# Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (ZAG)

URL: https://consilena.com/coverage/laws/stat_de_zag_2018

- Jurisdiction: Germany
- Type: Federal statute
- Short name: ZAG
- Identifier: zag_2018
- Current as of: 2 July 2026
- Provisions: 76
- Official text: https://www.gesetze-im-internet.de/zag_2018/
- Licence: [Amtliches Werk, § 5 UrhG](https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__5.html)
- Attribution: Source: Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, www.gesetze-im-internet.de. Amtliches Werk (§ 5 UrhG); the published text is not the official version, which appears in the Bundesgesetzblatt.

> The library is a research copy. Check the official source before relying on a provision: the text published there, not the copy in Consilena, is the law.

## Provisions

### Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

- **§ 1 Begriffsbestimmungen**: (1) Zahlungsdienstleister sind 1. Unternehmen, die gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb…
- **§ 1a Unzuverlässigkeit von sanktionierten Personen**: Eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft gilt als unzuverlässig, wenn nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften…
- **§ 2 Ausnahmen; Verordnungsermächtigung**: (1) Als Zahlungsdienste gelten nicht 1. Zahlungsvorgänge, die ohne zwischengeschaltete Stellen ausschließlich als unmittelbare Bargeldzahlung vom Zahler an den…
- **§ 3 Für Institute zugelassene Tätigkeiten und verbotene Geschäfte**: (1) Ein Institut darf außerhalb der Vorgaben der Absätze 2 und 3 und seiner Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 11 Absatz 1 Satz 1 nicht gewerbsmäßig…
- **§ 4 Aufgaben und allgemeine Befugnisse der Bundesanstalt, Entscheidung in Zweifelsfällen**: (1) Die Bundesanstalt übt die Aufsicht über die Zahlungsdienstleister und E-Geld-Emittenten nach den Vorschriften dieses Gesetzes aus. (2) Die Bundesanstalt…
- **§ 4a Elektronische Bekanntgabe oder Zustellung von Verwaltungsakten; Verordnungsermächtigung**: (1) Verwaltungsakte, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen werden, dürfen nach § 4f des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes elektronisch bekanntgegeben oder…
- **§ 4b Besondere Befugnisse nach der Verordnung (EU) 2022/2554**: (1) Die Bundesanstalt kann bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 unbeschadet sonstiger in diesem Gesetz geregelter Befugnisse im Einzelfall…
- **§ 5 Zusammenarbeit mit anderen Behörden**: Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank arbeiten bei der Aufsicht über Institute, Zahlungsdienstleister und E-Geld-Emittenten, die in einem anderen…
- **§ 6 Verschwiegenheitspflicht**: Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank, die nach diesem Gesetz bestellten Abwickler, die nach § 20 Absatz 2 in Verbindung mit § 45c…
- **§ 7 Einschreiten gegen unerlaubte Zahlungsdienste und E-Geld-Geschäfte**: (1) Werden ohne die nach § 10 Absatz 1 erforderliche Erlaubnis oder die nach § 34 Absatz 1 erforderliche Registrierung Zahlungsdienste erbracht (unerlaubte…
- **§ 8 Verfolgung unerlaubter Zahlungsdienste und E-Geld-Geschäfte**: (1) Steht es fest oder rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass ein Unternehmen unerlaubt Zahlungsdienste erbringt oder unerlaubt das E-Geld-Geschäft betreibt…
- **§ 9 Sofortige Vollziehbarkeit**: — § 9 — Sofortige Vollziehbarkeit Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Bundesanstalt, einschließlich der Androhung und Festsetzung von…

### Abschnitt 2 Erlaubnis; Inhaber bedeutender Beteiligungen

- **§ 10 Erlaubnis für das Erbringen von Zahlungsdiensten; Verordnungsermächtigung**: (1) Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Zahlungsdienste erbringen…
- **§ 11 Erlaubnis für das Betreiben von E-Geld-Geschäften; Verordnungsermächtigung**: (1) Wer im Inland das E-Geld-Geschäft betreiben will, ohne E-Geld-Emittent im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 zu sein, bedarf der schriftlichen…
- **§ 12 Versagung der Erlaubnis**: Die Erlaubnis zur Erbringung von Zahlungsdiensten oder zum Betreiben des E-Geld-Geschäfts ist zu versagen, wenn 1. der Antragsteller keine juristische Person…
- **§ 13 Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis**: (1) Die Erlaubnis eines Instituts erlischt, wenn das Institut von ihr nicht innerhalb eines Jahres seit ihrer Erteilung Gebrauch macht oder wenn es…
- **§ 14 Inhaber bedeutender Beteiligungen; Verordnungsermächtigung**: (1) Der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an einem Institut muss den Ansprüchen genügen, die im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des…

### Abschnitt 3 Eigenmittel, Absicherung im Haftungsfall

- **§ 15 Eigenmittel; Verordnungsermächtigung**: (1) Institute müssen im Interesse der Erfüllung ihrer Verpflichtungen über angemessene Eigenmittel verfügen; die Eigenmittel des Instituts dürfen zu keinem…
- **§ 16 Absicherung für den Haftungsfall für Zahlungsauslösedienste; Verordnungsermächtigung**: (1) Ein Institut, das Zahlungsauslösedienste erbringt, hat eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine andere gleichwertige Garantie abzuschließen und während…

### Abschnitt 4 Sicherungsanforderungen

- **§ 17 Sicherungsanforderungen für die Entgegennahme von Geldbeträgen im Rahmen der Erbringung von Zahlungsdiensten und des Betreibens des E-Geld-Geschäfts**: (1) Institute, die die Zahlungsdienste gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 6 erbringen oder das E-Geld-Geschäft betreiben, haben die Geldbeträge, die sie…
- **§ 18 Sicherungsanforderungen für die Entgegennahme von Geldbeträgen für die Ausgabe von E-Geld**: Sofern Geldbeträge zum Zweck der Ausgabe von E-Geld durch Zahlung mittels eines Zahlungsinstruments entgegengenommen werden, sind diese Geldbeträge, sobald sie…

### Abschnitt 5 Vorschriften über die laufende Beaufsichtigung von Instituten

- **§ 19 Auskünfte und Prüfungen**: (1) Ein Institut oder ein übergeordnetes Unternehmen und die für das Institut tätigen Agenten sowie E-Geld-Agenten, seine Zweigniederlassungen und…
- **§ 20 Abberufung von Geschäftsleitern und Mitgliedern des Verwaltungs- und Aufsichtsorgans, Übertragung von Organbefugnissen auf Sonderbeauftragte**: (1) In den Fällen des § 13 Absatz 2 Nummer 3 bis 5 sowie des § 37 Absatz 2 Nummer 3 kann die Bundesanstalt, statt die Erlaubnis oder die Registrierung…
- **§ 21 Maßnahmen in besonderen Fällen und Insolvenzantrag**: (1) Entsprechen die Eigenmittel eines Instituts nicht den Anforderungen dieses Gesetzes, kann die Bundesanstalt 1. Entnahmen durch die Inhaber oder…
- **§ 22 Vorlage von Jahresabschluss, Lagebericht und Prüfungsberichten**: (1) Ein Institut hat den Jahresabschluss in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und den aufgestellten…
- **§ 23 Anzeigepflicht bei Bestellung des Abschlussprüfers, Bestellung in besonderen Fällen**: (1) Das Institut hat einen Abschlussprüfer oder Konzernabschlussprüfer unverzüglich nach dessen Bestellung der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank…
- **§ 24 Besondere Pflichten des Prüfers; Verordnungsermächtigung**: (1) Als Teil der Prüfung des Jahresabschlusses sowie eines Zwischenabschlusses hat der Prüfer auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Instituts zu prüfen…
- **§ 25 Inanspruchnahme von Agenten; Verordnungsermächtigung**: (1) Beabsichtigt ein Institut, Zahlungsdienste über einen Agenten zu erbringen, hat es der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank folgende Angaben zu…
- **§ 26 Auslagerung**: (1) Ein Institut muss abhängig von Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt einer Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen auf ein anderes Unternehmen, die…
- **§ 27 Organisationspflichten**: (1) Ein Institut muss über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation verfügen; die Geschäftsleiter sind für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation des…
- **§ 28 Anzeigen; Verordnungsermächtigung**: (1) Ein Institut hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen: 1. die Absicht der Bestellung eines Geschäftsleiters und die…
- **§ 29 Monatsausweise; Verordnungsermächtigung**: (1) Ein Institut hat unverzüglich nach Ablauf eines jeden Monats der Deutschen Bundesbank einen Monatsausweis einzureichen. Die Deutsche Bundesbank leitet…
- **§ 30 Aufbewahrung von Unterlagen**: Die Institute haben für aufsichtsrechtliche Zwecke alle Unterlagen unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren. § 257…

### Abschnitt 6 Sondervorschriften für das E-Geld-Geschäft und den Vertrieb und die Rücktauschbarkeit

- **§ 31 Verbot der Ausgabe von E-Geld über andere Personen**: E-Geld-Institute dürfen E-Geld nicht über natürliche oder juristische Personen ausgeben, die im Namen des E-Geld-Instituts tätig werden.
- **§ 32 Vertrieb und Rücktausch von E-Geld durch E-Geld-Agenten**: (1) E-Geld-Institute können sich für den Vertrieb oder den Rücktausch von E-Geld eines E-Geld-Agenten bedienen. § 25 Absatz 1 gilt entsprechend mit der…
- **§ 33 Verpflichtungen des E-Geld-Emittenten bei der Ausgabe und dem Rücktausch von E-Geld**: (1) Der E-Geld-Emittent hat E-Geld stets zum Nennwert des entgegengenommenen Geldbetrags auszugeben. Er ist verpflichtet, E-Geld auf Verlangen des…

### Abschnitt 7 Sonderbestimmungen für Kontoinformationsdienste

- **§ 34 Registrierungspflicht; Verordnungsermächtigung**: (1) Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, als Zahlungsdienst…
- **§ 35 Versagung der Registrierung**: Die Registrierung zur Erbringung von Kontoinformationsdiensten ist zu versagen, wenn 1. der Antrag entgegen § 34 Absatz 1 keine ausreichenden Angaben oder…
- **§ 36 Absicherung für den Haftungsfall; Verordnungsermächtigung**: (1) Ein Institut, das Kontoinformationsdienste erbringt, ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine andere gleichwertige Garantie…
- **§ 37 Erlöschen und Aufhebung der Registrierung**: (1) Die Registrierung erlischt, wenn der Kontoinformationsdienstleister von ihr nicht innerhalb eines Jahres seit ihrer Erteilung Gebrauch macht oder wenn er…

### Abschnitt 8 Europäischer Pass, Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr, Zweigstellen aus Drittstaaten

- **§ 38 Errichten einer Zweigniederlassung, grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr durch inländische Institute**: (1) Ein nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 zugelassenes oder nach § 34 Absatz 1 registriertes Institut, das die Absicht hat, eine Zweigniederlassung in…
- **§ 39 Errichten einer Zweigniederlassung, grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums**: (1) Ein Institut mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum darf ohne…
- **§ 40 Berichtspflicht**: Ein Institut mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, das im Inland über Agenten oder Zweigniederlassungen verfügt, hat der Bundesanstalt in regelmäßigen…
- **§ 41 Zentrale Kontaktperson; Verordnungsermächtigung**: (1) Ein Institut mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, das im Inland in anderer Form als einer Zweigniederlassung tätig ist, hat der Bundesanstalt auf…
- **§ 42 Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums**: (1) Unterhält ein Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums eine Zweigstelle im Inland, die Zahlungsdienste…

### Abschnitt 9 Register

- **§ 43 Zahlungsinstituts-Register**: (1) Die Bundesanstalt führt auf ihrer Internetseite ein Zahlungsinstituts-Register, in das sie einträgt: 1. jedes inländische Zahlungsinstitut, dem sie eine…
- **§ 44 E-Geld-Instituts-Register**: (1) Die Bundesanstalt führt auf ihrer Internetseite ein gesondertes, laufend zu aktualisierendes E-Geld-Instituts-Register, in das sie jedes inländische…

### Abschnitt 10 Gemeinsame Bestimmungen für alle Zahlungsdienstleister

- **§ 45 Pflichten des kontoführenden Zahlungsdienstleisters**: (1) Ein kontoführender Zahlungsdienstleister hat einem Zahlungsdienstleister, der kartengebundene Zahlungsinstrumente ausgibt (kartenausgebender…
- **§ 46 Rechte und Pflichten des kartenausgebenden Zahlungsdienstleisters**: Der kartenausgebende Zahlungsdienstleister darf den kontoführenden Zahlungsdienstleister um die Bestätigung nach § 45 Absatz 1 ersuchen, wenn der Zahler 1. dem…
- **§ 47 Ausnahme für E-Geld-Instrumente**: Die §§ 45 und 46 gelten nicht für Zahlungsvorgänge, die durch kartengebundene Zahlungsinstrumente ausgelöst werden, auf denen E-Geld gespeichert ist.
- **§ 48 Pflichten des kontoführenden Zahlungsdienstleisters bei Zahlungsauslösediensten**: (1) Erteilt der Zahler seine ausdrückliche Zustimmung zur Ausführung einer Zahlung, so ist der kontoführende Zahlungsdienstleister verpflichtet, 1. mit dem…
- **§ 49 Pflichten des Zahlungsauslösedienstleisters**: (1) Der Zahlungsauslösedienstleister darf den Zahlungsbetrag, den Zahlungsempfänger oder ein anderes Merkmal des Zahlungsvorgangs nicht ändern. Er darf zu…
- **§ 50 Pflichten des kontoführenden Zahlungsdienstleisters bei Kontoinformationsdiensten**: (1) Der kontoführende Zahlungsdienstleister ist verpflichtet, 1. mit dem Kontoinformationsdienstleister auf sichere Weise zu kommunizieren und 2. Anfragen nach…
- **§ 51 Pflichten des Kontoinformationsdienstleisters**: (1) Der Kontoinformationsdienstleister darf seine Dienste nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des Zahlungsdienstnutzers erbringen. Er darf nur auf…
- **§ 52 Zugang zu Zahlungskonten**: (1) Ein kontoführender Zahlungsdienstleister kann einem Kontoinformationsdienstleister oder einem Zahlungsauslösedienstleister den Zugang zu einem…
- **§ 53 Beherrschung operationeller und sicherheitsrelevanter Risiken**: (1) Ein Zahlungsdienstleister hat angemessene Risikominderungsmaßnahmen und Kontrollmechanismen zur Beherrschung der operationellen und der…
- **§ 54 Meldung schwerwiegender Betriebs- oder Sicherheitsvorfälle**: (1) Ein Zahlungsdienstleister hat die Bundesanstalt unverzüglich über einen schwerwiegenden Betriebs- oder Sicherheitsvorfall zu unterrichten. Die…
- **§ 55 Starke Kundenauthentifizierung**: — § 55 — Starke Kundenauthentifizierung (1) Der Zahlungsdienstleister ist verpflichtet, eine starke Kundenauthentifizierung zu verlangen, wenn der Zahler 1…
- **§ 56 Zugang zu Zahlungskontodiensten bei CRR-Kreditinstituten**: (1) CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes haben den Instituten, die im Inland auf der Grundlage einer entsprechenden…
- **§ 57 Zugang zu Zahlungssystemen**: (1) Der Betreiber eines Zahlungssystems darf Zahlungsdienstleister, Zahlungsdienstnutzer und gleichartige Zahlungssysteme weder unmittelbar noch mittelbar 1…
- **§ 57a Voraussetzungen für die Beantragung der Teilnahme an benannten Zahlungssystemen; Verordnungsermächtigung**: (1) Zur Sicherung der Stabilität und Integrität von Zahlungssystemen verfügt ein Institut, das die Teilnahme an einem in § 1 Absatz 16 des Kreditwesengesetzes…
- **§ 58 Aufgaben der Bundesanstalt bei Kartenzahlverfahren, Ausnahmen für neue Zahlverfahren im Massenzahlungsverkehr; Verordnungsermächtigung**: (1) Die Bundesanstalt überwacht die Einhaltung der Pflichten der Betreiber von Kartenzahlverfahren nach der Verordnung (EU) 2015/751; sie kann gegenüber den…
- **§ 58a Zugang zu technischen Infrastrukturleistungen bei der Erbringung von Zahlungsdiensten oder dem Betreiben des E-Geld-Geschäfts**: (1) Ein Unternehmen, das durch technische Infrastrukturleistungen zu dem Erbringen von Zahlungsdiensten oder dem Betreiben des E-Geld-Geschäfts im Inland…

### Abschnitt 11 Datenschutz

- **§ 59 Datenschutz**: — § 59 — Datenschutz (1) Betreiber von Zahlungssystemen und Zahlungsdienstleister dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit das zur Verhütung…

### Abschnitt 12 Beschwerden; Außergerichtliche Streitbeilegung und kollektive Verbraucherinformation

- **§ 60 Beschwerden über Zahlungsdienstleister**: (1) Zahlungsdienstnutzer und die Stellen nach Satz 2 können jederzeit wegen behaupteter Verstöße eines Zahlungsdienstleisters gegen Bestimmungen dieses…
- **§ 61 Beschwerden über E-Geld-Emittenten**: (1) Inhaber von E-Geld und die in § 60 Absatz 1 Satz 2 genannten Einrichtungen, Verbände und Kammern können jederzeit wegen behaupteter Verstöße eines…
- **§ 62 Streitbeilegung bei einem Zahlungsdienstleister**: (1) Ein Zahlungsdienstleister hat angemessene und wirksame Verfahren zur Abhilfe bei Beschwerden in Bezug auf die Rechte und Pflichten von…
- **§ 62a Kollektive Verbraucherinformation**: (1) Die Bundesanstalt hat das elektronische Merkblatt nach Artikel 106 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25…

### Abschnitt 13 Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften

- **§ 63 Strafvorschriften**: (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen § 3 Absatz 1 Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder…
- **§ 64 Bußgeldvorschriften**: — § 64 — Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit Satz 4…
- **§ 65 Mitteilung in Strafsachen**: Das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde hat in Strafverfahren gegen Inhaber oder Geschäftsleiter von Instituten sowie gegen…
- **§ 65a Bekanntmachung von Sanktionen wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554**: (1) Die Bundesanstalt macht Entscheidungen über bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbar gewordene Bußgeldentscheidungen, die wegen Verstößen gegen die…

### Abschnitt 14 Übergangsvorschriften

- **§ 66 Übergangsvorschriften für Zahlungsinstitute, die bereits über eine Erlaubnis verfügen**: (1) Zahlungsinstitute mit einer Erlaubnis gemäß § 8 dieses Gesetzes in der bis zum 12. Januar 2018 geltenden Fassung dürfen die Zahlungsdienste, für die ihnen…
- **§ 67 Übergangsvorschriften für E-Geld-Institute, die bereits über eine Erlaubnis verfügen**: (1) E-Geld-Institute dürfen im Rahmen der Erlaubnis, die ihnen nach § 8a dieses Gesetzes in der bis zum 12. Januar 2018 gültigen Fassung erteilt worden ist…
- **§ 68 Übergangsvorschriften für bestimmte Zahlungsdienste und für die starke Kundenauthentifizierung**: (1) Unternehmen, die vor dem 12. Januar 2016 im Inland Zahlungsauslösedienste im Sinne dieses Gesetzes in seiner ab dem 13. Januar 2018 geltenden Fassung…
- **§ 69 Übergangsvorschrift zum Finanzmarktdigitalisierungsgesetz**: § 24 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 ist erstmals für ein nach dem 31. Dezember 2024 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.

---

Consilena is a software provider, not a law firm. AI output is not legal advice: consult a licensed lawyer in the relevant jurisdiction. Page: https://consilena.com/coverage/laws/stat_de_zag_2018. Index of every page: https://consilena.com/llms.txt.
