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Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (FIDLEG)
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["3. Titel: — Anbieten von Finanzinstrumenten", "2. Kapitel: — Basisinformationsblatt für Finanzinstrumente", "Art. 62 — Anpassungen"]1
- Anpassungen"]
Anpassungen
— Anpassungen Der Ersteller überprüft regelmässig die im Basisinformationsblatt enthaltenen Angaben und überarbeitet sie, soweit sich wesentliche Änderungen…
["3. Titel: — Anbieten von Finanzinstrumenten", "1. Kapitel: — Prospekt für Effekten", "4. Abschnitt: — Kollektive Kapitalanlagen", "Art. 49 — Geschlossene kollektive Kapitalanlagen"]1
- Geschlossene kollektive Kapitalanlagen"]
Geschlossene kollektive Kapitalanlagen
— Geschlossene kollektive Kapitalanlagen Die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen nach Artikel 98 KAG erstellt einen Prospekt. Dieser enthält…
["2. Titel: — Anforderungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen", "2. Kapitel: — Verhaltensregeln", "5. Abschnitt: — Transparenz und Sorgfalt bei Kundenaufträgen", "Art. 18 — Bestmögliche Ausführung von Kundenaufträgen"]1
- Bestmögliche Ausführung von Kundenaufträgen"]
Bestmögliche Ausführung von Kundenaufträgen
— Bestmögliche Ausführung von Kundenaufträgen Finanzdienstleister stellen sicher, dass bei der Ausführung der Aufträge ihrer Kundinnen und Kunden das…
["3. Titel: — Anbieten von Finanzinstrumenten", "1. Kapitel: — Prospekt für Effekten", "2. Abschnitt: — Anforderungen", "Art. 44 — Aufteilung"]1
- Aufteilung"]
Aufteilung
— Aufteilung Der Prospekt kann aus einem einzigen Dokument oder aus mehreren Einzeldokumenten bestehen. Besteht er aus mehreren Einzeldokumenten, so kann er…
["3. Titel: — Anbieten von Finanzinstrumenten", "2. Kapitel: — Basisinformationsblatt für Finanzinstrumente", "Art. 63 — Ergänzende Bestimmungen"]1
- Ergänzende Bestimmungen"]
Ergänzende Bestimmungen
— Ergänzende Bestimmungen Der Bundesrat erlässt ergänzende Bestimmungen zum Basisinformationsblatt. Er regelt namentlich: a. dessen Inhalt; b. dessen Umfang…
["5. Titel: — Ombudsstellen", "4. Kapitel: — Anerkennung und Veröffentlichung", "Art. 85 — Überprüfung der Anerkennung"]1
- Überprüfung der Anerkennung"]
Überprüfung der Anerkennung
— Überprüfung der Anerkennung Änderungen, die die Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen nach Artikel 84 betreffen, sind dem EFD zur Genehmigung vorzulegen…
["1. Titel: — Allgemeine Bestimmungen", "Art. 3 — Begriffe"]1
- Begriffe"]
Begriffe
— Begriffe In diesem Gesetz gelten als: a. Finanzinstrumente: 1. Beteiligungspapiere: – Effekten in Form von Aktien einschliesslich Aktien gleichzustellender…
["3. Titel: — Anbieten von Finanzinstrumenten", "2. Kapitel: — Basisinformationsblatt für Finanzinstrumente", "Art. 61 — Anforderungen"]1
- Anforderungen"]
Anforderungen
— Anforderungen Das Basisinformationsblatt muss leicht verständlich sein. Es ist ein eigenständiges Dokument, das sich von Werbematerialien deutlich…
["8. Titel: — Schlussbestimmungen", "Art. 94 — Änderung anderer Erlasse"]1
- Änderung anderer Erlasse"]
Änderung anderer Erlasse
— Änderung anderer Erlasse Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
["2. Titel: — Anforderungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen", "2. Kapitel: — Verhaltensregeln", "4. Abschnitt: — Dokumentation und Rechenschaft", "Art. 15 — Dokumentation"]1
- Dokumentation"]
Dokumentation
und Rechenschaft — Art. 15 — Dokumentation — Dokumentation Finanzdienstleister dokumentieren in geeigneter Weise: a. die mit den Kundinnen und Kunden…
["1. Titel: — Allgemeine Bestimmungen", "Art. 2 — Geltungsbereich"]1
- Geltungsbereich"]
Geltungsbereich
— Geltungsbereich Dem Gesetz sind unabhängig von der Rechtsform unterstellt: a. Finanzdienstleister; b. Kundenberaterinnen und -berater; c. Ersteller und…
["1. Titel: — Allgemeine Bestimmungen", "Art. 4 — Kundensegmentierung"]1
- Kundensegmentierung"]
Kundensegmentierung
— Kundensegmentierung Die Finanzdienstleister ordnen die Personen, für die sie Finanzdienstleistungen erbringen, einem der folgenden Segmente zu: a…
["2. Titel: — Anforderungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen", "2. Kapitel: — Verhaltensregeln", "2. Abschnitt: — Informationspflicht", "Art. 9 — Zeitpunkt und Form der Informationen"]1
- Zeitpunkt und Form der Informationen"]
Zeitpunkt und Form der Informationen
— Zeitpunkt und Form der Informationen Finanzdienstleister informieren ihre Kundinnen und Kunden vor Abschluss des Vertrags oder vor Erbringen der…
["3. Titel: — Anbieten von Finanzinstrumenten", "3. Kapitel: — Veröffentlichung", "Art. 66 — Basisinformationsblatt"]1
- Basisinformationsblatt"]
Basisinformationsblatt
— Basisinformationsblatt Wird ein Finanzinstrument, für das ein Basisinformationsblatt zu erstellen ist, öffentlich angeboten, so ist das…
["2. Titel: — Anforderungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen", "4. Kapitel: — Beraterregister", "Art. 30 — Inhalt"]1
- Inhalt"]
Inhalt
— Inhalt Das Beraterregister enthält mindestens folgende Angaben über die Kundenberaterinnen und ‑berater: a. Name und Vorname; b. Name oder Firma und Adresse…
["4. Titel: — Herausgabe von Dokumenten", "Art. 72 — Anspruch"]1
- Anspruch"]
Anspruch
— Anspruch Die Kundin und der Kunde haben jederzeit Anspruch auf Herausgabe einer Kopie ihres Dossiers sowie sämtlicher weiterer sie betreffenden Dokumente…
["2. Titel: — Anforderungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen", "2. Kapitel: — Verhaltensregeln", "3. Abschnitt: — Angemessenheit und Eignung von Finanzdienstleistungen", "Art. 11 — Angemessenheitsprüfung"]1
- Angemessenheitsprüfung"]
Angemessenheitsprüfung
— Angemessenheitsprüfung Ein Finanzdienstleister, der die Anlageberatung für einzelne Transaktionen erbringt, ohne dafür das gesamte Kundenportfolio zu…
["8. Titel: — Schlussbestimmungen", "Art. 95 — Übergangsbestimmungen"]1
- Übergangsbestimmungen"]
Übergangsbestimmungen
— Übergangsbestimmungen Der Bundesrat kann zur Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 6 eine Übergangsfrist vorsehen. Die Kundenberaterinnen und -berater…
["3. Titel: — Anbieten von Finanzinstrumenten", "1. Kapitel: — Prospekt für Effekten", "2. Abschnitt: — Anforderungen", "Art. 45 — Basisprospekt"]1
- Basisprospekt"]
Basisprospekt
— Basisprospekt Der Prospekt kann namentlich bei Forderungspapieren, die in einem Angebotsprogramm oder dauernd oder wiederholt von Banken nach BankG oder…
["2. Titel: — Anforderungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen", "2. Kapitel: — Verhaltensregeln", "1. Abschnitt: — Grundsatz", "Art. 7"]1
- Grundsatz", "Art. 7"]
Grundsatz", "Art. 7"]
Art. 7 Finanzdienstleister müssen beim Erbringen von Finanzdienstleistungen die aufsichtsrechtlichen Pflichten nach diesem Titel befolgen. Vorbehalten bleiben…
["5. Titel: — Ombudsstellen", "3. Kapitel: — Aufnahme und Ausschluss", "Art. 82 — Ausschluss"]1
- Ausschluss"]
Ausschluss
— Art. 82 — Ausschluss — Ausschluss Finanzdienstleister, die den Pflichten nach den Artikeln 78–80 wiederholt nicht nachkommen, werden von der Ombudsstelle…
["3. Titel: — Anbieten von Finanzinstrumenten", "5. Kapitel: — Haftung", "Art. 69"]1
- Haftung", "Art. 69"]
Haftung", "Art. 69"]
Art. 69 Wer in Prospekten, im Basisinformationsblatt oder in ähnlichen Mitteilungen unrichtige, irreführende oder den gesetzlichen Anforderungen nicht…
["3. Titel: — Anbieten von Finanzinstrumenten", "1. Kapitel: — Prospekt für Effekten", "4. Abschnitt: — Kollektive Kapitalanlagen", "Art. 48 — Offene kollektive Kapitalanlagen"]1
- Offene kollektive Kapitalanlagen"]
Offene kollektive Kapitalanlagen
— Offene kollektive Kapitalanlagen Für offene kollektive Kapitalanlagen nach dem 2. Titel des KAG erstellen die Fondsleitung (Art. 32 FINIG) und die…
["3. Titel: — Anbieten von Finanzinstrumenten", "1. Kapitel: — Prospekt für Effekten", "3. Abschnitt: — Erleichterungen", "Art. 47"]1
- Erleichterungen", "Art. 47"]
Erleichterungen", "Art. 47"]
Art. 47 Der Bundesrat kann Erleichterungen von der Prospektpflicht sowie von der Nachtragspflicht für Emittenten festlegen, die zwei der nachstehenden Grössen…
["4. Titel: — Herausgabe von Dokumenten", "Art. 73 — Verfahren"]1
- Verfahren"]
Verfahren
— Verfahren Wer einen Anspruch geltend machen will, stellt schriftlich oder in anderer durch Text nachweisbarer Form ein entsprechendes Gesuch. Der…
["3. Titel: — Anbieten von Finanzinstrumenten", "6. Kapitel: — Anbieten von strukturierten Produkten und Bilden von Sondervermögen", "Art. 71 — Interne Sondervermögen"]1
- Interne Sondervermögen"]
Interne Sondervermögen
— Interne Sondervermögen Interne Sondervermögen vertraglicher Art zur kollektiven Verwaltung von Vermögen bestehender Kundinnen und Kunden dürfen von Banken…
["2. Titel: — Anforderungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen", "3. Kapitel: — Organisation", "1. Abschnitt: — Organisatorische Massnahmen", "Art. 24 — Dienstleisterkette"]1
- Dienstleisterkette"]
Dienstleisterkette
— Dienstleisterkette Finanzdienstleister, die einem anderen Finanzdienstleister den Auftrag erteilen, für Kundinnen und Kunden eine Finanzdienstleistung zu…
["7. Titel: — Strafbestimmungen", "Art. 90 — Verletzung der Vorschriften für Prospekte und Basisinformationsblätter"]1
- Verletzung der Vorschriften für Prospekte und Basisinformationsblätter"]
Verletzung der Vorschriften für Prospekte und Basisinformationsblätter
— Verletzung der Vorschriften für Prospekte und Basisinformationsblätter Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: a. im Prospekt oder…
["3. Titel: — Anbieten von Finanzinstrumenten", "1. Kapitel: — Prospekt für Effekten", "2. Abschnitt: — Anforderungen", "Art. 43 — Zusammenfassung"]1
- Zusammenfassung"]
Zusammenfassung
— Zusammenfassung Die Zusammenfassung soll einen Vergleich unter ähnlichen Effekten erleichtern. In der Zusammenfassung ist deutlich hervorzuheben, dass: a…
["2. Titel: — Anforderungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen", "2. Kapitel: — Verhaltensregeln", "3. Abschnitt: — Angemessenheit und Eignung von Finanzdienstleistungen", "Art. 10 — Prüfpflicht"]1
- Prüfpflicht"]
Prüfpflicht
— Prüfpflicht Finanzdienstleister, die eine Anlageberatung oder eine Vermögensverwaltung erbringen, führen eine Angemessenheits- oder Eignungsprüfung durch.
["3. Titel: — Anbieten von Finanzinstrumenten", "2. Kapitel: — Basisinformationsblatt für Finanzinstrumente", "Art. 59 — Ausnahmen"]1
- Ausnahmen"]
Ausnahmen
— Ausnahmen Kein Basisinformationsblatt muss erstellen, wer Effekten in Form von Aktien einschliesslich Aktien gleichzustellender Effekten, die…
["8. Titel: — Schlussbestimmungen", "Art. 93 — Ausführungsbestimmungen"]1
- Ausführungsbestimmungen"]
Ausführungsbestimmungen
— Ausführungsbestimmungen Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
["5. Titel: — Ombudsstellen", "3. Kapitel: — Aufnahme und Ausschluss", "Art. 83 — Informationspflicht"]1
- Informationspflicht"]
Informationspflicht
— Informationspflicht Die Ombudsstelle informiert die zuständigen Aufsichtsbehörden sowie die Registrierungsstelle über die ihr angeschlossenen…
["1. Titel: — Allgemeine Bestimmungen", "Art. 1 — Zweck und Gegenstand"]1
- Zweck und Gegenstand"]
Zweck und Gegenstand
— Zweck und Gegenstand Dieses Gesetz bezweckt den Schutz der Kundinnen und Kunden von Finanzdienstleistern sowie die Schaffung vergleichbarer Bedingungen für…
["3. Titel: — Anbieten von Finanzinstrumenten", "1. Kapitel: — Prospekt für Effekten", "2. Abschnitt: — Anforderungen", "Art. 46 — ErgänzendeBestimmungen"]1
- ErgänzendeBestimmungen"]
ErgänzendeBestimmungen
— ErgänzendeBestimmungen Der Bundesrat erlässt unter Berücksichtigung der spezifischen Eigenschaften von Emittenten und Effekten ergänzende Bestimmungen…
["3. Titel: — Anbieten von Finanzinstrumenten", "4. Kapitel: — Werbung", "Art. 68"]1
- Werbung", "Art. 68"]
Werbung", "Art. 68"]
Art. 68 Werbung für Finanzinstrumente muss als solche klar erkennbar sein. In der Werbung ist auf den Prospekt und das Basisinformationsblatt zum jeweiligen…
["6. Titel: — Aufsicht und Informationsaustausch", "Art. 88 — Informationsaustausch"]1
- Informationsaustausch"]
Informationsaustausch
— Art. 88 — Informationsaustausch — Informationsaustausch Die FINMA, die Aufsichtsorganisation, die Registrierungsstelle, die Prüfstelle, die Ombudsstelle und…
["7. Titel: — Strafbestimmungen", "Art. 89 — Verletzung der Verhaltensregeln"]1
- Verletzung der Verhaltensregeln"]
Verletzung der Verhaltensregeln
— Verletzung der Verhaltensregeln Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: a. bei der Erfüllung der Informationspflichten nach Artikel…
["2. Titel: — Anforderungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen", "4. Kapitel: — Beraterregister", "Art. 33 — Gebühren"]1
- Gebühren"]
Gebühren
— Gebühren Die Registrierungsstelle erhebt kostendeckende Gebühren für ihre Verfügungen und Dienstleistungen. Der Bundesrat regelt die Gebühren. Die Regelung…
["2. Titel: — Anforderungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen", "4. Kapitel: — Beraterregister", "Art. 28 — Registrierungspflicht"]1
- Registrierungspflicht"]
Registrierungspflicht
— Registrierungspflicht Kundenberaterinnen und ‑berater von inländischen Finanzdienstleistern, die nicht nach Artikel 3 FINMAG beaufsichtigt werden, sowie…
["5. Titel: — Ombudsstellen", "2. Kapitel: — Pflichten der Finanzdienstleister", "Art. 77 — Anschlusspflicht"]1
- Anschlusspflicht"]
Anschlusspflicht
— Anschlusspflicht Finanzdienstleister, die nicht ausschliesslich gegenüber institutionellen oder professionellen Kunden nach Artikel 4 Absätze 3 und 4…
["3. Titel: — Anbieten von Finanzinstrumenten", "1. Kapitel: — Prospekt für Effekten", "5. Abschnitt: — Prüfung des Prospekts", "Art. 55 — Gültigkeit"]1
- Gültigkeit"]
Gültigkeit
— Gültigkeit Prospekte sind nach ihrer Genehmigung während zwölf Monaten für öffentliche Angebote oder Zulassungen zum Handel auf einem Handelsplatz von…
["8. Titel: — Schlussbestimmungen", "Art. 96 — Referendum und Inkrafttreten"]1
- Referendum und Inkrafttreten"]
Referendum und Inkrafttreten
— Referendum und Inkrafttreten Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Dieses Gesetz tritt nur zusammen…
["5. Titel: — Ombudsstellen", "4. Kapitel: — Anerkennung und Veröffentlichung", "Art. 84 — Anerkennung"]1
- Anerkennung"]
Anerkennung
und Veröffentlichung — Art. 84 — Anerkennung — Anerkennung Die Ombudsstellen bedürfen der Anerkennung des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD). Als…
["3. Titel: — Anbieten von Finanzinstrumenten", "1. Kapitel: — Prospekt für Effekten", "1. Abschnitt: — Allgemeines", "Art. 36 — Ausnahmen nach der Art des Angebots"]1
- Ausnahmen nach der Art des Angebots"]
Ausnahmen nach der Art des Angebots
— Ausnahmen nach der Art des Angebots Kein Prospekt muss veröffentlicht werden, wenn das öffentliche Angebot: a. sich nur an Anlegerinnen und Anleger richtet…
["2. Titel: — Anforderungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen", "3. Kapitel: — Organisation", "1. Abschnitt: — Organisatorische Massnahmen", "Art. 22 — Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter"]1
- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter"]
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
— Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Finanzdienstleister stellen sicher, dass ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die für ihre Tätigkeit notwendigen…
["2. Titel: — Anforderungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen", "4. Kapitel: — Beraterregister", "Art. 34 — Verfahren"]1
- Verfahren"]
Verfahren
— Verfahren Das Verfahren über den Registereintrag richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968.
["5. Titel: — Ombudsstellen", "1. Kapitel: — Vermittlung", "Art. 74 — Grundsatz"]1
- Grundsatz"]
Grundsatz
— Grundsatz Streitigkeiten über Rechtsansprüche zwischen der Kundin oder dem Kunden und dem Finanzdienstleister sollen nach Möglichkeit im Rahmen eines…
["7. Titel: — Strafbestimmungen", "Art. 92 — Ausnahmen"]1
- Ausnahmen"]
Ausnahmen
— Ausnahmen Die Artikel 89–91 gelten nicht für nach Artikel 3 FINMAG Beaufsichtigte und für Personen, die für sie tätig sind.
["3. Titel: — Anbieten von Finanzinstrumenten", "1. Kapitel: — Prospekt für Effekten", "1. Abschnitt: — Allgemeines", "Art. 39 — Informationen ausserhalb der Prospektpflicht"]1
- Informationen ausserhalb der Prospektpflicht"]
Informationen ausserhalb der Prospektpflicht
— Informationen ausserhalb der Prospektpflicht Besteht keine Prospektpflicht, so behandeln die Anbieter oder Emittenten die Anlegerinnen und Anleger gleich…
["3. Titel: — Anbieten von Finanzinstrumenten", "1. Kapitel: — Prospekt für Effekten", "5. Abschnitt: — Prüfung des Prospekts", "Art. 56 — Nachträge"]1
- Nachträge"]
Nachträge
— Nachträge Ein Nachtrag zum Prospekt ist zu erstellen, wenn zwischen der Genehmigung des Prospekts und dem endgültigen Schluss eines öffentlichen Angebots…
["3. Titel: — Anbieten von Finanzinstrumenten", "1. Kapitel: — Prospekt für Effekten", "4. Abschnitt: — Kollektive Kapitalanlagen", "Art. 50 — Ausnahmen"]1
- Ausnahmen"]
Ausnahmen
— Ausnahmen Für einen Limited Qualified Investor Fund (L-QIF) ist kein Prospekt zu erstellen. Die FINMA kann kollektive Kapitalanlagen nach dem KAG ganz oder…
["2. Titel: — Anforderungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen", "2. Kapitel: — Verhaltensregeln", "2. Abschnitt: — Informationspflicht", "Art. 8 — Inhalt und Form der Information"]1
- Inhalt und Form der Information"]
Inhalt und Form der Information
— Inhalt und Form der Information Finanzdienstleister informieren ihre Kundinnen und Kunden über: a. ihren Namen und ihre Adresse; b. ihr Tätigkeitsfeld und…
["3. Titel: — Anbieten von Finanzinstrumenten", "3. Kapitel: — Veröffentlichung", "Art. 65 — Prospekt für kollektive Kapitalanlagen"]1
- Prospekt für kollektive Kapitalanlagen"]
Prospekt für kollektive Kapitalanlagen
— Prospekt für kollektive Kapitalanlagen Der Prospekt für eine kollektive Kapitalanlage ist spätestens mit Beginn des öffentlichen Angebots zu veröffentlichen…
["3. Titel: — Anbieten von Finanzinstrumenten", "1. Kapitel: — Prospekt für Effekten", "5. Abschnitt: — Prüfung des Prospekts", "Art. 53 — Verfahren und Fristen"]1
- Verfahren und Fristen"]
Verfahren und Fristen
— Verfahren und Fristen Das Verfahren der Prüfstelle richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968. Die Prüfstelle prüft die…
["3. Titel: — Anbieten von Finanzinstrumenten", "1. Kapitel: — Prospekt für Effekten", "1. Abschnitt: — Allgemeines", "Art. 35 — Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts"]1
- Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts"]
Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts
— Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts Wer in der Schweiz ein öffentliches Angebot zum Erwerb von Effekten unterbreitet oder wer um Zulassung von…
["5. Titel: — Ombudsstellen", "3. Kapitel: — Aufnahme und Ausschluss", "Art. 81 — Aufnahme"]1
- Aufnahme"]
Aufnahme
und Ausschluss — Art. 81 — Aufnahme — Aufnahme Eine Ombudsstelle ist verpflichtet, einen Finanzdienstleister aufzunehmen, wenn er ihre Anschlussvoraussetzungen…
["2. Titel: — Anforderungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen", "2. Kapitel: — Verhaltensregeln", "6. Abschnitt: — Institutionelle und professionelle Kunden", "Art. 20"]1
- Institutionelle und professionelle Kunden", "Art. 20"]
Institutionelle und professionelle Kunden", "Art. 20"]
Art. 20 Bei Geschäften mit institutionellen Kunden finden die Bestimmungen dieses Kapitels keine Anwendung. Professionelle Kunden können ausdrücklich darauf…
["3. Titel: — Anbieten von Finanzinstrumenten", "2. Kapitel: — Basisinformationsblatt für Finanzinstrumente", "Art. 60 — Inhalt"]1
- Inhalt"]
Inhalt
— Inhalt Das Basisinformationsblatt enthält die Angaben, die wesentlich sind, damit die Anlegerinnen und Anleger eine fundierte Anlageentscheidung treffen und…
["2. Titel: — Anforderungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen", "4. Kapitel: — Beraterregister", "Art. 31 — Registrierungsstelle"]1
- Registrierungsstelle"]
Registrierungsstelle
— Registrierungsstelle Die Registrierungsstelle führt das Beraterregister. Sie bedarf der Zulassung durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA). Die…
["2. Titel: — Anforderungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen", "3. Kapitel: — Organisation", "2. Abschnitt: — Interessenkonflikte", "Art. 26 — Entschädigungen durch Dritte"]1
- Entschädigungen durch Dritte"]
Entschädigungen durch Dritte
— Entschädigungen durch Dritte Finanzdienstleister dürfen im Zusammenhang mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen Entschädigungen von Dritten nur…
["2. Titel: — Anforderungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen", "2. Kapitel: — Verhaltensregeln", "3. Abschnitt: — Angemessenheit und Eignung von Finanzdienstleistungen", "Art. 12 — Eignungsprüfung"]1
- Eignungsprüfung"]
Eignungsprüfung
— Eignungsprüfung Ein Finanzdienstleister, der die Anlageberatung unter Berücksichtigung des Kundenportfolios oder die Vermögensverwaltung erbringt, muss sich…
["2. Titel: — Anforderungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen", "3. Kapitel: — Organisation", "2. Abschnitt: — Interessenkonflikte", "Art. 27 — Mitarbeitergeschäfte"]1
- Mitarbeitergeschäfte"]
Mitarbeitergeschäfte
— Mitarbeitergeschäfte Finanzdienstleister sehen Massnahmen vor, mit denen sich verhindern lässt, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Informationen, über die…
["3. Titel: — Anbieten von Finanzinstrumenten", "1. Kapitel: — Prospekt für Effekten", "1. Abschnitt: — Allgemeines", "Art. 38 — Ausnahmen für die Zulassung zum Handel"]1
- Ausnahmen für die Zulassung zum Handel"]
Ausnahmen für die Zulassung zum Handel
— Ausnahmen für die Zulassung zum Handel Kein Prospekt muss veröffentlicht werden, wenn folgende Arten von Effekten zum Handel zugelassen werden: a…
["5. Titel: — Ombudsstellen", "2. Kapitel: — Pflichten der Finanzdienstleister", "Art. 80 — Finanzielle Beteiligung"]1
- Finanzielle Beteiligung"]
Finanzielle Beteiligung
— Finanzielle Beteiligung Finanzdienstleister leisten finanzielle Beiträge an die Ombudsstelle, der sie sich angeschlossen haben. Die Beiträge bemessen sich…
["5. Titel: — Ombudsstellen", "2. Kapitel: — Pflichten der Finanzdienstleister", "Art. 78 — Teilnahmepflicht"]1
- Teilnahmepflicht"]
Teilnahmepflicht
— Teilnahmepflicht Finanzdienstleister, die von einem Vermittlungsgesuch um Schlichtung bei einer Ombudsstelle betroffen sind, müssen am Verfahren teilnehmen…
["2. Titel: — Anforderungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen", "3. Kapitel: — Organisation", "1. Abschnitt: — Organisatorische Massnahmen", "Art. 23 — Beizug Dritter"]1
- Beizug Dritter"]
Beizug Dritter
— Beizug Dritter Finanzdienstleister können für die Erbringung von Finanzdienstleistungen Dritte beiziehen. Sie ziehen nur Personen bei, die über die für ihre…
["2. Titel: — Anforderungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen", "2. Kapitel: — Verhaltensregeln", "5. Abschnitt: — Transparenz und Sorgfalt bei Kundenaufträgen", "Art. 17 — Bearbeitung von Kundenaufträgen"]1
- Bearbeitung von Kundenaufträgen"]
Bearbeitung von Kundenaufträgen
— Bearbeitung von Kundenaufträgen Finanzdienstleister beachten bei der Bearbeitung von Kundenaufträgen den Grundsatz von Treu und Glauben und das Prinzip der…
["3. Titel: — Anbieten von Finanzinstrumenten", "1. Kapitel: — Prospekt für Effekten", "2. Abschnitt: — Anforderungen", "Art. 40 — Inhalt"]1
- Inhalt"]
Inhalt
— Inhalt Der Prospekt enthält die für einen Entscheid der Anlegerin oder des Anlegers wesentlichen Angaben: a. zum Emittenten und zum Garantie- und…
["3. Titel: — Anbieten von Finanzinstrumenten", "1. Kapitel: — Prospekt für Effekten", "5. Abschnitt: — Prüfung des Prospekts", "Art. 52 — Prüfstelle"]1
- Prüfstelle"]
Prüfstelle
— Prüfstelle Die Prüfstelle bedarf der Zulassung durch die FINMA. Die FINMA kann mehrere Prüfstellen zulassen, soweit dies sachlich gerechtfertigt ist. Die…
["3. Titel: — Anbieten von Finanzinstrumenten", "1. Kapitel: — Prospekt für Effekten", "2. Abschnitt: — Anforderungen", "Art. 41 — Ausnahmen"]1
- Ausnahmen"]
Ausnahmen
— Ausnahmen Die Prüfstelle kann vorsehen, dass Angaben nicht in den Prospekt aufgenommen werden müssen, wenn: a. die Bekanntmachung dem Emittenten ernsthaft…
["2. Titel: — Anforderungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen", "3. Kapitel: — Organisation", "2. Abschnitt: — Interessenkonflikte", "Art. 25 — Organisatorische Vorkehrungen"]1
- Organisatorische Vorkehrungen"]
Organisatorische Vorkehrungen
— Organisatorische Vorkehrungen Finanzdienstleister treffen angemessene organisatorische Vorkehrungen, um Interessenkonflikte, die bei der Erbringung von…
["2. Titel: — Anforderungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen", "2. Kapitel: — Verhaltensregeln", "5. Abschnitt: — Transparenz und Sorgfalt bei Kundenaufträgen", "Art. 19 — Verwendung von Finanzinstrumenten von Kundinnen und Kunden"]1
- Verwendung von Finanzinstrumenten von Kundinnen und Kunden"]
Verwendung von Finanzinstrumenten von Kundinnen und Kunden
— Verwendung von Finanzinstrumenten von Kundinnen und Kunden Finanzdienstleister dürfen nur Finanzinstrumente aus Kundenbeständen als Gegenpartei borgen oder…
["3. Titel: — Anbieten von Finanzinstrumenten", "1. Kapitel: — Prospekt für Effekten", "1. Abschnitt: — Allgemeines", "Art. 37 — Ausnahmen nach der Art der Effekten"]1
- Ausnahmen nach der Art der Effekten"]
Ausnahmen nach der Art der Effekten
— Ausnahmen nach der Art der Effekten Kein Prospekt muss veröffentlicht werden, wenn folgende Arten von Effekten öffentlich angeboten werden: a…
["2. Titel: — Anforderungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen", "1. Kapitel: — Erforderliche Kenntnisse", "Art. 6"]1
- Erforderliche Kenntnisse", "Art. 6"]
Erforderliche Kenntnisse", "Art. 6"]
Art. 6 Kundenberaterinnen und ‑berater müssen über hinreichende Kenntnisse über die Verhaltensregeln nach diesem Gesetz sowie über das für ihre Tätigkeit…
["2. Titel: — Anforderungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen", "2. Kapitel: — Verhaltensregeln", "4. Abschnitt: — Dokumentation und Rechenschaft", "Art. 16 — Rechenschaft"]1
- Rechenschaft"]
Rechenschaft
— Art. 16 — Rechenschaft — Rechenschaft Finanzdienstleister stellen ihren Kundinnen und Kunden auf Anfrage eine Kopie der Dokumentation nach Artikel 15 zu oder…
["1. Titel: — Allgemeine Bestimmungen", "Art. 5 — Opting-out und Opting-in"]1
- Opting-out und Opting-in"]
Opting-out und Opting-in
— Opting-out und Opting-in Vermögende Privatkundinnen und -kunden und für diese errichtete private Anlagestrukturen können erklären, dass sie als…
["3. Titel: — Anbieten von Finanzinstrumenten", "1. Kapitel: — Prospekt für Effekten", "5. Abschnitt: — Prüfung des Prospekts", "Art. 57 — Gebühren"]1
- Gebühren"]
Gebühren
— Gebühren Die Prüfstelle erhebt kostendeckende Gebühren für ihre Verfügungen und Dienstleistungen. Der Bundesrat regelt die Gebühren. Die Regelung richtet…
["5. Titel: — Ombudsstellen", "4. Kapitel: — Anerkennung und Veröffentlichung", "Art. 86 — Berichterstattung"]1
- Berichterstattung"]
Berichterstattung
— Berichterstattung Die Ombudsstelle veröffentlicht jährlich einen Tätigkeitsbericht.
["2. Titel: — Anforderungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen", "4. Kapitel: — Beraterregister", "Art. 29 — Registrierungsvoraussetzungen"]1
- Registrierungsvoraussetzungen"]
Registrierungsvoraussetzungen
— Registrierungsvoraussetzungen Kundenberaterinnen und ‑berater werden in das Beraterregister eingetragen, wenn sie den Nachweis erbringen, dass sie: a. die…
["2. Titel: — Anforderungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen", "4. Kapitel: — Beraterregister", "Art. 32 — Registerführung und Meldepflicht"]1
- Registerführung und Meldepflicht"]
Registerführung und Meldepflicht
— Registerführung und Meldepflicht Die Registrierungsstelle entscheidet über die Eintragungen und Löschungen im Beraterregister und erlässt die erforderlichen…
["6. Titel: — Aufsicht und Informationsaustausch", "Art. 87 — Aufsicht"]1
- Aufsicht"]
Aufsicht
und Informationsaustausch — Art. 87 — Aufsicht — Aufsicht Die zuständige Aufsichtsbehörde überwacht, dass die von ihr beaufsichtigten Finanzdienstleister die…
["7. Titel: — Strafbestimmungen", "Art. 91 — Unerlaubtes Anbieten von Finanzinstrumenten"]1
- Unerlaubtes Anbieten von Finanzinstrumenten"]
Unerlaubtes Anbieten von Finanzinstrumenten
— Unerlaubtes Anbieten von Finanzinstrumenten Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: a. Privatkundinnen und -kunden strukturierte…
["3. Titel: — Anbieten von Finanzinstrumenten", "1. Kapitel: — Prospekt für Effekten", "2. Abschnitt: — Anforderungen", "Art. 42 — Verweisungen"]1
- Verweisungen"]
Verweisungen
— Verweisungen Der Prospekt darf in allen Teilen ausser in der Zusammenfassung Verweisungen auf zuvor oder gleichzeitig veröffentlichte Dokumente enthalten.
["2. Titel: — Anforderungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen", "2. Kapitel: — Verhaltensregeln", "3. Abschnitt: — Angemessenheit und Eignung von Finanzdienstleistungen", "Art. 13 — Ausnahme von der Prüfpflicht"]1
- Ausnahme von der Prüfpflicht"]
Ausnahme von der Prüfpflicht
— Ausnahme von der Prüfpflicht Bei blosser Ausführung oder Übermittlung von Kundenaufträgen müssen die Finanzdienstleister weder eine Angemessenheits- noch…
["3. Titel: — Anbieten von Finanzinstrumenten", "6. Kapitel: — Anbieten von strukturierten Produkten und Bilden von Sondervermögen", "Art. 70 — Strukturierte Produkte"]1
- Strukturierte Produkte"]
Strukturierte Produkte
— Strukturierte Produkte Strukturierte Produkte dürfen in der Schweiz oder von der Schweiz aus Privatkundinnen und -kunden ohne ein auf Dauer angelegtes…
["2. Titel: — Anforderungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen", "2. Kapitel: — Verhaltensregeln", "3. Abschnitt: — Angemessenheit und Eignung von Finanzdienstleistungen", "Art. 14 — Nicht beurteilbare oder fehlende Angemessenheit oder Eignung"]1
- Nicht beurteilbare oder fehlende Angemessenheit oder Eignung"]
Nicht beurteilbare oder fehlende Angemessenheit oder Eignung
— Nicht beurteilbare oder fehlende Angemessenheit oder Eignung Reichen die Informationen, die der Finanzdienstleister erhält, nicht aus, um die Angemessenheit…
["5. Titel: — Ombudsstellen", "1. Kapitel: — Vermittlung", "Art. 75 — Verfahren"]1
- Verfahren"]
Verfahren
— Verfahren Das Verfahren vor der Ombudsstelle muss unbürokratisch, fair, rasch, unparteiisch und für die Kundin oder den Kunden kostengünstig oder kostenlos…
["2. Titel: — Anforderungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen", "3. Kapitel: — Organisation", "1. Abschnitt: — Organisatorische Massnahmen", "Art. 21 — Angemessene Organisation"]1
- Angemessene Organisation"]
Angemessene Organisation
— Angemessene Organisation Finanzdienstleister stellen durch interne Vorschriften und eine angemessene Betriebsorganisation die Erfüllung der Pflichten aus…
["5. Titel: — Ombudsstellen", "2. Kapitel: — Pflichten der Finanzdienstleister", "Art. 79 — Pflicht zur Information"]1
- Pflicht zur Information"]
Pflicht zur Information
— Pflicht zur Information Die Finanzdienstleister informieren ihre Kundinnen und Kunden über die Möglichkeit eines Vermittlungsverfahrens durch eine…
["3. Titel: — Anbieten von Finanzinstrumenten", "3. Kapitel: — Veröffentlichung", "Art. 64 — Prospekt für Effekten"]1
- Prospekt für Effekten"]
Prospekt für Effekten
— Prospekt für Effekten Der Anbieter von Effekten oder die deren Zulassung zum Handel beantragende Person muss den Prospekt: a. nach seiner Genehmigung bei der…
["3. Titel: — Anbieten von Finanzinstrumenten", "1. Kapitel: — Prospekt für Effekten", "5. Abschnitt: — Prüfung des Prospekts", "Art. 54 — Ausländische Prospekte"]1
- Ausländische Prospekte"]
Ausländische Prospekte
— Ausländische Prospekte Die Prüfstelle kann einen nach ausländischen Rechtsvorschriften erstellten Prospekt genehmigen, wenn: a. er nach internationalen…
["3. Titel: — Anbieten von Finanzinstrumenten", "1. Kapitel: — Prospekt für Effekten", "5. Abschnitt: — Prüfung des Prospekts", "Art. 51 — Pflicht"]1
- Pflicht"]
Pflicht
— Pflicht Der Prospekt ist vor seiner Veröffentlichung der Prüfstelle zu unterbreiten. Diese prüft ihn auf Vollständigkeit, Kohärenz und Verständlichkeit hin…
["5. Titel: — Ombudsstellen", "1. Kapitel: — Vermittlung", "Art. 76 — Verhältnis zum Schlichtungsverfahren und zu anderen Verfahren"]1
- Verhältnis zum Schlichtungsverfahren und zu anderen Verfahren"]
Verhältnis zum Schlichtungsverfahren und zu anderen Verfahren
— Verhältnis zum Schlichtungsverfahren und zu anderen Verfahren Die Einreichung eines Vermittlungsgesuchs bei einer Ombudsstelle schliesst eine Zivilklage…
["3. Titel: — Anbieten von Finanzinstrumenten", "2. Kapitel: — Basisinformationsblatt für Finanzinstrumente", "Art. 58 — Pflicht"]1
- Pflicht"]
Pflicht
— Pflicht Wird ein Finanzinstrument Privatkundinnen und -kunden angeboten, so hat der Ersteller vorgängig ein Basisinformationsblatt zu erstellen. Für…
["3. Titel: — Anbieten von Finanzinstrumenten", "3. Kapitel: — Veröffentlichung", "Art. 67 — Änderungen mit Effekten verbundener Rechte"]1
- Änderungen mit Effekten verbundener Rechte"]
Änderungen mit Effekten verbundener Rechte
— Änderungen mit Effekten verbundener Rechte Der Emittent macht Änderungen der mit den Effekten verbundenen Rechte so rechtzeitig bekannt, dass für die…
["1. Titel: — Allgemeine Bestimmungen", "Art. 3 — Begriffe"]1
- Begriffe"]
Begriffe
— Begriffe 5. die Gewährung von Krediten für die Durchführung von Geschäften mit Finanzinstrumenten; d. Finanzdienstleister: Personen, die gewerbsmässig…
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