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Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

Current as of 26 provisionsArbZG

Provisions

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Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften2
  1. § 1

    Zweck des Gesetzes

    Zweck des Gesetzes ist es, 1. die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland und in der ausschließlichen…

  2. § 2

    Begriffsbestimmungen

    (1) Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen; Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind…

Zweiter Abschnitt Werktägliche Arbeitszeit und arbeitsfreie Zeiten6
  1. § 3

    Arbeitszeit der Arbeitnehmer

    Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von…

  2. § 4

    Ruhepausen

    Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten…

  3. § 5

    Ruhezeit

    (1) Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben. (2) Die Dauer der…

  4. § 6

    Nacht- und Schichtarbeit

    (1) Die Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeitnehmer ist nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung…

  5. § 7

    Abweichende Regelungen

    (1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden, 1. abweichend von § 3 a) die…

  6. § 8

    Gefährliche Arbeiten

    Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für einzelne Beschäftigungsbereiche, für bestimmte Arbeiten oder für bestimmte…

Dritter Abschnitt Sonn- und Feiertagsruhe5
  1. § 9

    Sonn- und Feiertagsruhe

    — § 9 — Sonn- und Feiertagsruhe (1) Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden. (2) In mehrschichtigen…

  2. § 10

    Sonn- und Feiertagsbeschäftigung

    (1) Sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen abweichend von § 9 beschäftigt werden 1. in…

  3. § 11

    Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung

    (1) Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben. (2) Für die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen gelten die §§ 3 bis 8 entsprechend…

  4. § 12

    Abweichende Regelungen

    In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden, 1. abweichend von § 11 Abs. 1 die…

  5. § 13

    Ermächtigung, Anordnung, Bewilligung

    (1) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vermeidung erheblicher Schäden unter Berücksichtigung des Schutzes der…

Vierter Abschnitt Ausnahmen in besonderen Fällen2
  1. § 14

    Außergewöhnliche Fälle

    (1) Von den §§ 3 bis 5, 6 Abs. 2, §§ 7, 9 bis 11 darf abgewichen werden bei vorübergehenden Arbeiten in Notfällen und in außergewöhnlichen Fällen, die…

  2. § 15

    Bewilligung, Ermächtigung

    (1) Die Aufsichtsbehörde kann 1. eine von den §§ 3, 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 abweichende längere tägliche Arbeitszeit bewilligen a) für kontinuierliche…

Fünfter Abschnitt Durchführung des Gesetzes2
  1. § 16

    Aushang und Arbeitszeitnachweise

    (1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Kopie dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen, für den Betrieb geltenden Rechtsverordnungen und…

  2. § 17

    Aufsichtsbehörde

    (1) Die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen wird von den nach Landesrecht zuständigen Behörden…

Sechster Abschnitt Sonderregelungen5
  1. § 18

    Nichtanwendung des Gesetzes

    (1) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf 1. leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes sowie Chefärzte, 2. Leiter von…

  2. § 19

    Beschäftigung im öffentlichen Dienst

    Bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben im öffentlichen Dienst können, soweit keine tarifvertragliche Regelung besteht, durch die zuständige Dienstbehörde…

  3. § 20

    Beschäftigung in der Luftfahrt

    Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern als Besatzungsmitglieder von Luftfahrzeugen gelten anstelle der Vorschriften dieses Gesetzes über Arbeits- und…

  4. § 21

    Beschäftigung in der Binnenschifffahrt

    (1) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, auch zur Umsetzung zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder Rechtsakten der…

  5. § 21a

    Beschäftigung im Straßentransport

    (1) Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern als Fahrer oder Beifahrer bei Straßenverkehrstätigkeiten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen…

Siebter Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften2
  1. § 22

    Bußgeldvorschriften

    — § 22 — Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen §§ 3, 6 Abs. 2 oder § 21a Abs. 4, jeweils…

  2. § 23

    Strafvorschriften

    (1) Wer eine der in § 22 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 7 bezeichneten Handlungen 1. vorsätzlich begeht und dadurch Gesundheit oder Arbeitskraft eines Arbeitnehmers…

Achter Abschnitt Schlußvorschriften2
  1. § 24

    Umsetzung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen und Rechtsakten der EG

    Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder zur Umsetzung von…

  2. § 25

    Übergangsregelung für Tarifverträge

    Enthält ein am 1. Januar 2004 bestehender oder nachwirkender Tarifvertrag abweichende Regelungen nach § 7 Abs. 1 oder 2 oder § 12 Satz 1, die den in diesen…

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