# Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (FIDLEG)

URL: https://consilena.com/coverage/laws/ksrc_ctm7tjf461f5z6fw

- Jurisdiction: Switzerland
- Type: Statute
- Short name: FIDLEG
- Identifier: 950.1@de
- Current as of: 1 January 2020
- Provisions: 96
- Official text: https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2019/758/de

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## Provisions

### ["3. Titel: — Anbieten von Finanzinstrumenten", "2. Kapitel: — Basisinformationsblatt für Finanzinstrumente", "Art. 62 — Anpassungen"]

- **Anpassungen"] Anpassungen**: — Anpassungen Der Ersteller überprüft regelmässig die im Basisinformationsblatt enthaltenen Angaben und überarbeitet sie, soweit sich wesentliche Änderungen…

### ["3. Titel: — Anbieten von Finanzinstrumenten", "1. Kapitel: — Prospekt für Effekten", "4. Abschnitt: — Kollektive Kapitalanlagen", "Art. 49 — Geschlossene kollektive Kapitalanlagen"]

- **Geschlossene kollektive Kapitalanlagen"] Geschlossene kollektive Kapitalanlagen**: — Geschlossene kollektive Kapitalanlagen Die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen nach Artikel 98 KAG erstellt einen Prospekt. Dieser enthält…

### ["2. Titel: — Anforderungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen", "2. Kapitel: — Verhaltensregeln", "5. Abschnitt: — Transparenz und Sorgfalt bei Kundenaufträgen", "Art. 18 — Bestmögliche Ausführung von Kundenaufträgen"]

- **Bestmögliche Ausführung von Kundenaufträgen"] Bestmögliche Ausführung von Kundenaufträgen**: — Bestmögliche Ausführung von Kundenaufträgen Finanzdienstleister stellen sicher, dass bei der Ausführung der Aufträge ihrer Kundinnen und Kunden das…

### ["3. Titel: — Anbieten von Finanzinstrumenten", "1. Kapitel: — Prospekt für Effekten", "2. Abschnitt: — Anforderungen", "Art. 44 — Aufteilung"]

- **Aufteilung"] Aufteilung**: — Aufteilung Der Prospekt kann aus einem einzigen Dokument oder aus mehreren Einzeldokumenten bestehen. Besteht er aus mehreren Einzeldokumenten, so kann er…

### ["3. Titel: — Anbieten von Finanzinstrumenten", "2. Kapitel: — Basisinformationsblatt für Finanzinstrumente", "Art. 63 — Ergänzende Bestimmungen"]

- **Ergänzende Bestimmungen"] Ergänzende Bestimmungen**: — Ergänzende Bestimmungen Der Bundesrat erlässt ergänzende Bestimmungen zum Basisinformationsblatt. Er regelt namentlich: a. dessen Inhalt; b. dessen Umfang…

### ["5. Titel: — Ombudsstellen", "4. Kapitel: — Anerkennung und Veröffentlichung", "Art. 85 — Überprüfung der Anerkennung"]

- **Überprüfung der Anerkennung"] Überprüfung der Anerkennung**: — Überprüfung der Anerkennung Änderungen, die die Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen nach Artikel 84 betreffen, sind dem EFD zur Genehmigung vorzulegen…

### ["1. Titel: — Allgemeine Bestimmungen", "Art. 3 — Begriffe"]

- **Begriffe"] Begriffe**: — Begriffe In diesem Gesetz gelten als: a. Finanzinstrumente: 1. Beteiligungspapiere: – Effekten in Form von Aktien einschliesslich Aktien gleichzustellender…

### ["3. Titel: — Anbieten von Finanzinstrumenten", "2. Kapitel: — Basisinformationsblatt für Finanzinstrumente", "Art. 61 — Anforderungen"]

- **Anforderungen"] Anforderungen**: — Anforderungen Das Basisinformationsblatt muss leicht verständlich sein. Es ist ein eigenständiges Dokument, das sich von Werbematerialien deutlich…

### ["8. Titel: — Schlussbestimmungen", "Art. 94 — Änderung anderer Erlasse"]

- **Änderung anderer Erlasse"] Änderung anderer Erlasse**: — Änderung anderer Erlasse Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

### ["2. Titel: — Anforderungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen", "2. Kapitel: — Verhaltensregeln", "4. Abschnitt: — Dokumentation und Rechenschaft", "Art. 15 — Dokumentation"]

- **Dokumentation"] Dokumentation**: und Rechenschaft — Art. 15 — Dokumentation — Dokumentation Finanzdienstleister dokumentieren in geeigneter Weise: a. die mit den Kundinnen und Kunden…

### ["1. Titel: — Allgemeine Bestimmungen", "Art. 2 — Geltungsbereich"]

- **Geltungsbereich"] Geltungsbereich**: — Geltungsbereich Dem Gesetz sind unabhängig von der Rechtsform unterstellt: a. Finanzdienstleister; b. Kundenberaterinnen und -berater; c. Ersteller und…

### ["1. Titel: — Allgemeine Bestimmungen", "Art. 4 — Kundensegmentierung"]

- **Kundensegmentierung"] Kundensegmentierung**: — Kundensegmentierung Die Finanzdienstleister ordnen die Personen, für die sie Finanzdienstleistungen erbringen, einem der folgenden Segmente zu: a…

### ["2. Titel: — Anforderungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen", "2. Kapitel: — Verhaltensregeln", "2. Abschnitt: — Informationspflicht", "Art. 9 — Zeitpunkt und Form der Informationen"]

- **Zeitpunkt und Form der Informationen"] Zeitpunkt und Form der Informationen**: — Zeitpunkt und Form der Informationen Finanzdienstleister informieren ihre Kundinnen und Kunden vor Abschluss des Vertrags oder vor Erbringen der…

### ["3. Titel: — Anbieten von Finanzinstrumenten", "3. Kapitel: — Veröffentlichung", "Art. 66 — Basisinformationsblatt"]

- **Basisinformationsblatt"] Basisinformationsblatt**: — Basisinformationsblatt Wird ein Finanzinstrument, für das ein Basisinformationsblatt zu erstellen ist, öffentlich angeboten, so ist das…

### ["2. Titel: — Anforderungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen", "4. Kapitel: — Beraterregister", "Art. 30 — Inhalt"]

- **Inhalt"] Inhalt**: — Inhalt Das Beraterregister enthält mindestens folgende Angaben über die Kundenberaterinnen und ‑berater: a. Name und Vorname; b. Name oder Firma und Adresse…

### ["4. Titel: — Herausgabe von Dokumenten", "Art. 72 — Anspruch"]

- **Anspruch"] Anspruch**: — Anspruch Die Kundin und der Kunde haben jederzeit Anspruch auf Herausgabe einer Kopie ihres Dossiers sowie sämtlicher weiterer sie betreffenden Dokumente…

### ["2. Titel: — Anforderungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen", "2. Kapitel: — Verhaltensregeln", "3. Abschnitt: — Angemessenheit und Eignung von Finanzdienstleistungen", "Art. 11 — Angemessenheitsprüfung"]

- **Angemessenheitsprüfung"] Angemessenheitsprüfung**: — Angemessenheitsprüfung Ein Finanzdienstleister, der die Anlageberatung für einzelne Transaktionen erbringt, ohne dafür das gesamte Kundenportfolio zu…

### ["8. Titel: — Schlussbestimmungen", "Art. 95 — Übergangsbestimmungen"]

- **Übergangsbestimmungen"] Übergangsbestimmungen**: — Übergangsbestimmungen Der Bundesrat kann zur Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 6 eine Übergangsfrist vorsehen. Die Kundenberaterinnen und -berater…

### ["3. Titel: — Anbieten von Finanzinstrumenten", "1. Kapitel: — Prospekt für Effekten", "2. Abschnitt: — Anforderungen", "Art. 45 — Basisprospekt"]

- **Basisprospekt"] Basisprospekt**: — Basisprospekt Der Prospekt kann namentlich bei Forderungspapieren, die in einem Angebotsprogramm oder dauernd oder wiederholt von Banken nach BankG oder…

### ["2. Titel: — Anforderungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen", "2. Kapitel: — Verhaltensregeln", "1. Abschnitt: — Grundsatz", "Art. 7"]

- **Grundsatz", "Art. 7"]**: Art. 7 Finanzdienstleister müssen beim Erbringen von Finanzdienstleistungen die aufsichtsrechtlichen Pflichten nach diesem Titel befolgen. Vorbehalten bleiben…

### ["5. Titel: — Ombudsstellen", "3. Kapitel: — Aufnahme und Ausschluss", "Art. 82 — Ausschluss"]

- **Ausschluss"] Ausschluss**: — Art. 82 — Ausschluss — Ausschluss Finanzdienstleister, die den Pflichten nach den Artikeln 78–80 wiederholt nicht nachkommen, werden von der Ombudsstelle…

### ["3. Titel: — Anbieten von Finanzinstrumenten", "5. Kapitel: — Haftung", "Art. 69"]

- **Haftung", "Art. 69"]**: Art. 69 Wer in Prospekten, im Basisinformationsblatt oder in ähnlichen Mitteilungen unrichtige, irreführende oder den gesetzlichen Anforderungen nicht…

### ["3. Titel: — Anbieten von Finanzinstrumenten", "1. Kapitel: — Prospekt für Effekten", "4. Abschnitt: — Kollektive Kapitalanlagen", "Art. 48 — Offene kollektive Kapitalanlagen"]

- **Offene kollektive Kapitalanlagen"] Offene kollektive Kapitalanlagen**: — Offene kollektive Kapitalanlagen Für offene kollektive Kapitalanlagen nach dem 2. Titel des KAG erstellen die Fondsleitung (Art. 32 FINIG) und die…

### ["3. Titel: — Anbieten von Finanzinstrumenten", "1. Kapitel: — Prospekt für Effekten", "3. Abschnitt: — Erleichterungen", "Art. 47"]

- **Erleichterungen", "Art. 47"]**: Art. 47 Der Bundesrat kann Erleichterungen von der Prospektpflicht sowie von der Nachtragspflicht für Emittenten festlegen, die zwei der nachstehenden Grössen…

### ["4. Titel: — Herausgabe von Dokumenten", "Art. 73 — Verfahren"]

- **Verfahren"] Verfahren**: — Verfahren Wer einen Anspruch geltend machen will, stellt schriftlich oder in anderer durch Text nachweisbarer Form ein entsprechendes Gesuch. Der…

### ["3. Titel: — Anbieten von Finanzinstrumenten", "6. Kapitel: — Anbieten von strukturierten Produkten und Bilden von Sondervermögen", "Art. 71 — Interne Sondervermögen"]

- **Interne Sondervermögen"] Interne Sondervermögen**: — Interne Sondervermögen Interne Sondervermögen vertraglicher Art zur kollektiven Verwaltung von Vermögen bestehender Kundinnen und Kunden dürfen von Banken…

### ["2. Titel: — Anforderungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen", "3. Kapitel: — Organisation", "1. Abschnitt: — Organisatorische Massnahmen", "Art. 24 — Dienstleisterkette"]

- **Dienstleisterkette"] Dienstleisterkette**: — Dienstleisterkette Finanzdienstleister, die einem anderen Finanzdienstleister den Auftrag erteilen, für Kundinnen und Kunden eine Finanzdienstleistung zu…

### ["7. Titel: — Strafbestimmungen", "Art. 90 — Verletzung der Vorschriften für Prospekte und Basisinformationsblätter"]

- **Verletzung der Vorschriften für Prospekte und Basisinformationsblätter"] Verletzung der Vorschriften für Prospekte und Basisinformationsblätter**: — Verletzung der Vorschriften für Prospekte und Basisinformationsblätter Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: a. im Prospekt oder…

### ["3. Titel: — Anbieten von Finanzinstrumenten", "1. Kapitel: — Prospekt für Effekten", "2. Abschnitt: — Anforderungen", "Art. 43 — Zusammenfassung"]

- **Zusammenfassung"] Zusammenfassung**: — Zusammenfassung Die Zusammenfassung soll einen Vergleich unter ähnlichen Effekten erleichtern. In der Zusammenfassung ist deutlich hervorzuheben, dass: a…

### ["2. Titel: — Anforderungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen", "2. Kapitel: — Verhaltensregeln", "3. Abschnitt: — Angemessenheit und Eignung von Finanzdienstleistungen", "Art. 10 — Prüfpflicht"]

- **Prüfpflicht"] Prüfpflicht**: — Prüfpflicht Finanzdienstleister, die eine Anlageberatung oder eine Vermögensverwaltung erbringen, führen eine Angemessenheits- oder Eignungsprüfung durch.

### ["3. Titel: — Anbieten von Finanzinstrumenten", "2. Kapitel: — Basisinformationsblatt für Finanzinstrumente", "Art. 59 — Ausnahmen"]

- **Ausnahmen"] Ausnahmen**: — Ausnahmen Kein Basisinformationsblatt muss erstellen, wer Effekten in Form von Aktien einschliesslich Aktien gleichzustellender Effekten, die…

### ["8. Titel: — Schlussbestimmungen", "Art. 93 — Ausführungsbestimmungen"]

- **Ausführungsbestimmungen"] Ausführungsbestimmungen**: — Ausführungsbestimmungen Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

### ["5. Titel: — Ombudsstellen", "3. Kapitel: — Aufnahme und Ausschluss", "Art. 83 — Informationspflicht"]

- **Informationspflicht"] Informationspflicht**: — Informationspflicht Die Ombudsstelle informiert die zuständigen Aufsichtsbehörden sowie die Registrierungsstelle über die ihr angeschlossenen…

### ["1. Titel: — Allgemeine Bestimmungen", "Art. 1 — Zweck und Gegenstand"]

- **Zweck und Gegenstand"] Zweck und Gegenstand**: — Zweck und Gegenstand Dieses Gesetz bezweckt den Schutz der Kundinnen und Kunden von Finanzdienstleistern sowie die Schaffung vergleichbarer Bedingungen für…

### ["3. Titel: — Anbieten von Finanzinstrumenten", "1. Kapitel: — Prospekt für Effekten", "2. Abschnitt: — Anforderungen", "Art. 46 — ErgänzendeBestimmungen"]

- **ErgänzendeBestimmungen"] ErgänzendeBestimmungen**: — ErgänzendeBestimmungen Der Bundesrat erlässt unter Berücksichtigung der spezifischen Eigenschaften von Emittenten und Effekten ergänzende Bestimmungen…

### ["3. Titel: — Anbieten von Finanzinstrumenten", "4. Kapitel: — Werbung", "Art. 68"]

- **Werbung", "Art. 68"]**: Art. 68 Werbung für Finanzinstrumente muss als solche klar erkennbar sein. In der Werbung ist auf den Prospekt und das Basisinformationsblatt zum jeweiligen…

### ["6. Titel: — Aufsicht und Informationsaustausch", "Art. 88 — Informationsaustausch"]

- **Informationsaustausch"] Informationsaustausch**: — Art. 88 — Informationsaustausch — Informationsaustausch Die FINMA, die Aufsichtsorganisation, die Registrierungsstelle, die Prüfstelle, die Ombudsstelle und…

### ["7. Titel: — Strafbestimmungen", "Art. 89 — Verletzung der Verhaltensregeln"]

- **Verletzung der Verhaltensregeln"] Verletzung der Verhaltensregeln**: — Verletzung der Verhaltensregeln Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: a. bei der Erfüllung der Informationspflichten nach Artikel…

### ["2. Titel: — Anforderungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen", "4. Kapitel: — Beraterregister", "Art. 33 — Gebühren"]

- **Gebühren"] Gebühren**: — Gebühren Die Registrierungsstelle erhebt kostendeckende Gebühren für ihre Verfügungen und Dienstleistungen. Der Bundesrat regelt die Gebühren. Die Regelung…

### ["2. Titel: — Anforderungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen", "4. Kapitel: — Beraterregister", "Art. 28 — Registrierungspflicht"]

- **Registrierungspflicht"] Registrierungspflicht**: — Registrierungspflicht Kundenberaterinnen und ‑berater von inländischen Finanzdienstleistern, die nicht nach Artikel 3 FINMAG beaufsichtigt werden, sowie…

### ["5. Titel: — Ombudsstellen", "2. Kapitel: — Pflichten der Finanzdienstleister", "Art. 77 — Anschlusspflicht"]

- **Anschlusspflicht"] Anschlusspflicht**: — Anschlusspflicht Finanzdienstleister, die nicht ausschliesslich gegenüber institutionellen oder professionellen Kunden nach Artikel 4 Absätze 3 und 4…

### ["3. Titel: — Anbieten von Finanzinstrumenten", "1. Kapitel: — Prospekt für Effekten", "5. Abschnitt: — Prüfung des Prospekts", "Art. 55 — Gültigkeit"]

- **Gültigkeit"] Gültigkeit**: — Gültigkeit Prospekte sind nach ihrer Genehmigung während zwölf Monaten für öffentliche Angebote oder Zulassungen zum Handel auf einem Handelsplatz von…

### ["8. Titel: — Schlussbestimmungen", "Art. 96 — Referendum und Inkrafttreten"]

- **Referendum und Inkrafttreten"] Referendum und Inkrafttreten**: — Referendum und Inkrafttreten Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Dieses Gesetz tritt nur zusammen…

### ["5. Titel: — Ombudsstellen", "4. Kapitel: — Anerkennung und Veröffentlichung", "Art. 84 — Anerkennung"]

- **Anerkennung"] Anerkennung**: und Veröffentlichung — Art. 84 — Anerkennung — Anerkennung Die Ombudsstellen bedürfen der Anerkennung des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD). Als…

### ["3. Titel: — Anbieten von Finanzinstrumenten", "1. Kapitel: — Prospekt für Effekten", "1. Abschnitt: — Allgemeines", "Art. 36 — Ausnahmen nach der Art des Angebots"]

- **Ausnahmen nach der Art des Angebots"] Ausnahmen nach der Art des Angebots**: — Ausnahmen nach der Art des Angebots Kein Prospekt muss veröffentlicht werden, wenn das öffentliche Angebot: a. sich nur an Anlegerinnen und Anleger richtet…

### ["2. Titel: — Anforderungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen", "3. Kapitel: — Organisation", "1. Abschnitt: — Organisatorische Massnahmen", "Art. 22 — Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter"]

- **Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter"] Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter**: — Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Finanzdienstleister stellen sicher, dass ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die für ihre Tätigkeit notwendigen…

### ["2. Titel: — Anforderungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen", "4. Kapitel: — Beraterregister", "Art. 34 — Verfahren"]

- **Verfahren"] Verfahren**: — Verfahren Das Verfahren über den Registereintrag richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968.

### ["5. Titel: — Ombudsstellen", "1. Kapitel: — Vermittlung", "Art. 74 — Grundsatz"]

- **Grundsatz"] Grundsatz**: — Grundsatz Streitigkeiten über Rechtsansprüche zwischen der Kundin oder dem Kunden und dem Finanzdienstleister sollen nach Möglichkeit im Rahmen eines…

### ["7. Titel: — Strafbestimmungen", "Art. 92 — Ausnahmen"]

- **Ausnahmen"] Ausnahmen**: — Ausnahmen Die Artikel 89–91 gelten nicht für nach Artikel 3 FINMAG Beaufsichtigte und für Personen, die für sie tätig sind.

### ["3. Titel: — Anbieten von Finanzinstrumenten", "1. Kapitel: — Prospekt für Effekten", "1. Abschnitt: — Allgemeines", "Art. 39 — Informationen ausserhalb der Prospektpflicht"]

- **Informationen ausserhalb der Prospektpflicht"] Informationen ausserhalb der Prospektpflicht**: — Informationen ausserhalb der Prospektpflicht Besteht keine Prospektpflicht, so behandeln die Anbieter oder Emittenten die Anlegerinnen und Anleger gleich…

### ["3. Titel: — Anbieten von Finanzinstrumenten", "1. Kapitel: — Prospekt für Effekten", "5. Abschnitt: — Prüfung des Prospekts", "Art. 56 — Nachträge"]

- **Nachträge"] Nachträge**: — Nachträge Ein Nachtrag zum Prospekt ist zu erstellen, wenn zwischen der Genehmigung des Prospekts und dem endgültigen Schluss eines öffentlichen Angebots…

### ["3. Titel: — Anbieten von Finanzinstrumenten", "1. Kapitel: — Prospekt für Effekten", "4. Abschnitt: — Kollektive Kapitalanlagen", "Art. 50 — Ausnahmen"]

- **Ausnahmen"] Ausnahmen**: — Ausnahmen Für einen Limited Qualified Investor Fund (L-QIF) ist kein Prospekt zu erstellen. Die FINMA kann kollektive Kapitalanlagen nach dem KAG ganz oder…

### ["2. Titel: — Anforderungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen", "2. Kapitel: — Verhaltensregeln", "2. Abschnitt: — Informationspflicht", "Art. 8 — Inhalt und Form der Information"]

- **Inhalt und Form der Information"] Inhalt und Form der Information**: — Inhalt und Form der Information Finanzdienstleister informieren ihre Kundinnen und Kunden über: a. ihren Namen und ihre Adresse; b. ihr Tätigkeitsfeld und…

### ["3. Titel: — Anbieten von Finanzinstrumenten", "3. Kapitel: — Veröffentlichung", "Art. 65 — Prospekt für kollektive Kapitalanlagen"]

- **Prospekt für kollektive Kapitalanlagen"] Prospekt für kollektive Kapitalanlagen**: — Prospekt für kollektive Kapitalanlagen Der Prospekt für eine kollektive Kapitalanlage ist spätestens mit Beginn des öffentlichen Angebots zu veröffentlichen…

### ["3. Titel: — Anbieten von Finanzinstrumenten", "1. Kapitel: — Prospekt für Effekten", "5. Abschnitt: — Prüfung des Prospekts", "Art. 53 — Verfahren und Fristen"]

- **Verfahren und Fristen"] Verfahren und Fristen**: — Verfahren und Fristen Das Verfahren der Prüfstelle richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968. Die Prüfstelle prüft die…

### ["3. Titel: — Anbieten von Finanzinstrumenten", "1. Kapitel: — Prospekt für Effekten", "1. Abschnitt: — Allgemeines", "Art. 35 — Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts"]

- **Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts"] Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts**: — Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts Wer in der Schweiz ein öffentliches Angebot zum Erwerb von Effekten unterbreitet oder wer um Zulassung von…

### ["5. Titel: — Ombudsstellen", "3. Kapitel: — Aufnahme und Ausschluss", "Art. 81 — Aufnahme"]

- **Aufnahme"] Aufnahme**: und Ausschluss — Art. 81 — Aufnahme — Aufnahme Eine Ombudsstelle ist verpflichtet, einen Finanzdienstleister aufzunehmen, wenn er ihre Anschlussvoraussetzungen…

### ["2. Titel: — Anforderungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen", "2. Kapitel: — Verhaltensregeln", "6. Abschnitt: — Institutionelle und professionelle Kunden", "Art. 20"]

- **Institutionelle und professionelle Kunden", "Art. 20"]**: Art. 20 Bei Geschäften mit institutionellen Kunden finden die Bestimmungen dieses Kapitels keine Anwendung. Professionelle Kunden können ausdrücklich darauf…

### ["3. Titel: — Anbieten von Finanzinstrumenten", "2. Kapitel: — Basisinformationsblatt für Finanzinstrumente", "Art. 60 — Inhalt"]

- **Inhalt"] Inhalt**: — Inhalt Das Basisinformationsblatt enthält die Angaben, die wesentlich sind, damit die Anlegerinnen und Anleger eine fundierte Anlageentscheidung treffen und…

### ["2. Titel: — Anforderungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen", "4. Kapitel: — Beraterregister", "Art. 31 — Registrierungsstelle"]

- **Registrierungsstelle"] Registrierungsstelle**: — Registrierungsstelle Die Registrierungsstelle führt das Beraterregister. Sie bedarf der Zulassung durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA). Die…

### ["2. Titel: — Anforderungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen", "3. Kapitel: — Organisation", "2. Abschnitt: — Interessenkonflikte", "Art. 26 — Entschädigungen durch Dritte"]

- **Entschädigungen durch Dritte"] Entschädigungen durch Dritte**: — Entschädigungen durch Dritte Finanzdienstleister dürfen im Zusammenhang mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen Entschädigungen von Dritten nur…

### ["2. Titel: — Anforderungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen", "2. Kapitel: — Verhaltensregeln", "3. Abschnitt: — Angemessenheit und Eignung von Finanzdienstleistungen", "Art. 12 — Eignungsprüfung"]

- **Eignungsprüfung"] Eignungsprüfung**: — Eignungsprüfung Ein Finanzdienstleister, der die Anlageberatung unter Berücksichtigung des Kundenportfolios oder die Vermögensverwaltung erbringt, muss sich…

### ["2. Titel: — Anforderungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen", "3. Kapitel: — Organisation", "2. Abschnitt: — Interessenkonflikte", "Art. 27 — Mitarbeitergeschäfte"]

- **Mitarbeitergeschäfte"] Mitarbeitergeschäfte**: — Mitarbeitergeschäfte Finanzdienstleister sehen Massnahmen vor, mit denen sich verhindern lässt, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Informationen, über die…

### ["3. Titel: — Anbieten von Finanzinstrumenten", "1. Kapitel: — Prospekt für Effekten", "1. Abschnitt: — Allgemeines", "Art. 38 — Ausnahmen für die Zulassung zum Handel"]

- **Ausnahmen für die Zulassung zum Handel"] Ausnahmen für die Zulassung zum Handel**: — Ausnahmen für die Zulassung zum Handel Kein Prospekt muss veröffentlicht werden, wenn folgende Arten von Effekten zum Handel zugelassen werden: a…

### ["5. Titel: — Ombudsstellen", "2. Kapitel: — Pflichten der Finanzdienstleister", "Art. 80 — Finanzielle Beteiligung"]

- **Finanzielle Beteiligung"] Finanzielle Beteiligung**: — Finanzielle Beteiligung Finanzdienstleister leisten finanzielle Beiträge an die Ombudsstelle, der sie sich angeschlossen haben. Die Beiträge bemessen sich…

### ["5. Titel: — Ombudsstellen", "2. Kapitel: — Pflichten der Finanzdienstleister", "Art. 78 — Teilnahmepflicht"]

- **Teilnahmepflicht"] Teilnahmepflicht**: — Teilnahmepflicht Finanzdienstleister, die von einem Vermittlungsgesuch um Schlichtung bei einer Ombudsstelle betroffen sind, müssen am Verfahren teilnehmen…

### ["2. Titel: — Anforderungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen", "3. Kapitel: — Organisation", "1. Abschnitt: — Organisatorische Massnahmen", "Art. 23 — Beizug Dritter"]

- **Beizug Dritter"] Beizug Dritter**: — Beizug Dritter Finanzdienstleister können für die Erbringung von Finanzdienstleistungen Dritte beiziehen. Sie ziehen nur Personen bei, die über die für ihre…

### ["2. Titel: — Anforderungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen", "2. Kapitel: — Verhaltensregeln", "5. Abschnitt: — Transparenz und Sorgfalt bei Kundenaufträgen", "Art. 17 — Bearbeitung von Kundenaufträgen"]

- **Bearbeitung von Kundenaufträgen"] Bearbeitung von Kundenaufträgen**: — Bearbeitung von Kundenaufträgen Finanzdienstleister beachten bei der Bearbeitung von Kundenaufträgen den Grundsatz von Treu und Glauben und das Prinzip der…

### ["3. Titel: — Anbieten von Finanzinstrumenten", "1. Kapitel: — Prospekt für Effekten", "2. Abschnitt: — Anforderungen", "Art. 40 — Inhalt"]

- **Inhalt"] Inhalt**: — Inhalt Der Prospekt enthält die für einen Entscheid der Anlegerin oder des Anlegers wesentlichen Angaben: a. zum Emittenten und zum Garantie- und…

### ["3. Titel: — Anbieten von Finanzinstrumenten", "1. Kapitel: — Prospekt für Effekten", "5. Abschnitt: — Prüfung des Prospekts", "Art. 52 — Prüfstelle"]

- **Prüfstelle"] Prüfstelle**: — Prüfstelle Die Prüfstelle bedarf der Zulassung durch die FINMA. Die FINMA kann mehrere Prüfstellen zulassen, soweit dies sachlich gerechtfertigt ist. Die…

### ["3. Titel: — Anbieten von Finanzinstrumenten", "1. Kapitel: — Prospekt für Effekten", "2. Abschnitt: — Anforderungen", "Art. 41 — Ausnahmen"]

- **Ausnahmen"] Ausnahmen**: — Ausnahmen Die Prüfstelle kann vorsehen, dass Angaben nicht in den Prospekt aufgenommen werden müssen, wenn: a. die Bekanntmachung dem Emittenten ernsthaft…

### ["2. Titel: — Anforderungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen", "3. Kapitel: — Organisation", "2. Abschnitt: — Interessenkonflikte", "Art. 25 — Organisatorische Vorkehrungen"]

- **Organisatorische Vorkehrungen"] Organisatorische Vorkehrungen**: — Organisatorische Vorkehrungen Finanzdienstleister treffen angemessene organisatorische Vorkehrungen, um Interessenkonflikte, die bei der Erbringung von…

### ["2. Titel: — Anforderungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen", "2. Kapitel: — Verhaltensregeln", "5. Abschnitt: — Transparenz und Sorgfalt bei Kundenaufträgen", "Art. 19 — Verwendung von Finanzinstrumenten von Kundinnen und Kunden"]

- **Verwendung von Finanzinstrumenten von Kundinnen und Kunden"] Verwendung von Finanzinstrumenten von Kundinnen und Kunden**: — Verwendung von Finanzinstrumenten von Kundinnen und Kunden Finanzdienstleister dürfen nur Finanzinstrumente aus Kundenbeständen als Gegenpartei borgen oder…

### ["3. Titel: — Anbieten von Finanzinstrumenten", "1. Kapitel: — Prospekt für Effekten", "1. Abschnitt: — Allgemeines", "Art. 37 — Ausnahmen nach der Art der Effekten"]

- **Ausnahmen nach der Art der Effekten"] Ausnahmen nach der Art der Effekten**: — Ausnahmen nach der Art der Effekten Kein Prospekt muss veröffentlicht werden, wenn folgende Arten von Effekten öffentlich angeboten werden: a…

### ["2. Titel: — Anforderungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen", "1. Kapitel: — Erforderliche Kenntnisse", "Art. 6"]

- **Erforderliche Kenntnisse", "Art. 6"]**: Art. 6 Kundenberaterinnen und ‑berater müssen über hinreichende Kenntnisse über die Verhaltensregeln nach diesem Gesetz sowie über das für ihre Tätigkeit…

### ["2. Titel: — Anforderungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen", "2. Kapitel: — Verhaltensregeln", "4. Abschnitt: — Dokumentation und Rechenschaft", "Art. 16 — Rechenschaft"]

- **Rechenschaft"] Rechenschaft**: — Art. 16 — Rechenschaft — Rechenschaft Finanzdienstleister stellen ihren Kundinnen und Kunden auf Anfrage eine Kopie der Dokumentation nach Artikel 15 zu oder…

### ["1. Titel: — Allgemeine Bestimmungen", "Art. 5 — Opting-out und Opting-in"]

- **Opting-out und Opting-in"] Opting-out und Opting-in**: — Opting-out und Opting-in Vermögende Privatkundinnen und -kunden und für diese errichtete private Anlagestrukturen können erklären, dass sie als…

### ["3. Titel: — Anbieten von Finanzinstrumenten", "1. Kapitel: — Prospekt für Effekten", "5. Abschnitt: — Prüfung des Prospekts", "Art. 57 — Gebühren"]

- **Gebühren"] Gebühren**: — Gebühren Die Prüfstelle erhebt kostendeckende Gebühren für ihre Verfügungen und Dienstleistungen. Der Bundesrat regelt die Gebühren. Die Regelung richtet…

### ["5. Titel: — Ombudsstellen", "4. Kapitel: — Anerkennung und Veröffentlichung", "Art. 86 — Berichterstattung"]

- **Berichterstattung"] Berichterstattung**: — Berichterstattung Die Ombudsstelle veröffentlicht jährlich einen Tätigkeitsbericht.

### ["2. Titel: — Anforderungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen", "4. Kapitel: — Beraterregister", "Art. 29 — Registrierungsvoraussetzungen"]

- **Registrierungsvoraussetzungen"] Registrierungsvoraussetzungen**: — Registrierungsvoraussetzungen Kundenberaterinnen und ‑berater werden in das Beraterregister eingetragen, wenn sie den Nachweis erbringen, dass sie: a. die…

### ["2. Titel: — Anforderungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen", "4. Kapitel: — Beraterregister", "Art. 32 — Registerführung und Meldepflicht"]

- **Registerführung und Meldepflicht"] Registerführung und Meldepflicht**: — Registerführung und Meldepflicht Die Registrierungsstelle entscheidet über die Eintragungen und Löschungen im Beraterregister und erlässt die erforderlichen…

### ["6. Titel: — Aufsicht und Informationsaustausch", "Art. 87 — Aufsicht"]

- **Aufsicht"] Aufsicht**: und Informationsaustausch — Art. 87 — Aufsicht — Aufsicht Die zuständige Aufsichtsbehörde überwacht, dass die von ihr beaufsichtigten Finanzdienstleister die…

### ["7. Titel: — Strafbestimmungen", "Art. 91 — Unerlaubtes Anbieten von Finanzinstrumenten"]

- **Unerlaubtes Anbieten von Finanzinstrumenten"] Unerlaubtes Anbieten von Finanzinstrumenten**: — Unerlaubtes Anbieten von Finanzinstrumenten Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: a. Privatkundinnen und -kunden strukturierte…

### ["3. Titel: — Anbieten von Finanzinstrumenten", "1. Kapitel: — Prospekt für Effekten", "2. Abschnitt: — Anforderungen", "Art. 42 — Verweisungen"]

- **Verweisungen"] Verweisungen**: — Verweisungen Der Prospekt darf in allen Teilen ausser in der Zusammenfassung Verweisungen auf zuvor oder gleichzeitig veröffentlichte Dokumente enthalten.

### ["2. Titel: — Anforderungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen", "2. Kapitel: — Verhaltensregeln", "3. Abschnitt: — Angemessenheit und Eignung von Finanzdienstleistungen", "Art. 13 — Ausnahme von der Prüfpflicht"]

- **Ausnahme von der Prüfpflicht"] Ausnahme von der Prüfpflicht**: — Ausnahme von der Prüfpflicht Bei blosser Ausführung oder Übermittlung von Kundenaufträgen müssen die Finanzdienstleister weder eine Angemessenheits- noch…

### ["3. Titel: — Anbieten von Finanzinstrumenten", "6. Kapitel: — Anbieten von strukturierten Produkten und Bilden von Sondervermögen", "Art. 70 — Strukturierte Produkte"]

- **Strukturierte Produkte"] Strukturierte Produkte**: — Strukturierte Produkte Strukturierte Produkte dürfen in der Schweiz oder von der Schweiz aus Privatkundinnen und -kunden ohne ein auf Dauer angelegtes…

### ["2. Titel: — Anforderungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen", "2. Kapitel: — Verhaltensregeln", "3. Abschnitt: — Angemessenheit und Eignung von Finanzdienstleistungen", "Art. 14 — Nicht beurteilbare oder fehlende Angemessenheit oder Eignung"]

- **Nicht beurteilbare oder fehlende Angemessenheit oder Eignung"] Nicht beurteilbare oder fehlende Angemessenheit oder Eignung**: — Nicht beurteilbare oder fehlende Angemessenheit oder Eignung Reichen die Informationen, die der Finanzdienstleister erhält, nicht aus, um die Angemessenheit…

### ["5. Titel: — Ombudsstellen", "1. Kapitel: — Vermittlung", "Art. 75 — Verfahren"]

- **Verfahren"] Verfahren**: — Verfahren Das Verfahren vor der Ombudsstelle muss unbürokratisch, fair, rasch, unparteiisch und für die Kundin oder den Kunden kostengünstig oder kostenlos…

### ["2. Titel: — Anforderungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen", "3. Kapitel: — Organisation", "1. Abschnitt: — Organisatorische Massnahmen", "Art. 21 — Angemessene Organisation"]

- **Angemessene Organisation"] Angemessene Organisation**: — Angemessene Organisation Finanzdienstleister stellen durch interne Vorschriften und eine angemessene Betriebsorganisation die Erfüllung der Pflichten aus…

### ["5. Titel: — Ombudsstellen", "2. Kapitel: — Pflichten der Finanzdienstleister", "Art. 79 — Pflicht zur Information"]

- **Pflicht zur Information"] Pflicht zur Information**: — Pflicht zur Information Die Finanzdienstleister informieren ihre Kundinnen und Kunden über die Möglichkeit eines Vermittlungsverfahrens durch eine…

### ["3. Titel: — Anbieten von Finanzinstrumenten", "3. Kapitel: — Veröffentlichung", "Art. 64 — Prospekt für Effekten"]

- **Prospekt für Effekten"] Prospekt für Effekten**: — Prospekt für Effekten Der Anbieter von Effekten oder die deren Zulassung zum Handel beantragende Person muss den Prospekt: a. nach seiner Genehmigung bei der…

### ["3. Titel: — Anbieten von Finanzinstrumenten", "1. Kapitel: — Prospekt für Effekten", "5. Abschnitt: — Prüfung des Prospekts", "Art. 54 — Ausländische Prospekte"]

- **Ausländische Prospekte"] Ausländische Prospekte**: — Ausländische Prospekte Die Prüfstelle kann einen nach ausländischen Rechtsvorschriften erstellten Prospekt genehmigen, wenn: a. er nach internationalen…

### ["3. Titel: — Anbieten von Finanzinstrumenten", "1. Kapitel: — Prospekt für Effekten", "5. Abschnitt: — Prüfung des Prospekts", "Art. 51 — Pflicht"]

- **Pflicht"] Pflicht**: — Pflicht Der Prospekt ist vor seiner Veröffentlichung der Prüfstelle zu unterbreiten. Diese prüft ihn auf Vollständigkeit, Kohärenz und Verständlichkeit hin…

### ["5. Titel: — Ombudsstellen", "1. Kapitel: — Vermittlung", "Art. 76 — Verhältnis zum Schlichtungsverfahren und zu anderen Verfahren"]

- **Verhältnis zum Schlichtungsverfahren und zu anderen Verfahren"] Verhältnis zum Schlichtungsverfahren und zu anderen Verfahren**: — Verhältnis zum Schlichtungsverfahren und zu anderen Verfahren Die Einreichung eines Vermittlungsgesuchs bei einer Ombudsstelle schliesst eine Zivilklage…

### ["3. Titel: — Anbieten von Finanzinstrumenten", "2. Kapitel: — Basisinformationsblatt für Finanzinstrumente", "Art. 58 — Pflicht"]

- **Pflicht"] Pflicht**: — Pflicht Wird ein Finanzinstrument Privatkundinnen und -kunden angeboten, so hat der Ersteller vorgängig ein Basisinformationsblatt zu erstellen. Für…

### ["3. Titel: — Anbieten von Finanzinstrumenten", "3. Kapitel: — Veröffentlichung", "Art. 67 — Änderungen mit Effekten verbundener Rechte"]

- **Änderungen mit Effekten verbundener Rechte"] Änderungen mit Effekten verbundener Rechte**: — Änderungen mit Effekten verbundener Rechte Der Emittent macht Änderungen der mit den Effekten verbundenen Rechte so rechtzeitig bekannt, dass für die…

### ["1. Titel: — Allgemeine Bestimmungen", "Art. 3 — Begriffe"]

- **Begriffe"] Begriffe**: — Begriffe 5. die Gewährung von Krediten für die Durchführung von Geschäften mit Finanzinstrumenten; d. Finanzdienstleister: Personen, die gewerbsmässig…

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