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Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (FIDLEG)

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Provisions

97 in the library

["3. Titel: — Anbieten von Finanzinstrumenten", "2. Kapitel: — Basisinformationsblatt für Finanzinstrumente", "Art. 62 — Anpassungen"]1
  1. Anpassungen"]

    Anpassungen

    — Anpassungen Der Ersteller überprüft regelmässig die im Basisinformationsblatt enthaltenen Angaben und überarbeitet sie, soweit sich wesentliche Änderungen…

["3. Titel: — Anbieten von Finanzinstrumenten", "1. Kapitel: — Prospekt für Effekten", "4. Abschnitt: — Kollektive Kapitalanlagen", "Art. 49 — Geschlossene kollektive Kapitalanlagen"]1
  1. Geschlossene kollektive Kapitalanlagen"]

    Geschlossene kollektive Kapitalanlagen

    — Geschlossene kollektive Kapitalanlagen Die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen nach Artikel 98 KAG erstellt einen Prospekt. Dieser enthält…

["2. Titel: — Anforderungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen", "2. Kapitel: — Verhaltensregeln", "5. Abschnitt: — Transparenz und Sorgfalt bei Kundenaufträgen", "Art. 18 — Bestmögliche Ausführung von Kundenaufträgen"]1
  1. Bestmögliche Ausführung von Kundenaufträgen"]

    Bestmögliche Ausführung von Kundenaufträgen

    — Bestmögliche Ausführung von Kundenaufträgen Finanzdienstleister stellen sicher, dass bei der Ausführung der Aufträge ihrer Kundinnen und Kunden das…

["3. Titel: — Anbieten von Finanzinstrumenten", "1. Kapitel: — Prospekt für Effekten", "2. Abschnitt: — Anforderungen", "Art. 44 — Aufteilung"]1
  1. Aufteilung"]

    Aufteilung

    — Aufteilung Der Prospekt kann aus einem einzigen Dokument oder aus mehreren Einzeldokumenten bestehen. Besteht er aus mehreren Einzeldokumenten, so kann er…

["3. Titel: — Anbieten von Finanzinstrumenten", "2. Kapitel: — Basisinformationsblatt für Finanzinstrumente", "Art. 63 — Ergänzende Bestimmungen"]1
  1. Ergänzende Bestimmungen"]

    Ergänzende Bestimmungen

    — Ergänzende Bestimmungen Der Bundesrat erlässt ergänzende Bestimmungen zum Basisinformationsblatt. Er regelt namentlich: a. dessen Inhalt; b. dessen Umfang…

["5. Titel: — Ombudsstellen", "4. Kapitel: — Anerkennung und Veröffentlichung", "Art. 85 — Überprüfung der Anerkennung"]1
  1. Überprüfung der Anerkennung"]

    Überprüfung der Anerkennung

    — Überprüfung der Anerkennung Änderungen, die die Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen nach Artikel 84 betreffen, sind dem EFD zur Genehmigung vorzulegen…

["1. Titel: — Allgemeine Bestimmungen", "Art. 3 — Begriffe"]1
  1. Begriffe"]

    Begriffe

    — Begriffe In diesem Gesetz gelten als: a. Finanzinstrumente: 1. Beteiligungspapiere: – Effekten in Form von Aktien einschliesslich Aktien gleichzustellender…

["3. Titel: — Anbieten von Finanzinstrumenten", "2. Kapitel: — Basisinformationsblatt für Finanzinstrumente", "Art. 61 — Anforderungen"]1
  1. Anforderungen"]

    Anforderungen

    — Anforderungen Das Basisinformationsblatt muss leicht verständlich sein. Es ist ein eigenständiges Dokument, das sich von Werbematerialien deutlich…

["8. Titel: — Schlussbestimmungen", "Art. 94 — Änderung anderer Erlasse"]1
  1. Änderung anderer Erlasse"]

    Änderung anderer Erlasse

    — Änderung anderer Erlasse Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

["2. Titel: — Anforderungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen", "2. Kapitel: — Verhaltensregeln", "4. Abschnitt: — Dokumentation und Rechenschaft", "Art. 15 — Dokumentation"]1
  1. Dokumentation"]

    Dokumentation

    und Rechenschaft — Art. 15 — Dokumentation — Dokumentation Finanzdienstleister dokumentieren in geeigneter Weise: a. die mit den Kundinnen und Kunden…

["1. Titel: — Allgemeine Bestimmungen", "Art. 2 — Geltungsbereich"]1
  1. Geltungsbereich"]

    Geltungsbereich

    — Geltungsbereich Dem Gesetz sind unabhängig von der Rechtsform unterstellt: a. Finanzdienstleister; b. Kundenberaterinnen und -berater; c. Ersteller und…

["1. Titel: — Allgemeine Bestimmungen", "Art. 4 — Kundensegmentierung"]1
  1. Kundensegmentierung"]

    Kundensegmentierung

    — Kundensegmentierung Die Finanzdienstleister ordnen die Personen, für die sie Finanzdienstleistungen erbringen, einem der folgenden Segmente zu: a…

["2. Titel: — Anforderungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen", "2. Kapitel: — Verhaltensregeln", "2. Abschnitt: — Informationspflicht", "Art. 9 — Zeitpunkt und Form der Informationen"]1
  1. Zeitpunkt und Form der Informationen"]

    Zeitpunkt und Form der Informationen

    — Zeitpunkt und Form der Informationen Finanzdienstleister informieren ihre Kundinnen und Kunden vor Abschluss des Vertrags oder vor Erbringen der…

["3. Titel: — Anbieten von Finanzinstrumenten", "3. Kapitel: — Veröffentlichung", "Art. 66 — Basisinformationsblatt"]1
  1. Basisinformationsblatt"]

    Basisinformationsblatt

    — Basisinformationsblatt Wird ein Finanzinstrument, für das ein Basisinformationsblatt zu erstellen ist, öffentlich angeboten, so ist das…

["2. Titel: — Anforderungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen", "4. Kapitel: — Beraterregister", "Art. 30 — Inhalt"]1
  1. Inhalt"]

    Inhalt

    — Inhalt Das Beraterregister enthält mindestens folgende Angaben über die Kundenberaterinnen und ‑berater: a. Name und Vorname; b. Name oder Firma und Adresse…

["4. Titel: — Herausgabe von Dokumenten", "Art. 72 — Anspruch"]1
  1. Anspruch"]

    Anspruch

    — Anspruch Die Kundin und der Kunde haben jederzeit Anspruch auf Herausgabe einer Kopie ihres Dossiers sowie sämtlicher weiterer sie betreffenden Dokumente…

["2. Titel: — Anforderungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen", "2. Kapitel: — Verhaltensregeln", "3. Abschnitt: — Angemessenheit und Eignung von Finanzdienstleistungen", "Art. 11 — Angemessenheitsprüfung"]1
  1. Angemessenheitsprüfung"]

    Angemessenheitsprüfung

    — Angemessenheitsprüfung Ein Finanzdienstleister, der die Anlageberatung für einzelne Transaktionen erbringt, ohne dafür das gesamte Kundenportfolio zu…

["8. Titel: — Schlussbestimmungen", "Art. 95 — Übergangsbestimmungen"]1
  1. Übergangsbestimmungen"]

    Übergangsbestimmungen

    — Übergangsbestimmungen Der Bundesrat kann zur Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 6 eine Übergangsfrist vorsehen. Die Kundenberaterinnen und -berater…

["3. Titel: — Anbieten von Finanzinstrumenten", "1. Kapitel: — Prospekt für Effekten", "2. Abschnitt: — Anforderungen", "Art. 45 — Basisprospekt"]1
  1. Basisprospekt"]

    Basisprospekt

    — Basisprospekt Der Prospekt kann namentlich bei Forderungspapieren, die in einem Angebotsprogramm oder dauernd oder wiederholt von Banken nach BankG oder…

["2. Titel: — Anforderungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen", "2. Kapitel: — Verhaltensregeln", "1. Abschnitt: — Grundsatz", "Art. 7"]1
  1. Grundsatz", "Art. 7"]

    Grundsatz", "Art. 7"]

    Art. 7 Finanzdienstleister müssen beim Erbringen von Finanzdienstleistungen die aufsichtsrechtlichen Pflichten nach diesem Titel befolgen. Vorbehalten bleiben…

["5. Titel: — Ombudsstellen", "3. Kapitel: — Aufnahme und Ausschluss", "Art. 82 — Ausschluss"]1
  1. Ausschluss"]

    Ausschluss

    — Art. 82 — Ausschluss — Ausschluss Finanzdienstleister, die den Pflichten nach den Artikeln 78–80 wiederholt nicht nachkommen, werden von der Ombudsstelle…

["3. Titel: — Anbieten von Finanzinstrumenten", "5. Kapitel: — Haftung", "Art. 69"]1
  1. Haftung", "Art. 69"]

    Haftung", "Art. 69"]

    Art. 69 Wer in Prospekten, im Basisinformationsblatt oder in ähnlichen Mitteilungen unrichtige, irreführende oder den gesetzlichen Anforderungen nicht…

["3. Titel: — Anbieten von Finanzinstrumenten", "1. Kapitel: — Prospekt für Effekten", "4. Abschnitt: — Kollektive Kapitalanlagen", "Art. 48 — Offene kollektive Kapitalanlagen"]1
  1. Offene kollektive Kapitalanlagen"]

    Offene kollektive Kapitalanlagen

    — Offene kollektive Kapitalanlagen Für offene kollektive Kapitalanlagen nach dem 2. Titel des KAG erstellen die Fondsleitung (Art. 32 FINIG) und die…

["3. Titel: — Anbieten von Finanzinstrumenten", "1. Kapitel: — Prospekt für Effekten", "3. Abschnitt: — Erleichterungen", "Art. 47"]1
  1. Erleichterungen", "Art. 47"]

    Erleichterungen", "Art. 47"]

    Art. 47 Der Bundesrat kann Erleichterungen von der Prospektpflicht sowie von der Nachtragspflicht für Emittenten festlegen, die zwei der nachstehenden Grössen…

["4. Titel: — Herausgabe von Dokumenten", "Art. 73 — Verfahren"]1
  1. Verfahren"]

    Verfahren

    — Verfahren Wer einen Anspruch geltend machen will, stellt schriftlich oder in anderer durch Text nachweisbarer Form ein entsprechendes Gesuch. Der…

["3. Titel: — Anbieten von Finanzinstrumenten", "6. Kapitel: — Anbieten von strukturierten Produkten und Bilden von Sondervermögen", "Art. 71 — Interne Sondervermögen"]1
  1. Interne Sondervermögen"]

    Interne Sondervermögen

    — Interne Sondervermögen Interne Sondervermögen vertraglicher Art zur kollektiven Verwaltung von Vermögen bestehender Kundinnen und Kunden dürfen von Banken…

["2. Titel: — Anforderungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen", "3. Kapitel: — Organisation", "1. Abschnitt: — Organisatorische Massnahmen", "Art. 24 — Dienstleisterkette"]1
  1. Dienstleisterkette"]

    Dienstleisterkette

    — Dienstleisterkette Finanzdienstleister, die einem anderen Finanzdienstleister den Auftrag erteilen, für Kundinnen und Kunden eine Finanzdienstleistung zu…

["7. Titel: — Strafbestimmungen", "Art. 90 — Verletzung der Vorschriften für Prospekte und Basisinformationsblätter"]1
  1. Verletzung der Vorschriften für Prospekte und Basisinformationsblätter"]

    Verletzung der Vorschriften für Prospekte und Basisinformationsblätter

    — Verletzung der Vorschriften für Prospekte und Basisinformationsblätter Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: a. im Prospekt oder…

["3. Titel: — Anbieten von Finanzinstrumenten", "1. Kapitel: — Prospekt für Effekten", "2. Abschnitt: — Anforderungen", "Art. 43 — Zusammenfassung"]1
  1. Zusammenfassung"]

    Zusammenfassung

    — Zusammenfassung Die Zusammenfassung soll einen Vergleich unter ähnlichen Effekten erleichtern. In der Zusammenfassung ist deutlich hervorzuheben, dass: a…

["2. Titel: — Anforderungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen", "2. Kapitel: — Verhaltensregeln", "3. Abschnitt: — Angemessenheit und Eignung von Finanzdienstleistungen", "Art. 10 — Prüfpflicht"]1
  1. Prüfpflicht"]

    Prüfpflicht

    — Prüfpflicht Finanzdienstleister, die eine Anlageberatung oder eine Vermögensverwaltung erbringen, führen eine Angemessenheits- oder Eignungsprüfung durch.

["3. Titel: — Anbieten von Finanzinstrumenten", "2. Kapitel: — Basisinformationsblatt für Finanzinstrumente", "Art. 59 — Ausnahmen"]1
  1. Ausnahmen"]

    Ausnahmen

    — Ausnahmen Kein Basisinformationsblatt muss erstellen, wer Effekten in Form von Aktien einschliesslich Aktien gleichzustellender Effekten, die…

["8. Titel: — Schlussbestimmungen", "Art. 93 — Ausführungsbestimmungen"]1
  1. Ausführungsbestimmungen"]

    Ausführungsbestimmungen

    — Ausführungsbestimmungen Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

["5. Titel: — Ombudsstellen", "3. Kapitel: — Aufnahme und Ausschluss", "Art. 83 — Informationspflicht"]1
  1. Informationspflicht"]

    Informationspflicht

    — Informationspflicht Die Ombudsstelle informiert die zuständigen Aufsichtsbehörden sowie die Registrierungsstelle über die ihr angeschlossenen…

["1. Titel: — Allgemeine Bestimmungen", "Art. 1 — Zweck und Gegenstand"]1
  1. Zweck und Gegenstand"]

    Zweck und Gegenstand

    — Zweck und Gegenstand Dieses Gesetz bezweckt den Schutz der Kundinnen und Kunden von Finanzdienstleistern sowie die Schaffung vergleichbarer Bedingungen für…

["3. Titel: — Anbieten von Finanzinstrumenten", "1. Kapitel: — Prospekt für Effekten", "2. Abschnitt: — Anforderungen", "Art. 46 — ErgänzendeBestimmungen"]1
  1. ErgänzendeBestimmungen"]

    ErgänzendeBestimmungen

    — ErgänzendeBestimmungen Der Bundesrat erlässt unter Berücksichtigung der spezifischen Eigenschaften von Emittenten und Effekten ergänzende Bestimmungen…

["3. Titel: — Anbieten von Finanzinstrumenten", "4. Kapitel: — Werbung", "Art. 68"]1
  1. Werbung", "Art. 68"]

    Werbung", "Art. 68"]

    Art. 68 Werbung für Finanzinstrumente muss als solche klar erkennbar sein. In der Werbung ist auf den Prospekt und das Basisinformationsblatt zum jeweiligen…

["6. Titel: — Aufsicht und Informationsaustausch", "Art. 88 — Informationsaustausch"]1
  1. Informationsaustausch"]

    Informationsaustausch

    — Art. 88 — Informationsaustausch — Informationsaustausch Die FINMA, die Aufsichtsorganisation, die Registrierungsstelle, die Prüfstelle, die Ombudsstelle und…

["7. Titel: — Strafbestimmungen", "Art. 89 — Verletzung der Verhaltensregeln"]1
  1. Verletzung der Verhaltensregeln"]

    Verletzung der Verhaltensregeln

    — Verletzung der Verhaltensregeln Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: a. bei der Erfüllung der Informationspflichten nach Artikel…

["2. Titel: — Anforderungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen", "4. Kapitel: — Beraterregister", "Art. 33 — Gebühren"]1
  1. Gebühren"]

    Gebühren

    — Gebühren Die Registrierungsstelle erhebt kostendeckende Gebühren für ihre Verfügungen und Dienstleistungen. Der Bundesrat regelt die Gebühren. Die Regelung…

["2. Titel: — Anforderungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen", "4. Kapitel: — Beraterregister", "Art. 28 — Registrierungspflicht"]1
  1. Registrierungspflicht"]

    Registrierungspflicht

    — Registrierungspflicht Kundenberaterinnen und ‑berater von inländischen Finanzdienstleistern, die nicht nach Artikel 3 FINMAG beaufsichtigt werden, sowie…

["5. Titel: — Ombudsstellen", "2. Kapitel: — Pflichten der Finanzdienstleister", "Art. 77 — Anschlusspflicht"]1
  1. Anschlusspflicht"]

    Anschlusspflicht

    — Anschlusspflicht Finanzdienstleister, die nicht ausschliesslich gegenüber institutionellen oder professionellen Kunden nach Artikel 4 Absätze 3 und 4…

["3. Titel: — Anbieten von Finanzinstrumenten", "1. Kapitel: — Prospekt für Effekten", "5. Abschnitt: — Prüfung des Prospekts", "Art. 55 — Gültigkeit"]1
  1. Gültigkeit"]

    Gültigkeit

    — Gültigkeit Prospekte sind nach ihrer Genehmigung während zwölf Monaten für öffentliche Angebote oder Zulassungen zum Handel auf einem Handelsplatz von…

["8. Titel: — Schlussbestimmungen", "Art. 96 — Referendum und Inkrafttreten"]1
  1. Referendum und Inkrafttreten"]

    Referendum und Inkrafttreten

    — Referendum und Inkrafttreten Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Dieses Gesetz tritt nur zusammen…

["5. Titel: — Ombudsstellen", "4. Kapitel: — Anerkennung und Veröffentlichung", "Art. 84 — Anerkennung"]1
  1. Anerkennung"]

    Anerkennung

    und Veröffentlichung — Art. 84 — Anerkennung — Anerkennung Die Ombudsstellen bedürfen der Anerkennung des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD). Als…

["3. Titel: — Anbieten von Finanzinstrumenten", "1. Kapitel: — Prospekt für Effekten", "1. Abschnitt: — Allgemeines", "Art. 36 — Ausnahmen nach der Art des Angebots"]1
  1. Ausnahmen nach der Art des Angebots"]

    Ausnahmen nach der Art des Angebots

    — Ausnahmen nach der Art des Angebots Kein Prospekt muss veröffentlicht werden, wenn das öffentliche Angebot: a. sich nur an Anlegerinnen und Anleger richtet…

["2. Titel: — Anforderungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen", "3. Kapitel: — Organisation", "1. Abschnitt: — Organisatorische Massnahmen", "Art. 22 — Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter"]1
  1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter"]

    Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

    — Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Finanzdienstleister stellen sicher, dass ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die für ihre Tätigkeit notwendigen…

["2. Titel: — Anforderungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen", "4. Kapitel: — Beraterregister", "Art. 34 — Verfahren"]1
  1. Verfahren"]

    Verfahren

    — Verfahren Das Verfahren über den Registereintrag richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968.

["5. Titel: — Ombudsstellen", "1. Kapitel: — Vermittlung", "Art. 74 — Grundsatz"]1
  1. Grundsatz"]

    Grundsatz

    — Grundsatz Streitigkeiten über Rechtsansprüche zwischen der Kundin oder dem Kunden und dem Finanzdienstleister sollen nach Möglichkeit im Rahmen eines…

["7. Titel: — Strafbestimmungen", "Art. 92 — Ausnahmen"]1
  1. Ausnahmen"]

    Ausnahmen

    — Ausnahmen Die Artikel 89–91 gelten nicht für nach Artikel 3 FINMAG Beaufsichtigte und für Personen, die für sie tätig sind.

["3. Titel: — Anbieten von Finanzinstrumenten", "1. Kapitel: — Prospekt für Effekten", "1. Abschnitt: — Allgemeines", "Art. 39 — Informationen ausserhalb der Prospektpflicht"]1
  1. Informationen ausserhalb der Prospektpflicht"]

    Informationen ausserhalb der Prospektpflicht

    — Informationen ausserhalb der Prospektpflicht Besteht keine Prospektpflicht, so behandeln die Anbieter oder Emittenten die Anlegerinnen und Anleger gleich…

["3. Titel: — Anbieten von Finanzinstrumenten", "1. Kapitel: — Prospekt für Effekten", "5. Abschnitt: — Prüfung des Prospekts", "Art. 56 — Nachträge"]1
  1. Nachträge"]

    Nachträge

    — Nachträge Ein Nachtrag zum Prospekt ist zu erstellen, wenn zwischen der Genehmigung des Prospekts und dem endgültigen Schluss eines öffentlichen Angebots…

["3. Titel: — Anbieten von Finanzinstrumenten", "1. Kapitel: — Prospekt für Effekten", "4. Abschnitt: — Kollektive Kapitalanlagen", "Art. 50 — Ausnahmen"]1
  1. Ausnahmen"]

    Ausnahmen

    — Ausnahmen Für einen Limited Qualified Investor Fund (L-QIF) ist kein Prospekt zu erstellen. Die FINMA kann kollektive Kapitalanlagen nach dem KAG ganz oder…

["2. Titel: — Anforderungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen", "2. Kapitel: — Verhaltensregeln", "2. Abschnitt: — Informationspflicht", "Art. 8 — Inhalt und Form der Information"]1
  1. Inhalt und Form der Information"]

    Inhalt und Form der Information

    — Inhalt und Form der Information Finanzdienstleister informieren ihre Kundinnen und Kunden über: a. ihren Namen und ihre Adresse; b. ihr Tätigkeitsfeld und…

["3. Titel: — Anbieten von Finanzinstrumenten", "3. Kapitel: — Veröffentlichung", "Art. 65 — Prospekt für kollektive Kapitalanlagen"]1
  1. Prospekt für kollektive Kapitalanlagen"]

    Prospekt für kollektive Kapitalanlagen

    — Prospekt für kollektive Kapitalanlagen Der Prospekt für eine kollektive Kapitalanlage ist spätestens mit Beginn des öffentlichen Angebots zu veröffentlichen…

["3. Titel: — Anbieten von Finanzinstrumenten", "1. Kapitel: — Prospekt für Effekten", "5. Abschnitt: — Prüfung des Prospekts", "Art. 53 — Verfahren und Fristen"]1
  1. Verfahren und Fristen"]

    Verfahren und Fristen

    — Verfahren und Fristen Das Verfahren der Prüfstelle richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968. Die Prüfstelle prüft die…

["3. Titel: — Anbieten von Finanzinstrumenten", "1. Kapitel: — Prospekt für Effekten", "1. Abschnitt: — Allgemeines", "Art. 35 — Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts"]1
  1. Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts"]

    Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts

    — Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts Wer in der Schweiz ein öffentliches Angebot zum Erwerb von Effekten unterbreitet oder wer um Zulassung von…

["5. Titel: — Ombudsstellen", "3. Kapitel: — Aufnahme und Ausschluss", "Art. 81 — Aufnahme"]1
  1. Aufnahme"]

    Aufnahme

    und Ausschluss — Art. 81 — Aufnahme — Aufnahme Eine Ombudsstelle ist verpflichtet, einen Finanzdienstleister aufzunehmen, wenn er ihre Anschlussvoraussetzungen…

["2. Titel: — Anforderungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen", "2. Kapitel: — Verhaltensregeln", "6. Abschnitt: — Institutionelle und professionelle Kunden", "Art. 20"]1
  1. Institutionelle und professionelle Kunden", "Art. 20"]

    Institutionelle und professionelle Kunden", "Art. 20"]

    Art. 20 Bei Geschäften mit institutionellen Kunden finden die Bestimmungen dieses Kapitels keine Anwendung. Professionelle Kunden können ausdrücklich darauf…

["3. Titel: — Anbieten von Finanzinstrumenten", "2. Kapitel: — Basisinformationsblatt für Finanzinstrumente", "Art. 60 — Inhalt"]1
  1. Inhalt"]

    Inhalt

    — Inhalt Das Basisinformationsblatt enthält die Angaben, die wesentlich sind, damit die Anlegerinnen und Anleger eine fundierte Anlageentscheidung treffen und…

["2. Titel: — Anforderungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen", "4. Kapitel: — Beraterregister", "Art. 31 — Registrierungsstelle"]1
  1. Registrierungsstelle"]

    Registrierungsstelle

    — Registrierungsstelle Die Registrierungsstelle führt das Beraterregister. Sie bedarf der Zulassung durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA). Die…

["2. Titel: — Anforderungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen", "3. Kapitel: — Organisation", "2. Abschnitt: — Interessenkonflikte", "Art. 26 — Entschädigungen durch Dritte"]1
  1. Entschädigungen durch Dritte"]

    Entschädigungen durch Dritte

    — Entschädigungen durch Dritte Finanzdienstleister dürfen im Zusammenhang mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen Entschädigungen von Dritten nur…

["2. Titel: — Anforderungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen", "2. Kapitel: — Verhaltensregeln", "3. Abschnitt: — Angemessenheit und Eignung von Finanzdienstleistungen", "Art. 12 — Eignungsprüfung"]1
  1. Eignungsprüfung"]

    Eignungsprüfung

    — Eignungsprüfung Ein Finanzdienstleister, der die Anlageberatung unter Berücksichtigung des Kundenportfolios oder die Vermögensverwaltung erbringt, muss sich…

["2. Titel: — Anforderungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen", "3. Kapitel: — Organisation", "2. Abschnitt: — Interessenkonflikte", "Art. 27 — Mitarbeitergeschäfte"]1
  1. Mitarbeitergeschäfte"]

    Mitarbeitergeschäfte

    — Mitarbeitergeschäfte Finanzdienstleister sehen Massnahmen vor, mit denen sich verhindern lässt, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Informationen, über die…

["3. Titel: — Anbieten von Finanzinstrumenten", "1. Kapitel: — Prospekt für Effekten", "1. Abschnitt: — Allgemeines", "Art. 38 — Ausnahmen für die Zulassung zum Handel"]1
  1. Ausnahmen für die Zulassung zum Handel"]

    Ausnahmen für die Zulassung zum Handel

    — Ausnahmen für die Zulassung zum Handel Kein Prospekt muss veröffentlicht werden, wenn folgende Arten von Effekten zum Handel zugelassen werden: a…

["5. Titel: — Ombudsstellen", "2. Kapitel: — Pflichten der Finanzdienstleister", "Art. 80 — Finanzielle Beteiligung"]1
  1. Finanzielle Beteiligung"]

    Finanzielle Beteiligung

    — Finanzielle Beteiligung Finanzdienstleister leisten finanzielle Beiträge an die Ombudsstelle, der sie sich angeschlossen haben. Die Beiträge bemessen sich…

["5. Titel: — Ombudsstellen", "2. Kapitel: — Pflichten der Finanzdienstleister", "Art. 78 — Teilnahmepflicht"]1
  1. Teilnahmepflicht"]

    Teilnahmepflicht

    — Teilnahmepflicht Finanzdienstleister, die von einem Vermittlungsgesuch um Schlichtung bei einer Ombudsstelle betroffen sind, müssen am Verfahren teilnehmen…

["2. Titel: — Anforderungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen", "3. Kapitel: — Organisation", "1. Abschnitt: — Organisatorische Massnahmen", "Art. 23 — Beizug Dritter"]1
  1. Beizug Dritter"]

    Beizug Dritter

    — Beizug Dritter Finanzdienstleister können für die Erbringung von Finanzdienstleistungen Dritte beiziehen. Sie ziehen nur Personen bei, die über die für ihre…

["2. Titel: — Anforderungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen", "2. Kapitel: — Verhaltensregeln", "5. Abschnitt: — Transparenz und Sorgfalt bei Kundenaufträgen", "Art. 17 — Bearbeitung von Kundenaufträgen"]1
  1. Bearbeitung von Kundenaufträgen"]

    Bearbeitung von Kundenaufträgen

    — Bearbeitung von Kundenaufträgen Finanzdienstleister beachten bei der Bearbeitung von Kundenaufträgen den Grundsatz von Treu und Glauben und das Prinzip der…

["3. Titel: — Anbieten von Finanzinstrumenten", "1. Kapitel: — Prospekt für Effekten", "2. Abschnitt: — Anforderungen", "Art. 40 — Inhalt"]1
  1. Inhalt"]

    Inhalt

    — Inhalt Der Prospekt enthält die für einen Entscheid der Anlegerin oder des Anlegers wesentlichen Angaben: a. zum Emittenten und zum Garantie- und…

["3. Titel: — Anbieten von Finanzinstrumenten", "1. Kapitel: — Prospekt für Effekten", "5. Abschnitt: — Prüfung des Prospekts", "Art. 52 — Prüfstelle"]1
  1. Prüfstelle"]

    Prüfstelle

    — Prüfstelle Die Prüfstelle bedarf der Zulassung durch die FINMA. Die FINMA kann mehrere Prüfstellen zulassen, soweit dies sachlich gerechtfertigt ist. Die…

["3. Titel: — Anbieten von Finanzinstrumenten", "1. Kapitel: — Prospekt für Effekten", "2. Abschnitt: — Anforderungen", "Art. 41 — Ausnahmen"]1
  1. Ausnahmen"]

    Ausnahmen

    — Ausnahmen Die Prüfstelle kann vorsehen, dass Angaben nicht in den Prospekt aufgenommen werden müssen, wenn: a. die Bekanntmachung dem Emittenten ernsthaft…

["2. Titel: — Anforderungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen", "3. Kapitel: — Organisation", "2. Abschnitt: — Interessenkonflikte", "Art. 25 — Organisatorische Vorkehrungen"]1
  1. Organisatorische Vorkehrungen"]

    Organisatorische Vorkehrungen

    — Organisatorische Vorkehrungen Finanzdienstleister treffen angemessene organisatorische Vorkehrungen, um Interessenkonflikte, die bei der Erbringung von…

["2. Titel: — Anforderungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen", "2. Kapitel: — Verhaltensregeln", "5. Abschnitt: — Transparenz und Sorgfalt bei Kundenaufträgen", "Art. 19 — Verwendung von Finanzinstrumenten von Kundinnen und Kunden"]1
  1. Verwendung von Finanzinstrumenten von Kundinnen und Kunden"]

    Verwendung von Finanzinstrumenten von Kundinnen und Kunden

    — Verwendung von Finanzinstrumenten von Kundinnen und Kunden Finanzdienstleister dürfen nur Finanzinstrumente aus Kundenbeständen als Gegenpartei borgen oder…

["3. Titel: — Anbieten von Finanzinstrumenten", "1. Kapitel: — Prospekt für Effekten", "1. Abschnitt: — Allgemeines", "Art. 37 — Ausnahmen nach der Art der Effekten"]1
  1. Ausnahmen nach der Art der Effekten"]

    Ausnahmen nach der Art der Effekten

    — Ausnahmen nach der Art der Effekten Kein Prospekt muss veröffentlicht werden, wenn folgende Arten von Effekten öffentlich angeboten werden: a…

["2. Titel: — Anforderungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen", "1. Kapitel: — Erforderliche Kenntnisse", "Art. 6"]1
  1. Erforderliche Kenntnisse", "Art. 6"]

    Erforderliche Kenntnisse", "Art. 6"]

    Art. 6 Kundenberaterinnen und ‑berater müssen über hinreichende Kenntnisse über die Verhaltensregeln nach diesem Gesetz sowie über das für ihre Tätigkeit…

["2. Titel: — Anforderungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen", "2. Kapitel: — Verhaltensregeln", "4. Abschnitt: — Dokumentation und Rechenschaft", "Art. 16 — Rechenschaft"]1
  1. Rechenschaft"]

    Rechenschaft

    — Art. 16 — Rechenschaft — Rechenschaft Finanzdienstleister stellen ihren Kundinnen und Kunden auf Anfrage eine Kopie der Dokumentation nach Artikel 15 zu oder…

["1. Titel: — Allgemeine Bestimmungen", "Art. 5 — Opting-out und Opting-in"]1
  1. Opting-out und Opting-in"]

    Opting-out und Opting-in

    — Opting-out und Opting-in Vermögende Privatkundinnen und -kunden und für diese errichtete private Anlagestrukturen können erklären, dass sie als…

["3. Titel: — Anbieten von Finanzinstrumenten", "1. Kapitel: — Prospekt für Effekten", "5. Abschnitt: — Prüfung des Prospekts", "Art. 57 — Gebühren"]1
  1. Gebühren"]

    Gebühren

    — Gebühren Die Prüfstelle erhebt kostendeckende Gebühren für ihre Verfügungen und Dienstleistungen. Der Bundesrat regelt die Gebühren. Die Regelung richtet…

["5. Titel: — Ombudsstellen", "4. Kapitel: — Anerkennung und Veröffentlichung", "Art. 86 — Berichterstattung"]1
  1. Berichterstattung"]

    Berichterstattung

    — Berichterstattung Die Ombudsstelle veröffentlicht jährlich einen Tätigkeitsbericht.

["2. Titel: — Anforderungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen", "4. Kapitel: — Beraterregister", "Art. 29 — Registrierungsvoraussetzungen"]1
  1. Registrierungsvoraussetzungen"]

    Registrierungsvoraussetzungen

    — Registrierungsvoraussetzungen Kundenberaterinnen und ‑berater werden in das Beraterregister eingetragen, wenn sie den Nachweis erbringen, dass sie: a. die…

["2. Titel: — Anforderungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen", "4. Kapitel: — Beraterregister", "Art. 32 — Registerführung und Meldepflicht"]1
  1. Registerführung und Meldepflicht"]

    Registerführung und Meldepflicht

    — Registerführung und Meldepflicht Die Registrierungsstelle entscheidet über die Eintragungen und Löschungen im Beraterregister und erlässt die erforderlichen…

["6. Titel: — Aufsicht und Informationsaustausch", "Art. 87 — Aufsicht"]1
  1. Aufsicht"]

    Aufsicht

    und Informationsaustausch — Art. 87 — Aufsicht — Aufsicht Die zuständige Aufsichtsbehörde überwacht, dass die von ihr beaufsichtigten Finanzdienstleister die…

["7. Titel: — Strafbestimmungen", "Art. 91 — Unerlaubtes Anbieten von Finanzinstrumenten"]1
  1. Unerlaubtes Anbieten von Finanzinstrumenten"]

    Unerlaubtes Anbieten von Finanzinstrumenten

    — Unerlaubtes Anbieten von Finanzinstrumenten Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: a. Privatkundinnen und -kunden strukturierte…

["3. Titel: — Anbieten von Finanzinstrumenten", "1. Kapitel: — Prospekt für Effekten", "2. Abschnitt: — Anforderungen", "Art. 42 — Verweisungen"]1
  1. Verweisungen"]

    Verweisungen

    — Verweisungen Der Prospekt darf in allen Teilen ausser in der Zusammenfassung Verweisungen auf zuvor oder gleichzeitig veröffentlichte Dokumente enthalten.

["2. Titel: — Anforderungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen", "2. Kapitel: — Verhaltensregeln", "3. Abschnitt: — Angemessenheit und Eignung von Finanzdienstleistungen", "Art. 13 — Ausnahme von der Prüfpflicht"]1
  1. Ausnahme von der Prüfpflicht"]

    Ausnahme von der Prüfpflicht

    — Ausnahme von der Prüfpflicht Bei blosser Ausführung oder Übermittlung von Kundenaufträgen müssen die Finanzdienstleister weder eine Angemessenheits- noch…

["3. Titel: — Anbieten von Finanzinstrumenten", "6. Kapitel: — Anbieten von strukturierten Produkten und Bilden von Sondervermögen", "Art. 70 — Strukturierte Produkte"]1
  1. Strukturierte Produkte"]

    Strukturierte Produkte

    — Strukturierte Produkte Strukturierte Produkte dürfen in der Schweiz oder von der Schweiz aus Privatkundinnen und -kunden ohne ein auf Dauer angelegtes…

["2. Titel: — Anforderungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen", "2. Kapitel: — Verhaltensregeln", "3. Abschnitt: — Angemessenheit und Eignung von Finanzdienstleistungen", "Art. 14 — Nicht beurteilbare oder fehlende Angemessenheit oder Eignung"]1
  1. Nicht beurteilbare oder fehlende Angemessenheit oder Eignung"]

    Nicht beurteilbare oder fehlende Angemessenheit oder Eignung

    — Nicht beurteilbare oder fehlende Angemessenheit oder Eignung Reichen die Informationen, die der Finanzdienstleister erhält, nicht aus, um die Angemessenheit…

["5. Titel: — Ombudsstellen", "1. Kapitel: — Vermittlung", "Art. 75 — Verfahren"]1
  1. Verfahren"]

    Verfahren

    — Verfahren Das Verfahren vor der Ombudsstelle muss unbürokratisch, fair, rasch, unparteiisch und für die Kundin oder den Kunden kostengünstig oder kostenlos…

["2. Titel: — Anforderungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen", "3. Kapitel: — Organisation", "1. Abschnitt: — Organisatorische Massnahmen", "Art. 21 — Angemessene Organisation"]1
  1. Angemessene Organisation"]

    Angemessene Organisation

    — Angemessene Organisation Finanzdienstleister stellen durch interne Vorschriften und eine angemessene Betriebsorganisation die Erfüllung der Pflichten aus…

["5. Titel: — Ombudsstellen", "2. Kapitel: — Pflichten der Finanzdienstleister", "Art. 79 — Pflicht zur Information"]1
  1. Pflicht zur Information"]

    Pflicht zur Information

    — Pflicht zur Information Die Finanzdienstleister informieren ihre Kundinnen und Kunden über die Möglichkeit eines Vermittlungsverfahrens durch eine…

["3. Titel: — Anbieten von Finanzinstrumenten", "3. Kapitel: — Veröffentlichung", "Art. 64 — Prospekt für Effekten"]1
  1. Prospekt für Effekten"]

    Prospekt für Effekten

    — Prospekt für Effekten Der Anbieter von Effekten oder die deren Zulassung zum Handel beantragende Person muss den Prospekt: a. nach seiner Genehmigung bei der…

["3. Titel: — Anbieten von Finanzinstrumenten", "1. Kapitel: — Prospekt für Effekten", "5. Abschnitt: — Prüfung des Prospekts", "Art. 54 — Ausländische Prospekte"]1
  1. Ausländische Prospekte"]

    Ausländische Prospekte

    — Ausländische Prospekte Die Prüfstelle kann einen nach ausländischen Rechtsvorschriften erstellten Prospekt genehmigen, wenn: a. er nach internationalen…

["3. Titel: — Anbieten von Finanzinstrumenten", "1. Kapitel: — Prospekt für Effekten", "5. Abschnitt: — Prüfung des Prospekts", "Art. 51 — Pflicht"]1
  1. Pflicht"]

    Pflicht

    — Pflicht Der Prospekt ist vor seiner Veröffentlichung der Prüfstelle zu unterbreiten. Diese prüft ihn auf Vollständigkeit, Kohärenz und Verständlichkeit hin…

["5. Titel: — Ombudsstellen", "1. Kapitel: — Vermittlung", "Art. 76 — Verhältnis zum Schlichtungsverfahren und zu anderen Verfahren"]1
  1. Verhältnis zum Schlichtungsverfahren und zu anderen Verfahren"]

    Verhältnis zum Schlichtungsverfahren und zu anderen Verfahren

    — Verhältnis zum Schlichtungsverfahren und zu anderen Verfahren Die Einreichung eines Vermittlungsgesuchs bei einer Ombudsstelle schliesst eine Zivilklage…

["3. Titel: — Anbieten von Finanzinstrumenten", "2. Kapitel: — Basisinformationsblatt für Finanzinstrumente", "Art. 58 — Pflicht"]1
  1. Pflicht"]

    Pflicht

    — Pflicht Wird ein Finanzinstrument Privatkundinnen und -kunden angeboten, so hat der Ersteller vorgängig ein Basisinformationsblatt zu erstellen. Für…

["3. Titel: — Anbieten von Finanzinstrumenten", "3. Kapitel: — Veröffentlichung", "Art. 67 — Änderungen mit Effekten verbundener Rechte"]1
  1. Änderungen mit Effekten verbundener Rechte"]

    Änderungen mit Effekten verbundener Rechte

    — Änderungen mit Effekten verbundener Rechte Der Emittent macht Änderungen der mit den Effekten verbundenen Rechte so rechtzeitig bekannt, dass für die…

["1. Titel: — Allgemeine Bestimmungen", "Art. 3 — Begriffe"]1
  1. Begriffe"]

    Begriffe

    — Begriffe 5. die Gewährung von Krediten für die Durchführung von Geschäften mit Finanzinstrumenten; d. Finanzdienstleister: Personen, die gewerbsmässig…

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