# Bundesgesetz über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG)

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- Jurisdiction: Switzerland
- Type: Statute
- Identifier: 235.1@de
- Current as of: 1 September 2023
- Provisions: 77
- Official text: https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2022/491/de

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## Provisions

### ["3. Kapitel: — Pflichten des Verantwortlichen und des Auftragsbearbeiters", "Art. 23 — Konsultation des EDÖB"]

- **Konsultation des EDÖB"] Konsultation des EDÖB**: — Konsultation des EDÖB Ergibt sich aus der Datenschutz-Folgenabschätzung, dass die geplante Bearbeitung trotz der vom Verantwortlichen vorgesehenen Massnahmen…

### ["10. Kapitel: — Schlussbestimmungen", "Art. 73 — Koordination"]

- **Koordination"] Koordination**: — Koordination Die Koordination mit anderen Erlassen wird im Anhang 2 geregelt.

### ["6. Kapitel: — Besondere Bestimmungen zur Datenbearbeitung durch Bundesorgane", "Art. 40 — Privatrechtliche Tätigkeit von Bundesorganen"]

- **Privatrechtliche Tätigkeit von Bundesorganen"] Privatrechtliche Tätigkeit von Bundesorganen**: — Privatrechtliche Tätigkeit von Bundesorganen Handelt ein Bundesorgan privatrechtlich, so gelten die Bestimmungen für die Datenbearbeitung durch private…

### ["8. Kapitel: — Strafbestimmungen", "Art. 65 — Zuständigkeit"]

- **Zuständigkeit"] Zuständigkeit**: — Zuständigkeit Die Verfolgung und die Beurteilung strafbarer Handlungen obliegen den Kantonen. Der EDÖB kann bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde…

### ["7. Kapitel: — Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter", "2. Abschnitt: — Untersuchung von Verstössen gegen Datenschutzvorschriften", "Art. 50 — Befugnisse"]

- **Befugnisse"] Befugnisse**: — Befugnisse Kommt das Bundesorgan oder die private Person den Mitwirkungspflichten nicht nach, so kann der EDÖB im Rahmen der Untersuchung insbesondere…

### ["10. Kapitel: — Schlussbestimmungen", "Art. 68 — Aufhebung und Änderung anderer Erlasse"]

- **Aufhebung und Änderung anderer Erlasse"] Aufhebung und Änderung anderer Erlasse**: — Aufhebung und Änderung anderer Erlasse Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden im Anhang 1 geregelt.

### ["4. Kapitel: — Rechte der betroffenen Person", "Art. 25 — Auskunftsrecht"]

- **Auskunftsrecht"] Auskunftsrecht**: — Auskunftsrecht Jede Person kann vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden. Die betroffene Person erhält…

### ["8. Kapitel: — Strafbestimmungen", "Art. 60 — Verletzung von Informations-, Auskunfts- und Mitwirkungspflichten"]

- **Verletzung von Informations-, Auskunfts- und Mitwirkungspflichten"] Verletzung von Informations-, Auskunfts- und Mitwirkungspflichten**: — Verletzung von Informations-, Auskunfts- und Mitwirkungspflichten Mit Busse bis zu 250 000 Franken werden private Personen auf Antrag bestraft: a. die ihre…

### ["7. Kapitel: — Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter", "2. Abschnitt: — Untersuchung von Verstössen gegen Datenschutzvorschriften", "Art. 51 — Verwaltungsmassnahmen"]

- **Verwaltungsmassnahmen"] Verwaltungsmassnahmen**: — Verwaltungsmassnahmen Liegt eine Verletzung von Datenschutzvorschriften vor, so kann der EDÖB verfügen, dass die Bearbeitung ganz oder teilweise angepasst…

### ["7. Kapitel: — Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter", "3. Abschnitt: — Amtshilfe", "Art. 55 — Amtshilfe gegenüber ausländischen Behörden"]

- **Amtshilfe gegenüber ausländischen Behörden"] Amtshilfe gegenüber ausländischen Behörden**: — Amtshilfe gegenüber ausländischen Behörden Der EDÖB kann mit ausländischen Behörden, die für den Datenschutz zuständig sind, für die Erfüllung ihrer…

### ["10. Kapitel: — Schlussbestimmungen", "Art. 72 — Übergangsbestimmung betreffend die Wahl und die Beendigung der Amtsdauer der oder des Beauftragten"]

- **Übergangsbestimmung betreffend die Wahl und die Beendigung der Amtsdauer der oder des Beauftragten"] Übergangsbestimmung betreffend die Wahl und die Beendigung der Amtsdauer der oder des Beauftragten**: — Übergangsbestimmung betreffend die Wahl und die Beendigung der Amtsdauer der oder des Beauftragten Die Wahl der oder des Beauftragten sowie die Beendigung…

### ["7. Kapitel: — Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter", "2. Abschnitt: — Untersuchung von Verstössen gegen Datenschutzvorschriften", "Art. 53 — Koordination"]

- **Koordination"] Koordination**: — Koordination Bundesverwaltungsbehörden, die nach einem anderen Bundesgesetz private Personen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung…

### ["8. Kapitel: — Strafbestimmungen", "Art. 62 — Verletzung der beruflichen Schweigepflicht"]

- **Verletzung der beruflichen Schweigepflicht"] Verletzung der beruflichen Schweigepflicht**: — Verletzung der beruflichen Schweigepflicht Wer geheime Personendaten vorsätzlich offenbart, von denen sie oder er bei der Ausübung ihres oder seines Berufes…

### ["8. Kapitel: — Strafbestimmungen", "Art. 64 — Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben"]

- **Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben"] Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben**: — Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben Für Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben sind die Artikel 6 und 7 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das…

### ["2. Kapitel: — Allgemeine Bestimmungen", "3. Abschnitt: — Bekanntgabe von Personendaten ins Ausland", "Art. 18 — Veröffentlichung von Personendaten in elektronischer Form"]

- **Veröffentlichung von Personendaten in elektronischer Form"] Veröffentlichung von Personendaten in elektronischer Form**: — Veröffentlichung von Personendaten in elektronischer Form Werden Personendaten zur Information der Öffentlichkeit mittels automatisierter Informations- und…

### ["2. Kapitel: — Allgemeine Bestimmungen", "3. Abschnitt: — Bekanntgabe von Personendaten ins Ausland", "Art. 16 — Grundsätze"]

- **Grundsätze"] Grundsätze**: — Grundsätze Personendaten dürfen ins Ausland bekanntgegeben werden, wenn der Bundesrat festgestellt hat, dass die Gesetzgebung des betreffenden Staates oder…

### ["10. Kapitel: — Schlussbestimmungen", "Art. 71 — Übergangsbestimmung betreffend Daten juristischer Personen"]

- **Übergangsbestimmung betreffend Daten juristischer Personen"] Übergangsbestimmung betreffend Daten juristischer Personen**: — Übergangsbestimmung betreffend Daten juristischer Personen Für Bundesorgane finden Vorschriften in anderen Bundeserlassen, die sich auf Personendaten…

### ["6. Kapitel: — Besondere Bestimmungen zur Datenbearbeitung durch Bundesorgane", "Art. 35 — Automatisierte Datenbearbeitung im Rahmen von Pilotversuchen"]

- **Automatisierte Datenbearbeitung im Rahmen von Pilotversuchen"] Automatisierte Datenbearbeitung im Rahmen von Pilotversuchen**: — Automatisierte Datenbearbeitung im Rahmen von Pilotversuchen Der Bundesrat kann vor Inkrafttreten eines Gesetzes im formellen Sinn die automatisierte…

### ["3. Kapitel: — Pflichten des Verantwortlichen und des Auftragsbearbeiters", "Art. 24 — Meldung von Verletzungen der Datensicherheit"]

- **Meldung von Verletzungen der Datensicherheit"] Meldung von Verletzungen der Datensicherheit**: — Meldung von Verletzungen der Datensicherheit Der Verantwortliche meldet dem EDÖB so rasch als möglich eine Verletzung der Datensicherheit, die…

### ["2. Kapitel: — Allgemeine Bestimmungen", "2. Abschnitt: — Datenbearbeitung durch private Verantwortliche mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland", "Art. 15 — Pflichten der Vertretung"]

- **Pflichten der Vertretung"] Pflichten der Vertretung**: — Pflichten der Vertretung Die Vertretung führt ein Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten des Verantwortlichen, das die Angaben nach Artikel 12 Absatz 2…

### ["5. Kapitel: — Besondere Bestimmungen zur Datenbearbeitung durch private Personen", "Art. 30 — Persönlichkeitsverletzungen"]

- **Persönlichkeitsverletzungen"] Persönlichkeitsverletzungen**: — Persönlichkeitsverletzungen Wer Personendaten bearbeitet, darf die Persönlichkeit der betroffenen Personen nicht widerrechtlich verletzen. Eine…

### ["4. Kapitel: — Rechte der betroffenen Person", "Art. 29 — Einschränkungen des Rechts auf Datenherausgabe oder -übertragung"]

- **Einschränkungen des Rechts auf Datenherausgabe oder -übertragung"] Einschränkungen des Rechts auf Datenherausgabe oder -übertragung**: — Einschränkungen des Rechts auf Datenherausgabe oder -übertragung Der Verantwortliche kann die Herausgabe oder Übertragung der Personendaten aus den in…

### ["3. Kapitel: — Pflichten des Verantwortlichen und des Auftragsbearbeiters", "Art. 19 — Informationspflicht bei der Beschaffung von Personendaten"]

- **Informationspflicht bei der Beschaffung von Personendaten"] Informationspflicht bei der Beschaffung von Personendaten**: — Informationspflicht bei der Beschaffung von Personendaten Der Verantwortliche informiert die betroffene Person angemessen über die Beschaffung von…

### ["6. Kapitel: — Besondere Bestimmungen zur Datenbearbeitung durch Bundesorgane", "Art. 41 — Ansprüche und Verfahren"]

- **Ansprüche und Verfahren"] Ansprüche und Verfahren**: — Ansprüche und Verfahren Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann vom verantwortlichen Bundesorgan verlangen, dass es: a. die widerrechtliche Bearbeitung…

### ["2. Kapitel: — Allgemeine Bestimmungen", "2. Abschnitt: — Datenbearbeitung durch private Verantwortliche mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland", "Art. 14 — Vertretung"]

- **Vertretung"] Vertretung**: — Vertretung Private Verantwortliche mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland bezeichnen eine Vertretung in der Schweiz, wenn sie Personendaten von Personen in der…

### ["1. Kapitel: — Zweck und Geltungsbereich sowie Aufsichtsbehörde des Bundes", "Art. 2 — Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich"]

- **Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich"] Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich**: — Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich Dieses Gesetz gilt für die Bearbeitung von Personendaten natürlicher Personen durch: a. private Personen; b…

### ["7. Kapitel: — Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter", "1. Abschnitt: — Organisation", "Art. 44 — Amtsdauer, Wiederwahl und Beendigung der Amtsdauer"]

- **Amtsdauer, Wiederwahl und Beendigung der Amtsdauer"] Amtsdauer, Wiederwahl und Beendigung der Amtsdauer**: — Amtsdauer, Wiederwahl und Beendigung der Amtsdauer Die Amtsdauer der oder des Beauftragten beträgt vier Jahre und kann zwei Mal erneuert werden. Sie beginnt…

### ["7. Kapitel: — Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter", "2. Abschnitt: — Untersuchung von Verstössen gegen Datenschutzvorschriften", "Art. 52 — Verfahren"]

- **Verfahren"] Verfahren**: — Verfahren Das Untersuchungsverfahren sowie Verfügungen nach den Artikeln 50 und 51 richten sich nach dem VwVG. Partei ist nur das Bundesorgan oder die…

### ["7. Kapitel: — Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter", "1. Abschnitt: — Organisation", "Art. 44a — Verwarnung"]

- **Verwarnung"] Verwarnung**: — Verwarnung Die Gerichtskommission kann eine Verwarnung aussprechen, wenn sie feststellt, dass die oder der Beauftragte Amtspflichten verletzt hat.

### ["7. Kapitel: — Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter", "1. Abschnitt: — Organisation", "Art. 46 — Unvereinbarkeit"]

- **Unvereinbarkeit"] Unvereinbarkeit**: — Unvereinbarkeit Die oder der Beauftragte darf weder der Bundesversammlung noch dem Bundesrat angehören und in keinem anderen Arbeitsverhältnis mit dem Bund…

### ["6. Kapitel: — Besondere Bestimmungen zur Datenbearbeitung durch Bundesorgane", "Art. 33 — Kontrolle und Verantwortung bei gemeinsamer Bearbeitung von Personendaten"]

- **Kontrolle und Verantwortung bei gemeinsamer Bearbeitung von Personendaten"] Kontrolle und Verantwortung bei gemeinsamer Bearbeitung von Personendaten**: — Kontrolle und Verantwortung bei gemeinsamer Bearbeitung von Personendaten Der Bundesrat regelt die Kontrollverfahren und die Verantwortung für den…

### ["7. Kapitel: — Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter", "1. Abschnitt: — Organisation", "Art. 47a — Ausstand"]

- **Ausstand"] Ausstand**: — Ausstand Ist der Ausstand der oder des Beauftragten streitig, so entscheidet darüber die Präsidentin oder der Präsident der auf dem Gebiet des Datenschutzes…

### ["7. Kapitel: — Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter", "5. Abschnitt: — Gebühren", "Art. 59"]

- **Gebühren", "Art. 59"]**: Art. 59 Der EDÖB erhebt von privaten Personen Gebühren für: a. die Stellungnahme zu einem Verhaltenskodex nach Artikel 11 Absatz 2; b. die Genehmigung von…

### ["7. Kapitel: — Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter", "3. Abschnitt: — Amtshilfe", "Art. 54 — Amtshilfe zwischen schweizerischen Behörden"]

- **Amtshilfe zwischen schweizerischen Behörden"] Amtshilfe zwischen schweizerischen Behörden**: — Amtshilfe zwischen schweizerischen Behörden Bundesbehörden und kantonale Behörden geben dem EDÖB die Informationen und Personendaten bekannt, die für die…

### ["2. Kapitel: — Allgemeine Bestimmungen", "3. Abschnitt: — Bekanntgabe von Personendaten ins Ausland", "Art. 17 — Ausnahmen"]

- **Ausnahmen"] Ausnahmen**: — Ausnahmen Abweichend von Artikel 16 Absätze 1 und 2 dürfen in den folgenden Fällen Personendaten ins Ausland bekanntgegeben werden: a. Die betroffene Person…

### ["7. Kapitel: — Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter", "1. Abschnitt: — Organisation", "Art. 47 — Nebenbeschäftigung"]

- **Nebenbeschäftigung"] Nebenbeschäftigung**: — Nebenbeschäftigung Die oder der Beauftragte darf keine Nebenbeschäftigung ausüben. Die Gerichtskommission kann der oder dem Beauftragten gestatten, eine…

### ["10. Kapitel: — Schlussbestimmungen", "Art. 74 — Referendum und Inkrafttreten"]

- **Referendum und Inkrafttreten"] Referendum und Inkrafttreten**: — Referendum und Inkrafttreten Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Inkrafttreten: 1. September 2023

### ["6. Kapitel: — Besondere Bestimmungen zur Datenbearbeitung durch Bundesorgane", "Art. 36 — Bekanntgabe von Personendaten"]

- **Bekanntgabe von Personendaten"] Bekanntgabe von Personendaten**: — Bekanntgabe von Personendaten Bundesorgane dürfen Personendaten nur bekanntgeben, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage nach Artikel 34 Absätze 1–3 besteht…

### ["7. Kapitel: — Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter", "4. Abschnitt: — Andere Aufgaben des EDÖB", "Art. 56 — Register"]

- **Register"] Register**: — Register Der EDÖB führt ein Register der Bearbeitungstätigkeiten der Bundesorgane. Das Register wird veröffentlicht.

### ["4. Kapitel: — Rechte der betroffenen Person", "Art. 26 — Einschränkungen des Auskunftsrechts"]

- **Einschränkungen des Auskunftsrechts"] Einschränkungen des Auskunftsrechts**: — Einschränkungen des Auskunftsrechts Der Verantwortliche kann die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben, wenn: a. ein Gesetz im formellen Sinn…

### ["10. Kapitel: — Schlussbestimmungen", "Art. 72a — Übergangsbestimmung betreffend das Arbeitsverhältnis der oder des Beauftragten"]

- **Übergangsbestimmung betreffend das Arbeitsverhältnis der oder des Beauftragten"] Übergangsbestimmung betreffend das Arbeitsverhältnis der oder des Beauftragten**: — Übergangsbestimmung betreffend das Arbeitsverhältnis der oder des Beauftragten Für das Arbeitsverhältnis der oder des Beauftragten, das nach bisherigem Recht…

### ["2. Kapitel: — Allgemeine Bestimmungen", "1. Abschnitt: — Begriffe und Grundsätze", "Art. 5 — Begriffe"]

- **Begriffe"] Begriffe**: und Grundsätze — Art. 5 — Begriffe — Begriffe In diesem Gesetz bedeuten: a. Personendaten: alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare…

### ["2. Kapitel: — Allgemeine Bestimmungen", "1. Abschnitt: — Begriffe und Grundsätze", "Art. 9 — Bearbeitung durch Auftragsbearbeiter"]

- **Bearbeitung durch Auftragsbearbeiter"] Bearbeitung durch Auftragsbearbeiter**: — Bearbeitung durch Auftragsbearbeiter Die Bearbeitung von Personendaten kann vertraglich oder durch die Gesetzgebung einem Auftragsbearbeiter übertragen…

### ["6. Kapitel: — Besondere Bestimmungen zur Datenbearbeitung durch Bundesorgane", "Art. 39 — Datenbearbeitung für nicht personenbezogene Zwecke"]

- **Datenbearbeitung für nicht personenbezogene Zwecke"] Datenbearbeitung für nicht personenbezogene Zwecke**: — Datenbearbeitung für nicht personenbezogene Zwecke Bundesorgane dürfen Personendaten für nicht personenbezogene Zwecke, insbesondere für Forschung, Planung…

### ["3. Kapitel: — Pflichten des Verantwortlichen und des Auftragsbearbeiters", "Art. 20 — Ausnahmen von der Informationspflicht und Einschränkungen"]

- **Ausnahmen von der Informationspflicht und Einschränkungen"] Ausnahmen von der Informationspflicht und Einschränkungen**: — Ausnahmen von der Informationspflicht und Einschränkungen Die Informationspflicht nach Artikel 19 entfällt, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt…

### ["2. Kapitel: — Allgemeine Bestimmungen", "1. Abschnitt: — Begriffe und Grundsätze", "Art. 6 — Grundsätze"]

- **Grundsätze"] Grundsätze**: — Art. 6 — Grundsätze — Grundsätze Personendaten müssen rechtmässig bearbeitet werden. Die Bearbeitung muss nach Treu und Glauben erfolgen und verhältnismässig…

### ["7. Kapitel: — Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter", "1. Abschnitt: — Organisation", "Art. 48 — Selbstkontrolle des EDÖB"]

- **Selbstkontrolle des EDÖB"] Selbstkontrolle des EDÖB**: — Selbstkontrolle des EDÖB Der EDÖB stellt durch geeignete Kontrollmassnahmen, insbesondere in Bezug auf die Datensicherheit, sicher, dass der rechtskonforme…

### ["2. Kapitel: — Allgemeine Bestimmungen", "1. Abschnitt: — Begriffe und Grundsätze", "Art. 11 — Verhaltenskodizes"]

- **Verhaltenskodizes"] Verhaltenskodizes**: — Verhaltenskodizes Berufs-, Branchen- und Wirtschaftsverbände, die nach ihren Statuten zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder befugt…

### ["2. Kapitel: — Allgemeine Bestimmungen", "1. Abschnitt: — Begriffe und Grundsätze", "Art. 12 — Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten"]

- **Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten"] Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten**: — Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten Die Verantwortlichen und Auftragsbearbeiter führen je ein Verzeichnis ihrer Bearbeitungstätigkeiten. Das Verzeichnis…

### ["2. Kapitel: — Allgemeine Bestimmungen", "1. Abschnitt: — Begriffe und Grundsätze", "Art. 10 — Datenschutzberaterin oder -berater"]

- **Datenschutzberaterin oder -berater"] Datenschutzberaterin oder -berater**: — Datenschutzberaterin oder -berater Private Verantwortliche können eine Datenschutzberaterin oder einen Datenschutzberater ernennen. Die Datenschutzberaterin…

### ["7. Kapitel: — Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter", "2. Abschnitt: — Untersuchung von Verstössen gegen Datenschutzvorschriften", "Art. 49 — Untersuchung"]

- **Untersuchung"] Untersuchung**: von Verstössen gegen Datenschutzvorschriften — Art. 49 — Untersuchung — Untersuchung Der EDÖB eröffnet von Amtes wegen oder auf Anzeige hin eine Untersuchung…

### ["5. Kapitel: — Besondere Bestimmungen zur Datenbearbeitung durch private Personen", "Art. 31 — Rechtfertigungsgründe"]

- **Rechtfertigungsgründe"] Rechtfertigungsgründe**: — Rechtfertigungsgründe Eine Persönlichkeitsverletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung der betroffenen Person, durch ein überwiegendes…

### ["8. Kapitel: — Strafbestimmungen", "Art. 61 — Verletzung von Sorgfaltspflichten"]

- **Verletzung von Sorgfaltspflichten"] Verletzung von Sorgfaltspflichten**: — Verletzung von Sorgfaltspflichten Mit Busse bis zu 250 000 Franken werden private Personen auf Antrag bestraft, die vorsätzlich: a. unter Verstoss gegen…

### ["7. Kapitel: — Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter", "1. Abschnitt: — Organisation", "Art. 43 — Wahl und Stellung"]

- **Wahl und Stellung"] Wahl und Stellung**: — Wahl und Stellung Die Vereinigte Bundesversammlung wählt die Leiterin oder den Leiter des EDÖB (die oder der Beauftragte). Wählbar ist, wer in…

### ["4. Kapitel: — Rechte der betroffenen Person", "Art. 28 — Recht auf Datenherausgabe oder -übertragung"]

- **Recht auf Datenherausgabe oder -übertragung"] Recht auf Datenherausgabe oder -übertragung**: — Recht auf Datenherausgabe oder -übertragung Jede Person kann vom Verantwortlichen die Herausgabe ihrer Personendaten, die sie ihm bekanntgegeben hat, in…

### ["10. Kapitel: — Schlussbestimmungen", "Art. 70 — Übergangsbestimmung betreffend laufende Verfahren"]

- **Übergangsbestimmung betreffend laufende Verfahren"] Übergangsbestimmung betreffend laufende Verfahren**: — Übergangsbestimmung betreffend laufende Verfahren Dieses Gesetz gilt nicht für Untersuchungen des EDÖB, die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens hängig sind…

### ["10. Kapitel: — Schlussbestimmungen", "Art. 69 — Übergangsbestimmungen betreffend laufende Bearbeitungen"]

- **Übergangsbestimmungen betreffend laufende Bearbeitungen"] Übergangsbestimmungen betreffend laufende Bearbeitungen**: — Übergangsbestimmungen betreffend laufende Bearbeitungen Die Artikel 7, 22 und 23 sind nicht anwendbar auf Datenbearbeitungen, die vor Inkrafttreten dieses…

### ["6. Kapitel: — Besondere Bestimmungen zur Datenbearbeitung durch Bundesorgane", "Art. 42 — Verfahren im Falle der Bekanntgabe von amtlichen Dokumenten, die Personendaten enthalten"]

- **Verfahren im Falle der Bekanntgabe von amtlichen Dokumenten, die Personendaten enthalten"] Verfahren im Falle der Bekanntgabe von amtlichen Dokumenten, die Personendaten enthalten**: — Verfahren im Falle der Bekanntgabe von amtlichen Dokumenten, die Personendaten enthalten Ist ein Verfahren betreffend den Zugang zu amtlichen Dokumenten, die…

### ["7. Kapitel: — Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter", "4. Abschnitt: — Andere Aufgaben des EDÖB", "Art. 57 — Information"]

- **Information"] Information**: — Information Der EDÖB erstattet der Bundesversammlung jährlich Bericht über seine Tätigkeit. Er übermittelt ihn gleichzeitig dem Bundesrat. Der Bericht wird…

### ["1. Kapitel: — Zweck und Geltungsbereich sowie Aufsichtsbehörde des Bundes", "Art. 1 — Zweck"]

- **Zweck"] Zweck**: und Geltungsbereich sowie Aufsichtsbehörde des Bundes — Art. 1 — Zweck — Zweck Dieses Gesetz bezweckt den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von…

### ["8. Kapitel: — Strafbestimmungen", "Art. 66 — Verfolgungsverjährung"]

- **Verfolgungsverjährung"] Verfolgungsverjährung**: — Verfolgungsverjährung Die Strafverfolgung verjährt nach fünf Jahren.

### ["8. Kapitel: — Strafbestimmungen", "Art. 63 — Missachten von Verfügungen"]

- **Missachten von Verfügungen"] Missachten von Verfügungen**: — Missachten von Verfügungen Mit Busse bis zu 250 000 Franken werden private Personen bestraft, die einer Verfügung des EDÖB oder einem Entscheid der…

### ["6. Kapitel: — Besondere Bestimmungen zur Datenbearbeitung durch Bundesorgane", "Art. 37 — Widerspruch gegen die Bekanntgabe von Personendaten"]

- **Widerspruch gegen die Bekanntgabe von Personendaten"] Widerspruch gegen die Bekanntgabe von Personendaten**: — Widerspruch gegen die Bekanntgabe von Personendaten Die betroffene Person, die ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht, kann gegen die Bekanntgabe…

### ["6. Kapitel: — Besondere Bestimmungen zur Datenbearbeitung durch Bundesorgane", "Art. 34 — Rechtsgrundlagen"]

- **Rechtsgrundlagen"] Rechtsgrundlagen**: — Rechtsgrundlagen Bundesorgane dürfen Personendaten nur bearbeiten, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht. Eine Grundlage in einem Gesetz im formellen…

### ["9. Kapitel: — Abschluss von Staatsverträgen", "Art. 67"]

- **Abschluss von Staatsverträgen", "Art. 67"]**: Art. 67 Der Bundesrat kann Staatsverträge abschliessen betreffend: a. die internationale Zusammenarbeit zwischen Datenschutzbehörden; b. die gegenseitige…

### ["2. Kapitel: — Allgemeine Bestimmungen", "1. Abschnitt: — Begriffe und Grundsätze", "Art. 8 — Datensicherheit"]

- **Datensicherheit"] Datensicherheit**: — Datensicherheit Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter gewährleisten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko…

### ["1. Kapitel: — Zweck und Geltungsbereich sowie Aufsichtsbehörde des Bundes", "Art. 4 — Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter"]

- **Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter"] Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter**: — Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) beaufsichtigt die…

### ["2. Kapitel: — Allgemeine Bestimmungen", "1. Abschnitt: — Begriffe und Grundsätze", "Art. 7 — Datenschutz durch Technik und datenschutzfreundliche Voreinstellungen"]

- **Datenschutz durch Technik und datenschutzfreundliche Voreinstellungen"] Datenschutz durch Technik und datenschutzfreundliche Voreinstellungen**: — Datenschutz durch Technik und datenschutzfreundliche Voreinstellungen Der Verantwortliche ist verpflichtet, die Datenbearbeitung technisch und…

### ["4. Kapitel: — Rechte der betroffenen Person", "Art. 27 — Einschränkungen des Auskunftsrechts für Medien"]

- **Einschränkungen des Auskunftsrechts für Medien"] Einschränkungen des Auskunftsrechts für Medien**: — Einschränkungen des Auskunftsrechts für Medien Werden Personendaten ausschliesslich zur Veröffentlichung im redaktionellen Teil eines periodisch…

### ["2. Kapitel: — Allgemeine Bestimmungen", "1. Abschnitt: — Begriffe und Grundsätze", "Art. 13 — Zertifizierung"]

- **Zertifizierung"] Zertifizierung**: — Zertifizierung Die Hersteller von Datenbearbeitungssystemen oder -programmen sowie die Verantwortlichen und Auftragsbearbeiter können ihre Systeme, Produkte…

### ["7. Kapitel: — Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter", "1. Abschnitt: — Organisation", "Art. 45 — Budget"]

- **Budget"] Budget**: — Budget Der EDÖB reicht den Entwurf seines Budgets jährlich über die Bundeskanzlei dem Bundesrat ein. Dieser leitet ihn unverändert an die Bundesversammlung…

### ["5. Kapitel: — Besondere Bestimmungen zur Datenbearbeitung durch private Personen", "Art. 32 — Rechtsansprüche"]

- **Rechtsansprüche"] Rechtsansprüche**: — Rechtsansprüche Die betroffene Person kann verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden, es sei denn: a. eine gesetzliche Vorschrift verbietet…

### ["3. Kapitel: — Pflichten des Verantwortlichen und des Auftragsbearbeiters", "Art. 21 — Informationspflicht bei einer automatisierten Einzelentscheidung"]

- **Informationspflicht bei einer automatisierten Einzelentscheidung"] Informationspflicht bei einer automatisierten Einzelentscheidung**: — Informationspflicht bei einer automatisierten Einzelentscheidung Der Verantwortliche informiert die betroffene Person über eine Entscheidung, die…

### ["6. Kapitel: — Besondere Bestimmungen zur Datenbearbeitung durch Bundesorgane", "Art. 38 — Angebot von Unterlagen an das Bundesarchiv"]

- **Angebot von Unterlagen an das Bundesarchiv"] Angebot von Unterlagen an das Bundesarchiv**: — Angebot von Unterlagen an das Bundesarchiv In Übereinstimmung mit dem Archivierungsgesetz vom 26. Juni 1998 bieten die Bundesorgane dem Bundesarchiv alle…

### ["1. Kapitel: — Zweck und Geltungsbereich sowie Aufsichtsbehörde des Bundes", "Art. 3 — Räumlicher Geltungsbereich"]

- **Räumlicher Geltungsbereich"] Räumlicher Geltungsbereich**: — Räumlicher Geltungsbereich Dieses Gesetz gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden. Für…

### ["7. Kapitel: — Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter", "4. Abschnitt: — Andere Aufgaben des EDÖB", "Art. 58 — Weitere Aufgaben"]

- **Weitere Aufgaben"] Weitere Aufgaben**: — Weitere Aufgaben Der EDÖB nimmt darüber hinaus insbesondere folgende Aufgaben wahr: a. Er informiert, schult und berät die Bundesorgane sowie private…

### ["3. Kapitel: — Pflichten des Verantwortlichen und des Auftragsbearbeiters", "Art. 22 — Datenschutz-Folgenabschätzung"]

- **Datenschutz-Folgenabschätzung"] Datenschutz-Folgenabschätzung**: — Datenschutz-Folgenabschätzung Der Verantwortliche erstellt vorgängig eine Datenschutz-Folgenabschätzung, wenn eine Bearbeitung ein hohes Risiko für die…

### ["6. Kapitel: — Besondere Bestimmungen zur Datenbearbeitung durch Bundesorgane", "Art. 36 — Bekanntgabe von Personendaten"]

- **Bekanntgabe von Personendaten"] Bekanntgabe von Personendaten**: — Bekanntgabe von Personendaten 17. Dezember 2004 bekanntgeben, wenn: a. die Daten im Zusammenhang mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben stehen; und b. an…

### ["5. Kapitel: — Besondere Bestimmungen zur Datenbearbeitung durch private Personen", "Art. 31 — Rechtfertigungsgründe"]

- **Rechtfertigungsgründe"] Rechtfertigungsgründe**: — Rechtfertigungsgründe 2. Handelt es sich um besonders schützenswerte Personendaten, so gibt er diese Dritten so bekannt, dass die betroffene Person nicht…

### ["2. Kapitel: — Allgemeine Bestimmungen", "1. Abschnitt: — Begriffe und Grundsätze", "Art. 5 — Begriffe"]

- **Begriffe"] Begriffe**: und Grundsätze — Art. 5 — Begriffe — Begriffe 6. Daten über Massnahmen der sozialen Hilfe; d. Bearbeiten: jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den…

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