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Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG)

Current as of 23 provisionsGeschGehG

Provisions

23 in the library

Abschnitt 1 Allgemeines5
  1. § 1

    Anwendungsbereich

    (1) Dieses Gesetz dient dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor unerlaubter Erlangung, Nutzung und Offenlegung. (2) Öffentlich-rechtliche Vorschriften zur…

  2. § 2

    Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. Geschäftsgeheimnis eine Information a) die weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile…

  3. § 3

    Erlaubte Handlungen

    (1) Ein Geschäftsgeheimnis darf insbesondere erlangt werden durch 1. eine eigenständige Entdeckung oder Schöpfung; 2. ein Beobachten, Untersuchen, Rückbauen…

  4. § 4

    Handlungsverbote

    (1) Ein Geschäftsgeheimnis darf nicht erlangt werden durch 1. unbefugten Zugang zu, unbefugte Aneignung oder unbefugtes Kopieren von Dokumenten, Gegenständen…

  5. § 5

    Ausnahmen

    Die Erlangung, die Nutzung oder die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses fällt nicht unter die Verbote des § 4, wenn dies zum Schutz eines berechtigten…

Abschnitt 2 Ansprüche bei Rechtsverletzungen9
  1. § 6

    Beseitigung und Unterlassung

    Der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses kann den Rechtsverletzer auf Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr auch auf Unterlassung in…

  2. § 7

    Vernichtung; Herausgabe; Rückruf; Entfernung und Rücknahme vom Markt

    Der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses kann den Rechtsverletzer auch in Anspruch nehmen auf 1. Vernichtung oder Herausgabe der im Besitz oder Eigentum des…

  3. § 8

    Auskunft über rechtsverletzende Produkte; Schadensersatz bei Verletzung der Auskunftspflicht

    (1) Der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses kann vom Rechtsverletzer Auskunft über Folgendes verlangen: 1. Name und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und…

  4. § 9

    Anspruchsausschluss bei Unverhältnismäßigkeit

    Die Ansprüche nach den §§ 6 bis 8 Absatz 1 sind ausgeschlossen, wenn die Erfüllung im Einzelfall unverhältnismäßig wäre, unter Berücksichtigung insbesondere 1…

  5. § 10

    Haftung des Rechtsverletzers

    (1) Ein Rechtsverletzer, der vorsätzlich oder fahrlässig handelt, ist dem Inhaber des Geschäftsgeheimnisses zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens…

  6. § 11

    Abfindung in Geld

    (1) Ein Rechtsverletzer, der weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt hat, kann zur Abwendung der Ansprüche nach den §§ 6 oder 7 den Inhaber des…

  7. § 12

    Haftung des Inhabers eines Unternehmens

    Ist der Rechtsverletzer Beschäftigter oder Beauftragter eines Unternehmens, so hat der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses die Ansprüche nach den §§ 6 bis 8 auch…

  8. § 13

    Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung

    Hat der Rechtsverletzer ein Geschäftsgeheimnis vorsätzlich oder fahrlässig erlangt, offengelegt oder genutzt und durch diese Verletzung eines…

  9. § 14

    Missbrauchsverbot

    Die Geltendmachung der Ansprüche nach diesem Gesetz ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist. Bei…

Abschnitt 3 Verfahren in Geschäftsgeheimnisstreitsachen8
  1. § 15

    Sachliche und örtliche Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung

    (1) Für Klagen vor den ordentlichen Gerichten, durch die Ansprüche nach diesem Gesetz geltend gemacht werden, sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den…

  2. § 16

    Geheimhaltung

    (1) Bei Klagen, durch die Ansprüche nach diesem Gesetz geltend gemacht werden (Geschäftsgeheimnisstreitsachen) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag einer…

  3. § 17

    Ordnungsmittel

    Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag einer Partei bei Zuwiderhandlungen gegen die Verpflichtungen nach § 16 Absatz 2 ein Ordnungsgeld bis zu 100 000 Euro…

  4. § 18

    Geheimhaltung nach Abschluss des Verfahrens

    Die Verpflichtungen nach § 16 Absatz 2 bestehen auch nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens fort. Dies gilt nicht, wenn das Gericht der Hauptsache das…

  5. § 19

    Weitere gerichtliche Beschränkungen

    (1) Zusätzlich zu § 16 Absatz 1 beschränkt das Gericht der Hauptsache zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen auf Antrag einer Partei den Zugang ganz oder…

  6. § 20

    Verfahren bei Maßnahmen nach den §§ 16 bis 19

    (1) Das Gericht der Hauptsache kann eine Beschränkung nach § 16 Absatz 1 und § 19 Absatz 1 ab Anhängigkeit des Rechtsstreits anordnen. (2) Die andere Partei…

  7. § 21

    Bekanntmachung des Urteils

    (1) Der obsiegenden Partei einer Geschäftsgeheimnisstreitsache kann auf Antrag in der Urteilsformel die Befugnis zugesprochen werden, das Urteil oder…

  8. § 22

    Streitwertbegünstigung

    (1) Macht bei Geschäftsgeheimnisstreitsachen eine Partei glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche…

Abschnitt 4 Strafvorschriften1
  1. § 23

    Verletzung von Geschäftsgeheimnissen

    (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer zur Förderung des eigenen oder fremden Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten…

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