# Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG)

URL: https://consilena.com/coverage/laws/stat_de_geschgehg

- Jurisdiction: Germany
- Type: Federal statute
- Short name: GeschGehG
- Identifier: geschgehg
- Current as of: 28 January 2021
- Provisions: 23
- Official text: https://www.gesetze-im-internet.de/geschgehg/
- Licence: [Amtliches Werk, § 5 UrhG](https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__5.html)
- Attribution: Source: Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, www.gesetze-im-internet.de. Amtliches Werk (§ 5 UrhG); the published text is not the official version, which appears in the Bundesgesetzblatt.

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## Provisions

### Abschnitt 1 Allgemeines

- **§ 1 Anwendungsbereich**: (1) Dieses Gesetz dient dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor unerlaubter Erlangung, Nutzung und Offenlegung. (2) Öffentlich-rechtliche Vorschriften zur…
- **§ 2 Begriffsbestimmungen**: Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. Geschäftsgeheimnis eine Information a) die weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile…
- **§ 3 Erlaubte Handlungen**: (1) Ein Geschäftsgeheimnis darf insbesondere erlangt werden durch 1. eine eigenständige Entdeckung oder Schöpfung; 2. ein Beobachten, Untersuchen, Rückbauen…
- **§ 4 Handlungsverbote**: (1) Ein Geschäftsgeheimnis darf nicht erlangt werden durch 1. unbefugten Zugang zu, unbefugte Aneignung oder unbefugtes Kopieren von Dokumenten, Gegenständen…
- **§ 5 Ausnahmen**: Die Erlangung, die Nutzung oder die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses fällt nicht unter die Verbote des § 4, wenn dies zum Schutz eines berechtigten…

### Abschnitt 2 Ansprüche bei Rechtsverletzungen

- **§ 6 Beseitigung und Unterlassung**: Der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses kann den Rechtsverletzer auf Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr auch auf Unterlassung in…
- **§ 7 Vernichtung; Herausgabe; Rückruf; Entfernung und Rücknahme vom Markt**: Der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses kann den Rechtsverletzer auch in Anspruch nehmen auf 1. Vernichtung oder Herausgabe der im Besitz oder Eigentum des…
- **§ 8 Auskunft über rechtsverletzende Produkte; Schadensersatz bei Verletzung der Auskunftspflicht**: (1) Der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses kann vom Rechtsverletzer Auskunft über Folgendes verlangen: 1. Name und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und…
- **§ 9 Anspruchsausschluss bei Unverhältnismäßigkeit**: Die Ansprüche nach den §§ 6 bis 8 Absatz 1 sind ausgeschlossen, wenn die Erfüllung im Einzelfall unverhältnismäßig wäre, unter Berücksichtigung insbesondere 1…
- **§ 10 Haftung des Rechtsverletzers**: (1) Ein Rechtsverletzer, der vorsätzlich oder fahrlässig handelt, ist dem Inhaber des Geschäftsgeheimnisses zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens…
- **§ 11 Abfindung in Geld**: (1) Ein Rechtsverletzer, der weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt hat, kann zur Abwendung der Ansprüche nach den §§ 6 oder 7 den Inhaber des…
- **§ 12 Haftung des Inhabers eines Unternehmens**: Ist der Rechtsverletzer Beschäftigter oder Beauftragter eines Unternehmens, so hat der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses die Ansprüche nach den §§ 6 bis 8 auch…
- **§ 13 Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung**: Hat der Rechtsverletzer ein Geschäftsgeheimnis vorsätzlich oder fahrlässig erlangt, offengelegt oder genutzt und durch diese Verletzung eines…
- **§ 14 Missbrauchsverbot**: Die Geltendmachung der Ansprüche nach diesem Gesetz ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist. Bei…

### Abschnitt 3 Verfahren in Geschäftsgeheimnisstreitsachen

- **§ 15 Sachliche und örtliche Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung**: (1) Für Klagen vor den ordentlichen Gerichten, durch die Ansprüche nach diesem Gesetz geltend gemacht werden, sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den…
- **§ 16 Geheimhaltung**: (1) Bei Klagen, durch die Ansprüche nach diesem Gesetz geltend gemacht werden (Geschäftsgeheimnisstreitsachen) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag einer…
- **§ 17 Ordnungsmittel**: Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag einer Partei bei Zuwiderhandlungen gegen die Verpflichtungen nach § 16 Absatz 2 ein Ordnungsgeld bis zu 100 000 Euro…
- **§ 18 Geheimhaltung nach Abschluss des Verfahrens**: Die Verpflichtungen nach § 16 Absatz 2 bestehen auch nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens fort. Dies gilt nicht, wenn das Gericht der Hauptsache das…
- **§ 19 Weitere gerichtliche Beschränkungen**: (1) Zusätzlich zu § 16 Absatz 1 beschränkt das Gericht der Hauptsache zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen auf Antrag einer Partei den Zugang ganz oder…
- **§ 20 Verfahren bei Maßnahmen nach den §§ 16 bis 19**: (1) Das Gericht der Hauptsache kann eine Beschränkung nach § 16 Absatz 1 und § 19 Absatz 1 ab Anhängigkeit des Rechtsstreits anordnen. (2) Die andere Partei…
- **§ 21 Bekanntmachung des Urteils**: (1) Der obsiegenden Partei einer Geschäftsgeheimnisstreitsache kann auf Antrag in der Urteilsformel die Befugnis zugesprochen werden, das Urteil oder…
- **§ 22 Streitwertbegünstigung**: (1) Macht bei Geschäftsgeheimnisstreitsachen eine Partei glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche…

### Abschnitt 4 Strafvorschriften

- **§ 23 Verletzung von Geschäftsgeheimnissen**: (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer zur Förderung des eigenen oder fremden Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten…

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