# Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

URL: https://consilena.com/coverage/laws/stat_de_arbzg

- Jurisdiction: Germany
- Type: Federal statute
- Short name: ArbZG
- Identifier: arbzg
- Current as of: 31 December 2024
- Provisions: 26
- Official text: https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/
- Licence: [Amtliches Werk, § 5 UrhG](https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__5.html)
- Attribution: Source: Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, www.gesetze-im-internet.de. Amtliches Werk (§ 5 UrhG); the published text is not the official version, which appears in the Bundesgesetzblatt.

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## Provisions

### Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

- **§ 1 Zweck des Gesetzes**: Zweck des Gesetzes ist es, 1. die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland und in der ausschließlichen…
- **§ 2 Begriffsbestimmungen**: (1) Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen; Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind…

### Zweiter Abschnitt Werktägliche Arbeitszeit und arbeitsfreie Zeiten

- **§ 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer**: Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von…
- **§ 4 Ruhepausen**: Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten…
- **§ 5 Ruhezeit**: (1) Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben. (2) Die Dauer der…
- **§ 6 Nacht- und Schichtarbeit**: (1) Die Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeitnehmer ist nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung…
- **§ 7 Abweichende Regelungen**: (1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden, 1. abweichend von § 3 a) die…
- **§ 8 Gefährliche Arbeiten**: Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für einzelne Beschäftigungsbereiche, für bestimmte Arbeiten oder für bestimmte…

### Dritter Abschnitt Sonn- und Feiertagsruhe

- **§ 9 Sonn- und Feiertagsruhe**: — § 9 — Sonn- und Feiertagsruhe (1) Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden. (2) In mehrschichtigen…
- **§ 10 Sonn- und Feiertagsbeschäftigung**: (1) Sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen abweichend von § 9 beschäftigt werden 1. in…
- **§ 11 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung**: (1) Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben. (2) Für die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen gelten die §§ 3 bis 8 entsprechend…
- **§ 12 Abweichende Regelungen**: In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden, 1. abweichend von § 11 Abs. 1 die…
- **§ 13 Ermächtigung, Anordnung, Bewilligung**: (1) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vermeidung erheblicher Schäden unter Berücksichtigung des Schutzes der…

### Vierter Abschnitt Ausnahmen in besonderen Fällen

- **§ 14 Außergewöhnliche Fälle**: (1) Von den §§ 3 bis 5, 6 Abs. 2, §§ 7, 9 bis 11 darf abgewichen werden bei vorübergehenden Arbeiten in Notfällen und in außergewöhnlichen Fällen, die…
- **§ 15 Bewilligung, Ermächtigung**: (1) Die Aufsichtsbehörde kann 1. eine von den §§ 3, 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 abweichende längere tägliche Arbeitszeit bewilligen a) für kontinuierliche…

### Fünfter Abschnitt Durchführung des Gesetzes

- **§ 16 Aushang und Arbeitszeitnachweise**: (1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Kopie dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen, für den Betrieb geltenden Rechtsverordnungen und…
- **§ 17 Aufsichtsbehörde**: (1) Die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen wird von den nach Landesrecht zuständigen Behörden…

### Sechster Abschnitt Sonderregelungen

- **§ 18 Nichtanwendung des Gesetzes**: (1) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf 1. leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes sowie Chefärzte, 2. Leiter von…
- **§ 19 Beschäftigung im öffentlichen Dienst**: Bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben im öffentlichen Dienst können, soweit keine tarifvertragliche Regelung besteht, durch die zuständige Dienstbehörde…
- **§ 20 Beschäftigung in der Luftfahrt**: Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern als Besatzungsmitglieder von Luftfahrzeugen gelten anstelle der Vorschriften dieses Gesetzes über Arbeits- und…
- **§ 21 Beschäftigung in der Binnenschifffahrt**: (1) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, auch zur Umsetzung zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder Rechtsakten der…
- **§ 21a Beschäftigung im Straßentransport**: (1) Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern als Fahrer oder Beifahrer bei Straßenverkehrstätigkeiten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen…

### Siebter Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften

- **§ 22 Bußgeldvorschriften**: — § 22 — Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen §§ 3, 6 Abs. 2 oder § 21a Abs. 4, jeweils…
- **§ 23 Strafvorschriften**: (1) Wer eine der in § 22 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 7 bezeichneten Handlungen 1. vorsätzlich begeht und dadurch Gesundheit oder Arbeitskraft eines Arbeitnehmers…

### Achter Abschnitt Schlußvorschriften

- **§ 24 Umsetzung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen und Rechtsakten der EG**: Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder zur Umsetzung von…
- **§ 25 Übergangsregelung für Tarifverträge**: Enthält ein am 1. Januar 2004 bestehender oder nachwirkender Tarifvertrag abweichende Regelungen nach § 7 Abs. 1 oder 2 oder § 12 Satz 1, die den in diesen…

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