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Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG)
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["2. Titel: — Finanzmarktaufsichtsbehörde", "2. Kapitel: — Organisation", "1. Abschnitt: — Organe und Personal", "Art. 8 — Organe"]1
- Organe"]
Organe
und Personal — Art. 8 — Organe — Organe Die Organe der FINMA sind: a. der Verwaltungsrat; b. die Geschäftsleitung; c. die Revisionsstelle.
["2. Titel: — Finanzmarktaufsichtsbehörde", "3. Kapitel: — Aufsichtsinstrumente", "2. Abschnitt: — Weitere Aufsichtsinstrumente", "Art. 32 — Feststellungsverfügung und Ersatzvornahme"]1
- Feststellungsverfügung und Ersatzvornahme"]
Feststellungsverfügung und Ersatzvornahme
— Feststellungsverfügung und Ersatzvornahme Ergibt das Verfahren, dass die oder der Beaufsichtigte aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt hat, und…
["6. Titel: — Schlussbestimmungen", "1. Kapitel: — Vollzug", "Art. 56 — Vollzug"]1
- Vollzug"]
Vollzug
— Art. 56 — Vollzug — Vollzug Die FINMA ist zuständig für den Vollzug dieses Gesetzes und der Finanzmarktgesetze.
["6. Titel: — Schlussbestimmungen", "1. Kapitel: — Vollzug", "Art. 55 — Ausführungsbestimmungen"]1
- Ausführungsbestimmungen"]
Ausführungsbestimmungen
— Ausführungsbestimmungen Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Dabei berücksichtigt er die Regulierungsgrundsätze nach Artikel 7 Absatz 2 und…
["2. Titel: — Finanzmarktaufsichtsbehörde", "3. Kapitel: — Aufsichtsinstrumente", "2. Abschnitt: — Weitere Aufsichtsinstrumente", "Art. 36 — Untersuchungsbeauftragte oder Untersuchungsbeauftragter"]1
- Untersuchungsbeauftragte oder Untersuchungsbeauftragter"]
Untersuchungsbeauftragte oder Untersuchungsbeauftragter
— Untersuchungsbeauftragte oder Untersuchungsbeauftragter Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person damit beauftragen, bei einer oder einem…
["5. Titel: — Verfahren und Rechtsschutz", "Art. 54 — Rechtsschutz"]1
- Rechtsschutz"]
Rechtsschutz
— Art. 54 — Rechtsschutz — Rechtsschutz Die Anfechtung von Verfügungen der FINMA richtet sich nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. Die FINMA ist…
["2. Titel: — Finanzmarktaufsichtsbehörde", "1. Kapitel: — Allgemeine Bestimmungen", "Art. 6 — Aufgaben"]1
- Aufgaben"]
Aufgaben
— Aufgaben Die FINMA übt die Aufsicht nach den Finanzmarktgesetzen und nach diesem Gesetz aus. Sie nimmt die internationalen Aufgaben wahr, die mit ihrer…
["3. Titel: — Aufsicht über Vermögensverwalter und Trustees", "2. Kapitel: — Bewilligung", "Art. 43e — Gewähr und Unabhängigkeit"]1
- Gewähr und Unabhängigkeit"]
Gewähr und Unabhängigkeit
— Gewähr und Unabhängigkeit Die Aufsichtsorganisation und die mit der Geschäftsführung betrauten Personen müssen Gewähr für eine einwandfreie…
["4. Titel: — Strafbestimmungen", "Art. 49 — Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben"]1
- Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben"]
Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben
— Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben Von der Ermittlung der strafbaren Personen kann Umgang genommen und an ihrer Stelle der Geschäftsbetrieb zur Bezahlung…
["2. Titel: — Finanzmarktaufsichtsbehörde", "3. Kapitel: — Aufsichtsinstrumente", "3. Abschnitt: — Zusammenarbeit mit inländischen Behörden", "Art. 39 — Andere inländische Behörden"]1
- Andere inländische Behörden"]
Andere inländische Behörden
— Andere inländische Behörden Die FINMA ist befugt, anderen inländischen Aufsichtsbehörden, dem Bundesamt für Cybersicherheit sowie der Schweizerischen…
["2. Titel: — Finanzmarktaufsichtsbehörde", "3. Kapitel: — Aufsichtsinstrumente", "2. Abschnitt: — Weitere Aufsichtsinstrumente", "Art. 30 — Anzeige der Eröffnung eines Verfahrens"]1
- Anzeige der Eröffnung eines Verfahrens"]
Anzeige der Eröffnung eines Verfahrens
— Anzeige der Eröffnung eines Verfahrens Ergeben sich Anhaltspunkte für Verletzungen aufsichtsrechtlicher Bestimmungen und eröffnet die FINMA ein Verfahren, so…
["2. Titel: — Finanzmarktaufsichtsbehörde", "2. Kapitel: — Organisation", "1. Abschnitt: — Organe und Personal", "Art. 13 — Personal"]1
- Personal"]
Personal
— Art. 13 — Personal — Personal Die FINMA stellt ihr Personal öffentlich-rechtlich an. Artikel 6a des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 gilt sinngemäss…
["3. Titel: — Aufsicht über Vermögensverwalter und Trustees", "3. Kapitel: — Aufsicht über die Aufsichtsorganisation", "Art. 43i — Massnahmen"]1
- Massnahmen"]
Massnahmen
— Massnahmen Erfüllt die Aufsichtsorganisation die Anforderungen nach dem 2. Kapitel dieses Titels nicht oder nimmt sie ihre Aufsichtsaufgaben nicht wahr, so…
["2. Titel: — Finanzmarktaufsichtsbehörde", "3. Kapitel: — Aufsichtsinstrumente", "1. Abschnitt: — Prüfung", "Art. 25 — Pflichten der geprüften Beaufsichtigten"]1
- Pflichten der geprüften Beaufsichtigten"]
Pflichten der geprüften Beaufsichtigten
— Pflichten der geprüften Beaufsichtigten Wird eine Prüfgesellschaft zur Prüfung eingesetzt oder zieht die FINMA eine Prüfbeauftragte oder einen…
["2. Titel: — Finanzmarktaufsichtsbehörde", "2. Kapitel: — Organisation", "2. Abschnitt: — Finanzierung und Finanzhaushalt", "Art. 15 — Finanzierung"]1
- Finanzierung"]
Finanzierung
und Finanzhaushalt — Art. 15 — Finanzierung — Finanzierung Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem…
["2. Titel: — Finanzmarktaufsichtsbehörde", "3. Kapitel: — Aufsichtsinstrumente", "3. Abschnitt: — Zusammenarbeit mit inländischen Behörden", "Art. 41a — Zustellung von Urteilen"]1
- Zustellung von Urteilen"]
Zustellung von Urteilen
— Zustellung von Urteilen Die kantonalen Zivilgerichte und das Bundesgericht stellen der FINMA die Urteile, die sie in Streitigkeiten zwischen Beaufsichtigten…
["2. Titel: — Finanzmarktaufsichtsbehörde", "3. Kapitel: — Aufsichtsinstrumente", "2. Abschnitt: — Weitere Aufsichtsinstrumente", "Art. 31 — Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes"]1
- Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes"]
Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes
— Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes Verletzt eine Beaufsichtigte oder ein Beaufsichtigter die Bestimmungen dieses Gesetzes oder eines…
["2. Titel: — Finanzmarktaufsichtsbehörde", "3. Kapitel: — Aufsichtsinstrumente", "1. Abschnitt: — Prüfung", "Art. 26"]1
- Prüfung", "Art. 26"]
Prüfung", "Art. 26"]
Art. 26 Art. 26
["2. Titel: — Finanzmarktaufsichtsbehörde", "2. Kapitel: — Organisation", "3. Abschnitt: — Unabhängigkeit und Aufsicht", "Art. 21"]1
- Unabhängigkeit und Aufsicht", "Art. 21"]
Unabhängigkeit und Aufsicht", "Art. 21"]
Art. 21 Die FINMA übt ihre Aufsichtstätigkeit selbstständig und unabhängig aus. Sie erörtert mindestens einmal jährlich mit dem Bundesrat die Strategie ihrer…
["2. Titel: — Finanzmarktaufsichtsbehörde", "3. Kapitel: — Aufsichtsinstrumente", "1. Abschnitt: — Prüfung", "Art. 24a — Prüfbeauftragte"]1
- Prüfbeauftragte"]
Prüfbeauftragte
— Prüfbeauftragte Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. Sie umschreibt in der…
["2. Titel: — Finanzmarktaufsichtsbehörde", "3. Kapitel: — Aufsichtsinstrumente", "2. Abschnitt: — Weitere Aufsichtsinstrumente", "Art. 34 — Veröffentlichung der aufsichtsrechtlichen Verfügung"]1
- Veröffentlichung der aufsichtsrechtlichen Verfügung"]
Veröffentlichung der aufsichtsrechtlichen Verfügung
— Veröffentlichung der aufsichtsrechtlichen Verfügung Liegt eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen vor, so kann die FINMA ihre Endverfügung…
["3. Titel: — Aufsicht über Vermögensverwalter und Trustees", "2. Kapitel: — Bewilligung", "Art. 43d — Organisation"]1
- Organisation"]
Organisation
— Organisation Die Aufsichtsorganisation muss tatsächlich von der Schweiz aus geleitet werden. Sie muss über angemessene Regeln zur Unternehmensführung…
["5. Titel: — Verfahren und Rechtsschutz", "Art. 53 — Verwaltungsverfahren"]1
- Verwaltungsverfahren"]
Verwaltungsverfahren
— Verwaltungsverfahren Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren.
["2. Titel: — Finanzmarktaufsichtsbehörde", "1. Kapitel: — Allgemeine Bestimmungen", "Art. 5 — Rechtsform, Sitz und Name"]1
- Rechtsform, Sitz und Name"]
Rechtsform, Sitz und Name
— Rechtsform, Sitz und Name Die Behörde, die den Finanzmarkt beaufsichtigt, ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in…
["3. Titel: — Aufsicht über Vermögensverwalter und Trustees", "2. Kapitel: — Bewilligung", "Art. 43f — Finanzierung und Reserven"]1
- Finanzierung und Reserven"]
Finanzierung und Reserven
— Finanzierung und Reserven Die Aufsichtsorganisation finanziert ihre Aufsichtstätigkeit im Einzelfall und ihre Dienstleistungen durch Beiträge der…
["4. Titel: — Strafbestimmungen", "Art. 46 — Pflichtverletzungen der Beauftragten"]1
- Pflichtverletzungen der Beauftragten"]
Pflichtverletzungen der Beauftragten
— Pflichtverletzungen der Beauftragten Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich als Beauftragte oder Beauftragter…
["2. Titel: — Finanzmarktaufsichtsbehörde", "1. Kapitel: — Allgemeine Bestimmungen", "Art. 7 — Regulierungsgrundsätze"]1
- Regulierungsgrundsätze"]
Regulierungsgrundsätze
— Regulierungsgrundsätze Die FINMA reguliert durch: a. Verordnungen, wo dies in der Finanzmarktgesetzgebung vorgesehen ist; und b. Rundschreiben über die…
["4. Titel: — Strafbestimmungen", "Art. 51 — Vereinigung der Strafverfolgung"]1
- Vereinigung der Strafverfolgung"]
Vereinigung der Strafverfolgung
— Vereinigung der Strafverfolgung Sind in einer Strafsache sowohl die Zuständigkeit des EFD als auch der Bundesgerichtsbarkeit oder der kantonalen…
["2. Titel: — Finanzmarktaufsichtsbehörde", "2. Kapitel: — Organisation", "1. Abschnitt: — Organe und Personal", "Art. 10 — Geschäftsleitung"]1
- Geschäftsleitung"]
Geschäftsleitung
— Geschäftsleitung Die Geschäftsleitung ist das operative Organ. Sie steht unter der Leitung einer Direktorin oder eines Direktors. Sie hat insbesondere…
["2. Titel: — Finanzmarktaufsichtsbehörde", "3. Kapitel: — Aufsichtsinstrumente", "1. Abschnitt: — Prüfung", "Art. 28a — Wahl und Wechsel der Prüfgesellschaft"]1
- Wahl und Wechsel der Prüfgesellschaft"]
Wahl und Wechsel der Prüfgesellschaft
— Wahl und Wechsel der Prüfgesellschaft Für die Prüfung im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens sowie für die übrigen Prüfungen sind zwei unterschiedliche…
["2. Titel: — Finanzmarktaufsichtsbehörde", "3. Kapitel: — Aufsichtsinstrumente", "4. Abschnitt: — Zusammenarbeit mit ausländischen Stellen", "Art. 43 — Grenzüberschreitende Prüfungen"]1
- Grenzüberschreitende Prüfungen"]
Grenzüberschreitende Prüfungen
— Grenzüberschreitende Prüfungen Die FINMA kann zum Vollzug der Finanzmarktgesetze direkte Prüfungen bei Beaufsichtigten im Ausland selber vornehmen oder durch…
["3. Titel: — Aufsicht über Vermögensverwalter und Trustees", "3. Kapitel: — Aufsicht über die Aufsichtsorganisation", "Art. 43h — Grundsätze"]1
- Grundsätze"]
Grundsätze
— Grundsätze Die Aufsichtsorganisation informiert die FINMA periodisch über ihre Aufsichtstätigkeit. Die FINMA prüft, ob die Aufsichtsorganisation den…
["3. Titel: — Aufsicht über Vermögensverwalter und Trustees", "4. Kapitel: — Datenbearbeitung", "Art. 43j"]1
- Datenbearbeitung", "Art. 43j"]
Datenbearbeitung", "Art. 43j"]
Art. 43j Artikel 23 gilt sinngemäss.
["3. Titel: — Aufsicht über Vermögensverwalter und Trustees", "2. Kapitel: — Bewilligung", "Art. 43c — Grundsatz"]1
- Grundsatz"]
Grundsatz
— Grundsatz Die FINMA bewilligt die Aufsichtsorganisation, wenn die Bestimmungen dieses Kapitels erfüllt sind. Sie genehmigt die Statuten und das…
["1. Titel: — Allgemeine Bestimmungen", "Art. 4 — Ziele der Finanzmarktaufsicht"]1
- Ziele der Finanzmarktaufsicht"]
Ziele der Finanzmarktaufsicht
— Ziele der Finanzmarktaufsicht Die Finanzmarktaufsicht bezweckt nach Massgabe der Finanzmarktgesetze den Schutz der Gläubigerinnen und Gläubiger, der…
["4. Titel: — Strafbestimmungen", "Art. 44 — Tätigkeit ohne Bewilligung, Anerkennung, Zulassung, Registrierung oder Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation"]1
- Tätigkeit ohne Bewilligung, Anerkennung, Zulassung, Registrierung oder Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation"]
Tätigkeit ohne Bewilligung, Anerkennung, Zulassung, Registrierung oder Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation
— Tätigkeit ohne Bewilligung, Anerkennung, Zulassung, Registrierung oder Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation Mit Freiheitsstrafe bis zu drei…
["2. Titel: — Finanzmarktaufsichtsbehörde", "2. Kapitel: — Organisation", "2. Abschnitt: — Finanzierung und Finanzhaushalt", "Art. 16 — Reserven"]1
- Reserven"]
Reserven
— Reserven Die FINMA bildet innert angemessener Frist für die Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit Reserven im Umfang eines Jahresbudgets.
["2. Titel: — Finanzmarktaufsichtsbehörde", "2. Kapitel: — Organisation", "2. Abschnitt: — Finanzierung und Finanzhaushalt", "Art. 18 — Rechnungslegung"]1
- Rechnungslegung"]
Rechnungslegung
— Rechnungslegung Die Rechnungslegung der FINMA stellt ihre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vollständig dar. Sie folgt den allgemeinen Grundsätzen der…
["2. Titel: — Finanzmarktaufsichtsbehörde", "3. Kapitel: — Aufsichtsinstrumente", "1. Abschnitt: — Prüfung", "Art. 27 — Berichterstattung und Massnahmen"]1
- Berichterstattung und Massnahmen"]
Berichterstattung und Massnahmen
— Berichterstattung und Massnahmen Die Prüfgesellschaft erstattet der FINMA Bericht über ihre Prüfungen. Die Prüfgesellschaft stellt den Bericht dem obersten…
["2. Titel: — Finanzmarktaufsichtsbehörde", "3. Kapitel: — Aufsichtsinstrumente", "2. Abschnitt: — Weitere Aufsichtsinstrumente", "Art. 29 — Auskunfts- und Meldepflicht"]1
- Auskunfts- und Meldepflicht"]
Auskunfts- und Meldepflicht
— Auskunfts- und Meldepflicht Die Beaufsichtigten, ihre Prüfgesellschaften und Revisionsstellen sowie qualifiziert oder massgebend an den Beaufsichtigten…
["2. Titel: — Finanzmarktaufsichtsbehörde", "3. Kapitel: — Aufsichtsinstrumente", "4. Abschnitt: — Zusammenarbeit mit ausländischen Stellen", "Art. 42a — Amtshilfeverfahren"]1
- Amtshilfeverfahren"]
Amtshilfeverfahren
— Amtshilfeverfahren Befindet sich die FINMA noch nicht im Besitz der zu übermittelnden Informationen, so kann sie diese von den Informationsinhaberinnen und…
["2. Titel: — Finanzmarktaufsichtsbehörde", "2. Kapitel: — Organisation", "4. Abschnitt: — Information der Öffentlichkeit und Datenbearbeitung", "Art. 23 — Datenbearbeitung"]1
- Datenbearbeitung"]
Datenbearbeitung
— Art. 23 — Datenbearbeitung — Datenbearbeitung Die FINMA kann im Rahmen der Aufsicht nach diesem Gesetz und den Finanzmarktgesetzen Personendaten…
["2. Titel: — Finanzmarktaufsichtsbehörde", "2. Kapitel: — Organisation", "1. Abschnitt: — Organe und Personal", "Art. 12 — Revisionsstelle"]1
- Revisionsstelle"]
Revisionsstelle
— Revisionsstelle Die Eidgenössische Finanzkontrolle ist die externe Revisionsstelle und erstattet dem Verwaltungsrat und dem Bundesrat über das Ergebnis ihrer…
["2. Titel: — Finanzmarktaufsichtsbehörde", "3. Kapitel: — Aufsichtsinstrumente", "1. Abschnitt: — Prüfung", "Art. 24 — Grundsatz"]1
- Grundsatz"]
Grundsatz
— Grundsatz Die FINMA kann nach Massgabe der Finanzmarktgesetze (Art. 1 Abs. 1) die Prüfung der Beaufsichtigten selbst ausführen oder sie ausführen lassen…
["4. Titel: — Strafbestimmungen", "Art. 52 — Verjährung"]1
- Verjährung"]
Verjährung
— Verjährung Die Verfolgung von Übertretungen dieses Gesetzes und der Finanzmarktgesetze verjährt nach sieben Jahren.
["2. Titel: — Finanzmarktaufsichtsbehörde", "2. Kapitel: — Organisation", "4. Abschnitt: — Information der Öffentlichkeit und Datenbearbeitung", "Art. 23a — Öffentliches Verzeichnis"]1
- Öffentliches Verzeichnis"]
Öffentliches Verzeichnis
— Öffentliches Verzeichnis Die FINMA führt ein Verzeichnis der Beaufsichtigten. Dieses ist in elektronischer Form öffentlich zugänglich.
["6. Titel: — Schlussbestimmungen", "3. Kapitel: — Übergangsbestimmungen", "Art. 60 — Zuständige Arbeitgeberin"]1
- Zuständige Arbeitgeberin"]
Zuständige Arbeitgeberin
— Zuständige Arbeitgeberin Die FINMA gilt als zuständige Arbeitgeberin für die Rentenbezügerinnen und ‑bezüger: a. die der Eidgenössischen Bankenkommission…
["2. Titel: — Finanzmarktaufsichtsbehörde", "3. Kapitel: — Aufsichtsinstrumente", "3. Abschnitt: — Zusammenarbeit mit inländischen Behörden", "Art. 40 — Verweigerungsgründe"]1
- Verweigerungsgründe"]
Verweigerungsgründe
— Verweigerungsgründe Die FINMA kann die Bekanntgabe von nicht öffentlich zugänglichen Informationen und die Herausgabe von Akten gegenüber…
["2. Titel: — Finanzmarktaufsichtsbehörde", "2. Kapitel: — Organisation", "1. Abschnitt: — Organe und Personal", "Art. 9 — Verwaltungsrat"]1
- Verwaltungsrat"]
Verwaltungsrat
— Verwaltungsrat Der Verwaltungsrat ist das strategische Organ der FINMA. Er hat folgende Aufgaben: a. Er legt die strategischen Ziele der FINMA fest und…
["6. Titel: — Schlussbestimmungen", "3. Kapitel: — Übergangsbestimmungen", "Art. 59 — Übergang der Arbeitsverhältnisse"]1
- Übergang der Arbeitsverhältnisse"]
Übergang der Arbeitsverhältnisse
— Übergang der Arbeitsverhältnisse Die Arbeitsverhältnisse des Personals der Eidgenössischen Bankenkommission, des Bundesamtes für Privatversicherungen und der…
["1. Titel: — Allgemeine Bestimmungen", "Art. 2 — Verhältnis zu den Finanzmarktgesetzen"]1
- Verhältnis zu den Finanzmarktgesetzen"]
Verhältnis zu den Finanzmarktgesetzen
— Verhältnis zu den Finanzmarktgesetzen Dieses Gesetz gilt, soweit die Finanzmarktgesetze nichts anderes vorsehen. Im Rahmen der internationalen…
["6. Titel: — Schlussbestimmungen", "3. Kapitel: — Übergangsbestimmungen", "Art. 58 — Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. Juni 2018"]1
- Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. Juni 2018"]
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. Juni 2018
— Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. Juni 2018 Bewilligungsgesuche nach Artikel 43c Absatz 1 sind innert sechs Monaten nach Inkrafttreten der Änderung…
["2. Titel: — Finanzmarktaufsichtsbehörde", "3. Kapitel: — Aufsichtsinstrumente", "2. Abschnitt: — Weitere Aufsichtsinstrumente", "Art. 37 — Entzug der Bewilligung, der Anerkennung, der Zulassung oder der Registrierung"]1
- Entzug der Bewilligung, der Anerkennung, der Zulassung oder der Registrierung"]
Entzug der Bewilligung, der Anerkennung, der Zulassung oder der Registrierung
— Entzug der Bewilligung, der Anerkennung, der Zulassung oder der Registrierung Die FINMA entzieht einer oder einem Beaufsichtigten die Bewilligung, die…
["2. Titel: — Finanzmarktaufsichtsbehörde", "2. Kapitel: — Organisation", "1. Abschnitt: — Organe und Personal", "Art. 13a — Datenbearbeitung"]1
- Datenbearbeitung"]
Datenbearbeitung
— Datenbearbeitung Die FINMA bearbeitet in Papierform oder in einem oder mehreren Informationssystemen Daten ihres Personals sowie von Stellenbewerberinnen und…
["2. Titel: — Finanzmarktaufsichtsbehörde", "3. Kapitel: — Aufsichtsinstrumente", "4. Abschnitt: — Zusammenarbeit mit ausländischen Stellen", "Art. 42c — Informationsübermittlung durch Beaufsichtigte"]1
- Informationsübermittlung durch Beaufsichtigte"]
Informationsübermittlung durch Beaufsichtigte
— Informationsübermittlung durch Beaufsichtigte Beaufsichtigte dürfen den zuständigen ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden und weiteren mit der Aufsicht…
["2. Titel: — Finanzmarktaufsichtsbehörde", "2. Kapitel: — Organisation", "2. Abschnitt: — Finanzierung und Finanzhaushalt", "Art. 20 — Steuerbefreiung"]1
- Steuerbefreiung"]
Steuerbefreiung
— Steuerbefreiung Die FINMA ist von jeder Besteuerung durch den Bund, die Kantone und die Gemeinden Gemeinden befreit. Vorbehalten bleibt das Bundesrecht über…
["2. Titel: — Finanzmarktaufsichtsbehörde", "3. Kapitel: — Aufsichtsinstrumente", "2. Abschnitt: — Weitere Aufsichtsinstrumente", "Art. 33 — Berufsverbot"]1
- Berufsverbot"]
Berufsverbot
— Berufsverbot Stellt die FINMA eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen fest, so kann sie der verantwortlichen Person die Tätigkeit in…
["2. Titel: — Finanzmarktaufsichtsbehörde", "3. Kapitel: — Aufsichtsinstrumente", "3. Abschnitt: — Zusammenarbeit mit inländischen Behörden", "Art. 38 — Strafbehörden"]1
- Strafbehörden"]
Strafbehörden
— Strafbehörden Die FINMA und die zuständige Strafverfolgungsbehörde tauschen die im Rahmen der Zusammenarbeit und zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen…
["2. Titel: — Finanzmarktaufsichtsbehörde", "3. Kapitel: — Aufsichtsinstrumente", "2. Abschnitt: — Weitere Aufsichtsinstrumente", "Art. 35 — Einziehung"]1
- Einziehung"]
Einziehung
— Einziehung Die FINMA kann den Gewinn einziehen, den eine Beaufsichtigte, ein Beaufsichtigter oder eine verantwortliche Person in leitender Stellung durch…
["3. Titel: — Aufsicht über Vermögensverwalter und Trustees", "5. Kapitel: — Aufsichtsinstrumente der Aufsichtsorganisation", "Art. 43l — Auskunfts- und Meldepflicht"]1
- Auskunfts- und Meldepflicht"]
Auskunfts- und Meldepflicht
— Auskunfts- und Meldepflicht Die Beaufsichtigten, ihre Prüfgesellschaften und Revisionsstellen sowie qualifiziert oder massgebend an den Beaufsichtigten…
["3. Titel: — Aufsicht über Vermögensverwalter und Trustees", "1. Kapitel: — Allgemeine Bestimmungen", "Art. 43a — Aufsichtsorganisation"]1
- Aufsichtsorganisation"]
Aufsichtsorganisation
— Aufsichtsorganisation Die laufende Aufsicht über Vermögensverwalter und Trustees nach Artikel 17 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018 wird von einer…
["1. Titel: — Allgemeine Bestimmungen", "Art. 1 — Gegenstand"]1
- Gegenstand"]
Gegenstand
— Gegenstand Der Bund schafft eine Behörde für die Aufsicht über den Finanzmarkt nach folgenden Gesetzen (Finanzmarktgesetze): a. Pfandbriefgesetz vom 25. Juni…
["2. Titel: — Finanzmarktaufsichtsbehörde", "3. Kapitel: — Aufsichtsinstrumente", "3. Abschnitt: — Zusammenarbeit mit inländischen Behörden", "Art. 41 — Streitigkeiten"]1
- Streitigkeiten"]
Streitigkeiten
— Streitigkeiten Über Meinungsverschiedenheiten in der Zusammenarbeit zwischen der Finma einerseits und Strafverfolgungsbehörden und anderen inländischen…
["2. Titel: — Finanzmarktaufsichtsbehörde", "3. Kapitel: — Aufsichtsinstrumente", "4. Abschnitt: — Zusammenarbeit mit ausländischen Stellen", "Art. 42 — Amtshilfe"]1
- Amtshilfe"]
Amtshilfe
— Amtshilfe Die FINMA kann zum Vollzug der Finanzmarktgesetze ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörden um Informationen ersuchen. Sie darf ausländischen…
["4. Titel: — Strafbestimmungen", "Art. 45 — Erteilen falscher Auskünfte"]1
- Erteilen falscher Auskünfte"]
Erteilen falscher Auskünfte
— Erteilen falscher Auskünfte Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich der FINMA, einer Prüfgesellschaft, einer…
["2. Titel: — Finanzmarktaufsichtsbehörde", "2. Kapitel: — Organisation", "4. Abschnitt: — Information der Öffentlichkeit und Datenbearbeitung", "Art. 22 — Information der Öffentlichkeit"]1
- Information der Öffentlichkeit"]
Information der Öffentlichkeit
und Datenbearbeitung — Art. 22 — Information der Öffentlichkeit — Information der Öffentlichkeit Die FINMA informiert die Öffentlichkeit jährlich mindestens…
["4. Titel: — Strafbestimmungen", "Art. 50 — Zuständigkeit"]1
- Zuständigkeit"]
Zuständigkeit
— Zuständigkeit Für die Widerhandlungen gegen die Strafbestimmungen dieses Gesetzes oder der Finanzmarktgesetze ist das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das…
["2. Titel: — Finanzmarktaufsichtsbehörde", "2. Kapitel: — Organisation", "1. Abschnitt: — Organe und Personal", "Art. 11 — Fachvertretung"]1
- Fachvertretung"]
Fachvertretung
— Fachvertretung Die FINMA ist in Fachbereiche aufgeteilt. Das Organisationsreglement regelt die Einzelheiten. Bundesrat und Verwaltungsrat sorgen für eine…
["4. Titel: — Strafbestimmungen", "Art. 48 — Missachten von Verfügungen"]1
- Missachten von Verfügungen"]
Missachten von Verfügungen
— Missachten von Verfügungen Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer einer von der FINMA unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels…
["2. Titel: — Finanzmarktaufsichtsbehörde", "3. Kapitel: — Aufsichtsinstrumente", "4. Abschnitt: — Zusammenarbeit mit ausländischen Stellen", "Art. 42b — Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und Gremien"]1
- Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und Gremien"]
Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und Gremien
— Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und Gremien Die FINMA kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 6 an multilateralen Initiativen…
["2. Titel: — Finanzmarktaufsichtsbehörde", "2. Kapitel: — Organisation", "2. Abschnitt: — Finanzierung und Finanzhaushalt", "Art. 19 — Verantwortlichkeit"]1
- Verantwortlichkeit"]
Verantwortlichkeit
— Verantwortlichkeit Die Verantwortlichkeit der FINMA, ihrer Organe, ihres Personals sowie der von der FINMA Beauftragten richtet sich unter Vorbehalt von…
["6. Titel: — Schlussbestimmungen", "2. Kapitel: — Änderung anderer Erlasse", "Art. 57"]1
- Änderung anderer Erlasse", "Art. 57"]
Änderung anderer Erlasse", "Art. 57"]
Art. 57 Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
["1. Titel: — Allgemeine Bestimmungen", "Art. 3 — Beaufsichtigte"]1
- Beaufsichtigte"]
Beaufsichtigte
— Beaufsichtigte Der Finanzmarktaufsicht unterstehen: a. die Personen, die nach den Finanzmarktgesetzen eine Bewilligung, eine Anerkennung, eine Zulassung oder…
["3. Titel: — Aufsicht über Vermögensverwalter und Trustees", "2. Kapitel: — Bewilligung", "Art. 43g — Verantwortlichkeit"]1
- Verantwortlichkeit"]
Verantwortlichkeit
— Verantwortlichkeit Artikel 19 gilt sinngemäss auch für die Aufsichtsorganisation.
["4. Titel: — Strafbestimmungen", "Art. 47 — Prüfung der Jahresrechnung"]1
- Prüfung der Jahresrechnung"]
Prüfung der Jahresrechnung
— Prüfung der Jahresrechnung Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: a. die nach den Finanzmarktgesetzen…
["2. Titel: — Finanzmarktaufsichtsbehörde", "3. Kapitel: — Aufsichtsinstrumente", "2. Abschnitt: — Weitere Aufsichtsinstrumente", "Art. 33a — Tätigkeitsverbot"]1
- Tätigkeitsverbot"]
Tätigkeitsverbot
— Tätigkeitsverbot Die FINMA kann folgenden Personen die Tätigkeit im Handel mit Finanzinstrumenten oder als Kundenberaterin oder Kundenberater befristet oder…
["3. Titel: — Aufsicht über Vermögensverwalter und Trustees", "5. Kapitel: — Aufsichtsinstrumente der Aufsichtsorganisation", "Art. 43k — Prüfung"]1
- Prüfung"]
Prüfung
— Prüfung Die Aufsichtsorganisation kann die Prüfung der von ihr Beaufsichtigten selbst ausführen oder sie durch Prüfgesellschaften ausführen lassen, die: a…
["6. Titel: — Schlussbestimmungen", "4. Kapitel: — Referendum und Inkrafttreten", "Art. 61"]1
- Referendum und Inkrafttreten", "Art. 61"]
Referendum und Inkrafttreten", "Art. 61"]
Art. 61 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Datum des Inkrafttretens: Artikel 4, 7, 8, 9 Absatz 1…
["3. Titel: — Aufsicht über Vermögensverwalter und Trustees", "1. Kapitel: — Allgemeine Bestimmungen", "Art. 43b — Laufende Aufsicht"]1
- Laufende Aufsicht"]
Laufende Aufsicht
— Laufende Aufsicht Die Aufsichtsorganisation überprüft laufend, ob die Vermögensverwalter und Trustees nach Artikel 17 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15…
["2. Titel: — Finanzmarktaufsichtsbehörde", "3. Kapitel: — Aufsichtsinstrumente", "1. Abschnitt: — Prüfung", "Art. 28 — Aufsicht über die Prüfgesellschaften"]1
- Aufsicht über die Prüfgesellschaften"]
Aufsicht über die Prüfgesellschaften
— Aufsicht über die Prüfgesellschaften … Die FINMA und die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde erteilen einander alle Auskünfte und übermitteln alle…
["2. Titel: — Finanzmarktaufsichtsbehörde", "2. Kapitel: — Organisation", "1. Abschnitt: — Organe und Personal", "Art. 14 — Amtsgeheimnis"]1
- Amtsgeheimnis"]
Amtsgeheimnis
— Amtsgeheimnis Das Personal und die Organe sind zur Verschwiegenheit über amtliche Angelegenheiten verpflichtet. Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch…
["2. Titel: — Finanzmarktaufsichtsbehörde", "2. Kapitel: — Organisation", "2. Abschnitt: — Finanzierung und Finanzhaushalt", "Art. 17 — Tresorerie"]1
- Tresorerie"]
Tresorerie
— Tresorerie Die Eidgenössische Finanzverwaltung verwaltet im Rahmen ihrer zentralen Tresorerie die liquiden Mittel der FINMA. Sie gewährt der FINMA zur…
["2. Titel: — Finanzmarktaufsichtsbehörde", "3. Kapitel: — Aufsichtsinstrumente", "4. Abschnitt: — Zusammenarbeit mit ausländischen Stellen", "Art. 43 — Grenzüberschreitende Prüfungen"]1
- Grenzüberschreitende Prüfungen"]
Grenzüberschreitende Prüfungen
— Grenzüberschreitende Prüfungen betroffenen Beaufsichtigten können eine Begleitung verlangen. Die nach schweizerischem Recht organisierten Niederlassungen…
["2. Titel: — Finanzmarktaufsichtsbehörde", "2. Kapitel: — Organisation", "2. Abschnitt: — Finanzierung und Finanzhaushalt", "Art. 15 — Finanzierung"]1
- Finanzierung"]
Finanzierung
und Finanzhaushalt — Art. 15 — Finanzierung — Finanzierung 3. Titel ist der Anteil der von ihr Beaufsichtigten an der Gesamtzahl der von allen…
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