINMA ein Verfahren, so…

### ["2. Titel: — Finanzmarktaufsichtsbehörde", "2. Kapitel: — Organisation", "1. Abschnitt: — Organe und Personal", "Art. 13 — Personal"]

- **Personal"] Personal**: — Art. 13 — Personal — Personal Die FINMA stellt ihr Personal öffentlich-rechtlich an. Artikel 6a des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 gilt sinngemäss…

### ["3. Titel: — Aufsicht über Vermögensverwalter und Trustees", "3. Kapitel: — Aufsicht über die Aufsichtsorganisation", "Art. 43i — Massnahmen"]

- **Massnahmen"] Massnahmen**: — Massnahmen Erfüllt die Aufsichtsorganisation die Anforderungen nach dem 2. Kapitel dieses Titels nicht oder nimmt sie ihre Aufsichtsaufgaben nicht wahr, so…

### ["2. Titel: — Finanzmarktaufsichtsbehörde", "3. Kapitel: — Aufsichtsinstrumente", "1. Abschnitt: — Prüfung", "Art. 25 — Pflichten der geprüften Beaufsichtigten"]

- **Pflichten der geprüften Beaufsichtigten"] Pflichten der geprüften Beaufsichtigten**: — Pflichten der geprüften Beaufsichtigten Wird eine Prüfgesellschaft zur Prüfung eingesetzt oder zieht die FINMA eine Prüfbeauftragte oder einen…

### ["2. Titel: — Finanzmarktaufsichtsbehörde", "2. Kapitel: — Organisation", "2. Abschnitt: — Finanzierung und Finanzhaushalt", "Art. 15 — Finanzierung"]

- **Finanzierung"] Finanzierung**: und Finanzhaushalt — Art. 15 — Finanzierung — Finanzierung Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem…

### ["2. Titel: — Finanzmarktaufsichtsbehörde", "3. Kapitel: — Aufsichtsinstrumente", "3. Abschnitt: — Zusammenarbeit mit inländischen Behörden", "Art. 41a — Zustellung von Urteilen"]

- **Zustellung von Urteilen"] Zustellung von Urteilen**: — Zustellung von Urteilen Die kantonalen Zivilgerichte und das Bundesgericht stellen der FINMA die Urteile, die sie in Streitigkeiten zwischen Beaufsichtigten…

### ["2. Titel: — Finanzmarktaufsichtsbehörde", "3. Kapitel: — Aufsichtsinstrumente", "2. Abschnitt: — Weitere Aufsichtsinstrumente", "Art. 31 — Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes"]

- **Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes"] Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes**: — Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes Verletzt eine Beaufsichtigte oder ein Beaufsichtigter die Bestimmungen dieses Gesetzes oder eines…

### ["2. Titel: — Finanzmarktaufsichtsbehörde", "3. Kapitel: — Aufsichtsinstrumente", "1. Abschnitt: — Prüfung", "Art. 26"]

- **Prüfung", "Art. 26"]**: Art. 26 Art. 26

### ["2. Titel: — Finanzmarktaufsichtsbehörde", "2. Kapitel: — Organisation", "3. Abschnitt: — Unabhängigkeit und Aufsicht", "Art. 21"]

- **Unabhängigkeit und Aufsicht", "Art. 21"]**: Art. 21 Die FINMA übt ihre Aufsichtstätigkeit selbstständig und unabhängig aus. Sie erörtert mindestens einmal jährlich mit dem Bundesrat die Strategie ihrer…

### ["2. Titel: — Finanzmarktaufsichtsbehörde", "3. Kapitel: — Aufsichtsinstrumente", "1. Abschnitt: — Prüfung", "Art. 24a — Prüfbeauftragte"]

- **Prüfbeauftragte"] Prüfbeauftragte**: — Prüfbeauftragte Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. Sie umschreibt in der…

### ["2. Titel: — Finanzmarktaufsichtsbehörde", "3. Kapitel: — Aufsichtsinstrumente", "2. Abschnitt: — Weitere Aufsichtsinstrumente", "Art. 34 — Veröffentlichung der aufsichtsrechtlichen Verfügung"]

- **Veröffentlichung der aufsichtsrechtlichen Verfügung"] Veröffentlichung der aufsichtsrechtlichen Verfügung**: — Veröffentlichung der aufsichtsrechtlichen Verfügung Liegt eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen vor, so kann die FINMA ihre Endverfügung…

### ["3. Titel: — Aufsicht über Vermögensverwalter und Trustees", "2. Kapitel: — Bewilligung", "Art. 43d — Organisation"]

- **Organisation"] Organisation**: — Organisation Die Aufsichtsorganisation muss tatsächlich von der Schweiz aus geleitet werden. Sie muss über angemessene Regeln zur Unternehmensführung…

### ["5. Titel: — Verfahren und Rechtsschutz", "Art. 53 — Verwaltungsverfahren"]

- **Verwaltungsverfahren"] Verwaltungsverfahren**: — Verwaltungsverfahren Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren.

### ["2. Titel: — Finanzmarktaufsichtsbehörde", "1. Kapitel: — Allgemeine Bestimmungen", "Art. 5 — Rechtsform, Sitz und Name"]

- **Rechtsform, Sitz und Name"] Rechtsform, Sitz und Name**: — Rechtsform, Sitz und Name Die Behörde, die den Finanzmarkt beaufsichtigt, ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in…

### ["3. Titel: — Aufsicht über Vermögensverwalter und Trustees", "2. Kapitel: — Bewilligung", "Art. 43f — Finanzierung und Reserven"]

- **Finanzierung und Reserven"] Finanzierung und Reserven**: — Finanzierung und Reserven Die Aufsichtsorganisation finanziert ihre Aufsichtstätigkeit im Einzelfall und ihre Dienstleistungen durch Beiträge der…

### ["4. Titel: — Strafbestimmungen", "Art. 46 — Pflichtverletzungen der Beauftragten"]

- **Pflichtverletzungen der Beauftragten"] Pflichtverletzungen der Beauftragten**: — Pflichtverletzungen der Beauftragten Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich als Beauftragte oder Beauftragter…

### ["2. Titel: — Finanzmarktaufsichtsbehörde", "1. Kapitel: — Allgemeine Bestimmungen", "Art. 7 — Regulierungsgrundsätze"]

- **Regulierungsgrundsätze"] Regulierungsgrundsätze**: — Regulierungsgrundsätze Die FINMA reguliert durch: a. Verordnungen, wo dies in der Finanzmarktgesetzgebung vorgesehen ist; und b. Rundschreiben über die…

### ["4. Titel: — Strafbestimmungen", "Art. 51 — Vereinigung der Strafverfolgung"]

- **Vereinigung der Strafverfolgung"] Vereinigung der Strafverfolgung**: — Vereinigung der Strafverfolgung Sind in einer Strafsache sowohl die Zuständigkeit des EFD als auch der Bundesgerichtsbarkeit oder der kantonalen…

### ["2. Titel: — Finanzmarktaufsichtsbehörde", "2. Kapitel: — Organisation", "1. Abschnitt: — Organe und Personal", "Art. 10 — Geschäftsleitung"]

- **Geschäftsleitung"] Geschäftsleitung**: — Geschäftsleitung Die Geschäftsleitung ist das operative Organ. Sie steht unter der Leitung einer Direktorin oder eines Direktors. Sie hat insbesondere…

### ["2. Titel: — Finanzmarktaufsichtsbehörde", "3. Kapitel: — Aufsichtsinstrumente", "1. Abschnitt: — Prüfung", "Art. 28a — Wahl und Wechsel der Prüfgesellschaft"]

- **Wahl und Wechsel der Prüfgesellschaft"] Wahl und Wechsel der Prüfgesellschaft**: — Wahl und Wechsel der Prüfgesellschaft Für die Prüfung im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens sowie für die übrigen Prüfungen sind zwei unterschiedliche…

### ["2. Titel: — Finanzmarktaufsichtsbehörde", "3. Kapitel: — Aufsichtsinstrumente", "4. Abschnitt: — Zusammenarbeit mit ausländischen Stellen", "Art. 43 — Grenzüberschreitende Prüfungen"]

- **Grenzüberschreitende Prüfungen"] Grenzüberschreitende Prüfungen**: — Grenzüberschreitende Prüfungen Die FINMA kann zum Vollzug der Finanzmarktgesetze direkte Prüfungen bei Beaufsichtigten im Ausland selber vornehmen oder durch…

### ["3. Titel: — Aufsicht über Vermögensverwalter und Trustees", "3. Kapitel: — Aufsicht über die Aufsichtsorganisation", "Art. 43h — Grundsätze"]

- **Grundsätze"] Grundsätze**: — Grundsätze Die Aufsichtsorganisation informiert die FINMA periodisch über ihre Aufsichtstätigkeit. Die FINMA prüft, ob die Aufsichtsorganisation den…

### ["3. Titel: — Aufsicht über Vermögensverwalter und Trustees", "4. Kapitel: — Datenbearbeitung", "Art. 43j"]

- **Datenbearbeitung", "Art. 43j"]**: Art. 43j Artikel 23 gilt sinngemäss.

### ["3. Titel: — Aufsicht über Vermögensverwalter und Trustees", "2. Kapitel: — Bewilligung", "Art. 43c — Grundsatz"]

- **Grundsatz"] Grundsatz**: — Grundsatz Die FINMA bewilligt die Aufsichtsorganisation, wenn die Bestimmungen dieses Kapitels erfüllt sind. Sie genehmigt die Statuten und das…

### ["1. Titel: — Allgemeine Bestimmungen", "Art. 4 — Ziele der Finanzmarktaufsicht"]

- **Ziele der Finanzmarktaufsicht"] Ziele der Finanzmarktaufsicht**: — Ziele der Finanzmarktaufsicht Die Finanzmarktaufsicht bezweckt nach Massgabe der Finanzmarktgesetze den Schutz der Gläubigerinnen und Gläubiger, der…

### ["4. Titel: — Strafbestimmungen", "Art. 44 — Tätigkeit ohne Bewilligung, Anerkennung, Zulassung, Registrierung oder Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation"]

- **Tätigkeit ohne Bewilligung, Anerkennung, Zulassung, Registrierung oder Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation"] Tätigkeit ohne Bewilligung, Anerkennung, Zulassung, Registrierung oder Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation**: — Tätigkeit ohne Bewilligung, Anerkennung, Zulassung, Registrierung oder Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation Mit Freiheitsstrafe bis zu drei…

### ["2. Titel: — Finanzmarktaufsichtsbehörde", "2. Kapitel: — Organisation", "2. Abschnitt: — Finanzierung und Finanzhaushalt", "Art. 16 — Reserven"]

- **Reserven"] Reserven**: — Reserven Die FINMA bildet innert angemessener Frist für die Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit Reserven im Umfang eines Jahresbudgets.

### ["2. Titel: — Finanzmarktaufsichtsbehörde", "2. Kapitel: — Organisation", "2. Abschnitt: — Finanzierung und Finanzhaushalt", "Art. 18 — Rechnungslegung"]

- **Rechnungslegung"] Rechnungslegung**: — Rechnungslegung Die Rechnungslegung der FINMA stellt ihre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vollständig dar. Sie folgt den allgemeinen Grundsätzen der…

### ["2. Titel: — Finanzmarktaufsichtsbehörde", "3. Kapitel: — Aufsichtsinstrumente", "1. Abschnitt: — Prüfung", "Art. 27 — Berichterstattung und Massnahmen"]

- **Berichterstattung und Massnahmen"] Berichterstattung und Massnahmen**: — Berichterstattung und Massnahmen Die Prüfgesellschaft erstattet der FINMA Bericht über ihre Prüfungen. Die Prüfgesellschaft stellt den Bericht dem obersten…

### ["2. Titel: — Finanzmarktaufsichtsbehörde", "3. Kapitel: — Aufsichtsinstrumente", "2. Abschnitt: — Weitere Aufsichtsinstrumente", "Art. 29 — Auskunfts- und Meldepflicht"]

- **Auskunfts- und Meldepflicht"] Auskunfts- und Meldepflicht**: — Auskunfts- und Meldepflicht Die Beaufsichtigten, ihre Prüfgesellschaften und Revisionsstellen sowie qualifiziert oder massgebend an den Beaufsichtigten…

### ["2. Titel: — Finanzmarktaufsichtsbehörde", "3. Kapitel: — Aufsichtsinstrumente", "4. Abschnitt: — Zusammenarbeit mit ausländischen Stellen", "Art. 42a — Amtshilfeverfahren"]

- **Amtshilfeverfahren"] Amtshilfeverfahren**: — Amtshilfeverfahren Befindet sich die FINMA noch nicht im Besitz der zu übermittelnden Informationen, so kann sie diese von den Informationsinhaberinnen und…

### ["2. Titel: — Finanzmarktaufsichtsbehörde", "2. Kapitel: — Organisation", "4. Abschnitt: — Information der Öffentlichkeit und Datenbearbeitung", "Art. 23 — Datenbearbeitung"]

- **Datenbearbeitung"] Datenbearbeitung**: — Art. 23 — Datenbearbeitung — Datenbearbeitung Die FINMA kann im Rahmen der Aufsicht nach diesem Gesetz und den Finanzmarktgesetzen Personendaten…

### ["2. Titel: — Finanzmarktaufsichtsbehörde", "2. Kapitel: — Organisation", "1. Abschnitt: — Organe und Personal", "Art. 12 — Revisionsstelle"]

- **Revisionsstelle"] Revisionsstelle**: — Revisionsstelle Die Eidgenössische Finanzkontrolle ist die externe Revisionsstelle und erstattet dem Verwaltungsrat und dem Bundesrat über das Ergebnis ihrer…

### ["2. Titel: — Finanzmarktaufsichtsbehörde", "3. Kapitel: — Aufsichtsinstrumente", "1. Abschnitt: — Prüfung", "Art. 24 — Grundsatz"]

- **Grundsatz"] Grundsatz**: — Grundsatz Die FINMA kann nach Massgabe der Finanzmarktgesetze (Art. 1 Abs. 1) die Prüfung der Beaufsichtigten selbst ausführen oder sie ausführen lassen…

### ["4. Titel: — Strafbestimmungen", "Art. 52 — Verjährung"]

- **Verjährung"] Verjährung**: — Verjährung Die Verfolgung von Übertretungen dieses Gesetzes und der Finanzmarktgesetze verjährt nach sieben Jahren.

### ["2. Titel: — Finanzmarktaufsichtsbehörde", "2. Kapitel: — Organisation", "4. Abschnitt: — Information der Öffentlichkeit und Datenbearbeitung", "Art. 23a — Öffentliches Verzeichnis"]

- **Öffentliches Verzeichnis"] Öffentliches Verzeichnis**: — Öffentliches Verzeichnis Die FINMA führt ein Verzeichnis der Beaufsichtigten. Dieses ist in elektronischer Form öffentlich zugänglich.

### ["6. Titel: — Schlussbestimmungen", "3. Kapitel: — Übergangsbestimmungen", "Art. 60 — Zuständige Arbeitgeberin"]

- **Zuständige Arbeitgeberin"] Zuständige Arbeitgeberin**: — Zuständige Arbeitgeberin Die FINMA gilt als zuständige Arbeitgeberin für die Rentenbezügerinnen und ‑bezüger: a. die der Eidgenössischen Bankenkommission…

### ["2. Titel: — Finanzmarktaufsichtsbehörde", "3. Kapitel: — Aufsichtsinstrumente", "3. Abschnitt: — Zusammenarbeit mit inländischen Behörden", "Art. 40 — Verweigerungsgründe"]

- **Verweigerungsgründe"] Verweigerungsgründe**: — Verweigerungsgründe Die FINMA kann die Bekanntgabe von nicht öffentlich zugänglichen Informationen und die Herausgabe von Akten gegenüber…

### ["2. Titel: — Finanzmarktaufsichtsbehörde", "2. Kapitel: — Organisation", "1. Abschnitt: — Organe und Personal", "Art. 9 — Verwaltungsrat"]

- **Verwaltungsrat"] Verwaltungsrat**: — Verwaltungsrat Der Verwaltungsrat ist das strategische Organ der FINMA. Er hat folgende Aufgaben: a. Er legt die strategischen Ziele der FINMA fest und…

### ["6. Titel: — Schlussbestimmungen", "3. Kapitel: — Übergangsbestimmungen", "Art. 59 — Übergang der Arbeitsverhältnisse"]

- **Übergang der Arbeitsverhältnisse"] Übergang der Arbeitsverhältnisse**: — Übergang der Arbeitsverhältnisse Die Arbeitsverhältnisse des Personals der Eidgenössischen Bankenkommission, des Bundesamtes für Privatversicherungen und der…

### ["1. Titel: — Allgemeine Bestimmungen", "Art. 2 — Verhältnis zu den Finanzmarktgesetzen"]

- **Verhältnis zu den Finanzmarktgesetzen"] Verhältnis zu den Finanzmarktgesetzen**: — Verhältnis zu den Finanzmarktgesetzen Dieses Gesetz gilt, soweit die Finanzmarktgesetze nichts anderes vorsehen. Im Rahmen der internationalen…

### ["6. Titel: — Schlussbestimmungen", "3. Kapitel: — Übergangsbestimmungen", "Art. 58 — Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. Juni 2018"]

- **Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. Juni 2018"] Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. Juni 2018**: — Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. Juni 2018 Bewilligungsgesuche nach Artikel 43c Absatz 1 sind innert sechs Monaten nach Inkrafttreten der Änderung…

### ["2. Titel: — Finanzmarktaufsichtsbehörde", "3. Kapitel: — Aufsichtsinstrumente", "2. Abschnitt: — Weitere Aufsichtsinstrumente", "Art. 37 — Entzug der Bewilligung, der Anerkennung, der Zulassung oder der Registrierung"]

- **Entzug der Bewilligung, der Anerkennung, der Zulassung oder der Registrierung"] Entzug der Bewilligung, der Anerkennung, der Zulassung oder der Registrierung**: — Entzug der Bewilligung, der Anerkennung, der Zulassung oder der Registrierung Die FINMA entzieht einer oder einem Beaufsichtigten die Bewilligung, die…

### ["2. Titel: — Finanzmarktaufsichtsbehörde", "2. Kapitel: — Organisation", "1. Abschnitt: — Organe und Personal", "Art. 13a — Datenbearbeitung"]

- **Datenbearbeitung"] Datenbearbeitung**: — Datenbearbeitung Die FINMA bearbeitet in Papierform oder in einem oder mehreren Informationssystemen Daten ihres Personals sowie von Stellenbewerberinnen und…

### ["2. Titel: — Finanzmarktaufsichtsbehörde", "3. Kapitel: — Aufsichtsinstrumente", "4. Abschnitt: — Zusammenarbeit mit ausländischen Stellen", "Art. 42c — Informationsübermittlung durch Beaufsichtigte"]

- **Informationsübermittlung durch Beaufsichtigte"] Informationsübermittlung durch Beaufsichtigte**: — Informationsübermittlung durch Beaufsichtigte Beaufsichtigte dürfen den zuständigen ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden und weiteren mit der Aufsicht…

### ["2. Titel: — Finanzmarktaufsichtsbehörde", "2. Kapitel: — Organisation", "2. Abschnitt: — Finanzierung und Finanzhaushalt", "Art. 20 — Steuerbefreiung"]

- **Steuerbefreiung"] Steuerbefreiung**: — Steuerbefreiung Die FINMA ist von jeder Besteuerung durch den Bund, die Kantone und die Gemeinden Gemeinden befreit. Vorbehalten bleibt das Bundesrecht über…

### ["2. Titel: — Finanzmarktaufsichtsbehörde", "3. Kapitel: — Aufsichtsinstrumente", "2. Abschnitt: — Weitere Aufsichtsinstrumente", "Art. 33 — Berufsverbot"]

- **Berufsverbot"] Berufsverbot**: — Berufsverbot Stellt die FINMA eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen fest, so kann sie der verantwortlichen Person die Tätigkeit in…

### ["2. Titel: — Finanzmarktaufsichtsbehörde", "3. Kapitel: — Aufsichtsinstrumente", "3. Abschnitt: — Zusammenarbeit mit inländischen Behörden", "Art. 38 — Strafbehörden"]

- **Strafbehörden"] Strafbehörden**: — Strafbehörden Die FINMA und die zuständige Strafverfolgungsbehörde tauschen die im Rahmen der Zusammenarbeit und zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen…

### ["2. Titel: — Finanzmarktaufsichtsbehörde", "3. Kapitel: — Aufsichtsinstrumente", "2. Abschnitt: — Weitere Aufsichtsinstrumente", "Art. 35 — Einziehung"]

- **Einziehung"] Einziehung**: — Einziehung Die FINMA kann den Gewinn einziehen, den eine Beaufsichtigte, ein Beaufsichtigter oder eine verantwortliche Person in leitender Stellung durch…

### ["3. Titel: — Aufsicht über Vermögensverwalter und Trustees", "5. Kapitel: — Aufsichtsinstrumente der Aufsichtsorganisation", "Art. 43l — Auskunfts- und Meldepflicht"]

- **Auskunfts- und Meldepflicht"] Auskunfts- und Meldepflicht**: — Auskunfts- und Meldepflicht Die Beaufsichtigten, ihre Prüfgesellschaften und Revisionsstellen sowie qualifiziert oder massgebend an den Beaufsichtigten…

### ["3. Titel: — Aufsicht über Vermögensverwalter und Trustees", "1. Kapitel: — Allgemeine Bestimmungen", "Art. 43a — Aufsichtsorganisation"]

- **Aufsichtsorganisation"] Aufsichtsorganisation**: — Aufsichtsorganisation Die laufende Aufsicht über Vermögensverwalter und Trustees nach Artikel 17 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018 wird von einer…

### ["1. Titel: — Allgemeine Bestimmungen", "Art. 1 — Gegenstand"]

- **Gegenstand"] Gegenstand**: — Gegenstand Der Bund schafft eine Behörde für die Aufsicht über den Finanzmarkt nach folgenden Gesetzen (Finanzmarktgesetze): a. Pfandbriefgesetz vom 25. Juni…

### ["2. Titel: — Finanzmarktaufsichtsbehörde", "3. Kapitel: — Aufsichtsinstrumente", "3. Abschnitt: — Zusammenarbeit mit inländischen Behörden", "Art. 41 — Streitigkeiten"]

- **Streitigkeiten"] Streitigkeiten**: — Streitigkeiten Über Meinungsverschiedenheiten in der Zusammenarbeit zwischen der Finma einerseits und Strafverfolgungsbehörden und anderen inländischen…

### ["2. Titel: — Finanzmarktaufsichtsbehörde", "3. Kapitel: — Aufsichtsinstrumente", "4. Abschnitt: — Zusammenarbeit mit ausländischen Stellen", "Art. 42 — Amtshilfe"]

- **Amtshilfe"] Amtshilfe**: — Amtshilfe Die FINMA kann zum Vollzug der Finanzmarktgesetze ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörden um Informationen ersuchen. Sie darf ausländischen…

### ["4. Titel: — Strafbestimmungen", "Art. 45 — Erteilen falscher Auskünfte"]

- **Erteilen falscher Auskünfte"] Erteilen falscher Auskünfte**: — Erteilen falscher Auskünfte Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich der FINMA, einer Prüfgesellschaft, einer…

### ["2. Titel: — Finanzmarktaufsichtsbehörde", "2. Kapitel: — Organisation", "4. Abschnitt: — Information der Öffentlichkeit und Datenbearbeitung", "Art. 22 — Information der Öffentlichkeit"]

- **Information der Öffentlichkeit"] Information der Öffentlichkeit**: und Datenbearbeitung — Art. 22 — Information der Öffentlichkeit — Information der Öffentlichkeit Die FINMA informiert die Öffentlichkeit jährlich mindestens…

### ["4. Titel: — Strafbestimmungen", "Art. 50 — Zuständigkeit"]

- **Zuständigkeit"] Zuständigkeit**: — Zuständigkeit Für die Widerhandlungen gegen die Strafbestimmungen dieses Gesetzes oder der Finanzmarktgesetze ist das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das…

### ["2. Titel: — Finanzmarktaufsichtsbehörde", "2. Kapitel: — Organisation", "1. Abschnitt: — Organe und Personal", "Art. 11 — Fachvertretung"]

- **Fachvertretung"] Fachvertretung**: — Fachvertretung Die FINMA ist in Fachbereiche aufgeteilt. Das Organisationsreglement regelt die Einzelheiten. Bundesrat und Verwaltungsrat sorgen für eine…

### ["4. Titel: — Strafbestimmungen", "Art. 48 — Missachten von Verfügungen"]

- **Missachten von Verfügungen"] Missachten von Verfügungen**: — Missachten von Verfügungen Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer einer von der FINMA unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels…

### ["2. Titel: — Finanzmarktaufsichtsbehörde", "3. Kapitel: — Aufsichtsinstrumente", "4. Abschnitt: — Zusammenarbeit mit ausländischen Stellen", "Art. 42b — Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und Gremien"]

- **Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und Gremien"] Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und Gremien**: — Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und Gremien Die FINMA kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 6 an multilateralen Initiativen…

### ["2. Titel: — Finanzmarktaufsichtsbehörde", "2. Kapitel: — Organisation", "2. Abschnitt: — Finanzierung und Finanzhaushalt", "Art. 19 — Verantwortlichkeit"]

- **Verantwortlichkeit"] Verantwortlichkeit**: — Verantwortlichkeit Die Verantwortlichkeit der FINMA, ihrer Organe, ihres Personals sowie der von der FINMA Beauftragten richtet sich unter Vorbehalt von…

### ["6. Titel: — Schlussbestimmungen", "2. Kapitel: — Änderung anderer Erlasse", "Art. 57"]

- **Änderung anderer Erlasse", "Art. 57"]**: Art. 57 Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

### ["1. Titel: — Allgemeine Bestimmungen", "Art. 3 — Beaufsichtigte"]

- **Beaufsichtigte"] Beaufsichtigte**: — Beaufsichtigte Der Finanzmarktaufsicht unterstehen: a. die Personen, die nach den Finanzmarktgesetzen eine Bewilligung, eine Anerkennung, eine Zulassung oder…

### ["3. Titel: — Aufsicht über Vermögensverwalter und Trustees", "2. Kapitel: — Bewilligung", "Art. 43g — Verantwortlichkeit"]

- **Verantwortlichkeit"] Verantwortlichkeit**: — Verantwortlichkeit Artikel 19 gilt sinngemäss auch für die Aufsichtsorganisation.

### ["4. Titel: — Strafbestimmungen", "Art. 47 — Prüfung der Jahresrechnung"]

- **Prüfung der Jahresrechnung"] Prüfung der Jahresrechnung**: — Prüfung der Jahresrechnung Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: a. die nach den Finanzmarktgesetzen…

### ["2. Titel: — Finanzmarktaufsichtsbehörde", "3. Kapitel: — Aufsichtsinstrumente", "2. Abschnitt: — Weitere Aufsichtsinstrumente", "Art. 33a — Tätigkeitsverbot"]

- **Tätigkeitsverbot"] Tätigkeitsverbot**: — Tätigkeitsverbot Die FINMA kann folgenden Personen die Tätigkeit im Handel mit Finanzinstrumenten oder als Kundenberaterin oder Kundenberater befristet oder…

### ["3. Titel: — Aufsicht über Vermögensverwalter und Trustees", "5. Kapitel: — Aufsichtsinstrumente der Aufsichtsorganisation", "Art. 43k — Prüfung"]

- **Prüfung"] Prüfung**: — Prüfung Die Aufsichtsorganisation kann die Prüfung der von ihr Beaufsichtigten selbst ausführen oder sie durch Prüfgesellschaften ausführen lassen, die: a…

### ["6. Titel: — Schlussbestimmungen", "4. Kapitel: — Referendum und Inkrafttreten", "Art. 61"]

- **Referendum und Inkrafttreten", "Art. 61"]**: Art. 61 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Datum des Inkrafttretens: Artikel 4, 7, 8, 9 Absatz 1…

### ["3. Titel: — Aufsicht über Vermögensverwalter und Trustees", "1. Kapitel: — Allgemeine Bestimmungen", "Art. 43b — Laufende Aufsicht"]

- **Laufende Aufsicht"] Laufende Aufsicht**: — Laufende Aufsicht Die Aufsichtsorganisation überprüft laufend, ob die Vermögensverwalter und Trustees nach Artikel 17 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15…

### ["2. Titel: — Finanzmarktaufsichtsbehörde", "3. Kapitel: — Aufsichtsinstrumente", "1. Abschnitt: — Prüfung", "Art. 28 — Aufsicht über die Prüfgesellschaften"]

- **Aufsicht über die Prüfgesellschaften"] Aufsicht über die Prüfgesellschaften**: — Aufsicht über die Prüfgesellschaften … Die FINMA und die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde erteilen einander alle Auskünfte und übermitteln alle…

### ["2. Titel: — Finanzmarktaufsichtsbehörde", "2. Kapitel: — Organisation", "1. Abschnitt: — Organe und Personal", "Art. 14 — Amtsgeheimnis"]

- **Amtsgeheimnis"] Amtsgeheimnis**: — Amtsgeheimnis Das Personal und die Organe sind zur Verschwiegenheit über amtliche Angelegenheiten verpflichtet. Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch…

### ["2. Titel: — Finanzmarktaufsichtsbehörde", "2. Kapitel: — Organisation", "2. Abschnitt: — Finanzierung und Finanzhaushalt", "Art. 17 — Tresorerie"]

- **Tresorerie"] Tresorerie**: — Tresorerie Die Eidgenössische Finanzverwaltung verwaltet im Rahmen ihrer zentralen Tresorerie die liquiden Mittel der FINMA. Sie gewährt der FINMA zur…

### ["2. Titel: — Finanzmarktaufsichtsbehörde", "3. Kapitel: — Aufsichtsinstrumente", "4. Abschnitt: — Zusammenarbeit mit ausländischen Stellen", "Art. 43 — Grenzüberschreitende Prüfungen"]

- **Grenzüberschreitende Prüfungen"] Grenzüberschreitende Prüfungen**: — Grenzüberschreitende Prüfungen betroffenen Beaufsichtigten können eine Begleitung verlangen. Die nach schweizerischem Recht organisierten Niederlassungen…

### ["2. Titel: — Finanzmarktaufsichtsbehörde", "2. Kapitel: — Organisation", "2. Abschnitt: — Finanzierung und Finanzhaushalt", "Art. 15 — Finanzierung"]

- **Finanzierung"] Finanzierung**: und Finanzhaushalt — Art. 15 — Finanzierung — Finanzierung 3. Titel ist der Anteil der von ihr Beaufsichtigten an der Gesamtzahl der von allen…

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