# Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG)

URL: https://consilena.com/coverage/laws/stat_de_starug

- Jurisdiction: Germany
- Type: Federal statute
- Short name: StaRUG
- Identifier: starug
- Current as of: 31 December 2024
- Provisions: 102
- Official text: https://www.gesetze-im-internet.de/starug/
- Licence: [Amtliches Werk, § 5 UrhG](https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__5.html)
- Attribution: Source: Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, www.gesetze-im-internet.de. Amtliches Werk (§ 5 UrhG); the published text is not the official version, which appears in the Bundesgesetzblatt.

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## Provisions

### Teil 1 Krisenfrüherkennung und Krisenmanagement

- **§ 1 Krisenfrüherkennung und Krisenmanagement bei haftungsbeschränkten Unternehmensträgern**: (1) Die Mitglieder des zur Geschäftsführung berufenen Organs einer juristischen Person (Geschäftsleiter) wachen fortlaufend über Entwicklungen, welche den…

### Teil 2 Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen

- **§ 2 Gestaltbare Rechtsverhältnisse**: (1) Auf der Grundlage eines Restrukturierungsplans können gestaltet werden: 1. Forderungen, die gegen eine restrukturierungsfähige Person (Schuldner) begründet…
- **§ 3 Bedingte und nicht fällige Restrukturierungsforderungen; Forderungen aus gegenseitigen Verträgen**: (1) Restrukturierungsforderungen sind auch dann gestaltbar, wenn sie bedingt oder noch nicht fällig sind. (2) Restrukturierungsforderungen aus gegenseitigen…
- **§ 4 Ausgenommene Rechtsverhältnisse**: Einer Gestaltung durch einen Restrukturierungsplan sind unzugänglich: 1. Forderungen von Arbeitnehmern aus oder im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis…
- **§ 5 Gliederung des Restrukturierungsplans**: Der Restrukturierungsplan besteht aus einem darstellenden und einem gestaltenden Teil. Er enthält mindestens die nach der Anlage zu diesem Gesetz…
- **§ 6 Darstellender Teil**: (1) Der darstellende Teil beschreibt die Grundlagen und die Auswirkungen des Restrukturierungsplans. Der darstellende Teil enthält alle Angaben, die für die…
- **§ 7 Gestaltender Teil**: (1) Der gestaltende Teil des Restrukturierungsplans legt fest, wie die Rechtsstellung der Inhaber der Restrukturierungsforderungen, der…
- **§ 8 Auswahl der Planbetroffenen**: Die Auswahl der Planbetroffenen hat nach sachgerechten Kriterien zu erfolgen, die im darstellenden Teil des Plans anzugeben und zu erläutern sind. Die Auswahl…
- **§ 9 Einteilung der Planbetroffenen in Gruppen**: (1) Bei der Festlegung der Rechte der Planbetroffenen im Restrukturierungsplan sind Gruppen zu bilden, soweit Planbetroffene mit unterschiedlicher…
- **§ 10 Gleichbehandlung von Planbetroffenen**: (1) Innerhalb jeder Gruppe sind allen Planbetroffenen gleiche Rechte anzubieten. (2) Eine unterschiedliche Behandlung der Planbetroffenen in einer Gruppe ist…
- **§ 11 Haftung des Schuldners**: Ist im Restrukturierungsplan nichts anderes bestimmt, wird der Schuldner mit der im gestaltenden Teil vorgesehenen Befriedigung der Gläubiger von seinen…
- **§ 12 Neue Finanzierung**: In den Restrukturierungsplan können Regelungen zur Zusage von Darlehen oder sonstigen Krediten aufgenommen werden, die zur Finanzierung der Restrukturierung…
- **§ 13 Änderung sachenrechtlicher Verhältnisse**: Sollen Rechte an Gegenständen begründet, geändert, übertragen oder aufgehoben werden, so können die erforderlichen Willenserklärungen der Beteiligten in den…
- **§ 14 Erklärung zur Bestandsfähigkeit; Vermögensübersicht; Ergebnis- und Finanzplan**: (1) Dem Restrukturierungsplan ist eine begründete Erklärung zu den Aussichten darauf beizufügen, dass die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners durch den…
- **§ 15 Weitere beizufügende Erklärungen**: (1) Handelt es sich bei dem Schuldner um eine rechtsfähige Personengesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, so ist dem Restrukturierungsplan…
- **§ 16 Checkliste für Restrukturierungspläne**: Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz macht eine Checkliste für Restrukturierungspläne bekannt, welche an die Bedürfnisse von kleinen und…
- **§ 17 Planangebot**: und Planannahme — § 17 — Planangebot (1) Das an die Planbetroffenen gerichtete Angebot des Schuldners, den Restrukturierungsplan anzunehmen (Planangebot), hat…
- **§ 18 Auslegung des Planangebots**: Im Zweifel ist anzunehmen, dass das Planangebot unter der Bedingung steht, dass sämtliche Planbetroffene zustimmen oder dass der Plan gerichtlich bestätigt…
- **§ 19 Annahmefrist**: Für die Annahme des Restrukturierungsplans setzt der Schuldner eine Frist. Die Frist beträgt mindestens 14 Tage. Sie kann kürzer sein, wenn dem Plan ein…
- **§ 20 Abstimmung im Rahmen einer Versammlung der Planbetroffenen**: (1) Der Schuldner kann den Restrukturierungsplan im Rahmen einer Versammlung der Planbetroffenen zur Abstimmung stellen. Die Einberufung erfolgt, sofern keine…
- **§ 21 Erörterung des Restrukturierungsplans**: (1) Findet eine Abstimmung im Rahmen einer Versammlung der Planbetroffenen nicht statt, ist unter den Voraussetzungen des § 17 Absatz 3 auf Verlangen eines…
- **§ 22 Dokumentation der Abstimmung**: (1) Der Schuldner dokumentiert den Ablauf des Planannahmeverfahrens und hält das Ergebnis der Abstimmung nach Ablauf der Annahmefrist oder nach Durchführung…
- **§ 23 Gerichtliches Planabstimmungsverfahren**: Der Schuldner kann den Restrukturierungsplan in einem gerichtlichen Verfahren zur Abstimmung stellen, welches nach den §§ 45 und 46 durchzuführen ist; die §§…
- **§ 24 Stimmrecht**: und erforderliche Mehrheiten — § 24 — Stimmrecht (1) Das Stimmrecht richtet sich 1. bei Restrukturierungsforderungen nach deren Betrag, soweit sich aus Absatz…
- **§ 25 Erforderliche Mehrheiten**: (1) Zur Annahme des Restrukturierungsplans ist erforderlich, dass in jeder Gruppe auf die dem Plan zustimmenden Gruppenmitglieder mindestens drei Viertel der…
- **§ 26 Gruppenübergreifende Mehrheitsentscheidung**: (1) Wird in einer Gruppe die nach § 25 erforderliche Mehrheit nicht erreicht, gilt die Zustimmung dieser Gruppe als erteilt, wenn 1. die Mitglieder dieser…
- **§ 27 Absolute Priorität**: (1) Eine Gruppe von Gläubigern ist angemessen am Planwert beteiligt, wenn 1. kein anderer planbetroffener Gläubiger wirtschaftliche Werte erhält, die den…
- **§ 28 Durchbrechung der absoluten Priorität**: (1) Der angemessenen Beteiligung einer Gruppe von planbetroffenen Gläubigern am Planwert steht es nicht entgegen, wenn eine von § 27 Absatz 1 Nummer 3…
- **§ 29 Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens**: (1) Zur nachhaltigen Beseitigung einer drohenden Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 18 Absatz 2 der Insolvenzordnung können die in Absatz 2 genannten…
- **§ 30 Restrukturierungsfähigkeit**: (1) Die Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens können vorbehaltlich des Absatzes 2 von jedem insolvenzfähigen Schuldner in Anspruch…
- **§ 31 Anzeige des Restrukturierungsvorhabens**: (1) Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens ist die Anzeige des Restrukturierungsvorhabens bei…
- **§ 32 Pflichten des Schuldners**: (1) Der Schuldner betreibt die Restrukturierungssache mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Sanierungsgeschäftsführers und wahrt dabei die…
- **§ 33 Aufhebung der Restrukturierungssache**: (1) Das Restrukturierungsgericht hebt die Restrukturierungssache von Amts wegen auf, wenn 1. der Schuldner einen Insolvenzantrag stellt oder über das Vermögen…
- **§ 34 Restrukturierungsgericht; Verordnungsermächtigung**: (1) Für Entscheidungen in Restrukturierungssachen ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat, als Restrukturierungsgericht für…
- **§ 35 Örtliche Zuständigkeit**: Örtlich zuständig ist ausschließlich das Restrukturierungsgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Liegt der Mittelpunkt…
- **§ 36 Einheitliche Zuständigkeit**: Für alle Entscheidungen und Maßnahmen in der Restrukturierungssache ist die Abteilung zuständig, die für die erste Entscheidung zuständig war.
- **§ 37 Gruppen-Gerichtsstand**: (1) Auf Antrag eines Schuldners, der einer Unternehmensgruppe im Sinne des § 3e der Insolvenzordnung angehört (gruppenangehöriger Schuldner), erklärt sich das…
- **§ 38 Anwendbarkeit der Zivilprozessordnung**: Für Verfahren in Restrukturierungssachen gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. § 128a…
- **§ 39 Verfahrensgrundsätze**: (1) Das Restrukturierungsgericht hat von Amts wegen alle Umstände zu ermitteln, die für das Verfahren in der Restrukturierungssache von Bedeutung sind, soweit…
- **§ 40 Rechtsmittel**: (1) Die Entscheidungen des Restrukturierungsgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde…
- **§ 41 Zustellungen**: (1) Zustellungen erfolgen von Amts wegen, ohne dass es einer Beglaubigung des zuzustellenden Schriftstücks bedarf. Sie können dadurch bewirkt werden, dass das…
- **§ 42 Anzeige von Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung; Strafvorschrift**: (1) Während der Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache ruht die Antragspflicht nach § 15a Absatz 1 bis 3 der Insolvenzordnung und § 42 Absatz 2 des…
- **§ 43 Pflichten und Haftung der Organe**: (1) Handelt es sich bei dem Schuldner um eine juristische Person oder um eine rechtsfähige Personengesellschaft im Sinne des § 15a Absatz 1 Satz 3, Absatz 2…
- **§ 44 Verbot von Lösungsklauseln**: (1) Die Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache oder die Inanspruchnahme von Instrumenten des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens durch den…
- **§ 45 Erörterungs- und Abstimmungstermin**: (1) Auf Antrag des Schuldners bestimmt das Restrukturierungsgericht einen Termin, in dem der Restrukturierungsplan und das Stimmrecht der Planbetroffenen…
- **§ 46 Vorprüfungstermin**: (1) Auf Antrag des Schuldners bestimmt das Gericht einen gesonderten Termin zur Vorprüfung des Restrukturierungsplans vor dem Erörterungs- und…
- **§ 47 Antrag**: Auf Antrag des Schuldners führt das Restrukturierungsgericht auch dann eine Vorprüfung durch, wenn der Restrukturierungsplan nicht im gerichtlichen Verfahren…
- **§ 48 Verfahren**: (1) Die von der Vorprüfungsfrage berührten Planbetroffenen sind anzuhören. (2) Das Ergebnis der Vorprüfung fasst das Gericht in einem Hinweis zusammen. Der…
- **§ 49 Stabilisierungsanordnung**: (1) Soweit dies zur Wahrung der Aussichten auf die Verwirklichung des Restrukturierungsziels erforderlich ist, ordnet das Restrukturierungsgericht auf Antrag…
- **§ 50 Antrag**: (1) Der Schuldner hat die beantragte Stabilisierungsanordnung nach § 49 Absatz 1 ihrem Inhalt, dem Adressatenkreis und der Dauer nach zu bezeichnen. (2) Der…
- **§ 51 Voraussetzungen der Stabilisierungsanordnung**: (1) Die Stabilisierungsanordnung ergeht, wenn die von dem Schuldner vorgelegte Restrukturierungsplanung vollständig und schlüssig ist und keine Umstände…
- **§ 52 Folgeanordnung, Neuanordnung**: Unter den Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 und 2 kann eine Stabilisierungsanordnung auf weitere Gläubiger erstreckt, inhaltlich erweitert oder zeitlich…
- **§ 53 Anordnungsdauer**: (1) Die Stabilisierungsanordnung kann für eine Dauer von bis zu drei Monaten ergehen. (2) Folge- oder Neuanordnungen können nur im Rahmen der…
- **§ 54 Folgen der Verwertungssperre**: (1) Ist eine Verwertungssperre ergangen, sind dem Gläubiger die geschuldeten Zinsen zu zahlen und der durch die Nutzung eintretende Wertverlust ist durch…
- **§ 55 Vertragsrechtliche Wirkungen**: (1) Ist der Schuldner zum Zeitpunkt der Stabilisierunganordnung einem Gläubiger etwas aus einem Vertrag schuldig, so kann der Gläubiger nicht allein wegen der…
- **§ 56 Finanzsicherheiten, Zahlungs- und Abwicklungssysteme, Liquidationsnetting**: (1) Die Stabilisierungsanordnung berührt nicht die Wirksamkeit von Verfügungen über Finanzsicherheiten nach § 1 Absatz 17 des Kreditwesengesetzes und die…
- **§ 57 Haftung der Organe**: Handelt es sich bei dem Schuldner um eine juristische Person oder um eine rechtsfähige Personengesellschaft im Sinne des § 15a Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 der…
- **§ 58 Insolvenzantrag**: Das Verfahren über den Antrag eines Gläubigers, das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners zu eröffnen, wird für die Anordnungsdauer ausgesetzt.
- **§ 59 Aufhebung und Beendigung der Stabilisierungsanordnung**: (1) Das Restrukturierungsgericht hebt die Stabilisierungsanordnung auf, wenn 1. der Schuldner dies beantragt, 2. die Anzeige nach § 31 Absatz 4 ihre Wirkungen…
- **§ 60 Antrag**: (1) Auf Antrag des Schuldners bestätigt das Gericht den von den Planbetroffenen angenommenen Restrukturierungsplan durch Beschluss. Der Antrag kann auch im…
- **§ 61 Anhörung**: Vor der Entscheidung über die Bestätigung des Restrukturierungsplans kann das Gericht die Planbetroffenen anhören. Ist die Planabstimmung nicht im…
- **§ 62 Bedingter Restrukturierungsplan**: Ist im Restrukturierungsplan vorgesehen, dass vor dessen Bestätigung bestimmte Leistungen erbracht oder andere Maßnahmen verwirklicht werden sollen, wird der…
- **§ 63 Versagung der Bestätigung**: (1) Die Bestätigung des Restrukturierungsplans ist von Amts wegen zu versagen, wenn 1. der Schuldner nicht drohend zahlungsunfähig ist; 2. die Vorschriften…
- **§ 64 Minderheitenschutz**: (1) Auf Antrag eines Planbetroffenen, der gegen den Restrukturierungsplan gestimmt hat, ist die Bestätigung des Plans zu versagen, wenn der Antragsteller durch…
- **§ 65 Bekanntgabe der Entscheidung**: (1) Wird die Entscheidung über den Antrag auf Bestätigung des Restrukturierungsplans nicht im Anhörungstermin oder im Erörterungs- und Abstimmungstermin…
- **§ 66 Sofortige Beschwerde**: (1) Gegen den Beschluss, durch den der Restrukturierungsplan bestätigt wird, steht jedem Planbetroffenen die sofortige Beschwerde zu. Dem Schuldner steht die…
- **§ 67 Wirkungen des Restrukturierungsplans**: (1) Mit der Bestätigung des Restrukturierungsplans treten die im gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen ein. Dies gilt auch im Verhältnis zu Planbetroffenen…
- **§ 68 Sonstige Wirkungen des Restrukturierungsplans**: (1) Wenn Rechte an Gegenständen begründet, geändert, übertragen oder aufgehoben oder Geschäftsanteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung abgetreten…
- **§ 69 Wiederaufleben gestundeter oder erlassener Forderungen**: (1) Sind aufgrund des gestaltenden Teils des Restrukturierungsplans einbezogene Restrukturierungsforderungen gestundet oder teilweise erlassen worden, so wird…
- **§ 70 Streitige Forderungen und Ausfallforderungen**: (1) Streitige Restrukturierungsforderungen unterliegen der auf sie anwendbaren Regelung des Restrukturierungsplans in der Höhe, in der sie später festgestellt…
- **§ 71 Vollstreckung aus dem Restrukturierungsplan**: (1) Aus dem rechtskräftig bestätigten Restrukturierungsplan können die Restrukturierungsgläubiger, deren Forderungen im Bestätigungsbeschluss nicht als…
- **§ 72 Planüberwachung**: (1) Im gestaltenden Teil des Restrukturierungsplans kann vorgesehen werden, dass die Erfüllung der den Gläubigern nach dem gestaltenden Teil zustehenden…
- **§ 73 Bestellung von Amts wegen**: — § 73 — Bestellung von Amts wegen (1) Das Restrukturierungsgericht bestellt einen Restrukturierungsbeauftragten, wenn 1. im Rahmen der Restrukturierung die…
- **§ 74 Bestellung**: von Amts wegen — § 74 — Bestellung (1) Zum Restrukturierungsbeauftragten ist ein für den jeweiligen Einzelfall geeigneter, in Restrukturierungs- und…
- **§ 75 Rechtsstellung**: (1) Der Restrukturierungsbeauftragte steht unter der Aufsicht des Restrukturierungsgerichts. Das Gericht kann jederzeit einzelne Auskünfte oder einen Bericht…
- **§ 76 Aufgaben**: (1) Stellt der Restrukturierungsbeauftragte Umstände fest, die eine Aufhebung der Restrukturierungssache nach § 33 rechtfertigen, hat er diese dem…
- **§ 77 Antrag**: — § 77 — Antrag (1) Auf Antrag des Schuldners bestellt das Restrukturierungsgericht einen Restrukturierungsbeauftragten zur Förderung der Verhandlungen…
- **§ 78 Bestellung und Rechtsstellung**: (1) Auf die Bestellung des fakultativen Restrukturierungsbeauftragten findet § 74 Absatz 1 entsprechende Anwendung. (2) Wird von Gläubigern, die zusammen alle…
- **§ 79 Aufgaben**: Der fakultative Restrukturierungsbeauftragte unterstützt den Schuldner und die Gläubiger bei der Ausarbeitung und Aushandlung des Restrukturierungskonzepts und…
- **§ 80 Vergütungsanspruch**: Der Restrukturierungsbeauftragte hat nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Anspruch auf Vergütung (Honorar und Auslagen). Vereinbarungen über die…
- **§ 81 Regelvergütung**: (1) Der Restrukturierungsbeauftragte erhält, soweit er persönlich tätig wird, ein Honorar auf der Grundlage angemessener Stundensätze. (2) Soweit der…
- **§ 82 Festsetzung der Vergütung**: (1) Auf Antrag des Restrukturierungsbeauftragten setzt das Restrukturierungsgericht nach Beendigung des Amtes des Restrukturierungsbeauftragten die Vergütung…
- **§ 83 Vergütung in besonderen Fällen**: (1) In besonderen Fällen können Stundensätze als Grundlage für das Honorar festgesetzt werden, welche die Höchstbeträge des § 81 Absatz 3 übersteigen…
- **§ 84 Antrag und erste Entscheidung**: (1) In Verfahren über Restrukturierungssachen erfolgen öffentliche Bekanntmachungen nur, wenn der Schuldner dies beantragt. Der Antrag ist vor der ersten…
- **§ 85 Besondere Bestimmungen**: (1) Öffentlich bekannt zu machen sind die in Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/848 genannten Angaben. (2) Des Weiteren sind öffentlich bekannt zu…
- **§ 86 Öffentliche Bekanntmachung; Verordnungsermächtigung**: (1) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch eine zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung im Internet; diese kann auszugsweise geschehen. Die…
- **§ 87 Restrukturierungsforum; Verordnungsermächtigung**: (1) Planbetroffene können im Restrukturierungsforum des Bundesanzeigers andere Planbetroffene auffordern, das Stimmrecht im Rahmen einer Planabstimmung in…
- **§ 88 Anwendbarkeit des Artikels 102c des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung**: In öffentlichen Restrukturierungssachen ist Artikel 102c §§ 1, 2, 3 Absatz 1 und 3, die §§ 6, 15, 25 und 26 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung…
- **§ 89 Rechtshandlungen, die während der Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache vorgenommen werden**: (1) Die Annahme eines sittenwidrigen Beitrags zur Insolvenzverschleppung oder einer Rechtshandlung, die mit dem Vorsatz einer Benachteiligung der Gläubiger…
- **§ 90 Planfolgen und Planvollzug**: (1) Die Regelungen eines rechtskräftig bestätigten Restrukturierungsplans und Rechtshandlungen, die im Vollzug eines solchen Plans erfolgen, sind mit Ausnahme…
- **§ 91 Berechnung von Fristen**: In die Fristen der §§ 3 bis 6a des Anfechtungsgesetzes sowie der §§ 88, 130 bis 136 der Insolvenzordnung wird die Zeit der Rechtshängigkeit der…
- **§ 92 Beteiligungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz**: Die Verpflichtungen des Schuldners gegenüber den Arbeitnehmervertretungsorganen und deren Beteiligungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz bleiben von…
- **§ 93 Gläubigerbeirat**: — § 93 — Gläubigerbeirat (1) Sollen in einer Restrukturierungssache mit Ausnahme der in § 4 genannten Forderungen die Forderungen aller Gläubiger durch einen…

### Teil 3 Sanierungsmoderation

- **§ 94 Antrag**: (1) Auf Antrag eines restrukturierungsfähigen Schuldners bestellt das Gericht eine geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem…
- **§ 95 Bestellung**: (1) Die Bestellung des Sanierungsmoderators erfolgt für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten. Auf Antrag des Moderators, welcher der Zustimmung des…
- **§ 96 Sanierungsmoderation**: — § 96 — Sanierungsmoderation (1) Der Sanierungsmoderator vermittelt zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern bei der Herbeiführung einer Lösung zur…
- **§ 97 Bestätigung eines Sanierungsvergleichs**: (1) Ein Sanierungsvergleich, den der Schuldner mit seinen Gläubigern schließt und an dem sich auch Dritte beteiligen können, kann auf Antrag des Schuldners…
- **§ 98 Vergütung**: (1) Der Sanierungsmoderator hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Diese bemisst sich nach dem Zeit- und Sachaufwand der mit der Sanierungsmoderation…
- **§ 99 Abberufung**: (1) Der Sanierungsmoderator wird abberufen: 1. auf eigenen Antrag oder auf Antrag des Schuldners, 2. von Amts wegen, wenn dem Restrukturierungsgericht durch…
- **§ 100 Übergang in den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen**: (1) Nimmt der Schuldner Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens in Anspruch, bleibt der Sanierungsmoderator im Amt, bis der…

### Teil 4 Frühwarnsysteme

- **§ 101 Informationen zu Frühwarnsystemen**: Informationen über die Verfügbarkeit der von öffentlichen Stellen bereitgestellten Instrumentarien zur frühzeitigen Identifizierung von Krisen werden vom…
- **§ 102 Hinweis- und Warnpflichten**: Bei der Erstellung eines Jahresabschlusses für einen Mandanten haben Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und…

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