# Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (FinfraG)

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- Jurisdiction: Switzerland
- Type: Statute
- Short name: FinfraG
- Identifier: 958.1@de
- Current as of: 1 January 2016
- Provisions: 175
- Official text: https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2015/853/de

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## Provisions

### ["3. Titel: — Marktverhalten", "1. Kapitel: — Handel mit Derivaten", "4. Abschnitt: — Risikominderung", "Art. 111 — Gruppeninterne Geschäfte"]

- **Gruppeninterne Geschäfte"] Gruppeninterne Geschäfte**: — Gruppeninterne Geschäfte Es müssen keine Sicherheiten ausgetauscht werden, wenn: a. beideGegenparteien in dieselbe Vollkonsolidierung einbezogen sind; b…

### ["3. Titel: — Marktverhalten", "1. Kapitel: — Handel mit Derivaten", "4. Abschnitt: — Risikominderung", "Art. 109 — Bewertung ausstehender Geschäfte"]

- **Bewertung ausstehender Geschäfte"] Bewertung ausstehender Geschäfte**: — Bewertung ausstehender Geschäfte Gegenparteien haben Derivate auf der Basis der aktuellen Kurse täglich zu bewerten. Diese Pflicht gilt nicht bei Geschäften…

### ["3. Titel: — Marktverhalten", "1. Kapitel: — Handel mit Derivaten", "2. Abschnitt: — Abrechnung über eine zentrale Gegenpartei", "Art. 97 — Abrechnungspflicht"]

- **Abrechnungspflicht"] Abrechnungspflicht**: — Abrechnungspflicht Gegenparteien haben Geschäfte mit Derivaten nach Artikel 101, die sie nicht über einen Handelsplatz handeln (OTC-Derivatgeschäfte), über…

### ["4. Titel: — Straf- und Schlussbestimmungen", "1. Kapitel: — Strafbestimmungen", "Art. 156 — Zuständigkeit"]

- **Zuständigkeit"] Zuständigkeit**: — Zuständigkeit Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach den Artikeln 154 und 155 unterstehen der Bundesgerichtsbarkeit. Eine Übertragung der…

### ["2. Titel: — Finanzmarktinfrastrukturen", "2. Kapitel: — Handelsplätze, organisierte Handelssysteme und Strombörsen", "1a. Abschnitt: — Anerkennung ausländischer Handelsplätze für den Handel mit Beteiligungspapieren von Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz", "Art. 41a — Anerkennungspflicht"]

- **Anerkennungspflicht"] Anerkennungspflicht**: — Anerkennungspflicht Handelsplätze mit Sitz im Ausland bedürfen vorgängig einer Anerkennung der FINMA, wenn: a. an ihnen Beteiligungspapiere von…

### ["2. Titel: — Finanzmarktinfrastrukturen", "1. Kapitel: — Gemeinsame Bestimmungen", "1. Abschnitt: — Bewilligungsvoraussetzungen und Pflichten für alle Finanzmarktinfrastrukturen", "Art. 21 — Veröffentlichung wesentlicher Informationen"]

- **Veröffentlichung wesentlicher Informationen"] Veröffentlichung wesentlicher Informationen**: — Veröffentlichung wesentlicher Informationen Die Finanzmarktinfrastruktur veröffentlicht regelmässig alle für die Teilnehmer, die Emittenten und die…

### ["4. Titel: — Straf- und Schlussbestimmungen", "1. Kapitel: — Strafbestimmungen", "Art. 151 — Verletzung von Meldepflichten"]

- **Verletzung von Meldepflichten"] Verletzung von Meldepflichten**: — Verletzung von Meldepflichten Mit Busse bis zu 10 Millionen Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: a. die Meldepflicht nach Artikel 120 oder 121 verletzt…

### ["2. Titel: — Finanzmarktinfrastrukturen", "2. Kapitel: — Handelsplätze, organisierte Handelssysteme und Strombörsen", "1a. Abschnitt: — Anerkennung ausländischer Handelsplätze für den Handel mit Beteiligungspapieren von Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz", "Art. 41c — Veröffentlichung von Listen"]

- **Veröffentlichung von Listen"] Veröffentlichung von Listen**: — Veröffentlichung von Listen Die FINMA publiziert eine Liste der anerkannten ausländischen Handelsplätze. Der Bundesrat publiziert eine Liste der…

### ["3. Titel: — Marktverhalten", "4. Kapitel: — Öffentliche Kaufangebote", "Art. 126 — Übernahmekommission"]

- **Übernahmekommission"] Übernahmekommission**: — Übernahmekommission Die FINMA bestellt nach Anhörung der Börsen eine Kommission für öffentliche Kaufangebote (Übernahmekommission). Diese Kommission setzt…

### ["2. Titel: — Finanzmarktinfrastrukturen", "1. Kapitel: — Gemeinsame Bestimmungen", "1. Abschnitt: — Bewilligungsvoraussetzungen und Pflichten für alle Finanzmarktinfrastrukturen", "Art. 17 — Auslandgeschäft"]

- **Auslandgeschäft"] Auslandgeschäft**: — Auslandgeschäft Eine Finanzmarktinfrastruktur erstattet der FINMA Meldung, bevor sie: a. im Ausland eine Tochtergesellschaft, eine Zweigniederlassung oder…

### ["4. Titel: — Straf- und Schlussbestimmungen", "2. Kapitel: — Schlussbestimmungen", "3. Abschnitt: — Übergangsbestimmungen", "Art. 159 — Finanzmarktinfrastrukturen"]

- **Finanzmarktinfrastrukturen"] Finanzmarktinfrastrukturen**: — Finanzmarktinfrastrukturen Finanzmarktinfrastrukturen, welche bei Inkrafttreten dieses Gesetzes über eine Bewilligung oder Anerkennung verfügen, müssen…

### ["2. Titel: — Finanzmarktinfrastrukturen", "4. Kapitel: — Zentralverwahrer", "1. Abschnitt: — Allgemeine Bestimmungen", "Art. 64 — Sicherheiten"]

- **Sicherheiten"] Sicherheiten**: — Sicherheiten Der Zentralverwahrer deckt Risiken, die bei einer Kreditgewährung entstehen, durch geeignete Massnahmen. Er akzeptiert ausschliesslich…

### ["2. Titel: — Finanzmarktinfrastrukturen", "3. Kapitel: — Zentrale Gegenparteien", "1. Abschnitt: — Allgemeine Bestimmungen", "Art. 49 — Sicherheiten"]

- **Sicherheiten"] Sicherheiten**: — Sicherheiten Die zentrale Gegenpartei verlangt von ihren Teilnehmern angemessene Sicherheiten, insbesondere in Form von Ersteinschusszahlungen (Initial…

### ["3. Titel: — Marktverhalten", "1. Kapitel: — Handel mit Derivaten", "2. Abschnitt: — Abrechnung über eine zentrale Gegenpartei", "Art. 98 — Kleine Nichtfinanzielle Gegenparteien"]

- **Kleine Nichtfinanzielle Gegenparteien"] Kleine Nichtfinanzielle Gegenparteien**: — Kleine Nichtfinanzielle Gegenparteien Eine Nichtfinanzielle Gegenpartei gilt als klein, wenn alle ihre über 30 Arbeitstage berechneten gleitenden…

### ["4. Titel: — Straf- und Schlussbestimmungen", "2. Kapitel: — Schlussbestimmungen", "2. Abschnitt: — Änderung anderer Erlasse", "Art. 158"]

- **Änderung anderer Erlasse", "Art. 158"]**: Art. 158 Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

### ["3. Titel: — Marktverhalten", "4. Kapitel: — Öffentliche Kaufangebote", "Art. 141 — Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht"]

- **Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht"] Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht**: — Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Gegen Entscheide der FINMA in Übernahmesachen kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17…

### ["2. Titel: — Finanzmarktinfrastrukturen", "2. Kapitel: — Handelsplätze, organisierte Handelssysteme und Strombörsen", "1. Abschnitt: — Handelsplätze", "Art. 30 — Sicherstellung eines geordneten Handels"]

- **Sicherstellung eines geordneten Handels"] Sicherstellung eines geordneten Handels**: — Sicherstellung eines geordneten Handels Der Handelsplatz, der eine technische Plattform betreibt, muss über ein Handelssystem verfügen, das auch bei hoher…

### ["2. Titel: — Finanzmarktinfrastrukturen", "3. Kapitel: — Zentrale Gegenparteien", "2. Abschnitt: — Interoperabilitätsvereinbarungen", "Art. 56 — Diskriminierungsfreier Zugang"]

- **Diskriminierungsfreier Zugang"] Diskriminierungsfreier Zugang**: — Diskriminierungsfreier Zugang Zentrale Gegenparteien können Vereinbarungen über die interoperable Abrechnung von Finanztransaktionen…

### ["1. Titel: — Allgemeine Bestimmungen", "Art. 1 — Gegenstand und Zweck"]

- **Gegenstand und Zweck"] Gegenstand und Zweck**: — Gegenstand und Zweck Dieses Gesetz regelt die Organisation und den Betrieb von Finanzmarktinfrastrukturen sowie die Verhaltenspflichten der…

### ["2. Titel: — Finanzmarktinfrastrukturen", "4. Kapitel: — Zentralverwahrer", "2. Abschnitt: — Verbindungen von Zentralverwahrern", "Art. 70 — Begriff"]

- **Begriff"] Begriff**: — Begriff Als Verbindungen von Zentralverwahrern gelten Vereinbarungen: a. zwischen Zentralverwahrern über die gegenseitige Ausführung von Zahlungs- und…

### ["2. Titel: — Finanzmarktinfrastrukturen", "7. Kapitel: — Aufsicht und Überwachung", "Art. 86 — Freiwillige Rückgabe der Bewilligung"]

- **Freiwillige Rückgabe der Bewilligung"] Freiwillige Rückgabe der Bewilligung**: — Freiwillige Rückgabe der Bewilligung Die Finanzmarktinfrastruktur, die eine Bewilligung zurückgeben will, hat der FINMA einen Auflösungsplan zur Genehmigung…

### ["2. Titel: — Finanzmarktinfrastrukturen", "2. Kapitel: — Handelsplätze, organisierte Handelssysteme und Strombörsen", "1. Abschnitt: — Handelsplätze", "Art. 31 — Überwachung des Handels"]

- **Überwachung des Handels"] Überwachung des Handels**: — Überwachung des Handels Der Handelsplatz überwacht die Kursbildung und die am Handelsplatz getätigten Abschlüsse so, dass das Ausnützen von…

### ["2. Titel: — Finanzmarktinfrastrukturen", "3. Kapitel: — Zentrale Gegenparteien", "1. Abschnitt: — Allgemeine Bestimmungen", "Art. 50 — Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen"]

- **Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen"] Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen**: — Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen Die zentrale Gegenpartei und ihre Teilnehmer erfüllen ihre gegenseitigen Zahlungsverpflichtungen durch die Übertragung…

### ["3. Titel: — Marktverhalten", "1. Kapitel: — Handel mit Derivaten", "6. Abschnitt: — Prüfung", "Art. 116 — Zuständigkeiten"]

- **Zuständigkeiten"] Zuständigkeiten**: — Zuständigkeiten Die Revisionsstellen nach den Artikeln 727 und 727a OR prüfen im Rahmen ihrer Revision, ob die Gegenparteien die Bestimmungen dieses Kapitels…

### ["3. Titel: — Marktverhalten", "4. Kapitel: — Öffentliche Kaufangebote", "Art. 132 — Pflichten der Zielgesellschaften"]

- **Pflichten der Zielgesellschaften"] Pflichten der Zielgesellschaften**: — Pflichten der Zielgesellschaften Der Verwaltungsrat der Zielgesellschaft (Art. 125 Abs. 1) legt den Inhaberinnen und Inhabern von Beteiligungspapieren einen…

### ["2. Titel: — Finanzmarktinfrastrukturen", "5. Kapitel: — Transaktionsregister", "1. Abschnitt: — Allgemeine Bestimmungen", "Art. 74 — Begriff"]

- **Begriff"] Begriff**: — Begriff Als Transaktionsregister gilt eine Einrichtung, die Daten zu Transaktionen mit Derivaten, welche ihr nach Artikel 104 gemeldet werden, zentral…

### ["2. Titel: — Finanzmarktinfrastrukturen", "7. Kapitel: — Aufsicht und Überwachung", "Art. 85 — Stimmrechtssuspendierung"]

- **Stimmrechtssuspendierung"] Stimmrechtssuspendierung**: — Stimmrechtssuspendierung Zur Durchsetzung von Artikel 9 Absätze 3 und 5 kann die FINMA das Stimmrecht suspendieren, das an Aktien oder Anteile gebunden ist…

### ["2. Titel: — Finanzmarktinfrastrukturen", "8. Kapitel: — Insolvenzrechtliche Bestimmungen", "Art. 88 — Insolvenzmassnahmen"]

- **Insolvenzmassnahmen"] Insolvenzmassnahmen**: — Insolvenzmassnahmen Für Finanzmarktinfrastrukturen gelten die Artikel 25–37 und 37d–37gquinquies mit Ausnahme von Artikel 37g Absatz 4bis des Bankengesetzes…

### ["2. Titel: — Finanzmarktinfrastrukturen", "8. Kapitel: — Insolvenzrechtliche Bestimmungen", "Art. 89 — Systemschutz"]

- **Systemschutz"] Systemschutz**: — Systemschutz Die FINMA informiert die zentralen Gegenparteien, die Zentralverwahrer, die Zahlungssysteme und die DLT-Handelssysteme, die vergleichbare…

### ["2. Titel: — Finanzmarktinfrastrukturen", "1. Kapitel: — Gemeinsame Bestimmungen", "1. Abschnitt: — Bewilligungsvoraussetzungen und Pflichten für alle Finanzmarktinfrastrukturen", "Art. 19 — Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten"]

- **Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten"] Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten**: — Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten Die Finanzmarktinfrastruktur zeichnet die erbrachten Dienstleistungen, die angewendeten Verfahren und Prozesse…

### ["3. Titel: — Marktverhalten", "4. Kapitel: — Öffentliche Kaufangebote", "Art. 135 — Pflicht zur Unterbreitung des Angebots"]

- **Pflicht zur Unterbreitung des Angebots"] Pflicht zur Unterbreitung des Angebots**: — Pflicht zur Unterbreitung des Angebots Wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Beteiligungspapiere erwirbt und damit zusammen mit den…

### ["2. Titel: — Finanzmarktinfrastrukturen", "1. Kapitel: — Gemeinsame Bestimmungen", "1. Abschnitt: — Bewilligungsvoraussetzungen und Pflichten für alle Finanzmarktinfrastrukturen", "Art. 13 — Geschäftskontinuität"]

- **Geschäftskontinuität"] Geschäftskontinuität**: — Geschäftskontinuität Eine Finanzmarktinfrastruktur muss über eine angemessene Strategie verfügen, um den Geschäftsbetrieb bei Eintreten von…

### ["2. Titel: — Finanzmarktinfrastrukturen", "3. Kapitel: — Zentrale Gegenparteien", "1. Abschnitt: — Allgemeine Bestimmungen", "Art. 48 — Begriff"]

- **Begriff"] Begriff**: — Begriff Als zentrale Gegenpartei gilt eine Einrichtung, die gestützt auf einheitliche Regeln und Verfahren zwischen Gegenparteien eines Effektengeschäfts…

### ["3. Titel: — Marktverhalten", "1. Kapitel: — Handel mit Derivaten", "2. Abschnitt: — Abrechnung über eine zentrale Gegenpartei", "Art. 102 — Grenzüberschreitende Geschäfte"]

- **Grenzüberschreitende Geschäfte"] Grenzüberschreitende Geschäfte**: — Grenzüberschreitende Geschäfte Die Pflicht, über eine zentrale Gegenpartei abzurechnen, besteht auch dann, wenn die ausländische Gegenpartei der…

### ["2. Titel: — Finanzmarktinfrastrukturen", "5. Kapitel: — Transaktionsregister", "1. Abschnitt: — Allgemeine Bestimmungen", "Art. 75 — Datenaufbewahrung"]

- **Datenaufbewahrung"] Datenaufbewahrung**: — Datenaufbewahrung Das Transaktionsregister zeichnet die gemeldeten Daten auf und bewahrt sie während mindestens zehn Jahren nach der Fälligkeit des Kontrakts…

### ["2. Titel: — Finanzmarktinfrastrukturen", "2. Kapitel: — Handelsplätze, organisierte Handelssysteme und Strombörsen", "1. Abschnitt: — Handelsplätze", "Art. 26 — Begriffe"]

- **Begriffe"] Begriffe**: — Begriffe In diesem Gesetz gelten als: a. Handelsplatz: eine Börse oder ein multilaterales Handelssystem; b. Börse: eine Einrichtung zum multilateralen Handel…

### ["3. Titel: — Marktverhalten", "4. Kapitel: — Öffentliche Kaufangebote", "Art. 139 — Verfahren vor der Übernahmekommission"]

- **Verfahren vor der Übernahmekommission"] Verfahren vor der Übernahmekommission**: — Verfahren vor der Übernahmekommission Für das Verfahren der Übernahmekommission gelten unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausnahmen die Bestimmungen des…

### ["2. Titel: — Finanzmarktinfrastrukturen", "4. Kapitel: — Zentralverwahrer", "1. Abschnitt: — Allgemeine Bestimmungen", "Art. 61 — Begriffe"]

- **Begriffe"] Begriffe**: — Begriffe Als Zentralverwahrer gilt der Betreiber einer zentralen Verwahrungsstelle oder eines Effektenabwicklungssystems. Als zentrale Verwahrungsstelle gilt…

### ["3. Titel: — Marktverhalten", "3. Kapitel: — Offenlegung von Beteiligungen", "Art. 121 — Meldepflicht für organisierte Gruppen"]

- **Meldepflicht für organisierte Gruppen"] Meldepflicht für organisierte Gruppen**: — Meldepflicht für organisierte Gruppen Eine vertraglich oder auf andere Weise organisierte Gruppe muss die Meldepflicht nach Artikel 120 als Gruppe erfüllen…

### ["3. Titel: — Marktverhalten", "1. Kapitel: — Handel mit Derivaten", "5. Abschnitt: — Handel über Handelsplätze und organisierte Handelssysteme", "Art. 115 — Gruppeninterne Geschäfte"]

- **Gruppeninterne Geschäfte"] Gruppeninterne Geschäfte**: — Gruppeninterne Geschäfte Die Pflicht, nach Artikel 112 zu handeln, gilt nicht, wenn: a. beideGegenparteien in dieselbe Vollkonsolidierung einbezogen sind; b…

### ["2. Titel: — Finanzmarktinfrastrukturen", "3. Kapitel: — Zentrale Gegenparteien", "1. Abschnitt: — Allgemeine Bestimmungen", "Art. 53 — Verfahren bei Ausfall eines Teilnehmers"]

- **Verfahren bei Ausfall eines Teilnehmers"] Verfahren bei Ausfall eines Teilnehmers**: — Verfahren bei Ausfall eines Teilnehmers Die zentrale Gegenpartei sieht Massnahmen zur Begrenzung der Kredit- und Liquiditätsrisiken vor, welche beim Ausfall…

### ["2. Titel: — Finanzmarktinfrastrukturen", "2. Kapitel: — Handelsplätze, organisierte Handelssysteme und Strombörsen", "2. Abschnitt: — Organisierte Handelssysteme", "Art. 44 — Organisation und Vermeidung von Interessenkonflikten"]

- **Organisation und Vermeidung von Interessenkonflikten"] Organisation und Vermeidung von Interessenkonflikten**: — Organisation und Vermeidung von Interessenkonflikten Wer ein organisiertes Handelssystem betreibt, muss: a. dieses von den übrigen Geschäftstätigkeiten…

### ["2. Titel: — Finanzmarktinfrastrukturen", "2. Kapitel: — Handelsplätze, organisierte Handelssysteme und Strombörsen", "1. Abschnitt: — Handelsplätze", "Art. 32 — Zusammenarbeit zwischen Handelsüberwachungsstellen"]

- **Zusammenarbeit zwischen Handelsüberwachungsstellen"] Zusammenarbeit zwischen Handelsüberwachungsstellen**: — Zusammenarbeit zwischen Handelsüberwachungsstellen Inländische Handelsüberwachungsstellen unterschiedlicher Handelsplätze regeln vertraglich den kostenlosen…

### ["2. Titel: — Finanzmarktinfrastrukturen", "4. Kapitel: — Zentralverwahrer", "1. Abschnitt: — Allgemeine Bestimmungen", "Art. 68 — Verfahren bei Ausfall eines Teilnehmers"]

- **Verfahren bei Ausfall eines Teilnehmers"] Verfahren bei Ausfall eines Teilnehmers**: — Verfahren bei Ausfall eines Teilnehmers Der Zentralverwahrer sieht Massnahmen zur Begrenzung der Kredit- und Liquiditätsrisiken vor, die beim Ausfall eines…

### ["2. Titel: — Finanzmarktinfrastrukturen", "3. Kapitel: — Zentrale Gegenparteien", "1. Abschnitt: — Allgemeine Bestimmungen", "Art. 51 — Eigenmittel und Risikoverteilung"]

- **Eigenmittel und Risikoverteilung"] Eigenmittel und Risikoverteilung**: — Eigenmittel und Risikoverteilung Die zentrale Gegenpartei muss einzeln und auf konsolidierter Basis über angemessene Eigenmittel verfügen und ihre Risiken…

### ["3. Titel: — Marktverhalten", "1. Kapitel: — Handel mit Derivaten", "3. Abschnitt: — Meldung an ein Transaktionsregister", "Art. 106 — Aufbewahrung der Belege"]

- **Aufbewahrung der Belege"] Aufbewahrung der Belege**: — Aufbewahrung der Belege Gegenparteien müssen die Belege über ihre Derivatgeschäfte nach den Vorschriften von Artikel 958f OR aufbewahren.

### ["2. Titel: — Finanzmarktinfrastrukturen", "4. Kapitel: — Zentralverwahrer", "1. Abschnitt: — Allgemeine Bestimmungen", "Art. 66 — Eigenmittel und Risikoverteilung"]

- **Eigenmittel und Risikoverteilung"] Eigenmittel und Risikoverteilung**: — Eigenmittel und Risikoverteilung Der Zentralverwahrer muss einzeln und auf konsolidierter Basis über angemessene Eigenmittel verfügen und seine Risiken…

### ["2. Titel: — Finanzmarktinfrastrukturen", "2. Kapitel: — Handelsplätze, organisierte Handelssysteme und Strombörsen", "2. Abschnitt: — Organisierte Handelssysteme", "Art. 43 — Bewilligungs- oder Anerkennungspflicht"]

- **Bewilligungs- oder Anerkennungspflicht"] Bewilligungs- oder Anerkennungspflicht**: — Bewilligungs- oder Anerkennungspflicht Wer ein organisiertes Handelssystem betreibt, bedarf einer Bewilligung als Bank, Wertpapierhaus oder DLT-Handelssystem…

### ["2. Titel: — Finanzmarktinfrastrukturen", "2. Kapitel: — Handelsplätze, organisierte Handelssysteme und Strombörsen", "2. Abschnitt: — Organisierte Handelssysteme", "Art. 45 — Sicherstellung eines geordneten Handels"]

- **Sicherstellung eines geordneten Handels"] Sicherstellung eines geordneten Handels**: — Sicherstellung eines geordneten Handels Wer ein organisiertes Handelssystem betreibt, muss sicherstellen, dass dieses auch bei hoher Handelstätigkeit einen…

### ["2. Titel: — Finanzmarktinfrastrukturen", "3. Kapitel: — Zentrale Gegenparteien", "2. Abschnitt: — Interoperabilitätsvereinbarungen", "Art. 57 — Genehmigung"]

- **Genehmigung"] Genehmigung**: — Genehmigung Der Abschluss einer Interoperabilitätsvereinbarung unterliegt der Genehmigung durch die FINMA. Die Interoperabilitätsvereinbarung wird genehmigt…

### ["3. Titel: — Marktverhalten", "4. Kapitel: — Öffentliche Kaufangebote", "Art. 133 — Konkurrierende Angebote"]

- **Konkurrierende Angebote"] Konkurrierende Angebote**: — Konkurrierende Angebote Bei konkurrierenden Angeboten müssen die Inhaberinnen und Inhaber von Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft das Angebot frei…

### ["2. Titel: — Finanzmarktinfrastrukturen", "5. Kapitel: — Transaktionsregister", "1. Abschnitt: — Allgemeine Bestimmungen", "Art. 77 — Datenzugang für inländische Behörden"]

- **Datenzugang für inländische Behörden"] Datenzugang für inländische Behörden**: — Datenzugang für inländische Behörden Das Transaktionsregister gewährt folgenden Behörden kostenlos Zugang zu den Daten, die sie für die Erfüllung ihrer…

### ["4. Titel: — Straf- und Schlussbestimmungen", "1. Kapitel: — Strafbestimmungen", "Art. 149 — Verletzung von Aufzeichnungs- und Meldepflichten"]

- **Verletzung von Aufzeichnungs- und Meldepflichten"] Verletzung von Aufzeichnungs- und Meldepflichten**: — Verletzung von Aufzeichnungs- und Meldepflichten Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: a. die Aufzeichnungspflicht nach Artikel 38…

### ["2. Titel: — Finanzmarktinfrastrukturen", "5. Kapitel: — Transaktionsregister", "1. Abschnitt: — Allgemeine Bestimmungen", "Art. 78 — Datenzugang für ausländische Behörden"]

- **Datenzugang für ausländische Behörden"] Datenzugang für ausländische Behörden**: — Datenzugang für ausländische Behörden Das Transaktionsregister gewährt einer ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörde kostenlos Zugang zu den Daten, die…

### ["1. Titel: — Allgemeine Bestimmungen", "Art. 2 — Begriffe"]

- **Begriffe"] Begriffe**: — Begriffe In diesem Gesetz gelten als: a. Finanzmarktinfrastruktur: 1. eine Börse (Art. 26 Bst. b), 2. ein multilaterales Handelssystem (Art. 26 Bst. c), 3…

### ["3. Titel: — Marktverhalten", "1. Kapitel: — Handel mit Derivaten", "6. Abschnitt: — Prüfung", "Art. 117 — Berichterstattung und Anzeige"]

- **Berichterstattung und Anzeige"] Berichterstattung und Anzeige**: — Berichterstattung und Anzeige Die Prüfgesellschaften erstatten der FINMA Bericht. Für die Revisionsstellen gelten bei Verstössen gegen Pflichten dieses…

### ["2. Titel: — Finanzmarktinfrastrukturen", "3. Kapitel: — Zentrale Gegenparteien", "4. Abschnitt: — Anerkennung ausländischer zentraler Gegenparteien", "Art. 60"]

- **Anerkennung ausländischer zentraler Gegenparteien", "Art. 60"]**: Art. 60 Eine zentrale Gegenpartei mit Sitz im Ausland muss die Anerkennung der FINMA einholen, bevor sie: a. beaufsichtigten Schweizer Teilnehmern direkten…

### ["4. Titel: — Straf- und Schlussbestimmungen", "1. Kapitel: — Strafbestimmungen", "Art. 153 — Pflichtverletzungen durch die Zielgesellschaft"]

- **Pflichtverletzungen durch die Zielgesellschaft"] Pflichtverletzungen durch die Zielgesellschaft**: — Pflichtverletzungen durch die Zielgesellschaft Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: a. den Inhaberinnen und Inhabern von…

### ["4. Titel: — Straf- und Schlussbestimmungen", "1. Kapitel: — Strafbestimmungen", "Art. 148 — Verletzung der Bestimmungen über den Schutz vor Verwechslung und Täuschung und der Meldepflichten"]

- **Verletzung der Bestimmungen über den Schutz vor Verwechslung und Täuschung und der Meldepflichten"] Verletzung der Bestimmungen über den Schutz vor Verwechslung und Täuschung und der Meldepflichten**: — Verletzung der Bestimmungen über den Schutz vor Verwechslung und Täuschung und der Meldepflichten Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer…

### ["2. Titel: — Finanzmarktinfrastrukturen", "5. Kapitel: — Transaktionsregister", "1. Abschnitt: — Allgemeine Bestimmungen", "Art. 79 — Datenübermittlung an Private"]

- **Datenübermittlung an Private"] Datenübermittlung an Private**: — Datenübermittlung an Private Das Transaktionsregister darf Privaten Daten in aggregierter und anonymisierter Form übermitteln. Die Übermittlung von Daten an…

### ["2. Titel: — Finanzmarktinfrastrukturen", "1. Kapitel: — Gemeinsame Bestimmungen", "1. Abschnitt: — Bewilligungsvoraussetzungen und Pflichten für alle Finanzmarktinfrastrukturen", "Art. 12 — Mindestkapital"]

- **Mindestkapital"] Mindestkapital**: — Mindestkapital Das Mindestkapital der Finanzmarktinfrastruktur muss voll einbezahlt sein. Der Bundesrat legt die Höhe des Mindestkapitals fest.

### ["3. Titel: — Marktverhalten", "4. Kapitel: — Öffentliche Kaufangebote", "Art. 129 — Rücktrittsrecht der Verkäuferin oder des Verkäufers"]

- **Rücktrittsrecht der Verkäuferin oder des Verkäufers"] Rücktrittsrecht der Verkäuferin oder des Verkäufers**: — Rücktrittsrecht der Verkäuferin oder des Verkäufers Die Verkäuferin oder der Verkäufer kann von Verträgen zurücktreten oder bereits abgewickelte Verkäufe…

### ["2. Titel: — Finanzmarktinfrastrukturen", "2. Kapitel: — Handelsplätze, organisierte Handelssysteme und Strombörsen", "3. Abschnitt: — Strombörsen", "Art. 47"]

- **Strombörsen", "Art. 47"]**: Art. 47 Der Bundesrat kann für Börsen, die dem Handel mit Stromderivaten dienen, und den Handel an diesen Börsen Vorschriften erlassen, die von diesem Gesetz…

### ["2. Titel: — Finanzmarktinfrastrukturen", "4a. Kapitel: — DLT-Handelssysteme", "Art. 73c — Zulassung von Teilnehmern und deren Pflichten"]

- **Zulassung von Teilnehmern und deren Pflichten"] Zulassung von Teilnehmern und deren Pflichten**: — Zulassung von Teilnehmern und deren Pflichten Als Teilnehmer eines DLT-Handelssystems können zugelassen werden: a. Wertpapierhäuser nach Artikel 41 FINIG; b…

### ["2. Titel: — Finanzmarktinfrastrukturen", "2. Kapitel: — Handelsplätze, organisierte Handelssysteme und Strombörsen", "1. Abschnitt: — Handelsplätze", "Art. 38 — Aufzeichnungspflicht der Teilnehmer"]

- **Aufzeichnungspflicht der Teilnehmer"] Aufzeichnungspflicht der Teilnehmer**: — Aufzeichnungspflicht der Teilnehmer Die an einem Handelsplatz zugelassenen Teilnehmer zeichnen die Aufträge und die von ihnen getätigten Geschäfte mit allen…

### ["2. Titel: — Finanzmarktinfrastrukturen", "5. Kapitel: — Transaktionsregister", "1. Abschnitt: — Allgemeine Bestimmungen", "Art. 76 — Datenveröffentlichung"]

- **Datenveröffentlichung"] Datenveröffentlichung**: — Datenveröffentlichung Das Transaktionsregister veröffentlicht gestützt auf die gemeldeten Daten regelmässig in aggregierter und anonymisierter Form die…

### ["3. Titel: — Marktverhalten", "3. Kapitel: — Offenlegung von Beteiligungen", "Art. 120 — Meldepflicht"]

- **Meldepflicht"] Meldepflicht**: — Meldepflicht Wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte bezüglich Aktien einer Gesellschaft…

### ["2. Titel: — Finanzmarktinfrastrukturen", "2. Kapitel: — Handelsplätze, organisierte Handelssysteme und Strombörsen", "2. Abschnitt: — Organisierte Handelssysteme", "Art. 46 — Handelstransparenz"]

- **Handelstransparenz"] Handelstransparenz**: — Handelstransparenz Wer ein organisiertes Handelssystem betreibt, veröffentlicht Informationen zu den am Handelssystem getätigten Abschlüssen, namentlich den…

### ["2. Titel: — Finanzmarktinfrastrukturen", "8. Kapitel: — Insolvenzrechtliche Bestimmungen", "Art. 91 — Vorrang von Vereinbarungen bei Insolvenz eines indirekten Teilnehmers"]

- **Vorrang von Vereinbarungen bei Insolvenz eines indirekten Teilnehmers"] Vorrang von Vereinbarungen bei Insolvenz eines indirekten Teilnehmers**: — Vorrang von Vereinbarungen bei Insolvenz eines indirekten Teilnehmers Von Insolvenzmassnahmen, die gegen einen indirekten Teilnehmer einer zentralen…

### ["3. Titel: — Marktverhalten", "5. Kapitel: — Insiderhandel und Marktmanipulation", "Art. 142 — Ausnützen von Insiderinformationen"]

- **Ausnützen von Insiderinformationen"] Ausnützen von Insiderinformationen**: — Ausnützen von Insiderinformationen Unzulässig handelt, wer eine Insiderinformation, von der er weiss oder wissen muss, dass es eine Insiderinformation ist…

### ["2. Titel: — Finanzmarktinfrastrukturen", "2. Kapitel: — Handelsplätze, organisierte Handelssysteme und Strombörsen", "1. Abschnitt: — Handelsplätze", "Art. 28 — Organisation des Handels"]

- **Organisation des Handels"] Organisation des Handels**: — Organisation des Handels Der Handelsplatz erlässt ein Reglement zur Organisation eines geordneten und transparenten Handels. Er führt chronologische…

### ["2. Titel: — Finanzmarktinfrastrukturen", "6. Kapitel: — Zahlungssysteme", "Art. 81 — Begriff"]

- **Begriff"] Begriff**: — Begriff Als Zahlungssystem gilt eine Einrichtung, die gestützt auf einheitliche Regeln und Verfahren Zahlungsverpflichtungen abrechnet und abwickelt.

### ["2. Titel: — Finanzmarktinfrastrukturen", "1. Kapitel: — Gemeinsame Bestimmungen", "2. Abschnitt: — Besondere Anforderungen für systemisch bedeutsameFinanzmarktinfrastrukturen", "Art. 24 — Stabilisierungs- und Abwicklungsplanung"]

- **Stabilisierungs- und Abwicklungsplanung"] Stabilisierungs- und Abwicklungsplanung**: — Stabilisierungs- und Abwicklungsplanung Eine systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastruktur erstellt einen Stabilisierungsplan. Darin legt sie dar, mit…

### ["2. Titel: — Finanzmarktinfrastrukturen", "2. Kapitel: — Handelsplätze, organisierte Handelssysteme und Strombörsen", "1a. Abschnitt: — Anerkennung ausländischer Handelsplätze für den Handel mit Beteiligungspapieren von Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz", "Art. 41b — Voraussetzungen für die Anerkennung und Verfahren"]

- **Voraussetzungen für die Anerkennung und Verfahren"] Voraussetzungen für die Anerkennung und Verfahren**: — Voraussetzungen für die Anerkennung und Verfahren Die FINMA erteilt die Anerkennung auf Gesuch hin, wenn der ausländische Handelsplatz: a. einer angemessenen…

### ["3. Titel: — Marktverhalten", "1. Kapitel: — Handel mit Derivaten", "1. Abschnitt: — Allgemeine Bestimmungen", "Art. 93 — Geltungsbereich"]

- **Geltungsbereich"] Geltungsbereich**: — Geltungsbereich Dieses Kapitel gilt unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen für Finanzielle und Nichtfinanzielle Gegenparteien, die ihren Sitz in der…

### ["3. Titel: — Marktverhalten", "1. Kapitel: — Handel mit Derivaten", "3. Abschnitt: — Meldung an ein Transaktionsregister", "Art. 104 — Meldepflicht"]

- **Meldepflicht"] Meldepflicht**: — Meldepflicht Derivatgeschäfte müssen einem von der FINMA bewilligten oder anerkannten Transaktionsregister gemeldet werden. Zur Meldung verpflichtet sind: a…

### ["3. Titel: — Marktverhalten", "1. Kapitel: — Handel mit Derivaten", "2. Abschnitt: — Abrechnung über eine zentrale Gegenpartei", "Art. 100 — Schwellenwerte"]

- **Schwellenwerte"] Schwellenwerte**: — Schwellenwerte Für die Durchschnittsbruttopositionen ausstehender OTC-Derivatgeschäfte von Nichtfinanziellen Gegenparteien gelten Schwellenwerte nach…

### ["3. Titel: — Marktverhalten", "3. Kapitel: — Offenlegung von Beteiligungen", "Art. 122 — Mitteilung an die FINMA"]

- **Mitteilung an die FINMA"] Mitteilung an die FINMA**: — Mitteilung an die FINMA Haben die Gesellschaft oder die Börsen Grund zur Annahme, dass eine Aktionärin oder ein Aktionär ihrer oder seiner Meldepflicht nicht…

### ["4. Titel: — Straf- und Schlussbestimmungen", "2. Kapitel: — Schlussbestimmungen", "1. Abschnitt: — Vollzug", "Art. 157"]

- **Vollzug", "Art. 157"]**: Art. 157 Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz. Er erlässt die Ausführungsbestimmungen.

### ["2. Titel: — Finanzmarktinfrastrukturen", "2. Kapitel: — Handelsplätze, organisierte Handelssysteme und Strombörsen", "1. Abschnitt: — Handelsplätze", "Art. 29 — Vor- und Nachhandelstransparenz"]

- **Vor- und Nachhandelstransparenz"] Vor- und Nachhandelstransparenz**: — Vor- und Nachhandelstransparenz Der Handelsplatz veröffentlicht die aktuellen Geld- und Briefkurse für Aktien und andere Effekten sowie die Tiefe der…

### ["3. Titel: — Marktverhalten", "5. Kapitel: — Insiderhandel und Marktmanipulation", "Art. 143 — Marktmanipulation"]

- **Marktmanipulation"] Marktmanipulation**: — Art. 143 — Marktmanipulation — Marktmanipulation Unzulässig handelt, wer: a. Informationen öffentlich verbreitet, von denen er weiss oder wissen muss, dass…

### ["2. Titel: — Finanzmarktinfrastrukturen", "4a. Kapitel: — DLT-Handelssysteme", "Art. 73d — Zulassung von DLT-Effekten und weiteren Vermögenswerten"]

- **Zulassung von DLT-Effekten und weiteren Vermögenswerten"] Zulassung von DLT-Effekten und weiteren Vermögenswerten**: — Zulassung von DLT-Effekten und weiteren Vermögenswerten Das DLT-Handelssystem erlässt ein Reglement über die Zulassung von DLT-Effekten zum Handel und zu…

### ["2. Titel: — Finanzmarktinfrastrukturen", "1. Kapitel: — Gemeinsame Bestimmungen", "1. Abschnitt: — Bewilligungsvoraussetzungen und Pflichten für alle Finanzmarktinfrastrukturen", "Art. 16 — Schutz vor Verwechslung und Täuschung"]

- **Schutz vor Verwechslung und Täuschung"] Schutz vor Verwechslung und Täuschung**: — Schutz vor Verwechslung und Täuschung Die Bezeichnung der Finanzmarktinfrastruktur darf nicht zu Verwechslung oder Täuschung Anlass geben. Die Bezeichnungen…

### ["2. Titel: — Finanzmarktinfrastrukturen", "2. Kapitel: — Handelsplätze, organisierte Handelssysteme und Strombörsen", "1. Abschnitt: — Handelsplätze", "Art. 37 — Beschwerdeinstanz"]

- **Beschwerdeinstanz"] Beschwerdeinstanz**: — Beschwerdeinstanz Der Handelsplatz bestellt eine unabhängige Beschwerdeinstanz, die in folgenden Fällen angerufen werden kann: a. bei Verweigerung der…

### ["2. Titel: — Finanzmarktinfrastrukturen", "1. Kapitel: — Gemeinsame Bestimmungen", "1. Abschnitt: — Bewilligungsvoraussetzungen und Pflichten für alle Finanzmarktinfrastrukturen", "Art. 7 — Änderung der Tatsachen"]

- **Änderung der Tatsachen"] Änderung der Tatsachen**: — Änderung der Tatsachen Die Finanzmarktinfrastruktur meldet der FINMA jegliche Änderung von Tatsachen, die der Bewilligung oder der Genehmigung zugrunde…

### ["4. Titel: — Straf- und Schlussbestimmungen", "2. Kapitel: — Schlussbestimmungen", "3. Abschnitt: — Übergangsbestimmungen", "Art. 162 — Derivatehandel"]

- **Derivatehandel"] Derivatehandel**: — Derivatehandel Der Bundesrat bestimmt, welche Derivatgeschäfte, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch offen sind, den Melde- und…

### ["4. Titel: — Straf- und Schlussbestimmungen", "1. Kapitel: — Strafbestimmungen", "Art. 150 — Verletzung von Pflichten betreffend den Derivatehandel"]

- **Verletzung von Pflichten betreffend den Derivatehandel"] Verletzung von Pflichten betreffend den Derivatehandel**: — Verletzung von Pflichten betreffend den Derivatehandel Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: a. die Abrechnungspflicht nach…

### ["4. Titel: — Straf- und Schlussbestimmungen", "1. Kapitel: — Strafbestimmungen", "Art. 154 — Ausnützen von Insiderinformationen"]

- **Ausnützen von Insiderinformationen"] Ausnützen von Insiderinformationen**: — Ausnützen von Insiderinformationen Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer als Organ oder Mitglied eines Leitungs- oder…

### ["2. Titel: — Finanzmarktinfrastrukturen", "4. Kapitel: — Zentralverwahrer", "2. Abschnitt: — Verbindungen von Zentralverwahrern", "Art. 72 — Meldung"]

- **Meldung"] Meldung**: — Meldung Die Errichtung von Zugangsverbindungen, bei denen ein Zentralverwahrer für den anderen dieselben Dienstleistungen erbringt wie für andere Teilnehmer…

### ["3. Titel: — Marktverhalten", "3. Kapitel: — Offenlegung von Beteiligungen", "Art. 124 — Informationspflicht der Gesellschaft"]

- **Informationspflicht der Gesellschaft"] Informationspflicht der Gesellschaft**: — Informationspflicht der Gesellschaft Die Gesellschaft muss die ihr mitgeteilten Informationen über die Veränderungen bei den Stimmrechten veröffentlichen.

### ["2. Titel: — Finanzmarktinfrastrukturen", "1. Kapitel: — Gemeinsame Bestimmungen", "3. Abschnitt: — Bewilligungsverfahren", "Art. 25"]

- **Bewilligungsverfahren", "Art. 25"]**: Art. 25 Die FINMA informiert die SNB über Bewilligungsgesuche von zentralen Gegenparteien, Zentralverwahrern, Zahlungssystemen und den DLT-Handelssystemen, die…

### ["3. Titel: — Marktverhalten", "6. Kapitel: — Instrumente der Marktaufsicht", "Art. 146 — Auskunftspflicht"]

- **Auskunftspflicht"] Auskunftspflicht**: — Auskunftspflicht Personen, die nach Artikel 134 einer Meldepflicht unterliegen oder nach Artikel 139 Absätze 2 und 3 Parteistellung haben können, haben der…

### ["4. Titel: — Straf- und Schlussbestimmungen", "1. Kapitel: — Strafbestimmungen", "Art. 152a — Pflichtverletzungen durch den Anbieter"]

- **Pflichtverletzungen durch den Anbieter"] Pflichtverletzungen durch den Anbieter**: — Pflichtverletzungen durch den Anbieter Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer im Prospekt oder der Voranmeldung vorsätzlich unwahre oder…

### ["2. Titel: — Finanzmarktinfrastrukturen", "4. Kapitel: — Zentralverwahrer", "2. Abschnitt: — Verbindungen von Zentralverwahrern", "Art. 71 — Genehmigung"]

- **Genehmigung"] Genehmigung**: — Genehmigung Die Errichtung folgender Verbindungen von Zentralverwahrern bedarf der Genehmigung der FINMA: a. interoperabler Verbindungen; b…

### ["3. Titel: — Marktverhalten", "6. Kapitel: — Instrumente der Marktaufsicht", "Art. 144 — Stimmrechtssuspendierung und Zukaufsverbot"]

- **Stimmrechtssuspendierung und Zukaufsverbot"] Stimmrechtssuspendierung und Zukaufsverbot**: — Stimmrechtssuspendierung und Zukaufsverbot Bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass eine Person ihren Meldepflichten nach den Artikeln 120 und 121…

### ["4. Titel: — Straf- und Schlussbestimmungen", "2. Kapitel: — Schlussbestimmungen", "3. Abschnitt: — Übergangsbestimmungen", "Art. 161 — Interoperabilitätsvereinbarungen"]

- **Interoperabilitätsvereinbarungen"] Interoperabilitätsvereinbarungen**: — Interoperabilitätsvereinbarungen Interoperabilitätsvereinbarungen, welche bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, bedürfen keiner erneuten Genehmigung…

### ["2. Titel: — Finanzmarktinfrastrukturen", "3. Kapitel: — Zentrale Gegenparteien", "3. Abschnitt: — Teilnehmer", "Art. 58 — Preisbekanntgabe"]

- **Preisbekanntgabe"] Preisbekanntgabe**: — Preisbekanntgabe Die Teilnehmer einer zentralen Gegenpartei, die indirekten Teilnehmern den Zugang zu einer zentralen Gegenpartei ermöglichen, machen die…

### ["2. Titel: — Finanzmarktinfrastrukturen", "1. Kapitel: — Gemeinsame Bestimmungen", "1. Abschnitt: — Bewilligungsvoraussetzungen und Pflichten für alle Finanzmarktinfrastrukturen", "Art. 18 — Diskriminierungsfreier und offener Zugang"]

- **Diskriminierungsfreier und offener Zugang"] Diskriminierungsfreier und offener Zugang**: — Diskriminierungsfreier und offener Zugang Die Finanzmarktinfrastruktur gewährt einen diskriminierungsfreien und offenen Zugang zu ihren Dienstleistungen. Sie…

### ["2. Titel: — Finanzmarktinfrastrukturen", "1. Kapitel: — Gemeinsame Bestimmungen", "1. Abschnitt: — Bewilligungsvoraussetzungen und Pflichten für alle Finanzmarktinfrastrukturen", "Art. 8 — Organisation"]

- **Organisation"] Organisation**: — Organisation Die Finanzmarktinfrastruktur muss eine juristische Person nach schweizerischem Recht mit Sitz und Hauptverwaltung in der Schweiz sein. Sie muss…

### ["2. Titel: — Finanzmarktinfrastrukturen", "2. Kapitel: — Handelsplätze, organisierte Handelssysteme und Strombörsen", "1. Abschnitt: — Handelsplätze", "Art. 34 — Zulassung von Teilnehmern"]

- **Zulassung von Teilnehmern"] Zulassung von Teilnehmern**: — Zulassung von Teilnehmern Der Handelsplatz erlässt ein Reglement über die Zulassung, die Pflichten und den Ausschluss von Teilnehmern und beachtet dabei…

### ["2. Titel: — Finanzmarktinfrastrukturen", "1. Kapitel: — Gemeinsame Bestimmungen", "1. Abschnitt: — Bewilligungsvoraussetzungen und Pflichten für alle Finanzmarktinfrastrukturen", "Art. 11 — Auslagerungen"]

- **Auslagerungen"] Auslagerungen**: — Auslagerungen Will die Finanzmarktinfrastruktur wesentliche Dienstleistungen wie das Risikomanagement auslagern, so bedarf dies der vorgängigen Genehmigung…

### ["2. Titel: — Finanzmarktinfrastrukturen", "1. Kapitel: — Gemeinsame Bestimmungen", "1. Abschnitt: — Bewilligungsvoraussetzungen und Pflichten für alle Finanzmarktinfrastrukturen", "Art. 6 — Zusätzliche Anforderungen an systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen"]

- **Zusätzliche Anforderungen an systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen"] Zusätzliche Anforderungen an systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen**: — Zusätzliche Anforderungen an systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen Systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen (Art. 22) haben zusätzlich zu…

### ["2. Titel: — Finanzmarktinfrastrukturen", "2. Kapitel: — Handelsplätze, organisierte Handelssysteme und Strombörsen", "1. Abschnitt: — Handelsplätze", "Art. 33 — Einstellung des Handels"]

- **Einstellung des Handels"] Einstellung des Handels**: — Einstellung des Handels Stellt eine Börse den Handel in einer Effekte, die an ihr kotiert ist, auf Initiative des Emittenten oder aufgrund ausserordentlicher…

### ["3. Titel: — Marktverhalten", "6. Kapitel: — Instrumente der Marktaufsicht", "Art. 145 — Aufsichtsinstrumente gemäss FINMAG"]

- **Aufsichtsinstrumente gemäss FINMAG"] Aufsichtsinstrumente gemäss FINMAG**: — Aufsichtsinstrumente gemäss FINMAG Die Aufsichtsinstrumente nach den Artikeln 29 Absatz 1, 30, 32, 34 und 35 FINMAG sind auf sämtliche Personen anwendbar…

### ["3. Titel: — Marktverhalten", "3. Kapitel: — Offenlegung von Beteiligungen", "Art. 123 — Kompetenzen der FINMA"]

- **Kompetenzen der FINMA"] Kompetenzen der FINMA**: — Kompetenzen der FINMA Die FINMA erlässt Bestimmungen über: a. den Umfang der Meldepflicht; b. die Behandlung von Erwerbs- und Veräusserungsrechten; c. die…

### ["2. Titel: — Finanzmarktinfrastrukturen", "2. Kapitel: — Handelsplätze, organisierte Handelssysteme und Strombörsen", "1. Abschnitt: — Handelsplätze", "Art. 41 — Anerkennung ausländischer Handelsplätze für Zugangsgewährung für Schweizer Teilnehmer"]

- **Anerkennung ausländischer Handelsplätze für Zugangsgewährung für Schweizer Teilnehmer"] Anerkennung ausländischer Handelsplätze für Zugangsgewährung für Schweizer Teilnehmer**: — Anerkennung ausländischer Handelsplätze für Zugangsgewährung für Schweizer Teilnehmer Handelsplätze mit Sitz im Ausland haben die Anerkennung der FINMA…

### ["3. Titel: — Marktverhalten", "2. Kapitel: — Positionslimiten für Warenderivate", "Art. 118 — Positionslimiten"]

- **Positionslimiten"] Positionslimiten**: für Warenderivate — Art. 118 — Positionslimiten — Positionslimiten Der Bundesrat kann für die Grösse der Nettopositionen in Warenderivaten, die eine Person…

### ["2. Titel: — Finanzmarktinfrastrukturen", "4. Kapitel: — Zentralverwahrer", "1. Abschnitt: — Allgemeine Bestimmungen", "Art. 63 — Abwicklungsfristen"]

- **Abwicklungsfristen"] Abwicklungsfristen**: — Abwicklungsfristen Der Zentralverwahrer legt die Fristen fest, innert welcher die Teilnehmer ihre Effektengeschäfte in seinem System abzuwickeln haben. Er…

### ["3. Titel: — Marktverhalten", "4. Kapitel: — Öffentliche Kaufangebote", "Art. 128 — Prüfung des Angebots"]

- **Prüfung des Angebots"] Prüfung des Angebots**: — Prüfung des Angebots Der Anbieter muss das Angebot vor der Veröffentlichung einer von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde nach Artikel 9a Absatz 1…

### ["2. Titel: — Finanzmarktinfrastrukturen", "7. Kapitel: — Aufsicht und Überwachung", "Art. 83 — Zuständigkeiten"]

- **Zuständigkeiten"] Zuständigkeiten**: — Zuständigkeiten Aufsichtsbehörde ist die FINMA. Systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen unterliegen zudem der Überwachung durch die SNB. Die FINMA…

### ["2. Titel: — Finanzmarktinfrastrukturen", "1. Kapitel: — Gemeinsame Bestimmungen", "1. Abschnitt: — Bewilligungsvoraussetzungen und Pflichten für alle Finanzmarktinfrastrukturen", "Art. 20 — Vermeidung von Interessenkonflikten"]

- **Vermeidung von Interessenkonflikten"] Vermeidung von Interessenkonflikten**: — Vermeidung von Interessenkonflikten Die Finanzmarktinfrastruktur trifft wirksame organisatorische Massnahmen zur Feststellung, Verhinderung, Beilegung und…

### ["3. Titel: — Marktverhalten", "1. Kapitel: — Handel mit Derivaten", "1. Abschnitt: — Allgemeine Bestimmungen", "Art. 94 — Ausnahmen"]

- **Ausnahmen"] Ausnahmen**: — Ausnahmen Dieses Kapitel gilt nicht für: a. Bund, Kantone und Gemeinden; b. die SNB; c. die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich. Der Bundesrat kann…

### ["2. Titel: — Finanzmarktinfrastrukturen", "2. Kapitel: — Handelsplätze, organisierte Handelssysteme und Strombörsen", "1. Abschnitt: — Handelsplätze", "Art. 35 — Zulassung von Effekten durch eine Börse"]

- **Zulassung von Effekten durch eine Börse"] Zulassung von Effekten durch eine Börse**: — Zulassung von Effekten durch eine Börse Die Börse erlässt ein Reglement über die Zulassung von Effekten zum Handel, insbesondere über die Kotierung von…

### ["2. Titel: — Finanzmarktinfrastrukturen", "8. Kapitel: — Insolvenzrechtliche Bestimmungen", "Art. 92 — Aufschub der Beendigung von Verträgen"]

- **Aufschub der Beendigung von Verträgen"] Aufschub der Beendigung von Verträgen**: — Aufschub der Beendigung von Verträgen Schiebt die FINMA die Beendigung von Verträgen und die Ausübung von Rechten zu deren Beendigung auf, so berücksichtigt…

### ["2. Titel: — Finanzmarktinfrastrukturen", "4. Kapitel: — Zentralverwahrer", "1. Abschnitt: — Allgemeine Bestimmungen", "Art. 65 — Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen"]

- **Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen"] Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen**: — Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen Der Zentralverwahrer ermöglicht die Abwicklung von Zahlungen im Zusammenhang mit bei ihm verwahrten oder verbuchten…

### ["3. Titel: — Marktverhalten", "4. Kapitel: — Öffentliche Kaufangebote", "Art. 125 — Geltungsbereich"]

- **Geltungsbereich"] Geltungsbereich**: — Geltungsbereich Die Bestimmungen dieses Kapitels sowie Artikel 163 gelten für öffentliche Kaufangebote für Beteiligungspapiere von Gesellschaften…

### ["2. Titel: — Finanzmarktinfrastrukturen", "4. Kapitel: — Zentralverwahrer", "1. Abschnitt: — Allgemeine Bestimmungen", "Art. 62 — Grundsätze der Verwahrung, Verbuchung und Übertragungvon Effekten"]

- **Grundsätze der Verwahrung, Verbuchung und Übertragungvon Effekten"] Grundsätze der Verwahrung, Verbuchung und Übertragungvon Effekten**: — Grundsätze der Verwahrung, Verbuchung und Übertragungvon Effekten Der Zentralverwahrer gewährleistet eine sachgerechte und rechtskonforme Verwahrung…

### ["2. Titel: — Finanzmarktinfrastrukturen", "1. Kapitel: — Gemeinsame Bestimmungen", "2. Abschnitt: — Besondere Anforderungen für systemisch bedeutsameFinanzmarktinfrastrukturen", "Art. 23 — Besondere Anforderungen"]

- **Besondere Anforderungen"] Besondere Anforderungen**: für systemisch bedeutsameFinanzmarktinfrastrukturen — Art. 23 — Besondere Anforderungen — Besondere Anforderungen Systemisch bedeutsame…

### ["1. Titel: — Allgemeine Bestimmungen", "Art. 3 — Konzernobergesellschaften und wesentliche Gruppengesellschaften"]

- **Konzernobergesellschaften und wesentliche Gruppengesellschaften"] Konzernobergesellschaften und wesentliche Gruppengesellschaften**: — Konzernobergesellschaften und wesentliche Gruppengesellschaften Den Artikeln 88–92 unterstehen, soweit sie nicht im Rahmen der Aufsicht über das…

### ["2. Titel: — Finanzmarktinfrastrukturen", "7. Kapitel: — Aufsicht und Überwachung", "Art. 84 — Prüfung"]

- **Prüfung"] Prüfung**: — Prüfung Die Finanzmarktinfrastrukturen und Finanzgruppen haben eine von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde nach Artikel 9a Absatz 1 RAG…

### ["3. Titel: — Marktverhalten", "4. Kapitel: — Öffentliche Kaufangebote", "Art. 127 — Pflichten des Anbieters"]

- **Pflichten des Anbieters"] Pflichten des Anbieters**: — Pflichten des Anbieters Der Anbieter muss das Angebot mit wahren und vollständigen Informationen im Prospekt veröffentlichen. Er muss die Besitzerinnen und…

### ["2. Titel: — Finanzmarktinfrastrukturen", "4a. Kapitel: — DLT-Handelssysteme", "Art. 73e — Weitere Anforderungen"]

- **Weitere Anforderungen"] Weitere Anforderungen**: — Weitere Anforderungen Der Bundesrat kann für DLT-Handelssysteme, die Teilnehmern nach Artikel 73c Absatz 1 Buchstabe e offenstehen, neben den Anforderungen…

### ["4. Titel: — Straf- und Schlussbestimmungen", "1. Kapitel: — Strafbestimmungen", "Art. 152 — Verletzung der Angebotspflicht"]

- **Verletzung der Angebotspflicht"] Verletzung der Angebotspflicht**: — Verletzung der Angebotspflicht Mit Busse bis zu 10 Millionen Franken wird bestraft, wer vorsätzlich einer rechtskräftig festgestellten Pflicht zur…

### ["3. Titel: — Marktverhalten", "1. Kapitel: — Handel mit Derivaten", "2. Abschnitt: — Abrechnung über eine zentrale Gegenpartei", "Art. 103 — Gruppeninterne Geschäfte"]

- **Gruppeninterne Geschäfte"] Gruppeninterne Geschäfte**: — Gruppeninterne Geschäfte Derivatgeschäfte müssen nicht über eine zentrale Gegenpartei abgerechnet werden, wenn: a. beideGegenparteien in dieselbe…

### ["2. Titel: — Finanzmarktinfrastrukturen", "2. Kapitel: — Handelsplätze, organisierte Handelssysteme und Strombörsen", "1. Abschnitt: — Handelsplätze", "Art. 40 — Bewilligung ausländischer Teilnehmer"]

- **Bewilligung ausländischer Teilnehmer"] Bewilligung ausländischer Teilnehmer**: — Bewilligung ausländischer Teilnehmer Die FINMA erteilt einem ausländischen Teilnehmer, welcher an einem Schweizer Handelsplatz teilnehmen will, in der…

### ["3. Titel: — Marktverhalten", "4. Kapitel: — Öffentliche Kaufangebote", "Art. 140 — Beschwerdeverfahren vor der FINMA"]

- **Beschwerdeverfahren vor der FINMA"] Beschwerdeverfahren vor der FINMA**: — Beschwerdeverfahren vor der FINMA Verfügungen der Übernahmekommission können innert einer Frist von fünf Börsentagen bei der FINMA angefochten werden. Die…

### ["3. Titel: — Marktverhalten", "1. Kapitel: — Handel mit Derivaten", "1. Abschnitt: — Allgemeine Bestimmungen", "Art. 96 — Informationsfluss innerhalb der Gruppe"]

- **Informationsfluss innerhalb der Gruppe"] Informationsfluss innerhalb der Gruppe**: — Informationsfluss innerhalb der Gruppe Gegenparteien dürfen mit ihren Gruppengesellschaften und Zweigniederlassungen im Ausland alle Daten austauschen, die…

### ["2. Titel: — Finanzmarktinfrastrukturen", "1. Kapitel: — Gemeinsame Bestimmungen", "1. Abschnitt: — Bewilligungsvoraussetzungen und Pflichten für alle Finanzmarktinfrastrukturen", "Art. 10 — Nebendienstleistungen"]

- **Nebendienstleistungen"] Nebendienstleistungen**: — Nebendienstleistungen Eine juristische Person darf nur eine Finanzmarktinfrastruktur betreiben. Davon ausgenommen ist der Betrieb eines multilateralen…

### ["3. Titel: — Marktverhalten", "1. Kapitel: — Handel mit Derivaten", "3. Abschnitt: — Meldung an ein Transaktionsregister", "Art. 105 — Zeitpunkt und Inhalt der Meldung"]

- **Zeitpunkt und Inhalt der Meldung"] Zeitpunkt und Inhalt der Meldung**: — Zeitpunkt und Inhalt der Meldung Die Meldung ist spätestens am auf den Abschluss, die Änderung oder die Beendigung des Derivatgeschäfts folgenden Arbeitstag…

### ["2. Titel: — Finanzmarktinfrastrukturen", "1. Kapitel: — Gemeinsame Bestimmungen", "1. Abschnitt: — Bewilligungsvoraussetzungen und Pflichten für alle Finanzmarktinfrastrukturen", "Art. 15 — Finanzgruppen"]

- **Finanzgruppen"] Finanzgruppen**: — Finanzgruppen Ist eine Finanzmarktinfrastruktur Teil einer Finanzgruppe, so kann die FINMA ihre Bewilligung vom Bestehen einer angemessenen konsolidierten…

### ["3. Titel: — Marktverhalten", "1. Kapitel: — Handel mit Derivaten", "2. Abschnitt: — Abrechnung über eine zentrale Gegenpartei", "Art. 101 — Erfasste Derivate"]

- **Erfasste Derivate"] Erfasste Derivate**: — Erfasste Derivate Die FINMA regelt, welche Derivate über eine zentrale Gegenpartei abgerechnet werden müssen. Sie berücksichtigt dabei: a. den Grad von deren…

### ["2. Titel: — Finanzmarktinfrastrukturen", "4. Kapitel: — Zentralverwahrer", "1. Abschnitt: — Allgemeine Bestimmungen", "Art. 67 — Liquidität"]

- **Liquidität"] Liquidität**: — Liquidität Der Zentralverwahrer muss über Liquidität verfügen, die ausreicht, um: a. seinen Zahlungsverpflichtungen auch beim Ausfall des Teilnehmers…

### ["4. Titel: — Straf- und Schlussbestimmungen", "2. Kapitel: — Schlussbestimmungen", "4. Abschnitt: — Referendum und Inkrafttreten", "Art. 164"]

- **Referendum und Inkrafttreten", "Art. 164"]**: Art. 164 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten unter Vorbehalt von Absatz 3. Die Artikel 112–115…

### ["2. Titel: — Finanzmarktinfrastrukturen", "4a. Kapitel: — DLT-Handelssysteme", "Art. 73f — Erleichterungen für kleine DLT-Handelssysteme"]

- **Erleichterungen für kleine DLT-Handelssysteme"] Erleichterungen für kleine DLT-Handelssysteme**: — Erleichterungen für kleine DLT-Handelssysteme Der Bundesrat kann aus Gründen der Verhältnismässigkeit und unter Berücksichtigung des Schutzzwecks dieses…

### ["2. Titel: — Finanzmarktinfrastrukturen", "7. Kapitel: — Aufsicht und Überwachung", "Art. 87 — Entzug der Bewilligung"]

- **Entzug der Bewilligung"] Entzug der Bewilligung**: — Entzug der Bewilligung In Ergänzung zu Artikel 37 FINMAG kann die FINMA einer Finanzmarktinfrastruktur die Bewilligung oder die Anerkennung entziehen, wenn…

### ["2. Titel: — Finanzmarktinfrastrukturen", "6. Kapitel: — Zahlungssysteme", "Art. 82 — Pflichten"]

- **Pflichten"] Pflichten**: — Pflichten Der Bundesrat kann spezifische Pflichten für Zahlungssysteme festlegen, namentlich hinsichtlich Eigenmittel, Risikoverteilung und Liquidität, falls…

### ["2. Titel: — Finanzmarktinfrastrukturen", "1. Kapitel: — Gemeinsame Bestimmungen", "1. Abschnitt: — Bewilligungsvoraussetzungen und Pflichten für alle Finanzmarktinfrastrukturen", "Art. 4 — Bewilligungspflicht"]

- **Bewilligungspflicht"] Bewilligungspflicht**: — Bewilligungspflicht Finanzmarktinfrastrukturen benötigen eine Bewilligung der FINMA. Ein Zahlungssystem benötigt nur dann eine Bewilligung der FINMA, wenn…

### ["2. Titel: — Finanzmarktinfrastrukturen", "4. Kapitel: — Zentralverwahrer", "1. Abschnitt: — Allgemeine Bestimmungen", "Art. 69 — Segregierung"]

- **Segregierung"] Segregierung**: — Segregierung Der Zentralverwahrer muss: a. seine eigenen Vermögenswerte von den Effekten seiner Teilnehmer trennen; und b. die Effekten eines Teilnehmers von…

### ["2. Titel: — Finanzmarktinfrastrukturen", "4. Kapitel: — Zentralverwahrer", "3. Abschnitt: — Segregierung durch den Teilnehmer", "Art. 73"]

- **Segregierung durch den Teilnehmer", "Art. 73"]**: Art. 73 Ein Teilnehmer eines Zentralverwahrers trennt beim Zentralverwahrer und in eigenen Konten geführte eigene Vermögenswerte, Forderungen und…

### ["2. Titel: — Finanzmarktinfrastrukturen", "3. Kapitel: — Zentrale Gegenparteien", "1. Abschnitt: — Allgemeine Bestimmungen", "Art. 52 — Liquidität"]

- **Liquidität"] Liquidität**: — Liquidität Die zentrale Gegenpartei muss über Liquidität verfügen, die ausreicht, um: a. ihren Zahlungsverpflichtungen auch beim Ausfall des Teilnehmers…

### ["3. Titel: — Marktverhalten", "1. Kapitel: — Handel mit Derivaten", "2. Abschnitt: — Abrechnung über eine zentrale Gegenpartei", "Art. 99 — Kleine Finanzielle Gegenparteien"]

- **Kleine Finanzielle Gegenparteien"] Kleine Finanzielle Gegenparteien**: — Kleine Finanzielle Gegenparteien Eine Finanzielle Gegenpartei gilt als klein, wenn ihre über 30 Arbeitstage berechnete gleitende Durchschnittsbruttoposition…

### ["4. Titel: — Straf- und Schlussbestimmungen", "2. Kapitel: — Schlussbestimmungen", "3. Abschnitt: — Übergangsbestimmungen", "Art. 160 — Ausländische Teilnehmer an einem Handelsplatz"]

- **Ausländische Teilnehmer an einem Handelsplatz"] Ausländische Teilnehmer an einem Handelsplatz**: — Ausländische Teilnehmer an einem Handelsplatz Ausländische Teilnehmer an einem Handelsplatz, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes über eine Bewilligung der…

### ["3. Titel: — Marktverhalten", "4. Kapitel: — Öffentliche Kaufangebote", "Art. 131 — Zusätzliche Bestimmungen"]

- **Zusätzliche Bestimmungen"] Zusätzliche Bestimmungen**: — Zusätzliche Bestimmungen Die Übernahmekommission erlässt zusätzliche Bestimmungen über: a. die Voranmeldung eines Angebots vor seiner Veröffentlichung; b…

### ["2. Titel: — Finanzmarktinfrastrukturen", "2. Kapitel: — Handelsplätze, organisierte Handelssysteme und Strombörsen", "2. Abschnitt: — Organisierte Handelssysteme", "Art. 42 — Begriff"]

- **Begriff"] Begriff**: — Begriff Als organisiertes Handelssystem gilt eine Einrichtung zum: a. multilateralen Handel von Effekten oder anderen Finanzinstrumenten, die den Austausch…

### ["3. Titel: — Marktverhalten", "4. Kapitel: — Öffentliche Kaufangebote", "Art. 130 — Veröffentlichung des Ergebnisses des Angebots und Fristverlängerung"]

- **Veröffentlichung des Ergebnisses des Angebots und Fristverlängerung"] Veröffentlichung des Ergebnisses des Angebots und Fristverlängerung**: — Veröffentlichung des Ergebnisses des Angebots und Fristverlängerung Der Anbieter muss das Ergebnis des öffentlichen Kaufangebots nach Ablauf der…

### ["3. Titel: — Marktverhalten", "1. Kapitel: — Handel mit Derivaten", "1. Abschnitt: — Allgemeine Bestimmungen", "Art. 95 — Erfüllung von Pflichten unter ausländischem Recht"]

- **Erfüllung von Pflichten unter ausländischem Recht"] Erfüllung von Pflichten unter ausländischem Recht**: — Erfüllung von Pflichten unter ausländischem Recht Die Pflichten dieses Kapitels gelten auch dann als erfüllt, wenn: a. sie unter ausländischem Recht erfüllt…

### ["4. Titel: — Straf- und Schlussbestimmungen", "1. Kapitel: — Strafbestimmungen", "Art. 155 — Kursmanipulation"]

- **Kursmanipulation"] Kursmanipulation**: — Kursmanipulation Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer in der Absicht, den Kurs von Effekten, die an einem Handelsplatz…

### ["3. Titel: — Marktverhalten", "1. Kapitel: — Handel mit Derivaten", "4. Abschnitt: — Risikominderung", "Art. 110 — Austausch von Sicherheiten"]

- **Austausch von Sicherheiten"] Austausch von Sicherheiten**: — Austausch von Sicherheiten Gegenparteien mit Ausnahme der kleinen Nichtfinanziellen Gegenparteien haben angemessene Sicherheiten auszutauschen. Sie müssen in…

### ["2. Titel: — Finanzmarktinfrastrukturen", "2. Kapitel: — Handelsplätze, organisierte Handelssysteme und Strombörsen", "1. Abschnitt: — Handelsplätze", "Art. 36 — Zulassung von Effekten durch ein multilaterales Handelssystem"]

- **Zulassung von Effekten durch ein multilaterales Handelssystem"] Zulassung von Effekten durch ein multilaterales Handelssystem**: — Zulassung von Effekten durch ein multilaterales Handelssystem Das multilaterale Handelssystem erlässt ein Reglement über die Zulassung von Effekten zum…

### ["4. Titel: — Straf- und Schlussbestimmungen", "1. Kapitel: — Strafbestimmungen", "Art. 147 — Verletzung des Berufsgeheimnisses"]

- **Verletzung des Berufsgeheimnisses"] Verletzung des Berufsgeheimnisses**: — Verletzung des Berufsgeheimnisses Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: a. ein Geheimnis offenbart, das ihm…

### ["3. Titel: — Marktverhalten", "4. Kapitel: — Öffentliche Kaufangebote", "Art. 134 — Meldepflicht"]

- **Meldepflicht"] Meldepflicht**: — Meldepflicht Der Anbieter oder wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten über eine Beteiligung von mindestens 3 Prozent der Stimmrechte…

### ["2. Titel: — Finanzmarktinfrastrukturen", "1. Kapitel: — Gemeinsame Bestimmungen", "2. Abschnitt: — Besondere Anforderungen für systemisch bedeutsameFinanzmarktinfrastrukturen", "Art. 22 — Systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen undGeschäftsprozesse"]

- **Systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen undGeschäftsprozesse"] Systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen undGeschäftsprozesse**: — Systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen undGeschäftsprozesse Zentrale Gegenparteien, Zentralverwahrer, Zahlungssysteme und die DLT-Handelssysteme…

### ["2. Titel: — Finanzmarktinfrastrukturen", "1. Kapitel: — Gemeinsame Bestimmungen", "1. Abschnitt: — Bewilligungsvoraussetzungen und Pflichten für alle Finanzmarktinfrastrukturen", "Art. 5 — Bewilligungsvoraussetzungen"]

- **Bewilligungsvoraussetzungen"] Bewilligungsvoraussetzungen**: und Pflichten für alle Finanzmarktinfrastrukturen — Art. 5 — Bewilligungsvoraussetzungen — Bewilligungsvoraussetzungen Anspruch auf die Bewilligung hat, wer…

### ["3. Titel: — Marktverhalten", "1. Kapitel: — Handel mit Derivaten", "5. Abschnitt: — Handel über Handelsplätze und organisierte Handelssysteme", "Art. 113 — Erfasste Derivate"]

- **Erfasste Derivate"] Erfasste Derivate**: — Erfasste Derivate Die FINMA regelt, welche Derivate über einen Handelsplatz oder ein Handelssystem nach Artikel 112 Absatz 1 gehandelt werden müssen. Sie…

### ["4. Titel: — Straf- und Schlussbestimmungen", "2. Kapitel: — Schlussbestimmungen", "3. Abschnitt: — Übergangsbestimmungen", "Art. 163a — Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. März 2023"]

- **Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. März 2023"] Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. März 2023**: — Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. März 2023 Ausländische Handelsplätze, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 17. März 2023 über eine Anerkennung der…

### ["2. Titel: — Finanzmarktinfrastrukturen", "1. Kapitel: — Gemeinsame Bestimmungen", "1. Abschnitt: — Bewilligungsvoraussetzungen und Pflichten für alle Finanzmarktinfrastrukturen", "Art. 9 — Gewähr"]

- **Gewähr"] Gewähr**: — Gewähr Die Finanzmarktinfrastruktur und die mit der Verwaltung und Geschäftsführung der Finanzmarktinfrastruktur betrauten Personen müssen Gewähr für eine…

### ["2. Titel: — Finanzmarktinfrastrukturen", "5. Kapitel: — Transaktionsregister", "2. Abschnitt: — Anerkennung ausländischer Transaktionsregister", "Art. 80"]

- **Anerkennung ausländischer Transaktionsregister", "Art. 80"]**: Art. 80 Ein Transaktionsregister mit Sitz im Ausland muss die Anerkennung der FINMA einholen, bevor es Meldungen nach Artikel 104 entgegennimmt. Die FINMA…

### ["2. Titel: — Finanzmarktinfrastrukturen", "3. Kapitel: — Zentrale Gegenparteien", "3. Abschnitt: — Teilnehmer", "Art. 59 — Segregierung"]

- **Segregierung"] Segregierung**: — Segregierung Ein Teilnehmer einer zentralen Gegenpartei trennt bei der zentralen Gegenpartei und in eigenen Konten geführte eigene Vermögenswerte…

### ["2. Titel: — Finanzmarktinfrastrukturen", "3. Kapitel: — Zentrale Gegenparteien", "1. Abschnitt: — Allgemeine Bestimmungen", "Art. 54 — Segregierung"]

- **Segregierung"] Segregierung**: — Segregierung Die zentrale Gegenpartei muss: a. ihre eigenen Vermögenswerte, Forderungen und Verpflichtungen von den Sicherheiten, Forderungen und…

### ["3. Titel: — Marktverhalten", "2. Kapitel: — Positionslimiten für Warenderivate", "Art. 119 — Überwachung"]

- **Überwachung"] Überwachung**: — Überwachung Der Handelsplatz überwacht zur Durchsetzung von Positionslimiten die offenen Positionen. Er kann von jedem Teilnehmer verlangen, dass: a. dieser…

### ["3. Titel: — Marktverhalten", "1. Kapitel: — Handel mit Derivaten", "4. Abschnitt: — Risikominderung", "Art. 108 — Minderung des operationellen Risikos und des Gegenparteirisikos"]

- **Minderung des operationellen Risikos und des Gegenparteirisikos"] Minderung des operationellen Risikos und des Gegenparteirisikos**: — Minderung des operationellen Risikos und des Gegenparteirisikos Gegenparteien erfassen, beobachten und mindern operationelle Risiken und Gegenparteirisiken…

### ["2. Titel: — Finanzmarktinfrastrukturen", "2. Kapitel: — Handelsplätze, organisierte Handelssysteme und Strombörsen", "1. Abschnitt: — Handelsplätze", "Art. 39 — Meldepflicht der Teilnehmer"]

- **Meldepflicht der Teilnehmer"] Meldepflicht der Teilnehmer**: — Meldepflicht der Teilnehmer Die an einem Handelsplatz zugelassenen Teilnehmer haben die für die Transparenz des Effektenhandels erforderlichen Meldungen zu…

### ["3. Titel: — Marktverhalten", "4. Kapitel: — Öffentliche Kaufangebote", "Art. 136 — Ausnahmen von der Angebotspflicht"]

- **Ausnahmen von der Angebotspflicht"] Ausnahmen von der Angebotspflicht**: — Ausnahmen von der Angebotspflicht Die Übernahmekommission kann in berechtigten Fällen Ausnahmen von der Angebotspflicht gewähren, namentlich wenn: a. die…

### ["3. Titel: — Marktverhalten", "1. Kapitel: — Handel mit Derivaten", "5. Abschnitt: — Handel über Handelsplätze und organisierte Handelssysteme", "Art. 114 — Grenzüberschreitende Geschäfte"]

- **Grenzüberschreitende Geschäfte"] Grenzüberschreitende Geschäfte**: — Grenzüberschreitende Geschäfte Die Pflicht, Derivatgeschäfte nach Artikel 112 zu handeln, besteht auch dann, wenn die ausländische Gegenpartei der…

### ["2. Titel: — Finanzmarktinfrastrukturen", "4a. Kapitel: — DLT-Handelssysteme", "Art. 73a — Begriffe"]

- **Begriffe"] Begriffe**: — Begriffe Als DLT-Handelssystem gilt eine gewerbsmässig betriebene Einrichtung zum multilateralen Handel von DLT-Effekten, die den gleichzeitigen Austausch…

### ["2. Titel: — Finanzmarktinfrastrukturen", "8. Kapitel: — Insolvenzrechtliche Bestimmungen", "Art. 90 — Vorrang von Vereinbarungen bei Insolvenz eines Teilnehmers"]

- **Vorrang von Vereinbarungen bei Insolvenz eines Teilnehmers"] Vorrang von Vereinbarungen bei Insolvenz eines Teilnehmers**: — Vorrang von Vereinbarungen bei Insolvenz eines Teilnehmers Von Insolvenzmassnahmen, die gegen einen Teilnehmer einer zentralen Gegenpartei angeordnet werden…

### ["3. Titel: — Marktverhalten", "4. Kapitel: — Öffentliche Kaufangebote", "Art. 138 — Aufgaben der Übernahmekommission"]

- **Aufgaben der Übernahmekommission"] Aufgaben der Übernahmekommission**: — Aufgaben der Übernahmekommission Die Übernahmekommission trifft die zum Vollzug der Bestimmungen dieses Kapitels und seiner Ausführungsbestimmungen…

### ["4. Titel: — Straf- und Schlussbestimmungen", "2. Kapitel: — Schlussbestimmungen", "3. Abschnitt: — Übergangsbestimmungen", "Art. 163 — Pflicht zur Unterbreitung eines Angebots"]

- **Pflicht zur Unterbreitung eines Angebots"] Pflicht zur Unterbreitung eines Angebots**: — Pflicht zur Unterbreitung eines Angebots Wer am 1. Februar 1997 direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten über Beteiligungspapiere verfügte…

### ["2. Titel: — Finanzmarktinfrastrukturen", "2. Kapitel: — Handelsplätze, organisierte Handelssysteme und Strombörsen", "1. Abschnitt: — Handelsplätze", "Art. 27 — Selbstregulierung"]

- **Selbstregulierung"] Selbstregulierung**: — Selbstregulierung Der Handelsplatz gewährleistet unter Aufsicht der FINMA eine eigene, seiner Tätigkeit angemessene Regulierungs- und…

### ["2. Titel: — Finanzmarktinfrastrukturen", "4a. Kapitel: — DLT-Handelssysteme", "Art. 73b — Geltung bestimmter für Handelsplätze aufgestellter Anforderungen"]

- **Geltung bestimmter für Handelsplätze aufgestellter Anforderungen"] Geltung bestimmter für Handelsplätze aufgestellter Anforderungen**: — Geltung bestimmter für Handelsplätze aufgestellter Anforderungen Für DLT-Handelssysteme gelten die Anforderungen an Handelsplätze betreffend: a. die…

### ["3. Titel: — Marktverhalten", "1. Kapitel: — Handel mit Derivaten", "5. Abschnitt: — Handel über Handelsplätze und organisierte Handelssysteme", "Art. 112 — Pflicht"]

- **Pflicht"] Pflicht**: — Pflicht Gegenparteien haben alle Derivate nach Artikel 113 zu handeln über einen von der FINMA: a. bewilligten oder anerkannten Handelsplatz; oder b…

### ["2. Titel: — Finanzmarktinfrastrukturen", "3. Kapitel: — Zentrale Gegenparteien", "1. Abschnitt: — Allgemeine Bestimmungen", "Art. 55 — Übertragbarkeit"]

- **Übertragbarkeit"] Übertragbarkeit**: — Übertragbarkeit Die zentrale Gegenpartei stellt sicher, dass bei Ausfall eines Teilnehmers Sicherheiten, Forderungen und Verpflichtungen, die der Teilnehmer…

### ["3. Titel: — Marktverhalten", "4. Kapitel: — Öffentliche Kaufangebote", "Art. 137 — Kraftloserklärung der restlichen Beteiligungspapiere"]

- **Kraftloserklärung der restlichen Beteiligungspapiere"] Kraftloserklärung der restlichen Beteiligungspapiere**: — Kraftloserklärung der restlichen Beteiligungspapiere Verfügt der Anbieter nach Ablauf der Angebotsfrist über mehr als 98 Prozent der Stimmrechte der…

### ["2. Titel: — Finanzmarktinfrastrukturen", "1. Kapitel: — Gemeinsame Bestimmungen", "1. Abschnitt: — Bewilligungsvoraussetzungen und Pflichten für alle Finanzmarktinfrastrukturen", "Art. 14 — Informationstechnische Systeme"]

- **Informationstechnische Systeme"] Informationstechnische Systeme**: — Informationstechnische Systeme Eine Finanzmarktinfrastruktur betreibt informationstechnische Systeme, welche: a. die Erfüllung der Pflichten aus diesem…

### ["3. Titel: — Marktverhalten", "1. Kapitel: — Handel mit Derivaten", "4. Abschnitt: — Risikominderung", "Art. 107 — Pflichten"]

- **Pflichten"] Pflichten**: — Pflichten Für OTC-Derivatgeschäfte, die nicht über eine durch die FINMA bewilligte oder anerkannte zentrale Gegenpartei abgerechnet werden müssen, sind die…

### ["4. Titel: — Straf- und Schlussbestimmungen", "1. Kapitel: — Strafbestimmungen", "Art. 154 — Ausnützen von Insiderinformationen"]

- **Ausnützen von Insiderinformationen"] Ausnützen von Insiderinformationen**: — Ausnützen von Insiderinformationen Handel zugelassen sind, zu erwerben, zu veräussern oder daraus abgeleitete Derivate einzusetzen.

### ["1. Titel: — Allgemeine Bestimmungen", "Art. 2 — Begriffe"]

- **Begriffe"] Begriffe**: — Begriffe 4. die Abstimmung und Bestätigung der abzuwickelnden Zahlungen und Effektenüberträge; h. Abwicklung (Settlement): Erfüllung der bei…

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