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Handelsgesetzbuch (HGB)

Current as of 663 provisionsHGB

Provisions

663 in the library

Erstes Buch Handelsstand113
  1. Erster Abschnitt Kaufleute

    § 1

    § 1

    (1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt. (2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, daß das Unternehmen…

  2. § 2

    § 2

    Ein gewerbliches Unternehmen, dessen Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Abs. 2 Handelsgewerbe ist, gilt als Handelsgewerbe im Sinne dieses Gesetzbuchs, wenn…

  3. § 3

    § 3

    (1) Auf den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft finden die Vorschriften des § 1 keine Anwendung. (2) Für ein land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen…

  4. § 5

    § 5

    Ist eine Firma im Handelsregister eingetragen, so kann gegenüber demjenigen, welcher sich auf die Eintragung beruft, nicht geltend gemacht werden, daß das…

  5. § 6

    § 6

    (1) Die in betreff der Kaufleute gegebenen Vorschriften finden auch auf die Handelsgesellschaften Anwendung. (2) Die Rechte und Pflichten eines Vereins, dem…

  6. § 7

    § 7

    Durch die Vorschriften des öffentlichen Rechtes, nach welchen die Befugnis zum Gewerbebetrieb ausgeschlossen oder von gewissen Voraussetzungen abhängig gemacht…

  7. Zweiter Abschnitt Handelsregister; Unternehmensregister

    § 8

    Handelsregister

    (1) Das Handelsregister wird von den Gerichten elektronisch geführt. (2) Andere Datensammlungen dürfen nicht unter Verwendung oder Beifügung der Bezeichnung…

  8. § 8a

    Eintragungen in das Handelsregister; Verordnungsermächtigung

    (1) Eine Eintragung in das Handelsregister wird wirksam, sobald sie in den für die Handelsregistereintragungen bestimmten Datenspeicher aufgenommen ist und auf…

  9. § 8b

    Unternehmensregister

    — § 8b — Unternehmensregister (1) Das Unternehmensregister wird vorbehaltlich einer Regelung nach § 9a Abs. 1 vom Bundesministerium der Justiz elektronisch…

  10. § 9

    Einsichtnahme in das Handelsregister und das Unternehmensregister

    (1) Die Einsichtnahme in das Handelsregister sowie in die zum Handelsregister eingereichten Dokumente ist jedem zu Informationszwecken durch einzelne Abrufe…

  11. § 9a

    Übertragung der Führung des Unternehmensregisters; Verordnungsermächtigung

    (1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einer juristischen Person des Privatrechts die…

  12. § 9b

    Europäisches System der Registervernetzung

    (1) Folgende Informationen und Unterlagen, soweit sie Kapitalgesellschaften betreffen oder Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften, die dem Recht eines…

  13. § 9c

    Informationsaustausch über disqualifizierte Personen über das Europäische System der Registervernetzung

    (1) Die das Unternehmensregister führende Stelle ist die zuständige Stelle für die Beantwortung eines über die zentrale Europäische Plattform gemäß § 9b Absatz…

  14. § 9d

    Sammelstelle für das zentrale europäische Zugangsportal; Verordnungsermächtigung

    (1) Die das Unternehmensregister führende Stelle ist Sammelstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments…

  15. § 10

    Bekanntmachung der Eintragungen; Registerbekanntmachungen

    (1) Die Eintragungen in das Handelsregister sowie Registerbekanntmachungen nach Absatz 3 werden durch ihre erstmalige Abrufbarkeit über das nach § 9 Absatz 1…

  16. § 10a

    Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679

    (1) Das Auskunftsrecht nach Artikel 15 Absatz 1 und das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen…

  17. § 11

    Offenlegung in der Amtssprache eines Mitgliedstaats der Europäischen Union

    (1) Die zum Handelsregister einzureichenden Dokumente sowie der Inhalt einer Eintragung können zusätzlich in jeder Amtssprache eines Mitgliedstaats der…

  18. § 12

    Anmeldungen zur Eintragung und Einreichungen

    (1) Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister sind elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. Die öffentliche Beglaubigung mittels…

  19. § 13

    Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz im Inland

    (1) Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist von einem Einzelkaufmann oder einer juristischen Person beim Gericht der Hauptniederlassung, von einer…

  20. § 13a

    Europäische Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Inland

    (1) In Bezug auf Zweigniederlassungen, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über…

  21. § 13d

    Sitz oder Hauptniederlassung im Ausland

    (1) Befindet sich die Hauptniederlassung eines Einzelkaufmanns oder einer juristischen Person oder der Sitz einer Handelsgesellschaft im Ausland, so haben alle…

  22. § 13e

    Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland

    (1) Für Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland gelten ergänzend zu § 13d die folgenden…

  23. § 13f

    Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften mit Sitz im Ausland

    (1) Für Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften mit Sitz im Ausland gelten ergänzend die folgenden Vorschriften. (2) Der Anmeldung ist die Satzung in…

  24. § 13g

    Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland

    (1) Für Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland gelten ergänzend die folgenden Vorschriften. (2) Der Anmeldung ist…

  25. § 13h

    Verlegung des Sitzes einer Hauptniederlassung im Inland

    (1) Wird die Hauptniederlassung eines Einzelkaufmanns oder einer juristischen Person oder der Sitz einer Handelsgesellschaft im Inland verlegt, so ist die…

  26. § 14

    § 14

    Wer seiner Pflicht zur Anmeldung oder zur Einreichung von Dokumenten zum Handelsregister nicht nachkommt, ist hierzu von dem Registergericht durch Festsetzung…

  27. § 15

    § 15

    (1) Solange eine in das Handelsregister einzutragende Tatsache nicht eingetragen und bekanntgemacht ist, kann sie von demjenigen, in dessen Angelegenheiten sie…

  28. § 15a

    Öffentliche Zustellung

    Ist bei einer juristischen Person, die zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift zum Handelsregister verpflichtet ist, der Zugang einer…

  29. § 16

    § 16

    (1) Ist durch eine rechtskräftige oder vollstreckbare Entscheidung des Prozeßgerichts die Verpflichtung zur Mitwirkung bei einer Anmeldung zum Handelsregister…

  30. Dritter Abschnitt Handelsfirma

    § 17

    § 17

    (1) Die Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt. (2) Ein Kaufmann kann unter seiner Firma klagen…

  31. § 18

    § 18

    (1) Die Firma muß zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen. (2) Die Firma darf keine Angaben enthalten, die geeignet…

  32. § 19

    § 19

    (1) Die Firma muß, auch wenn sie nach den §§ 21, 22, 24 oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, enthalten: 1. bei Einzelkaufleuten die…

  33. § 21

    § 21

    Wird ohne eine Änderung der Person der in der Firma enthaltene Name des Geschäftsinhabers oder eines Gesellschafters geändert, so kann die bisherige Firma…

  34. § 22

    § 22

    (1) Wer ein bestehendes Handelsgeschäft unter Lebenden oder von Todes wegen erwirbt, darf für das Geschäft die bisherige Firma, auch wenn sie den Namen des…

  35. § 23

    § 23

    Die Firma kann nicht ohne das Handelsgeschäft, für welches sie geführt wird, veräußert werden.

  36. § 24

    § 24

    (1) Wird jemand in ein bestehendes Handelsgeschäft als Gesellschafter aufgenommen oder tritt ein neuer Gesellschafter in eine Handelsgesellschaft ein oder…

  37. § 25

    § 25

    (1) Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes…

  38. § 26

    § 26

    (1) Ist der Erwerber des Handelsgeschäfts auf Grund der Fortführung der Firma oder auf Grund der in § 25 Abs. 3 bezeichneten Kundmachung für die früheren…

  39. § 27

    § 27

    (1) Wird ein zu einem Nachlasse gehörendes Handelsgeschäft von dem Erben fortgeführt, so finden auf die Haftung des Erben für die früheren…

  40. § 28

    § 28

    (1) Tritt jemand als persönlich haftender Gesellschafter oder als Kommanditist in das Geschäft eines Einzelkaufmanns ein, so haftet die Gesellschaft, auch wenn…

  41. § 29

    § 29

    Jeder Kaufmann ist verpflichtet, seine Firma, den Ort und die inländische Geschäftsanschrift seiner Handelsniederlassung bei dem Gericht, in dessen Bezirke…

  42. § 30

    § 30

    (1) Jede neue Firma muß sich von allen an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Handels-,Genossenschafts-, Gesellschafts-…

  43. § 31

    § 31

    (1) Eine Änderung der Firma oder ihrer Inhaber, die Verlegung der Niederlassung an einen anderen Ort sowie die Änderung der inländischen Geschäftsanschrift ist…

  44. § 32

    § 32

    (1) Wird über das Vermögen eines Kaufmanns das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist dies von Amts wegen in das Handelsregister einzutragen. Das gleiche gilt für…

  45. § 33

    § 33

    (1) Eine juristische Person, deren Eintragung in das Handelsregister mit Rücksicht auf den Gegenstand oder auf die Art und den Umfang ihres Gewerbebetriebes zu…

  46. § 34

    § 34

    (1) Jede Änderung der nach § 33 Abs. 2 Satz 2 und 3 einzutragenden Tatsachen oder der Satzung, die Auflösung der juristischen Person, falls sie nicht die Folge…

  47. § 37

    § 37

    (1) Wer eine nach den Vorschriften dieses Abschnitts ihm nicht zustehende Firma gebraucht, ist von dem Registergerichte zur Unterlassung des Gebrauchs der…

  48. § 37a

    § 37a

    (1) Auf allen Geschäftsbriefen des Kaufmanns gleichviel welcher Form, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, müssen seine Firma, die Bezeichnung…

  49. Fünfter Abschnitt Prokura und Handlungsvollmacht

    § 48

    § 48

    (1) Die Prokura kann nur von dem Inhaber des Handelsgeschäfts oder seinem gesetzlichen Vertreter und nur mittels ausdrücklicher Erklärung erteilt werden. (2)…

  50. § 49

    § 49

    (1) Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit…

  51. § 50

    § 50

    (1) Eine Beschränkung des Umfanges der Prokura ist Dritten gegenüber unwirksam. (2) Dies gilt insbesondere von der Beschränkung, daß die Prokura nur für…

  52. § 51

    § 51

    Der Prokurist hat in der Weise zu zeichnen, daß er der Firma seinen Namen mit einem die Prokura andeutenden Zusatze beifügt.

  53. § 52

    § 52

    (1) Die Prokura ist ohne Rücksicht auf das der Erteilung zugrunde liegende Rechtsverhältnis jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die…

  54. § 53

    § 53

    (1) Die Erteilung der Prokura ist von dem Inhaber des Handelsgeschäfts zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Ist die Prokura als Gesamtprokura…

  55. § 54

    § 54

    (1) Ist jemand ohne Erteilung der Prokura zum Betrieb eines Handelsgewerbes oder zur Vornahme einer bestimmten zu einem Handelsgewerbe gehörigen Art von…

  56. § 55

    § 55

    (1) Die Vorschriften des § 54 finden auch Anwendung auf Handlungsbevollmächtigte, die Handelsvertreter sind oder die als Handlungsgehilfen damit betraut sind…

  57. § 56

    § 56

    Wer in einem Laden oder in einem offenen Warenlager angestellt ist, gilt als ermächtigt zu Verkäufen und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden oder…

  58. § 57

    § 57

    Der Handlungsbevollmächtigte hat sich bei der Zeichnung jedes eine Prokura andeutenden Zusatzes zu enthalten; er hat mit einem das Vollmachtsverhältnis…

  59. § 58

    § 58

    Der Handlungsbevollmächtigte kann ohne Zustimmung des Inhabers des Handelsgeschäfts seine Handlungsvollmacht auf einen anderen nicht übertragen.

  60. Sechster Abschnitt Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge

    § 59

    § 59

    Wer in einem Handelsgewerbe zur Leistung kaufmännischer Dienste gegen Entgelt angestellt ist (Handlungsgehilfe), hat, soweit nicht besondere Vereinbarungen…

  61. § 60

    § 60

    (1) Der Handlungsgehilfe darf ohne Einwilligung des Prinzipals weder ein Handelsgewerbe betreiben noch in dem Handelszweige des Prinzipals für eigene oder…

  62. § 61

    § 61

    (1) Verletzt der Handlungsgehilfe die ihm nach § 60 obliegende Verpflichtung, so kann der Prinzipal Schadensersatz fordern; er kann statt dessen verlangen, daß…

  63. § 62

    § 62

    (1) Der Prinzipal ist verpflichtet, die Geschäftsräume und die für den Geschäftsbetrieb bestimmten Vorrichtungen und Gerätschaften so einzurichten und zu…

  64. § 64

    § 64

    Die Zahlung des dem Handlungsgehilfen zukommenden Gehalts hat am Schlusse jedes Monats zu erfolgen. Eine Vereinbarung, nach der die Zahlung des Gehalts später…

  65. § 65

    § 65

    Ist bedungen, daß der Handlungsgehilfe für Geschäfte, die von ihm geschlossen oder vermittelt werden, Provision erhalten solle, so sind die für die…

  66. § 74

    § 74

    (1) Eine Vereinbarung zwischen dem Prinzipal und dem Handlungsgehilfen, die den Gehilfen für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner…

  67. § 74a

    § 74a

    (1) Das Wettbewerbverbot ist insoweit unverbindlich, als es nicht zum Schutze eines berechtigten geschäftlichen Interesses des Prinzipals dient. Es ist ferner…

  68. § 74b

    § 74b

    (1) Die nach § 74 Abs. 2 dem Handlungsgehilfen zu gewährende Entschädigung ist am Schlusse jedes Monats zu zahlen. (2) Soweit die dem Gehilfen zustehenden…

  69. § 74c

    § 74c

    (1) Der Handlungsgehilfe muß sich auf die fällige Entschädigung anrechnen lassen, was er während des Zeitraums, für den die Entschädigung gezahlt wird, durch…

  70. § 75

    § 75

    (1) Löst der Gehilfe das Dienstverhältnis gemäß § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen vertragswidrigen Verhaltens des Prinzipals auf, so wird das…

  71. § 75a

    § 75a

    Der Prinzipal kann vor der Beendigung des Dienstverhältnisses durch schriftliche Erklärung auf das Wettbewerbverbot mit der Wirkung verzichten, daß er mit dem…

  72. § 75c

    § 75c

    (1) Hat der Handlungsgehilfe für den Fall, daß er die in der Vereinbarung übernommene Verpflichtung nicht erfüllt, eine Strafe versprochen, so kann der…

  73. § 75d

    § 75d

    Auf eine Vereinbarung, durch die von den Vorschriften der §§ 74 bis 75c zum Nachteil des Handlungsgehilfen abgewichen wird, kann sich der Prinzipal nicht…

  74. § 75f

    § 75f

    Im Falle einer Vereinbarung, durch die sich ein Prinzipal einem anderen Prinzipal gegenüber verpflichtet, einen Handlungsgehilfen, der bei diesem im Dienst ist…

  75. § 75g

    § 75g

    § 55 Abs. 4 gilt auch für einen Handlungsgehilfen, der damit betraut ist, außerhalb des Betriebes des Prinzipals für diesen Geschäfte zu vermitteln. Eine…

  76. § 75h

    § 75h

    (1) Hat ein Handlungsgehilfe, der nur mit der Vermittlung von Geschäften außerhalb des Betriebes des Prinzipals betraut ist, ein Geschäft im Namen des…

  77. § 82a

    § 82a

    Auf Wettbewerbsverbote gegenüber Personen, die, ohne als Lehrlinge angenommen zu sein, zum Zwecke ihrer Ausbildung unentgeltlich mit kaufmännischen Diensten…

  78. § 83

    § 83

    Hinsichtlich der Personen, welche in dem Betrieb eines Handelsgewerbes andere als kaufmännische Dienste leisten, bewendet es bei den für das Arbeitsverhältnis…

  79. Siebenter Abschnitt Handelsvertreter

    § 84

    § 84

    (1) Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (Unternehmer) Geschäfte zu…

  80. § 85

    § 85

    Jeder Teil kann verlangen, daß der Inhalt des Vertrages sowie spätere Vereinbarungen zu dem Vertrag in eine vom anderen Teil unterzeichnete Urkunde aufgenommen…

  81. § 86

    § 86

    (1) Der Handelsvertreter hat sich um die Vermittlung oder den Abschluß von Geschäften zu bemühen; er hat hierbei das Interesse des Unternehmers wahrzunehmen…

  82. § 86a

    § 86a

    (1) Der Unternehmer hat dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen, wie Muster, Zeichnungen, Preislisten…

  83. § 86b

    § 86b

    (1) Verpflichtet sich ein Handelsvertreter, für die Erfüllung der Verbindlichkeit aus einem Geschäft einzustehen, so kann er eine besondere Vergütung…

  84. § 87

    § 87

    (1) Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision für alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, die auf seine Tätigkeit…

  85. § 87a

    § 87a

    (1) Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision, sobald und soweit der Unternehmer das Geschäft ausgeführt hat. Eine abweichende Vereinbarung kann…

  86. § 87b

    § 87b

    (1) Ist die Höhe der Provision nicht bestimmt, so ist der übliche Satz als vereinbart anzusehen. (2) Die Provision ist von dem Entgelt zu berechnen, das der…

  87. § 87c

    § 87c

    (1) Der Unternehmer hat über die Provision, auf die der Handelsvertreter Anspruch hat, monatlich abzurechnen; der Abrechnungszeitraum kann auf höchstens drei…

  88. § 87d

    § 87d

    Der Handelsvertreter kann den Ersatz seiner im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandenen Aufwendungen nur verlangen, wenn dies handelsüblich ist.

  89. § 88a

    § 88a

    (1) Der Handelsvertreter kann nicht im voraus auf gesetzliche Zurückbehaltungsrechte verzichten. (2) Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der…

  90. § 89

    § 89

    (1) Ist das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, so kann es im ersten Jahr der Vertragsdauer mit einer Frist von einem Monat, im zweiten Jahr…

  91. § 89a

    § 89a

    (1) Das Vertragsverhältnis kann von jedem Teil aus wichtigem Grunde ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Dieses Recht kann nicht…

  92. § 89b

    § 89b

    (1) Der Handelvertreter kann von dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn und soweit 1. der…

  93. § 90

    § 90

    Der Handelsvertreter darf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die ihm anvertraut oder als solche durch seine Tätigkeit für den Unternehmer bekanntgeworden…

  94. § 90a

    § 90a

    (1) Eine Vereinbarung, die den Handelsvertreter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt (Wettbewerbsabrede)…

  95. § 91

    § 91

    (1) § 55 gilt auch für einen Handelsvertreter, der zum Abschluß von Geschäften von einem Unternehmer bevollmächtigt ist, der nicht Kaufmann ist. (2) Ein…

  96. § 91a

    § 91a

    (1) Hat ein Handelsvertreter, der nur mit der Vermittlung von Geschäften betraut ist, ein Geschäft im Namen des Unternehmers abgeschlossen, und war dem Dritten…

  97. § 92

    § 92

    (1) Versicherungsvertreter ist, wer als Handelsvertreter damit betraut ist, Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen. (2) Für das…

  98. § 92a

    § 92a

    (1) Für das Vertragsverhältnis eines Handelsvertreters, der vertraglich nicht für weitere Unternehmer tätig werden darf oder dem dies nach Art und Umfang der…

  99. § 92b

    § 92b

    (1) Auf einen Handelsvertreter im Nebenberuf sind §§ 89 und 89b nicht anzuwenden. Ist das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, so kann es mit…

  100. § 92c

    § 92c

    (1) Hat der Handelsvertreter seine Tätigkeit für den Unternehmer nach dem Vertrag nicht innerhalb des Gebietes der Europäischen Gemeinschaft oder der anderen…

  101. Achter Abschnitt Handelsmakler

    § 93

    § 93

    (1) Wer gewerbsmäßig für andere Personen, ohne von ihnen auf Grund eines Vertragsverhältnisses ständig damit betraut zu sein, die Vermittlung von Verträgen…

  102. § 94

    § 94

    (1) Der Handelsmakler hat, sofern nicht die Parteien ihm dies erlassen oder der Ortsgebrauch mit Rücksicht auf die Gattung der Ware davon entbindet…

  103. § 95

    § 95

    (1) Nimmt eine Partei eine Schlußnote an, in der sich der Handelsmakler die Bezeichnung der anderen Partei vorbehalten hat, so ist sie an das Geschäft mit der…

  104. § 96

    § 96

    Der Handelsmakler hat, sofern nicht die Parteien ihm dies erlassen oder der Ortsgebrauch mit Rücksicht auf die Gattung der Ware davon entbindet, von jeder…

  105. § 97

    § 97

    Der Handelsmakler gilt nicht als ermächtigt, eine Zahlung oder eine andere im Vertrage bedungene Leistung in Empfang zu nehmen.

  106. § 98

    § 98

    Der Handelsmakler haftet jeder der beiden Parteien für den durch sein Verschulden entstehenden Schaden.

  107. § 99

    § 99

    Ist unter den Parteien nichts darüber vereinbart, wer den Maklerlohn bezahlen soll, so ist er in Ermangelung eines abweichenden Ortsgebrauchs von jeder Partei…

  108. § 100

    § 100

    (1) Der Handelsmakler ist verpflichtet, ein Tagebuch zu führen und in dieses alle abgeschlossenen Geschäfte täglich einzutragen. Die Eintragungen sind nach der…

  109. § 101

    § 101

    Der Handelsmakler ist verpflichtet, den Parteien jederzeit auf Verlangen Auszüge aus dem Tagebuche zu geben, die von ihm unterzeichnet sind und alles…

  110. § 102

    § 102

    Im Laufe eines Rechtsstreits kann das Gericht auch ohne Antrag einer Partei die Vorlegung des Tagebuchs anordnen, um es mit der Schlußnote, den Auszügen oder…

  111. § 103

    § 103

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Handelsmakler 1. vorsätzlich oder fahrlässig ein Tagebuch über die abgeschlossenen Geschäfte zu führen unterläßt oder das…

  112. § 104

    § 104

    Auf Personen, welche die Vermittlung von Warengeschäften im Kleinverkehre besorgen, finden die Vorschriften über Schlußnoten und Tagebücher keine Anwendung…

  113. Neunter Abschnitt Bußgeldvorschriften

    § 104a

    Bußgeldvorschrift

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 8b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 dort genannte Daten nicht, nicht richtig oder nicht vollständig…

Zweites Buch Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft74
  1. Erster Abschnitt Offene Handelsgesellschaft › Erster Titel Errichtung der Gesellschaft

    § 105

    Begriff der offenen Handelsgesellschaft; Anwendbarkeit des Bürgerlichen Gesetzbuchs

    (1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine offene Handelsgesellschaft…

  2. § 106

    Anmeldung zum Handelsregister; Statuswechsel

    (1) Die Gesellschaft ist bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. (2) Die Anmeldung muss…

  3. § 107

    Kleingewerbliche, vermögensverwaltende oder freiberufliche Gesellschaft; Statuswechsel

    (1) Eine Gesellschaft, deren Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Absatz 2 Handelsgewerbe ist oder die nur eigenes Vermögen verwaltet, ist offene…

  4. Erster Abschnitt Offene Handelsgesellschaft › Zweiter Titel Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft

    § 108

    Gestaltungsfreiheit

    Von den Vorschriften dieses Titels kann durch den Gesellschaftsvertrag abgewichen werden, soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

  5. § 109

    Beschlussfassung

    (1) Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefasst. (2) Die Versammlung kann durch jeden Gesellschafter einberufen werden, der die Befugnis…

  6. § 110

    Anfechtbarkeit und Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen

    (1) Ein Beschluss der Gesellschafter kann wegen Verletzung von Rechtsvorschriften durch Klage auf Nichtigerklärung angefochten werden (Anfechtungsklage). (2)…

  7. § 111

    Anfechtungsbefugnis; Rechtsschutzbedürfnis

    (1) Anfechtungsbefugt ist jeder Gesellschafter, der oder dessen Rechtsvorgänger im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Gesellschaft angehört hat. (2) Ein…

  8. § 112

    Klagefrist

    (1) Die Anfechtungsklage ist innerhalb von drei Monaten zu erheben. Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche eine kürzere Frist als einen Monat…

  9. § 113

    Anfechtungsklage

    (1) Zuständig für die Anfechtungsklage ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. (2) Die Klage ist gegen die…

  10. § 114

    Nichtigkeitsklage

    Erhebt ein Gesellschafter Nichtigkeitsklage gegen die Gesellschaft, sind die §§ 111 und 113 entsprechend anzuwenden. Mehrere Nichtigkeits- und…

  11. § 115

    Verbindung von Anfechtungs- und Feststellungsklage

    Wendet sich ein Gesellschafter gegen einen Beschluss, mit dem ein Beschlussvorschlag abgelehnt wurde, kann er seinen Antrag auf Nichtigerklärung des…

  12. § 116

    Geschäftsführungsbefugnis

    (1) Zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft sind alle Gesellschafter berechtigt und verpflichtet. (2) Die Befugnis zur Geschäftsführung erstreckt sich auf…

  13. § 117

    Wettbewerbsverbot

    (1) Ein Gesellschafter darf ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter weder in dem Handelszweig der Gesellschaft Geschäfte machen noch an einer anderen…

  14. § 118

    Verletzung des Wettbewerbsverbots

    (1) Verletzt ein Gesellschafter die ihm nach § 117 obliegende Verpflichtung, kann die Gesellschaft Schadensersatz fordern. Sie kann stattdessen von dem…

  15. § 119

    Verzinsungspflicht

    (1) Schuldet die Gesellschaft nach Maßgabe von § 716 Absatz 4 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Gesellschafter die Verzinsung von Aufwendungen und…

  16. § 120

    Ermittlung von Gewinn- und Verlustanteilen

    (1) Die geschäftsführungsbefugten Gesellschafter sind gegenüber der Gesellschaft zur Aufstellung des Jahresabschlusses (§ 242 Absatz 3) verpflichtet. Sie haben…

  17. § 121

    Feststellung des Jahresabschlusses

    Über die Feststellung des Jahresabschlusses entscheiden die Gesellschafter durch Beschluss.

  18. § 122

    Gewinnauszahlung

    Jeder Gesellschafter hat aufgrund des festgestellten Jahresabschlusses Anspruch auf Auszahlung seines ermittelten Gewinnanteils. Der Anspruch kann nicht…

  19. Erster Abschnitt Offene Handelsgesellschaft › Dritter Titel Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten

    § 123

    Entstehung der Gesellschaft im Verhältnis zu Dritten

    (1) Im Verhältnis zu Dritten entsteht die Gesellschaft, sobald sie im Handelsregister eingetragen ist. Dessen ungeachtet entsteht die Gesellschaft schon dann…

  20. § 124

    Vertretung der Gesellschaft

    (1) Zur Vertretung der Gesellschaft ist jeder Gesellschafter befugt, wenn er nicht durch den Gesellschaftsvertrag von der Vertretung ausgeschlossen ist. (2) Im…

  21. § 125

    Angaben auf Geschäftsbriefen

    (1) Auf allen Geschäftsbriefen der Gesellschaft, gleichviel welcher Form, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, müssen die Firma und der Sitz der…

  22. § 126

    Persönliche Haftung der Gesellschafter

    Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist…

  23. § 127

    Haftung des eintretenden Gesellschafters

    Wer in eine bestehende Gesellschaft eintritt, haftet gleich den anderen Gesellschaftern nach Maßgabe der §§ 126 und 128 für die vor seinem Eintritt begründeten…

  24. § 128

    Einwendungen und Einreden des Gesellschafters

    (1) Wird ein Gesellschafter wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft in Anspruch genommen, kann er Einwendungen und Einreden, die nicht in seiner Person…

  25. § 129

    Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschaft oder gegen ihre Gesellschafter

    (1) Zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Gesellschaft ist ein gegen die Gesellschaft gerichteter Vollstreckungstitel erforderlich. (2) Aus einem gegen…

  26. Erster Abschnitt Offene Handelsgesellschaft › Vierter Titel Ausscheiden eines Gesellschafters

    § 130

    Gründe für das Ausscheiden; Zeitpunkt des Ausscheidens

    (1) Folgende Gründe führen zum Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft, sofern der Gesellschaftsvertrag für diese Fälle nicht die Auflösung der…

  27. § 131

    Fortsetzung mit dem Erben; Ausscheiden des Erben

    (1) Geht der Anteil eines verstorbenen Gesellschafters auf dessen Erben über, so kann jeder Erbe gegenüber den anderen Gesellschaftern antragen, dass ihm die…

  28. § 132

    Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gesellschafter

    (1) Ist das Gesellschaftsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, kann ein Gesellschafter seine Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von sechs…

  29. § 133

    Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters

    Hat ein Privatgläubiger eines Gesellschafters, nachdem innerhalb der letzten sechs Monate eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des…

  30. § 134

    Gerichtliche Entscheidung über Ausschließungsklage

    Tritt in der Person eines Gesellschafters ein wichtiger Grund ein, kann auf Antrag der anderen Gesellschafter seine Ausschließung aus der Gesellschaft durch…

  31. § 135

    Ansprüche des ausgeschiedenen Gesellschafters

    (1) Sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist, ist die Gesellschaft verpflichtet, den ausgeschiedenen Gesellschafter von der Haftung für die…

  32. § 136

    Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Fehlbetrag

    Reicht der Wert des Gesellschaftsvermögens zur Deckung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht aus, hat der ausgeschiedene Gesellschafter der Gesellschaft…

  33. § 137

    Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters

    (1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so haftet er für deren bis dahin begründete Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren…

  34. Erster Abschnitt Offene Handelsgesellschaft › Fünfter Titel Auflösung der Gesellschaft

    § 138

    Auflösungsgründe

    (1) Die Gesellschaft wird aufgelöst durch: 1. Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen wurde; 2. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der…

  35. § 139

    Auflösung durch gerichtliche Entscheidung

    (1) Auf Antrag eines Gesellschafters kann aus wichtigem Grund die Auflösung der Gesellschaft durch gerichtliche Entscheidung ausgesprochen werden, wenn ihm die…

  36. § 140

    Auflösungsbeschluss

    Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, muss ein Beschluss, der die Auflösung der Gesellschaft zum Gegenstand hat, mit einer…

  37. § 141

    Anmeldung der Auflösung

    (1) Die Auflösung der Gesellschaft ist von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Dies gilt nicht in den Fällen der…

  38. § 142

    Fortsetzung der Gesellschaft

    (1) Die Gesellschafter können nach Auflösung der Gesellschaft deren Fortsetzung beschließen, sobald der Auflösungsgrund beseitigt ist. (2) Hat nach dem…

  39. Erster Abschnitt Offene Handelsgesellschaft › Sechster Titel Liquidation der Gesellschaft

    § 143

    Notwendigkeit der Liquidation; anwendbare Vorschriften

    (1) Nach Auflösung der Gesellschaft findet die Liquidation statt, sofern nicht über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Ist die…

  40. § 144

    Liquidatoren

    (1) Zur Liquidation sind alle Gesellschafter berufen. (2) Ist über das Vermögen eines Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet und ein…

  41. § 145

    Gerichtliche Berufung und Abberufung von Liquidatoren

    (1) Auf Antrag eines Beteiligten kann aus wichtigem Grund ein Liquidator durch das Gericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, berufen und…

  42. § 146

    Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Liquidatoren

    (1) Mit der Auflösung erlischt die einem Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag übertragene Befugnis zur Geschäftsführung und Vertretung. Diese Befugnis steht…

  43. § 147

    Anmeldung der Liquidatoren

    (1) Die Liquidatoren und ihre Vertretungsbefugnis sind von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Das Gleiche gilt für…

  44. § 148

    Rechtsstellung der Liquidatoren

    (1) Die Liquidatoren haben, auch wenn sie vom Gericht berufen sind, den Weisungen Folge zu leisten, welche die Beteiligten in Bezug auf die Geschäftsführung…

  45. § 149

    Haftung des Gesellschafters für Fehlbetrag

    Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Berichtigung der Verbindlichkeiten und zur Rückerstattung der Beiträge nicht aus, haben die Gesellschafter der…

  46. § 150

    Anmeldung des Erlöschens der Firma

    Nach der Beendigung der Liquidation ist das Erlöschen der Firma von sämtlichen Liquidatoren zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

  47. § 151

    Verjährung von Ansprüchen aus der Gesellschafterhaftung

    (1) Ist die Gesellschaft durch Liquidation oder auf andere Weise erloschen, verjähren Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der…

  48. § 152

    Aufbewahrung der Geschäftsunterlagen; Einsicht in die Geschäftsunterlagen

    (1) Die Geschäftsunterlagen der aufgelösten Gesellschaft werden einem der Gesellschafter oder einem Dritten in Verwahrung gegeben. In Ermangelung einer…

  49. Zweiter Abschnitt Kommanditgesellschaft

    § 161

    § 161

    (1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei…

  50. § 162

    § 162

    (1) Die Anmeldung der Gesellschaft hat außer den in § 106 Abs. 2 vorgesehenen Angaben die Bezeichnung der Kommanditisten und den Betrag der Haftsumme eines…

  51. § 163

    § 163

    Für das Verhältnis der Gesellschafter untereinander gelten in Ermangelung abweichender Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags die besonderen Vorschriften der…

  52. § 164

    Geschäftsführungsbefugnis

    Die Kommanditisten sind von der Geschäftsführungsbefugnis ausgeschlossen; § 116 Absatz 2 Satz 1 bleibt unberührt.

  53. § 165

    § 165

    Die §§ 117 und 118 finden auf die Kommanditisten keine Anwendung.

  54. § 166

    Informationsrecht der Kommanditisten

    (1) Der Kommanditist kann von der Gesellschaft eine Abschrift des Jahresabschlusses (§ 242 Absatz 3) verlangen und zu dessen Überprüfung Einsicht in die…

  55. § 167

    Verlustbeteiligung

    Soweit der Kommanditist die vereinbarte Einlage geleistet hat, sind die §§ 136 und 149 auf ihn nicht anzuwenden.

  56. § 169

    § 169

    (1) Der Kommanditist kann die Auszahlung des Gewinns nicht fordern, soweit sein Kapitalanteil durch den ihm zugewiesenen Verlust unter den auf die vereinbarte…

  57. § 170

    Vertretung der Kommanditgesellschaft

    (1) Der Kommanditist ist als solcher nicht befugt, die Gesellschaft zu vertreten. (2) Sofern der einzig persönlich haftende Gesellschafter der Gesellschaft…

  58. § 171

    § 171

    (1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Haftsumme unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die vereinbarte…

  59. § 172

    § 172

    (1) Im Verhältnisse zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Haftsumme eines Kommanditisten durch den in der…

  60. § 173

    § 173

    (1) Wer in eine bestehende Handelsgesellschaft als Kommanditist eintritt, haftet nach Maßgabe der §§ 171 und 172 für die vor seinem Eintritte begründeten…

  61. § 174

    § 174

    Eine Herabsetzung der Haftsumme eines Kommanditisten ist, solange sie nicht in das Handelsregister des Gerichts, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz…

  62. § 175

    Anmeldung der Änderung der Haftsumme

    Die Erhöhung sowie die Herabsetzung einer Haftsumme ist durch sämtliche Gesellschafter zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

  63. § 176

    § 176

    (1) Hat die Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, am Rechtsverkehr teilgenommen, bevor…

  64. § 177

    § 177

    Beim Tod eines Kommanditisten wird die Gesellschaft mangels abweichender vertraglicher Bestimmung mit den Erben fortgesetzt.

  65. § 177a

    § 177a

    § 125 gilt auch für die Gesellschaft, bei der ein Kommanditist eine natürliche Person ist. Der in § 125 Absatz 1 Satz 2 für die Gesellschafter vorgeschriebenen…

  66. § 178

    Liquidation der Kommanditgesellschaft

    § 144 Absatz 1 findet auf die Kommanditisten keine Anwendung.

  67. § 179

    Insolvenz der Kommanditgesellschaft

    § 130 Absatz 1 Nummer 3 findet keine Anwendung, wenn der Gesellschafter, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, der einzige…

  68. Dritter Abschnitt Stille Gesellschaft

    § 230

    § 230

    (1) Wer sich als stiller Gesellschafter an dem Handelsgewerbe, das ein anderer betreibt, mit einer Vermögenseinlage beteiligt, hat die Einlage so zu leisten…

  69. § 231

    § 231

    (1) Ist der Anteil des stillen Gesellschafters am Gewinn und Verluste nicht bestimmt, so gilt ein den Umständen nach angemessener Anteil als bedungen. (2) Im…

  70. § 232

    § 232

    (1) Am Schlusse jedes Geschäftsjahrs wird der Gewinn und Verlust berechnet und der auf den stillen Gesellschafter fallende Gewinn ihm ausbezahlt. (2) Der…

  71. § 233

    Informationsrecht des stillen Gesellschafters

    Auf das Informationsrecht des stillen Gesellschafters ist § 166 entsprechend anzuwenden.

  72. § 234

    § 234

    (1) Auf die Kündigung der Gesellschaft durch einen der Gesellschafter oder durch einen Gläubiger des stillen Gesellschafters finden die Vorschriften der §§ 132…

  73. § 235

    § 235

    (1) Nach der Auflösung der Gesellschaft hat sich der Inhaber des Handelsgeschäfts mit dem stillen Gesellschafter auseinanderzusetzen und dessen Guthaben in…

  74. § 236

    § 236

    (1) Wird über das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts das Insolvenzverfahren eröffnet, so kann der stille Gesellschafter wegen der Einlage, soweit sie…

Drittes Buch Handelsbücher182
  1. Erster Abschnitt Vorschriften für alle Kaufleute › Erster Unterabschnitt Buchführung. Inventar

    § 238

    Buchführungspflicht

    (1) Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger…

  2. § 239

    Führung der Handelsbücher

    (1) Bei der Führung der Handelsbücher und bei den sonst erforderlichen Aufzeichnungen hat sich der Kaufmann einer lebenden Sprache zu bedienen. Werden…

  3. § 240

    Inventar

    — § 240 — Inventar (1) Jeder Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes seine Grundstücke, seine Forderungen und Schulden, den Betrag seines baren Geldes…

  4. § 241

    Inventurvereinfachungsverfahren

    (1) Bei der Aufstellung des Inventars darf der Bestand der Vermögensgegenstände nach Art, Menge und Wert auch mit Hilfe anerkannter mathematisch-statistischer…

  5. § 241a

    Befreiung von der Pflicht zur Buchführung und Erstellung eines Inventars

    Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als jeweils 800 000 Euro Umsatzerlöse und jeweils 80…

  6. Erster Abschnitt Vorschriften für alle Kaufleute › Zweiter Unterabschnitt Eröffnungsbilanz. Jahresabschluß › Erster Titel Allgemeine Vorschriften

    § 242

    Pflicht zur Aufstellung

    (1) Der Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden…

  7. § 243

    Aufstellungsgrundsatz

    (1) Der Jahresabschluß ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen. (2) Er muß klar und übersichtlich sein. (3) Der Jahresabschluß ist…

  8. § 244

    Sprache. Währungseinheit

    Der Jahresabschluß ist in deutscher Sprache und in Euro aufzustellen.

  9. § 245

    Unterzeichnung

    Der Jahresabschluß ist vom Kaufmann unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. Sind mehrere persönlich haftende Gesellschafter vorhanden, so haben sie alle zu…

  10. Erster Abschnitt Vorschriften für alle Kaufleute › Zweiter Unterabschnitt Eröffnungsbilanz. Jahresabschluß › Zweiter Titel Ansatzvorschriften

    § 246

    Vollständigkeit. Verrechnungsverbot

    (1) Der Jahresabschluss hat sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten sowie Aufwendungen und Erträge zu enthalten, soweit gesetzlich…

  11. § 247

    Inhalt der Bilanz

    (1) In der Bilanz sind das Anlage- und das Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Schulden sowie die Rechnungsabgrenzungsposten gesondert auszuweisen und…

  12. § 248

    Bilanzierungsverbote und -wahlrechte

    (1) In die Bilanz dürfen nicht als Aktivposten aufgenommen werden: 1. Aufwendungen für die Gründung eines Unternehmens, 2. Aufwendungen für die Beschaffung des…

  13. § 249

    Rückstellungen

    (1) Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden. Ferner sind Rückstellungen zu bilden…

  14. § 250

    Rechnungsabgrenzungsposten

    (1) Als Rechnungsabgrenzungsposten sind auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschlußstichtag auszuweisen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach…

  15. § 251

    Haftungsverhältnisse

    Unter der Bilanz sind, sofern sie nicht auf der Passivseite auszuweisen sind, Verbindlichkeiten aus der Begebung und Übertragung von Wechseln, aus…

  16. Erster Abschnitt Vorschriften für alle Kaufleute › Zweiter Unterabschnitt Eröffnungsbilanz. Jahresabschluß › Dritter Titel Bewertungsvorschriften

    § 252

    Allgemeine Bewertungsgrundsätze

    (1) Bei der Bewertung der im Jahresabschluß ausgewiesenen Vermögensgegenstände und Schulden gilt insbesondere folgendes: 1. Die Wertansätze in der…

  17. § 253

    Zugangs- und Folgebewertung

    (1) Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Abschreibungen nach den Absätzen 3 bis 5, anzusetzen…

  18. § 254

    Bildung von Bewertungseinheiten

    Werden Vermögensgegenstände, Schulden, schwebende Geschäfte oder mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartete Transaktionen zum Ausgleich gegenläufiger…

  19. § 255

    Bewertungsmaßstäbe

    (1) Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu…

  20. § 256

    Bewertungsvereinfachungsverfahren

    Soweit es den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht, kann für den Wertansatz gleichartiger Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens unterstellt…

  21. § 256a

    Währungsumrechnung

    Auf fremde Währung lautende Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten sind zum Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag umzurechnen. Bei einer Restlaufzeit…

  22. Erster Abschnitt Vorschriften für alle Kaufleute › Dritter Unterabschnitt Aufbewahrung und Vorlage

    § 257

    Aufbewahrung von UnterlagenAufbewahrungsfristen

    (1) Jeder Kaufmann ist verpflichtet, die folgenden Unterlagen geordnet aufzubewahren: 1. Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse…

  23. § 258

    Vorlegung im Rechtsstreit

    (1) Im Laufe eines Rechtsstreits kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Vorlegung der Handelsbücher einer Partei anordnen. (2) Die Vorschriften…

  24. § 259

    Auszug bei Vorlegung im Rechtsstreit

    Werden in einem Rechtsstreit Handelsbücher vorgelegt, so ist von ihrem Inhalt, soweit er den Streitpunkt betrifft, unter Zuziehung der Parteien Einsicht zu…

  25. § 260

    Vorlegung bei Auseinandersetzungen

    Bei Vermögensauseinandersetzungen, insbesondere in Erbschafts-, Gütergemeinschafts- und Gesellschaftsteilungssachen, kann das Gericht die Vorlegung der…

  26. § 261

    Vorlegung von Unterlagen auf Bild- oder Datenträgern

    Wer aufzubewahrende Unterlagen nur in der Form einer Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern vorlegen kann, ist verpflichtet, auf seine…

  27. Erster Abschnitt Vorschriften für alle Kaufleute › Vierter Unterabschnitt Landesrecht

    § 263

    Vorbehalt landesrechtlicher Vorschriften

    Unberührt bleiben bei Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit einer Gemeinde, eines Gemeindeverbands oder eines Zweckverbands landesrechtliche…

  28. Zweiter Abschnitt Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften › Erster Unterabschnitt Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft und Lagebericht › Erster Titel Allgemeine Vorschriften

    § 264

    Pflicht zur Aufstellung; Befreiung

    Pflicht zur Aufstellung; Befreiung (1) Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft haben den Jahresabschluß (§ 242) um einen Anhang zu erweitern, der…

  29. § 264a

    Anwendung auf bestimmte offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften

    Anwendung auf bestimmte offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften (1) Die Vorschriften des Ersten bis Fünften Unterabschnitts des Zweiten…

  30. § 264b

    Befreiung der offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinne des § 264a von der Anwendung der Vorschriften dieses Abschnitts

    Befreiung der offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinne des § 264a von der Anwendung der Vorschriften dieses Abschnitts Eine…

  31. § 264c

    Besondere Bestimmungen für offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinne des § 264a

    Besondere Bestimmungen für offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinne des § 264a (1) Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten…

  32. § 264d

    Kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaft

    Kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaft Eine Kapitalgesellschaft ist kapitalmarktorientiert, wenn sie einen organisierten Markt im Sinn des § 2 Absatz 11…

  33. § 265

    Allgemeine Grundsätze für die Gliederung

    Allgemeine Grundsätze für die Gliederung (1) Die Form der Darstellung, insbesondere die Gliederung der aufeinanderfolgenden Bilanzen und Gewinn- und…

  34. Zweiter Abschnitt Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften › Erster Unterabschnitt Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft und Lagebericht › Zweiter Titel Bilanz

    § 266

    Gliederung der Bilanz

    (1) Die Bilanz ist in Kontoform aufzustellen. Dabei haben mittelgroße und große Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 2 und 3) auf der Aktivseite die in Absatz 2…

  35. § 267

    Umschreibung der Größenklassen

    (1) Kleine Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten: 1. 7 500 000 Euro Bilanzsumme. 2. 15 000…

  36. § 267a

    Kleinstkapitalgesellschaften

    (1) Kleinstkapitalgesellschaften sind kleine Kapitalgesellschaften, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten: 1. 450 000 Euro…

  37. § 268

    Vorschriften zu einzelnen Posten der BilanzBilanzvermerke

    Vorschriften zu einzelnen Posten der BilanzBilanzvermerke (1) Die Bilanz darf auch unter Berücksichtigung der vollständigen oder teilweisen Verwendung des…

  38. § 270

    Bildung bestimmter Posten

    (1) Einstellungen in die Kapitalrücklage und deren Auflösung sind bereits bei der Aufstellung der Bilanz vorzunehmen. (2) Wird die Bilanz unter…

  39. § 271

    Beteiligungen. Verbundene Unternehmen

    (1) Beteiligungen sind Anteile an anderen Unternehmen, die bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu jenen…

  40. § 272

    Eigenkapital

    (1) Gezeichnetes Kapital ist mit dem Nennbetrag anzusetzen. Die nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen auf das gezeichnete Kapital sind von dem Posten…

  41. § 274

    Latente Steuern

    (1) Bestehen zwischen den handelsrechtlichen Wertansätzen von Vermögensgegenständen, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten und ihren steuerlichen…

  42. § 274a

    Größenabhängige Erleichterungen

    Kleine Kapitalgesellschaften sind von der Anwendung der folgenden Vorschriften befreit: 1. § 268 Abs. 4 Satz 2 über die Pflicht zur Erläuterung bestimmter…

  43. Zweiter Abschnitt Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften › Erster Unterabschnitt Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft und Lagebericht › Dritter Titel Gewinn- und Verlustrechnung

    § 275

    Gliederung

    (1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist in Staffelform nach dem Gesamtkostenverfahren oder dem Umsatzkostenverfahren aufzustellen. Dabei sind die in Absatz 2…

  44. § 276

    Größenabhängige Erleichterungen

    Größenabhängige Erleichterungen Kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1, 2) dürfen die Posten § 275 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 oder Abs. 3 Nr. 1 bis…

  45. § 277

    Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung

    Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung (1) Als Umsatzerlöse sind die Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von…

  46. Zweiter Abschnitt Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften › Erster Unterabschnitt Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft und Lagebericht › Fünfter Titel Anhang

    § 284

    Erläuterung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung

    Erläuterung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung (1) In den Anhang sind diejenigen Angaben aufzunehmen, die zu den einzelnen Posten der Bilanz oder…

  47. § 285

    Sonstige Pflichtangaben

    Ferner sind im Anhang anzugeben: 1. zu den in der Bilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten a) der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von…

  48. § 286

    Unterlassen von Angaben

    (1) Die Berichterstattung hat insoweit zu unterbleiben, als es für das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder erforderlich ist. (2) Die…

  49. § 288

    Größenabhängige Erleichterungen

    (1) Kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 1) brauchen nicht 1. die Angaben nach § 264c Absatz 2 Satz 9, § 265 Absatz 4 Satz 2, § 284 Absatz 2 Nummer 3…

  50. Zweiter Abschnitt Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften › Erster Unterabschnitt Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft und Lagebericht › Sechster Titel Lagebericht

    § 289

    Inhalt des Lageberichts

    (1) Im Lagebericht sind der Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses und die Lage der Kapitalgesellschaft so darzustellen, dass ein den…

  51. § 289a

    Ergänzende Vorgaben für bestimmte Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien

    Ergänzende Vorgaben für bestimmte Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, die…

  52. § 289b

    Pflicht zur nichtfinanziellen Erklärung; Befreiungen

    Pflicht zur nichtfinanziellen Erklärung; Befreiungen (1) Eine Kapitalgesellschaft hat ihren Lagebericht um eine nichtfinanzielle Erklärung zu erweitern, wenn…

  53. § 289c

    Inhalt der nichtfinanziellen Erklärung

    Inhalt der nichtfinanziellen Erklärung (1) In der nichtfinanziellen Erklärung im Sinne des § 289b ist das Geschäftsmodell der Kapitalgesellschaft kurz zu…

  54. § 289d

    Nutzung von Rahmenwerken

    Die Kapitalgesellschaft kann für die Erstellung der nichtfinanziellen Erklärung nationale, europäische oder internationale Rahmenwerke nutzen. In der Erklärung…

  55. § 289e

    Weglassen nachteiliger Angaben

    (1) Die Kapitalgesellschaft muss in die nichtfinanzielle Erklärung ausnahmsweise keine Angaben zu künftigen Entwicklungen oder Belangen, über die Verhandlungen…

  56. § 289f

    Erklärung zur Unternehmensführung

    (1) Börsennotierte Aktiengesellschaften sowie Aktiengesellschaften, die ausschließlich andere Wertpapiere als Aktien zum Handel an einem organisierten Markt im…

  57. Zweiter Abschnitt Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften › Zweiter Unterabschnitt Konzernabschluß und Konzernlagebericht › Erster Titel Anwendungsbereich

    § 290

    Pflicht zur Aufstellung

    (1) Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft (Mutterunternehmen) mit Sitz im Inland haben in den ersten fünf Monaten des Konzerngeschäftsjahrs für…

  58. § 291

    Befreiende Wirkung von EU/EWR-Konzernabschlüssen

    Befreiende Wirkung von EU/EWR-Konzernabschlüssen (1) Ein Mutterunternehmen, das zugleich Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem…

  59. § 292

    Befreiende Wirkung von Konzernabschlüssen aus Drittstaaten

    Befreiende Wirkung von Konzernabschlüssen aus Drittstaaten (1) Ein Mutterunternehmen, das zugleich Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens mit Sitz in…

  60. § 293

    Größenabhängige Befreiungen

    (1) Ein Mutterunternehmen ist von der Pflicht, einen Konzernabschluß und einen Konzernlagebericht aufzustellen, befreit, wenn 1. am Abschlußstichtag seines…

  61. Zweiter Abschnitt Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften › Zweiter Unterabschnitt Konzernabschluß und Konzernlagebericht › Zweiter Titel Konsolidierungskreis

    § 294

    Einzubeziehende Unternehmen Vorlage- und Auskunftspflichten

    Einzubeziehende Unternehmen Vorlage- und Auskunftspflichten (1) In den Konzernabschluß sind das Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen ohne Rücksicht…

  62. § 296

    Verzicht auf die Einbeziehung

    (1) Ein Tochterunternehmen braucht in den Konzernabschluß nicht einbezogen zu werden, wenn 1. erhebliche und andauernde Beschränkungen die Ausübung der Rechte…

  63. Zweiter Abschnitt Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften › Zweiter Unterabschnitt Konzernabschluß und Konzernlagebericht › Dritter Titel Inhalt und Form des Konzernabschlusses

    § 297

    Inhalt

    und Form des Konzernabschlusses — § 297 — Inhalt (1) Der Konzernabschluss besteht aus der Konzernbilanz, der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung, dem…

  64. § 298

    Anzuwendende VorschriftenErleichterungen

    Anzuwendende VorschriftenErleichterungen (1) Auf den Konzernabschluß sind, soweit seine Eigenart keine Abweichung bedingt oder in den folgenden Vorschriften…

  65. § 299

    Stichtag für die Aufstellung

    Stichtag für die Aufstellung (1) Der Konzernabschluss ist auf den Stichtag des Jahresabschlusses des Mutterunternehmens aufzustellen. (2) Die Jahresabschlüsse…

  66. Zweiter Abschnitt Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften › Zweiter Unterabschnitt Konzernabschluß und Konzernlagebericht › Vierter Titel Vollkonsolidierung

    § 300

    KonsolidierungsgrundsätzeVollständigkeitsgebot

    KonsolidierungsgrundsätzeVollständigkeitsgebot (1) In dem Konzernabschluß ist der Jahresabschluß des Mutterunternehmens mit den Jahresabschlüssen der…

  67. § 301

    Kapitalkonsolidierung

    (1) Der Wertansatz der dem Mutterunternehmen gehörenden Anteile an einem in den Konzernabschluß einbezogenen Tochterunternehmen wird mit dem auf diese Anteile…

  68. § 303

    Schuldenkonsolidierung

    (1) Ausleihungen und andere Forderungen, Rückstellungen und Verbindlichkeiten zwischen den in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen sowie entsprechende…

  69. § 304

    Behandlung der Zwischenergebnisse

    (1) In den Konzernabschluß zu übernehmende Vermögensgegenstände, die ganz oder teilweise auf Lieferungen oder Leistungen zwischen in den Konzernabschluß…

  70. § 305

    Aufwands- und Ertragskonsolidierung

    (1) In der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung sind 1. bei den Umsatzerlösen die Erlöse aus Lieferungen und Leistungen zwischen den in den Konzernabschluß…

  71. § 306

    Latente Steuern

    Führen Maßnahmen, die nach den Vorschriften dieses Titels durchgeführt worden sind, zu Differenzen zwischen den handelsrechtlichen Wertansätzen der…

  72. § 307

    Anteile anderer Gesellschafter

    (1) In der Konzernbilanz ist für nicht dem Mutterunternehmen gehörende Anteile an in den Konzernabschluß einbezogenen Tochterunternehmen ein Ausgleichsposten…

  73. Zweiter Abschnitt Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften › Zweiter Unterabschnitt Konzernabschluß und Konzernlagebericht › Fünfter Titel Bewertungsvorschriften

    § 308

    Einheitliche Bewertung

    (1) Die in den Konzernabschluß nach § 300 Abs. 2 übernommenen Vermögensgegenstände und Schulden der in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen sind nach…

  74. § 308a

    Umrechnung von auf fremde Währung lautenden Abschlüssen

    Umrechnung von auf fremde Währung lautenden Abschlüssen Die Aktiv- und Passivposten einer auf fremde Währung lautenden Bilanz sind, mit Ausnahme des…

  75. § 309

    Behandlung des Unterschiedsbetrags

    (1) Die Abschreibung eines nach § 301 Abs. 3 auszuweisenden Geschäfts- oder Firmenwertes bestimmt sich nach den Vorschriften des Ersten Abschnitts. (2) Ein…

  76. Zweiter Abschnitt Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften › Zweiter Unterabschnitt Konzernabschluß und Konzernlagebericht › Sechster Titel Anteilmäßige Konsolidierung

    § 310

    Anteilmäßige Konsolidierung

    — § 310 — Anteilmäßige Konsolidierung (1) Führt ein in einen Konzernabschluß einbezogenes Mutter- oder Tochterunternehmen ein anderes Unternehmen gemeinsam mit…

  77. Zweiter Abschnitt Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften › Zweiter Unterabschnitt Konzernabschluß und Konzernlagebericht › Siebenter Titel Assoziierte Unternehmen

    § 311

    Definition. Befreiung

    (1) Wird von einem in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen ein maßgeblicher Einfluß auf die Geschäfts- und Finanzpolitik eines nicht einbezogenen…

  78. § 312

    Wertansatz der Beteiligung und Behandlung des Unterschiedsbetrags

    Wertansatz der Beteiligung und Behandlung des Unterschiedsbetrags (1) Eine Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen ist in der Konzernbilanz mit dem…

  79. Zweiter Abschnitt Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften › Zweiter Unterabschnitt Konzernabschluß und Konzernlagebericht › Achter Titel Konzernanhang

    § 313

    Erläuterung der Konzernbilanz und der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung. Angaben zum Beteiligungsbesitz.

    Erläuterung der Konzernbilanz und der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung. Angaben zum Beteiligungsbesitz. (1) In den Konzernanhang sind diejenigen Angaben…

  80. § 314

    Sonstige Pflichtangaben

    (1) Im Konzernanhang sind ferner anzugeben: 1. der Gesamtbetrag der in der Konzernbilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als…

  81. Zweiter Abschnitt Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften › Zweiter Unterabschnitt Konzernabschluß und Konzernlagebericht › Neunter Titel Konzernlagebericht

    § 315

    Inhalt des Konzernlageberichts

    (1) Im Konzernlagebericht sind der Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses und die Lage des Konzerns so darzustellen, dass ein den…

  82. § 315a

    Ergänzende Vorschriften für bestimmte Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien

    Ergänzende Vorschriften für bestimmte Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien Mutterunternehmen (§ 290), die einen organisierten Markt im…

  83. § 315b

    Pflicht zur nichtfinanziellen Konzernerklärung; Befreiungen

    Pflicht zur nichtfinanziellen Konzernerklärung; Befreiungen (1) Eine Kapitalgesellschaft, die Mutterunternehmen (§ 290) ist, hat ihren Konzernlagebericht um…

  84. § 315c

    Inhalt der nichtfinanziellen Konzernerklärung

    Inhalt der nichtfinanziellen Konzernerklärung (1) Auf den Inhalt der nichtfinanziellen Konzernerklärung ist § 289c entsprechend anzuwenden. (2) § 289c Absatz 3…

  85. § 315d

    Konzernerklärung zur Unternehmensführung

    Ein Mutterunternehmen, das eine Gesellschaft im Sinne des § 289f Absatz 1 oder Absatz 3 ist, hat für den Konzern eine Erklärung zur Unternehmensführung zu…

  86. Zweiter Abschnitt Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften › Zweiter Unterabschnitt Konzernabschluß und Konzernlagebericht › Zehnter Titel Konzernabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards

    § 315e

    § 315e

    § 315e — (1) Ist ein Mutterunternehmen, das nach den Vorschriften des Ersten Titels einen Konzernabschluss aufzustellen hat, nach Artikel 4 der Verordnung (EG)…

  87. Zweiter Abschnitt Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften › Dritter Unterabschnitt Prüfung

    § 316

    Pflicht zur Prüfung

    (1) Der Jahresabschluß und der Lagebericht von Kapitalgesellschaften, die nicht kleine im Sinne des § 267 Abs. 1 sind, sind durch einen Abschlußprüfer zu…

  88. § 316a

    Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse

    Auf die Abschlussprüfung bei Kapitalgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse sind, sind die Vorschriften dieses Unterabschnitts nur insoweit…

  89. § 317

    Gegenstand und Umfang der Prüfung

    (1) In die Prüfung des Jahresabschlusses ist die Buchführung einzubeziehen. Die Prüfung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses hat sich darauf zu…

  90. § 318

    Bestellung und Abberufung des Abschlußprüfers

    (1) Der Abschlußprüfer des Jahresabschlusses wird von den Gesellschaftern gewählt; den Abschlußprüfer des Konzernabschlusses wählen die Gesellschafter des…

  91. § 319

    Auswahl der Abschlussprüfer und Ausschlussgründe

    (1) Abschlussprüfer können Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein. Abschlussprüfer von Jahresabschlüssen und Lageberichten mittelgroßer…

  92. § 319b

    Netzwerk

    (1) Ein Abschlussprüfer ist von der Abschlussprüfung ausgeschlossen, wenn ein Mitglied seines Netzwerks einen Ausschlussgrund nach § 319 Abs. 2, 3 Satz 1 Nr…

  93. § 320

    Vorlagepflicht. Auskunftsrecht

    (1) Die gesetzlichen Vertreter der Kapitalgesellschaft haben dem Abschlußprüfer den Jahresabschluß, den Lagebericht und den gesonderten nichtfinanziellen…

  94. § 321

    Prüfungsbericht

    (1) Der Abschlußprüfer hat über Art und Umfang sowie über das Ergebnis der Prüfung zu berichten; auf den Bericht sind die Sätze 2 und 3 sowie die Absätze 2 bis…

  95. § 321a

    Offenlegung des Prüfungsberichts in besonderen Fällen

    (1) Wird über das Vermögen der Gesellschaft ein Insolvenzverfahren eröffnet oder wird der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen…

  96. § 322

    Bestätigungsvermerk

    (1) Der Abschlussprüfer hat das Ergebnis der Prüfung schriftlich in einem Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluss oder zum Konzernabschluss zusammenzufassen…

  97. § 323

    Verantwortlichkeit des Abschlußprüfers

    (1) Der Abschlußprüfer, seine Gehilfen und die bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft sind zur gewissenhaften und…

  98. § 324

    Prüfungsausschuss

    (1) Kapitalgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse (§ 316a Satz 2) sind und keinen Aufsichts- oder Verwaltungsrat haben, der die…

  99. § 324a

    Anwendung auf den Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a

    (1) Die Bestimmungen dieses Unterabschnitts, die sich auf den Jahresabschluss beziehen, sind auf einen Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a entsprechend…

  100. Zweiter Abschnitt Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften › Vierter Unterabschnitt Offenlegung. Prüfung durch die das Unternehmensregister führende Stelle

    § 325

    Offenlegung

    (1) Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft haben für die Gesellschaft folgende Unterlagen, sofern sie aufzustellen oder zu…

  101. § 325a

    Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland

    Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland (1) Bei inländischen Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz in einem…

  102. § 326

    Größenabhängige Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften und Kleinstkapitalgesellschaften bei der Offenlegung

    Größenabhängige Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften und Kleinstkapitalgesellschaften bei der Offenlegung (1) Auf kleine Kapitalgesellschaften (§…

  103. § 327

    Größenabhängige Erleichterungen für mittelgroße Kapitalgesellschaften bei der Offenlegung

    Größenabhängige Erleichterungen für mittelgroße Kapitalgesellschaften bei der Offenlegung Auf mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 2) ist § 325 Abs. 1…

  104. § 327a

    Erleichterung für bestimmte kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften

    Erleichterung für bestimmte kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften § 325 Absatz 4 Satz 1 und 3 sind auf eine Kapitalgesellschaft nicht anzuwenden, wenn…

  105. § 328

    Form, Format und Inhalt der Unterlagen bei der Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung

    Form, Format und Inhalt der Unterlagen bei der Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung (1) Bei der Offenlegung des Jahresabschlusses, des…

  106. § 329

    Prüfungs- und Unterrichtungspflicht der das Unternehmensregister führenden Stelle

    Prüfungs- und Unterrichtungspflicht der das Unternehmensregister führenden Stelle (1) Die das Unternehmensregister führende Stelle prüft, ob die zu…

  107. Zweiter Abschnitt Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften › Fünfter Unterabschnitt Verordnungsermächtigung für Formblätter und andere Vorschriften

    § 330

    § 330

    (1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und…

  108. Zweiter Abschnitt Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften › Sechster Unterabschnitt Straf- und BußgeldvorschriftenOrdnungsgelder › Erster Titel Straf- und Bußgeldvorschriften

    § 331

    Unrichtige Darstellung

    (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats…

  109. § 331a

    Unrichtige Versicherung

    (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 264 Absatz 2 Satz 3, auch in Verbindung mit § 325 Absatz 2a Satz…

  110. § 332

    Verletzung der Berichtspflicht

    Verletzung der Berichtspflicht (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Abschlußprüfer oder Gehilfe eines…

  111. § 333

    Verletzung der Geheimhaltungspflicht

    Verletzung der Geheimhaltungspflicht (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Geheimnis der Kapitalgesellschaft…

  112. § 333a

    Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen

    Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied eines nach § 324…

  113. § 334

    Bußgeldvorschriften

    — § 334 — Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats einer Kapitalgesellschaft…

  114. Zweiter Abschnitt Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften › Sechster Unterabschnitt Straf- und BußgeldvorschriftenOrdnungsgelder › Zweiter Titel Ordnungsgelder

    § 335

    Festsetzung von Ordnungsgeld; Verordnungsermächtigungen

    Festsetzung von Ordnungsgeld; Verordnungsermächtigungen (1) Gegen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft, die 1. § 325…

  115. § 335a

    Beschwerde gegen die Festsetzung von Ordnungsgeld; Rechtsbeschwerde; Verordnungsermächtigung

    Beschwerde gegen die Festsetzung von Ordnungsgeld; Rechtsbeschwerde; Verordnungsermächtigung (1) Gegen die Entscheidung, durch die das Ordnungsgeld festgesetzt…

  116. Zweiter Abschnitt Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften › Sechster Unterabschnitt Straf- und BußgeldvorschriftenOrdnungsgelder › Dritter Titel Gemeinsame Vorschriften für Straf-, Bußgeld- und Ordnungsgeldverfahren

    § 335b

    Anwendung der Straf- und Bußgeld- sowie der Ordnungsgeldvorschriften auf bestimmte offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften

    Dritter Titel Gemeinsame Vorschriften für Straf-, Bußgeld- und Ordnungsgeldverfahren — § 335b — Anwendung der Straf- und Bußgeld- sowie der…

  117. § 335c

    Mitteilungen an die Abschlussprüferaufsichtsstelle

    Dritter Titel Gemeinsame Vorschriften für Straf-, Bußgeld- und Ordnungsgeldverfahren — § 335c — Mitteilungen an die Abschlussprüferaufsichtsstelle (1) Das…

  118. Dritter Abschnitt Ergänzende Vorschriften für eingetragene Genossenschaften

    § 336

    Pflicht zur Aufstellung von Jahresabschluß und Lagebericht

    (1) Der Vorstand einer Genossenschaft hat den Jahresabschluß (§ 242) um einen Anhang zu erweitern, der mit der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung eine…

  119. § 337

    Vorschriften zur Bilanz

    (1) An Stelle des gezeichneten Kapitals ist der Betrag der Geschäftsguthaben der Mitglieder auszuweisen. Dabei ist der Betrag der Geschäftsguthaben der mit…

  120. § 338

    Vorschriften zum Anhang

    (1) Im Anhang sind auch Angaben zu machen über die Zahl der im Laufe des Geschäftsjahrs eingetretenen oder ausgeschiedenen sowie die Zahl der am Schluß des…

  121. § 339

    Offenlegung

    (1) Der Vorstand hat unverzüglich nach der Generalversammlung über den Jahresabschluß, jedoch spätestens vor Ablauf des zwölften Monats des dem…

  122. Vierter Abschnitt Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen › Erster Unterabschnitt Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstitute, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute › Erster Titel Anwendungsbereich

    § 340

    § 340

    (1) Dieser Unterabschnitt ist auf Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen anzuwenden, soweit sie nach dessen § 2 Abs. 1, 4…

  123. Vierter Abschnitt Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen › Erster Unterabschnitt Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstitute, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute › Zweiter Titel Jahresabschluß, Lagebericht, Zwischenabschluß

    § 340a

    Anzuwendende Vorschriften

    (1) Kreditinstitute, auch wenn sie nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betrieben werden, haben auf ihren Jahresabschluß die für große…

  124. § 340b

    Pensionsgeschäfte

    (1) Pensionsgeschäfte sind Verträge, durch die ein Kreditinstitut oder der Kunde eines Kreditinstituts (Pensionsgeber) ihm gehörende Vermögensgegenstände einem…

  125. § 340c

    Vorschriften zur Gewinn- und Verlustrechnung und zum Anhang

    (1) Als Ertrag oder Aufwand des Handelsbestands ist der Unterschiedsbetrag aller Erträge und Aufwendungen aus Geschäften mit Finanzinstrumenten des…

  126. § 340d

    Fristengliederung

    Die Forderungen und Verbindlichkeiten sind im Anhang nach der Fristigkeit zu gliedern. Für die Gliederung nach der Fristigkeit ist die Restlaufzeit am…

  127. Vierter Abschnitt Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen › Erster Unterabschnitt Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstitute, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute › Dritter Titel Bewertungsvorschriften

    § 340e

    Bewertung von Vermögensgegenständen

    (1) Kreditinstitute haben Beteiligungen einschließlich der Anteile an verbundenen Unternehmen, Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und…

  128. § 340f

    Vorsorge für allgemeine Bankrisiken

    (1) Kreditinstitute dürfen Forderungen an Kreditinstitute und Kunden, Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere sowie Aktien und andere…

  129. § 340g

    Sonderposten für allgemeine Bankrisiken

    (1) Kreditinstitute dürfen auf der Passivseite ihrer Bilanz zur Sicherung gegen allgemeine Bankrisiken einen Sonderposten "Fonds für allgemeine Bankrisiken"…

  130. Vierter Abschnitt Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen › Erster Unterabschnitt Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstitute, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute › Vierter Titel Währungsumrechnung

    § 340h

    Währungsumrechnung

    — § 340h — Währungsumrechnung § 256a gilt mit der Maßgabe, dass Erträge, die sich aus der Währungsumrechnung ergeben, in der Gewinn- und Verlustrechnung zu…

  131. Vierter Abschnitt Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen › Erster Unterabschnitt Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstitute, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute › Fünfter Titel Konzernabschluß, Konzernlagebericht, Konzernzwischenabschluß

    § 340i

    Pflicht zur Aufstellung

    (1) Kreditinstitute, auch wenn sie nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betrieben werden, haben unabhängig von ihrer Größe einen Konzernabschluß…

  132. § 340j

    Einzubeziehende Unternehmen

    Bezieht ein Kreditinstitut ein Tochterunternehmen, das Kreditinstitut ist, nach § 296 Abs. 1 Nr. 3 in seinen Konzernabschluß nicht ein und ist der…

  133. Vierter Abschnitt Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen › Erster Unterabschnitt Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstitute, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute › Sechster Titel Prüfung

    § 340k

    § 340k

    (1) Kreditinstitute haben unabhängig von ihrer Größe ihren Jahresabschluß und Lagebericht sowie ihren Konzernabschluß und Konzernlagebericht unbeschadet der…

  134. Vierter Abschnitt Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen › Erster Unterabschnitt Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstitute, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute › Siebenter Titel Offenlegung

    § 340l

    § 340l

    (1) Kreditinstitute haben den Jahresabschluß und den Lagebericht sowie den Konzernabschluß und den Konzernlagebericht und die anderen in § 325 bezeichneten…

  135. Vierter Abschnitt Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen › Erster Unterabschnitt Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstitute, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute › Achter Titel Straf- und Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder

    § 340m

    Strafvorschriften

    (1) Die Strafvorschriften der §§ 331 bis 333 sind auch auf nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betriebene Kreditinstitute, auf…

  136. § 340n

    Bußgeldvorschriften

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Geschäftsleiter im Sinne des § 1 Absatz 2 oder des § 53 Absatz 2 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes eines Kreditinstituts…

  137. § 340o

    Festsetzung von Ordnungsgeld

    (1) Personen, die 1. als Geschäftsleiter im Sinne des § 1 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes eines Kreditinstituts oder Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne…

  138. Vierter Abschnitt Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen › Zweiter Unterabschnitt Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds › Erster Titel Anwendungsbereich

    § 341

    § 341

    (1) Dieser Unterabschnitt ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Unternehmen, die den Betrieb von Versicherungsgeschäften zum Gegenstand haben und nicht…

  139. Vierter Abschnitt Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen › Zweiter Unterabschnitt Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds › Zweiter Titel Jahresabschluß, Lagebericht

    § 341a

    Anzuwendende Vorschriften

    (1) Versicherungsunternehmen haben einen Jahresabschluß und einen Lagebericht nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Ersten…

  140. Vierter Abschnitt Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen › Zweiter Unterabschnitt Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds › Dritter Titel Bewertungsvorschriften

    § 341b

    Bewertung von Vermögensgegenständen

    (1) Versicherungsunternehmen haben immaterielle Vermögensgegenstände, soweit sie entgeltlich erworben wurden, Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten…

  141. § 341c

    Namensschuldverschreibungen, Hypothekendarlehen und andere Forderungen

    (1) Abweichend von § 253 Abs. 1 Satz 1 dürfen Namensschuldverschreibungen mit ihrem Nennbetrag angesetzt werden. (2) Ist der Nennbetrag höher als die…

  142. § 341d

    Anlagestock der fondsgebundenen Lebensversicherung

    Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Inhabern von Lebensversicherungsverträgen, bei denen das Anlagerisiko vom Versicherungsnehmer getragen wird, sind…

  143. Vierter Abschnitt Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen › Zweiter Unterabschnitt Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds › Vierter Titel Versicherungstechnische Rückstellungen

    § 341e

    Allgemeine Bilanzierungsgrundsätze

    (1) Versicherungsunternehmen haben versicherungstechnische Rückstellungen auch insoweit zu bilden, wie dies nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung…

  144. § 341f

    Deckungsrückstellung

    (1) Deckungsrückstellungen sind für die Verpflichtungen aus dem Lebensversicherungs- und dem nach Art der Lebensversicherung betriebenen Versicherungsgeschäft…

  145. § 341g

    Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle

    (1) Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle sind für die Verpflichtungen aus den bis zum Ende des Geschäftsjahres eingetretenen, aber…

  146. § 341h

    Schwankungsrückstellung und ähnliche Rückstellungen

    (1) Schwankungsrückstellungen sind zum Ausgleich der Schwankungen im Schadenverlauf künftiger Jahre zu bilden, wenn insbesondere 1. nach den Erfahrungen in dem…

  147. Vierter Abschnitt Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen › Zweiter Unterabschnitt Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds › Fünfter Titel Konzernabschluß, Konzernlagebericht

    § 341i

    Aufstellung, Fristen

    (1) Versicherungsunternehmen, auch wenn sie nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betrieben werden, haben unabhängig von ihrer Größe einen…

  148. § 341j

    Anzuwendende Vorschriften

    (1) Auf den Konzernabschluß und den Konzernlagebericht sind die Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts über den Konzernabschluß und…

  149. Vierter Abschnitt Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen › Zweiter Unterabschnitt Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds › Sechster Titel Prüfung

    § 341k

    § 341k

    (1) Versicherungsunternehmen haben unabhängig von ihrer Größe ihren Jahresabschluß und Lagebericht sowie ihren Konzernabschluß und Konzernlagebericht nach den…

  150. Vierter Abschnitt Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen › Zweiter Unterabschnitt Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds › Siebenter Titel Offenlegung

    § 341l

    § 341l

    (1) Versicherungsunternehmen haben den Jahresabschluß und den Lagebericht sowie den Konzernabschluß und den Konzernlagebericht und die anderen in § 325…

  151. Vierter Abschnitt Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen › Zweiter Unterabschnitt Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds › Achter Titel Straf- und Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder

    § 341m

    Strafvorschriften

    (1) Die Strafvorschriften der §§ 331 bis 333 sind auch auf nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betriebene Versicherungsunternehmen und…

  152. § 341n

    Bußgeldvorschriften

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats eines Versicherungsunternehmens oder eines Pensionsfonds…

  153. § 341o

    Festsetzung von Ordnungsgeld

    (1) Personen, die 1. als Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs eines Versicherungsunternehmens oder eines Pensionsfonds § 341l in Verbindung mit § 325…

  154. § 341p

    Anwendung der Straf- und Bußgeld- sowie der Ordnungsgeldvorschriften auf Pensionsfonds

    Die Strafvorschriften des § 341m Absatz 1, die Bußgeldvorschrift des § 341n Absatz 1 und 2 sowie die Ordnungsgeldvorschrift des § 341o gelten auch für…

  155. Vierter Abschnitt Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen › Dritter Unterabschnitt Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen des Rohstoffsektors › Erster Titel Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen

    § 341q

    Anwendungsbereich

    Dieser Unterabschnitt gilt für Kapitalgesellschaften mit Sitz im Inland, die in der mineralgewinnenden Industrie tätig sind oder Holzeinschlag in Primärwäldern…

  156. § 341r

    Begriffsbestimmungen

    — § 341r — Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Unterabschnitts sind 1. Tätigkeiten in der mineralgewinnenden Industrie: Tätigkeiten auf dem Gebiet der…

  157. Vierter Abschnitt Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen › Dritter Unterabschnitt Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen des Rohstoffsektors › Zweiter Titel Zahlungsbericht, Konzernzahlungsbericht und Offenlegung

    § 341s

    Pflicht zur Erstellung des Zahlungsberichts; Befreiungen

    (1) Kapitalgesellschaften im Sinne des § 341q haben jährlich einen Zahlungsbericht zu erstellen. (2) Ist die Kapitalgesellschaft in den von ihr oder einem…

  158. § 341t

    Inhalt des Zahlungsberichts

    (1) In dem Zahlungsbericht hat die Kapitalgesellschaft anzugeben, welche Zahlungen sie im Berichtszeitraum an staatliche Stellen im Zusammenhang mit ihrer…

  159. § 341u

    Gliederung des Zahlungsberichts

    (1) Der Zahlungsbericht ist nach Staaten zu gliedern. Für jeden Staat hat die Kapitalgesellschaft diejenigen staatlichen Stellen zu bezeichnen, an die sie…

  160. § 341v

    Konzernzahlungsbericht; Befreiung

    (1) Kapitalgesellschaften im Sinne des § 341q, die Mutterunternehmen (§ 290) sind, haben jährlich einen Konzernzahlungsbericht zu erstellen. Mutterunternehmen…

  161. § 341w

    Offenlegung

    — § 341w — Offenlegung (1) Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 341q haben für diese den Zahlungsbericht…

  162. Vierter Abschnitt Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen › Dritter Unterabschnitt Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen des Rohstoffsektors › Dritter Titel Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder

    § 341x

    Bußgeldvorschriften

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats einer Kapitalgesellschaft 1. bei der Erstellung eines…

  163. § 341y

    Ordnungsgeldvorschriften

    (1) Gegen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 341q oder eines Mutterunternehmens im Sinne des § 341v…

  164. Vierter Abschnitt Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen › Vierter Unterabschnitt Ergänzende Vorschriften für bestimmte umsatzstarke multinationale Unternehmen und Konzerne › Erster Titel Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen

    § 342

    Anwendungsbereich

    (1) Dieser Unterabschnitt ist anzuwenden auf Kapitalgesellschaften mit Sitz im Inland und auf Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a Absatz 1 mit…

  165. § 342a

    Begriffsbestimmungen

    — § 342a — Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Unterabschnitts sind 1. unverbundene Unternehmen: Unternehmen, die nicht verbundene Unternehmen nach § 271…

  166. Vierter Abschnitt Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen › Vierter Unterabschnitt Ergänzende Vorschriften für bestimmte umsatzstarke multinationale Unternehmen und Konzerne › Zweiter Titel Pflicht zur Ertragsteuerinformationsberichterstattung

    § 342b

    Unverbundene Unternehmen mit Sitz im Inland

    (1) Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Gesellschaft im Sinne des § 342 Absatz 1 Nummer 1 haben für diese für das vergangene Geschäftsjahr…

  167. § 342c

    Oberste Mutterunternehmen mit Sitz im Inland

    (1) Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Gesellschaft im Sinne des § 342 Absatz 1 Nummer 2 haben für diese für das vergangene Geschäftsjahr…

  168. § 342d

    Tochterunternehmen mit Sitz im Inland von obersten Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat

    (1) Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Gesellschaft im Sinne des § 342 Absatz 1 Nummer 3 haben das oberste Mutterunternehmen der…

  169. § 342e

    Inländische Zweigniederlassungen unverbundener Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat

    (1) Bei Zweigniederlassungen im Sinne des § 342 Absatz 2 Nummer 2 einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 342 Absatz 2 Nummer 1 erste Alternative haben die in…

  170. § 342f

    Inländische Zweigniederlassungen verbundener Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat

    (1) Bei Zweigniederlassungen im Sinne des § 342 Absatz 2 Nummer 2 einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 342 Absatz 2 Nummer 1 zweite Alternative haben die…

  171. Vierter Abschnitt Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen › Vierter Unterabschnitt Ergänzende Vorschriften für bestimmte umsatzstarke multinationale Unternehmen und Konzerne › Dritter Titel Einzubeziehende Unternehmen; Inhalt und Form des Ertragsteuerinformationsberichts

    § 342g

    Einzubeziehende Unternehmen

    In den Ertragsteuerinformationsbericht sind einzubeziehen: 1. in den Fällen der §§ 342b und 342e das unverbundene Unternehmen; 2. in den Fällen der §§ 342c…

  172. § 342h

    Pflichtangaben

    (1) Im Ertragsteuerinformationsbericht sind anzugeben: 1. in den Fällen der §§ 342b und 342e der Name des unverbundenen Unternehmens oder in den Fällen der §§…

  173. § 342i

    Länderbezogener Ausweis der Angaben

    (1) Die Angaben nach § 342h Absatz 2 sind wie folgt getrennt auszuweisen: 1. für jeden Mitgliedstaat der Europäischen Union und jeden anderen Vertragsstaat des…

  174. § 342j

    Währung

    (1) Der Ertragsteuerinformationsbericht ist in den Fällen der §§ 342b, 342c und 342d Absatz 2 Nummer 2 in Euro zu erstellen. (2) In den Fällen des § 342e ist…

  175. § 342k

    Weglassen nachteiliger Angaben

    (1) Angaben nach § 342h Absatz 1 und 2 müssen nicht in den Ertragsteuerinformationsbericht aufgenommen werden, wenn ihre Offenlegung den Unternehmen, auf die…

  176. § 342l

    Formblatt; maschinenlesbares elektronisches Format

    (1) Der Ertragsteuerinformationsbericht ist unter Verwendung des von der Europäischen Kommission auf der Grundlage des Artikels 48c Absatz 4 Satz 2 der…

  177. Vierter Abschnitt Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen › Vierter Unterabschnitt Ergänzende Vorschriften für bestimmte umsatzstarke multinationale Unternehmen und Konzerne › Vierter Titel Offenlegung und Veröffentlichung

    § 342m

    Offenlegung im Unternehmensregister

    (1) Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Gesellschaft im Sinne des § 342 Absatz 1 Nummer 1 oder 2, die der Pflicht nach § 342b Absatz 1 oder…

  178. § 342n

    Veröffentlichung auf der Internetseite der Gesellschaft

    (1) Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Gesellschaft im Sinne des § 342 Absatz 1 Nummer 1 oder 2, die der Pflicht nach § 342b Absatz 1 oder…

  179. Vierter Abschnitt Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen › Vierter Unterabschnitt Ergänzende Vorschriften für bestimmte umsatzstarke multinationale Unternehmen und Konzerne › Fünfter Titel Bußgeldvorschriften; Ordnungsgelder

    § 342o

    Bußgeldvorschriften

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 342b Absatz 1 Nummer 1, § 342c Absatz 1 Nummer 1, § 342d Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a, § 342e Absatz 2 Nummer 2…

  180. § 342p

    Ordnungsgelder

    — § 342p — Ordnungsgelder Das Bundesamt für Justiz hat ein Ordnungsgeldverfahren durchzuführen gegen 1. die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer…

  181. Fünfter Abschnitt Privates Rechnungslegungsgremium; Rechnungslegungsbeirat

    § 342q

    Privates Rechnungslegungsgremium

    (1) Das Bundesministerium der Justiz kann eine privatrechtlich organisierte Einrichtung durch Vertrag anerkennen und ihr folgende Aufgaben übertragen: 1…

  182. § 342r

    Rechnungslegungsbeirat

    — § 342r — Rechnungslegungsbeirat (1) Beim Bundesministerium der Justiz wird vorbehaltlich Absatz 9 ein Rechnungslegungsbeirat mit den Aufgaben nach § 342q…

Viertes Buch Handelsgeschäfte150
  1. Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

    § 343

    § 343

    (1) Handelsgeschäfte sind alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehören. (2) (weggefallen)

  2. § 344

    § 344

    (1) Die von einem Kaufmanne vorgenommenen Rechtsgeschäfte gelten im Zweifel als zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehörig. (2) Die von einem Kaufmanne…

  3. § 345

    § 345

    Auf ein Rechtsgeschäft, das für einen der beiden Teile ein Handelsgeschäft ist, kommen die Vorschriften über Handelsgeschäfte für beide Teile gleichmäßig zur…

  4. § 346

    § 346

    Unter Kaufleuten ist in Ansehung der Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen auf die im Handelsverkehre geltenden Gewohnheiten und Gebräuche…

  5. § 347

    § 347

    (1) Wer aus einem Geschäfte, das auf seiner Seite ein Handelsgeschäft ist, einem anderen zur Sorgfalt verpflichtet ist, hat für die Sorgfalt eines ordentlichen…

  6. § 348

    § 348

    Eine Vertragsstrafe, die von einem Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes versprochen ist, kann nicht auf Grund der Vorschriften des § 343 des…

  7. § 349

    § 349

    Dem Bürgen steht, wenn die Bürgschaft für ihn ein Handelsgeschäft ist, die Einrede der Vorausklage nicht zu. Das gleiche gilt unter der bezeichneten…

  8. § 350

    § 350

    Auf eine Bürgschaft, ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis finden, sofern die Bürgschaft auf der Seite des Bürgen, das Versprechen oder das…

  9. § 352

    § 352

    (1) Die Höhe der gesetzlichen Zinsen, mit Ausnahme der Verzugszinsen, ist bei beiderseitigen Handelsgeschäften fünf vom Hundert für das Jahr. Das gleiche gilt…

  10. § 353

    § 353

    Kaufleute untereinander sind berechtigt, für ihre Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften vom Tage der Fälligkeit an Zinsen zu fordern. Zinsen von…

  11. § 354

    § 354

    (1) Wer in Ausübung seines Handelsgewerbes einem anderen Geschäfte besorgt oder Dienste leistet, kann dafür auch ohne Verabredung Provision und, wenn es sich…

  12. § 354a

    § 354a

    (1) Ist die Abtretung einer Geldforderung durch Vereinbarung mit dem Schuldner gemäß § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeschlossen und ist das…

  13. § 355

    § 355

    (1) Steht jemand mit einem Kaufmanne derart in Geschäftsverbindung, daß die aus der Verbindung entspringenden beiderseitigen Ansprüche und Leistungen nebst…

  14. § 356

    § 356

    (1) Wird eine Forderung, die durch Pfand, Bürgschaft oder in anderer Weise gesichert ist, in die laufende Rechnung aufgenommen, so wird der Gläubiger durch die…

  15. § 357

    § 357

    Hat der Gläubiger eines Beteiligten die Pfändung und Überweisung des Anspruchs auf dasjenige erwirkt, was seinem Schuldner als Überschuß aus der laufenden…

  16. § 358

    § 358

    Bei Handelsgeschäften kann die Leistung nur während der gewöhnlichen Geschäftszeit bewirkt und gefordert werden.

  17. § 359

    § 359

    (1) Ist als Zeit der Leistung das Frühjahr oder der Herbst oder ein in ähnlicher Weise bestimmter Zeitpunkt vereinbart, so entscheidet im Zweifel der…

  18. § 360

    § 360

    Wird eine nur der Gattung nach bestimmte Ware geschuldet, so ist Handelsgut mittlerer Art und Güte zu leisten.

  19. § 361

    § 361

    Maß, Gewicht, Währung, Zeitrechnung und Entfernungen, die an dem Orte gelten, wo der Vertrag erfüllt werden soll, sind im Zweifel als die vertragsmäßigen zu…

  20. § 362

    § 362

    (1) Geht einem Kaufmanne, dessen Gewerbebetrieb die Besorgung von Geschäften für andere mit sich bringt, ein Antrag über die Besorgung solcher Geschäfte von…

  21. § 363

    § 363

    (1) Anweisungen, die auf einen Kaufmann über die Leistung von Geld, Wertpapieren oder anderen vertretbaren Sachen ausgestellt sind, ohne daß darin die Leistung…

  22. § 364

    § 364

    (1) Durch das Indossament gehen alle Rechte aus dem indossierten Papier auf den Indossatar über. (2) Dem legitimierten Besitzer der Urkunde kann der Schuldner…

  23. § 365

    § 365

    (1) In betreff der Form des Indossaments, in betreff der Legitimation des Besitzers und der Prüfung der Legitimation sowie in betreff der Verpflichtung des…

  24. § 365a

    § 365a

    Der Transportversicherungspolice nach § 363 Absatz 2 gleichgestellt ist eine elektronische Aufzeichnung, die dieselben Funktionen erfüllt wie die…

  25. § 366

    § 366

    (1) Veräußert oder verpfändet ein Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes eine ihm nicht gehörige bewegliche Sache, so finden die Vorschriften des…

  26. § 367

    § 367

    (1) Wird ein Inhaberpapier, das dem Eigentümer gestohlen worden, verlorengegangen oder sonst abhanden gekommen ist, an einen Kaufmann, der Bankier- oder…

  27. § 368

    § 368

    (1) Bei dem Verkauf eines Pfandes tritt, wenn die Verpfändung auf der Seite des Pfandgläubigers und des Verpfänders ein Handelsgeschäft ist, an die Stelle der…

  28. § 369

    § 369

    (1) Ein Kaufmann hat wegen der fälligen Forderungen, welche ihm gegen einen anderen Kaufmann aus den zwischen ihnen geschlossenen beiderseitigen…

  29. § 371

    § 371

    (1) Der Gläubiger ist kraft des Zurückbehaltungsrechts befugt, sich aus dem zurückbehaltenen Gegenstande für seine Forderung zu befriedigen. Steht einem…

  30. § 372

    § 372

    (1) In Ansehung der Befriedigung aus dem zurückbehaltenen Gegenstande gilt zugunsten des Gläubigers der Schuldner, sofern er bei dem Besitzerwerbe des…

  31. Zweiter Abschnitt Handelskauf

    § 373

    § 373

    (1) Ist der Käufer mit der Annahme der Ware im Verzuge, so kann der Verkäufer die Ware auf Gefahr und Kosten des Käufers in einem öffentlichen Lagerhaus oder…

  32. § 374

    § 374

    Durch die Vorschriften des § 373 werden die Befugnisse nicht berührt, welche dem Verkäufer nach dem Bürgerlichen Gesetzbuche zustehen, wenn der Käufer im…

  33. § 375

    § 375

    (1) Ist bei dem Kaufe einer beweglichen Sache dem Käufer die nähere Bestimmung über Form, Maß oder ähnliche Verhältnisse vorbehalten, so ist der Käufer…

  34. § 376

    § 376

    (1) Ist bedungen, daß die Leistung des einen Teiles genau zu einer festbestimmten Zeit oder innerhalb einer festbestimmten Frist bewirkt werden soll, so kann…

  35. § 377

    § 377

    (1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach…

  36. § 379

    § 379

    (1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so ist der Käufer, wenn er die ihm von einem anderen Orte übersendete Ware beanstandet, verpflichtet, für…

  37. § 380

    § 380

    (1) Ist der Kaufpreis nach dem Gewichte der Ware zu berechnen, so kommt das Gewicht der Verpackung (Taragewicht) in Abzug, wenn nicht aus dem Vertrag oder dem…

  38. § 381

    § 381

    (1) Die in diesem Abschnitte für den Kauf von Waren getroffenen Vorschriften gelten auch für den Kauf von Wertpapieren. (2) Sie finden auch auf einen Vertrag…

  39. Dritter Abschnitt Kommissionsgeschäft

    § 383

    § 383

    (1) Kommissionär ist, wer es gewerbsmäßig übernimmt, Waren oder Wertpapiere für Rechnung eines anderen (des Kommittenten) in eigenem Namen zu kaufen oder zu…

  40. § 384

    § 384

    (1) Der Kommissionär ist verpflichtet, das übernommene Geschäft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszuführen; er hat hierbei das Interesse des…

  41. § 385

    § 385

    (1) Handelt der Kommissionär nicht gemäß den Weisungen des Kommittenten, so ist er diesem zum Ersatze des Schadens verpflichtet; der Kommittent braucht das…

  42. § 386

    § 386

    (1) Hat der Kommissionär unter dem ihm gesetzten Preise verkauft oder hat er den ihm für den Einkauf gesetzten Preis überschritten, so muß der Kommittent…

  43. § 387

    § 387

    (1) Schließt der Kommissionär zu vorteilhafteren Bedingungen ab, als sie ihm von dem Kommittenten gesetzt worden sind, so kommt dies dem Kommittenten…

  44. § 388

    § 388

    (1) Befindet sich das Gut, welches dem Kommissionär zugesendet ist, bei der Ablieferung in einem beschädigten oder mangelhaften Zustande, der äußerlich…

  45. § 389

    § 389

    Unterläßt der Kommittent über das Gut zu verfügen, obwohl er dazu nach Lage der Sache verpflichtet ist, so hat der Kommissionär die nach § 373 dem Verkäufer…

  46. § 390

    § 390

    (1) Der Kommissionär ist für den Verlust und die Beschädigung des in seiner Verwahrung befindlichen Gutes verantwortlich, es sei denn, daß der Verlust oder die…

  47. § 391

    § 391

    Ist eine Einkaufskommission erteilt, die für beide Teile ein Handelsgeschäft ist, so finden in bezug auf die Verpflichtung des Kommittenten, das Gut zu…

  48. § 392

    § 392

    (1) Forderungen aus einem Geschäfte, das der Kommissionär abgeschlossen hat, kann der Kommittent dem Schuldner gegenüber erst nach der Abtretung geltend…

  49. § 393

    § 393

    (1) Wird von dem Kommissionär ohne Zustimmung des Kommittenten einem Dritten ein Vorschuß geleistet oder Kredit gewährt, so handelt der Kommissionär auf eigene…

  50. § 394

    § 394

    (1) Der Kommissionär hat für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten, mit dem er das Geschäft für Rechnung des Kommittenten abschließt, einzustehen, wenn…

  51. § 395

    § 395

    Ein Kommissionär, der den Ankauf eines Wechsels übernimmt, ist verpflichtet, den Wechsel, wenn er ihn indossiert, in üblicher Weise und ohne Vorbehalt zu…

  52. § 396

    § 396

    (1) Der Kommissionär kann die Provision fordern, wenn das Geschäft zur Ausführung gekommen ist. Ist das Geschäft nicht zur Ausführung gekommen, so hat er…

  53. § 397

    Pfandrecht des Kommissionärs

    Der Kommissionär hat wegen der auf das Gut verwendeten Kosten, der Provision, der auf das Gut gegebenen Vorschüsse und Darlehen sowie der mit Rücksicht auf das…

  54. § 398

    § 398

    Der Kommissionär kann sich, auch wenn er Eigentümer des Kommissionsguts ist, für die in § 397 bezeichneten Ansprüche nach Maßgabe der für das Pfandrecht…

  55. § 399

    § 399

    Aus den Forderungen, welche durch das für Rechnung des Kommittenten geschlossene Geschäft begründet sind, kann sich der Kommissionär für die in § 397…

  56. § 400

    § 400

    (1) Die Kommission zum Einkauf oder zum Verkaufe von Waren, die einen Börsen- oder Marktpreis haben, sowie von Wertpapieren, bei denen ein Börsen- oder…

  57. § 401

    § 401

    (1) Auch im Falle der Ausführung der Kommission durch Selbsteintritt hat der Kommissionär, wenn er bei Anwendung pflichtmäßiger Sorgfalt die Kommission zu…

  58. § 402

    § 402

    Die Vorschriften des § 400 Abs. 2 bis 5 und des § 401 können nicht durch Vertrag zum Nachteile des Kommittenten abgeändert werden.

  59. § 403

    § 403

    Der Kommissionär, der das Gut selbst als Verkäufer liefert oder als Käufer übernimmt, ist zu der gewöhnlichen Provision berechtigt und kann die bei…

  60. § 404

    § 404

    Die Vorschriften der §§ 397 und 398 finden auch im Falle der Ausführung der Kommission durch Selbsteintritt Anwendung.

  61. § 405

    § 405

    (1) Zeigt der Kommissionär die Ausführung der Kommission an, ohne ausdrücklich zu bemerken, daß er selbst eintreten wolle, so gilt dies als Erklärung, daß die…

  62. § 406

    § 406

    (1) Die Vorschriften dieses Abschnitts kommen auch zur Anwendung, wenn ein Kommissionär im Betriebe seines Handelsgewerbes ein Geschäft anderer als der in §…

  63. Vierter Abschnitt Frachtgeschäft › Erster Unterabschnitt Allgemeine Vorschriften

    § 407

    Frachtvertrag

    (1) Durch den Frachtvertrag wird der Frachtführer verpflichtet, das Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefern. (2) Der Absender…

  64. § 408

    Frachtbrief. Verordnungsermächtigung

    (1) Der Frachtführer kann die Ausstellung eines Frachtbriefs mit folgenden Angaben verlangen: 1. Ort und Tag der Ausstellung; 2. Name und Anschrift des…

  65. § 409

    Beweiskraft des Frachtbriefs

    (1) Der von beiden Parteien unterzeichnete Frachtbrief dient bis zum Beweis des Gegenteils als Nachweis für Abschluß und Inhalt des Frachtvertrages sowie für…

  66. § 410

    Gefährliches Gut

    (1) Soll gefährliches Gut befördert werden, so hat der Absender dem Frachtführer rechtzeitig in Textform die genaue Art der Gefahr und, soweit erforderlich, zu…

  67. § 411

    Verpackung. Kennzeichnung

    Der Absender hat das Gut, soweit dessen Natur unter Berücksichtigung der vereinbarten Beförderung eine Verpackung erfordert, so zu verpacken, daß es vor…

  68. § 412

    Verladen und Entladen. Verordnungsermächtigung

    (1) Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt, hat der Absender das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu…

  69. § 413

    Begleitpapiere

    (1) Der Absender hat dem Frachtführer alle Urkunden zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen, die für eine amtliche Behandlung, insbesondere eine…

  70. § 414

    Verschuldensunabhängige Haftung des Absenders in besonderen Fällen

    (1) Der Absender hat, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Frachtführer Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, die verursacht werden durch 1. ungenügende…

  71. § 415

    Kündigung durch den Absender

    (1) Der Absender kann den Frachtvertrag jederzeit kündigen. (2) Kündigt der Absender, so kann der Frachtführer entweder 1. die vereinbarte Fracht, das etwaige…

  72. § 416

    Anspruch auf Teilbeförderung

    Wird das Gut nur teilweise verladen, so kann der Absender jederzeit verlangen, dass der Frachtführer mit der Beförderung des bereits verladenen Teils des Gutes…

  73. § 417

    Rechte des Frachtführers bei Nichteinhaltung der Ladezeit

    (1) Verlädt der Absender das Gut nicht innerhalb der Ladezeit oder stellt er, wenn ihm das Verladen nicht obliegt, das Gut nicht innerhalb der Ladezeit zur…

  74. § 418

    Nachträgliche Weisungen

    (1) Der Absender ist berechtigt, über das Gut zu verfügen. Er kann insbesondere verlangen, daß der Frachtführer das Gut nicht weiterbefördert oder es an einem…

  75. § 419

    Beförderungs- und Ablieferungshindernisse

    (1) Wird nach Übernahme des Gutes erkennbar, dass die Beförderung oder Ablieferung nicht vertragsgemäß durchgeführt werden kann, so hat der Frachtführer…

  76. § 420

    Zahlung. Frachtberechnung

    (1) Die Fracht ist bei Ablieferung des Gutes zu zahlen. Der Frachtführer hat über die Fracht hinaus einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, soweit diese…

  77. § 421

    Rechte des Empfängers. Zahlungspflicht

    (1) Nach Ankunft des Gutes an der Ablieferungsstelle ist der Empfänger berechtigt, vom Frachtführer zu verlangen, ihm das Gut gegen Erfüllung der…

  78. § 422

    Nachnahme

    (1) Haben die Parteien vereinbart, daß das Gut nur gegen Einziehung einer Nachnahme an den Empfänger abgeliefert werden darf, so ist anzunehmen, daß der Betrag…

  79. § 423

    Lieferfrist

    Der Frachtführer ist verpflichtet, das Gut innerhalb der vereinbarten Frist oder mangels Vereinbarung innerhalb der Frist abzuliefern, die einem sorgfältigen…

  80. § 424

    Verlustvermutung

    (1) Der Anspruchsberechtigte kann das Gut als verloren betrachten, wenn es weder innerhalb der Lieferfrist noch innerhalb eines weiteren Zeitraums abgeliefert…

  81. § 425

    Haftung für Güter- und Verspätungsschäden. Schadensteilung

    (1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung…

  82. § 426

    Haftungsausschluß

    Der Frachtführer ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die der…

  83. § 427

    Besondere Haftungsausschlußgründe

    (1) Der Frachtführer ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf eine der folgenden…

  84. § 428

    Haftung für andere

    Der Frachtführer hat Handlungen und Unterlassungen seiner Leute in gleichem Umfange zu vertreten wie eigene Handlungen und Unterlassungen, wenn die Leute in…

  85. § 429

    Wertersatz

    (1) Hat der Frachtführer für gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes Schadenersatz zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur…

  86. § 430

    Schadensfeststellungskosten

    Bei Verlust oder Beschädigung des Gutes hat der Frachtführer über den nach § 429 zu leistenden Ersatz hinaus die Kosten der Feststellung des Schadens zu tragen.

  87. § 431

    Haftungshöchstbetrag

    (1) Die nach den §§ 429 und 430 zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm…

  88. § 432

    Ersatz sonstiger Kosten

    Haftet der Frachtführer wegen Verlust oder Beschädigung, so hat er über den nach den §§ 429 bis 431 zu leistenden Ersatz hinaus die Fracht, öffentliche Abgaben…

  89. § 433

    Haftungshöchstbetrag bei sonstigen Vermögensschäden

    Haftet der Frachtführer wegen der Verletzung einer mit der Ausführung der Beförderung des Gutes zusammenhängenden vertraglichen Pflicht für Schäden, die nicht…

  90. § 434

    Außervertragliche Ansprüche

    (1) Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten auch für einen außervertraglichen…

  91. § 435

    Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen

    Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung…

  92. § 436

    Haftung der Leute

    Werden Ansprüche aus außervertraglicher Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist gegen einen der Leute des…

  93. § 437

    Ausführender Frachtführer

    (1) Wird die Beförderung ganz oder teilweise durch einen Dritten ausgeführt (ausführender Frachtführer), so haftet dieser für den Schaden, der durch Verlust…

  94. § 438

    Schadensanzeige

    (1) Ist ein Verlust oder eine Beschädigung des Gutes äußerlich erkennbar und zeigt der Empfänger oder der Absender dem Frachtführer Verlust oder Beschädigung…

  95. § 439

    Verjährung

    (1) Ansprüche aus einer Beförderung, die den Vorschriften dieses Unterabschnitts unterliegt, verjähren in einem Jahr. Bei Vorsatz oder bei einem dem Vorsatz…

  96. § 440

    Pfandrecht des Frachtführers

    (1) Der Frachtführer hat für alle Forderungen aus dem Frachtvertrag ein Pfandrecht an dem ihm zur Beförderung übergebenen Gut des Absenders oder eines Dritten…

  97. § 441

    Nachfolgender Frachtführer

    (1) Hat im Falle der Beförderung durch mehrere Frachtführer der letzte bei der Ablieferung die Forderungen der vorhergehenden Frachtführer einzuziehen, so hat…

  98. § 442

    Rang mehrerer Pfandrechte

    (1) Bestehen an demselben Gut mehrere nach den §§ 397, 440, 464, 475b und 495 begründete Pfandrechte, so geht unter denjenigen Pfandrechten, die durch die…

  99. § 443

    Ladeschein. Verordnungsermächtigung

    (1) Über die Verpflichtung zur Ablieferung des Gutes kann von dem Frachtführer ein Ladeschein ausgestellt werden, der die in § 408 Abs. 1 genannten Angaben…

  100. § 444

    Wirkung des Ladescheins. Legitimation

    (1) Der Ladeschein begründet die Vermutung, dass der Frachtführer das Gut so übernommen hat, wie es im Ladeschein beschrieben ist; § 409 Absatz 2 und 3 Satz 1…

  101. § 445

    Ablieferung gegen Rückgabe des Ladescheins

    (1) Nach Ankunft des Gutes an der Ablieferungsstelle ist der legitimierte Besitzer des Ladescheins berechtigt, vom Frachtführer die Ablieferung des Gutes zu…

  102. § 446

    Befolgung von Weisungen

    (1) Das Verfügungsrecht nach den §§ 418 und 419 steht, wenn ein Ladeschein ausgestellt worden ist, ausschließlich dem legitimierten Besitzer des Ladescheins…

  103. § 447

    Einwendungen

    (1) Dem aus dem Ladeschein Berechtigten kann der Frachtführer nur solche Einwendungen entgegensetzen, die die Gültigkeit der Erklärungen im Ladeschein…

  104. § 448

    Traditionswirkung des Ladescheins

    Die Begebung des Ladescheins an den darin benannten Empfänger hat, sofern der Frachtführer das Gut im Besitz hat, für den Erwerb von Rechten an dem Gut…

  105. § 449

    Abweichende Vereinbarungen über die Haftung

    (1) Soweit der Frachtvertrag nicht die Beförderung von Briefen oder briefähnlichen Sendungen zum Gegenstand hat, kann von den Haftungsvorschriften in § 413…

  106. § 450

    Anwendung von Seefrachtrecht

    Hat der Frachtvertrag die Beförderung des Gutes ohne Umladung sowohl auf Binnen- als auch auf Seegewässern zum Gegenstand, so ist auf den Vertrag…

  107. Vierter Abschnitt Frachtgeschäft › Zweiter Unterabschnitt Beförderung von Umzugsgut

    § 451

    Umzugsvertrag

    Hat der Frachtvertrag die Beförderung von Umzugsgut zum Gegenstand, so sind auf den Vertrag die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts anzuwenden, soweit die…

  108. § 451a

    Pflichten des Frachtführers

    (1) Die Pflichten des Frachtführers umfassen auch das Ab- und Aufbauen der Möbel sowie das Ver- und Entladen des Umzugsgutes. (2) Ist der Absender ein…

  109. § 451b

    Frachtbrief. Gefährliches Gut. Begleitpapiere. Mitteilungs- und Auskunftspflichten

    (1) Abweichend von § 408 ist der Absender nicht verpflichtet, einen Frachtbrief auszustellen. (2) Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut und ist der Absender…

  110. § 451d

    Besondere Haftungsausschlußgründe

    (1) Abweichend von § 427 ist der Frachtführer von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf eine der folgenden Gefahren…

  111. § 451e

    Haftungshöchstbetrag

    Abweichend von § 431 Abs. 1 und 2 ist die Haftung des Frachtführers wegen Verlust oder Beschädigung auf einen Betrag von 620 Euro je Kubikmeter Laderaum, der…

  112. § 451f

    Schadensanzeige

    Abweichend von § 438 Abs. 1 und 2 erlöschen Ansprüche wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes, 1. wenn der Verlust oder die Beschädigung des Gutes äußerlich…

  113. § 451g

    Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen

    Ist der Absender ein Verbraucher, so kann sich der Frachtführer oder eine in § 428 genannte Person 1. auf die in den §§ 451d und 451e sowie in dem Ersten…

  114. § 451h

    Abweichende Vereinbarungen

    (1) Ist der Absender ein Verbraucher, so kann von den die Haftung des Frachtführers und des Absenders regelnden Vorschriften dieses Unterabschnitts sowie den…

  115. Vierter Abschnitt Frachtgeschäft › Dritter Unterabschnitt Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln

    § 452

    Frachtvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln

    Wird die Beförderung des Gutes auf Grund eines einheitlichen Frachtvertrags mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln durchgeführt und wären, wenn über jeden…

  116. § 452a

    Bekannter Schadensort

    Steht fest, daß der Verlust, die Beschädigung oder das Ereignis, das zu einer Überschreitung der Lieferfrist geführt hat, auf einer bestimmten Teilstrecke…

  117. § 452b

    Schadensanzeige. Verjährung

    (1) § 438 ist unabhängig davon anzuwenden, ob der Schadensort unbekannt ist, bekannt ist oder später bekannt wird. Die für die Schadensanzeige vorgeschriebene…

  118. § 452c

    Umzugsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln

    Hat der Frachtvertrag die Beförderung von Umzugsgut mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln zum Gegenstand, so sind auf den Vertrag die Vorschriften des…

  119. § 452d

    Abweichende Vereinbarungen

    (1) Von der Regelung des § 452b Abs. 2 Satz 1 kann nur durch Vereinbarung abgewichen werden, die im einzelnen ausgehandelt ist, auch wenn diese für eine…

  120. Fünfter Abschnitt Speditionsgeschäft

    § 453

    Speditionsvertrag

    (1) Durch den Speditionsvertrag wird der Spediteur verpflichtet, die Versendung des Gutes zu besorgen. (2) Der Versender wird verpflichtet, die vereinbarte…

  121. § 454

    Besorgung der Versendung

    (1) Die Pflicht, die Versendung zu besorgen, umfaßt die Organisation der Beförderung, insbesondere 1. die Bestimmung des Beförderungsmittels und des…

  122. § 455

    Behandlung des Gutes. Begleitpapiere. Mitteilungs- und Auskunftspflichten

    (1) Der Versender ist verpflichtet, das Gut, soweit erforderlich, zu verpacken und zu kennzeichnen und Urkunden zur Verfügung zu stellen sowie alle Auskünfte…

  123. § 456

    Fälligkeit der Vergütung

    Die Vergütung ist zu zahlen, wenn das Gut dem Frachtführer oder Verfrachter übergeben worden ist.

  124. § 457

    Forderungen des Versenders

    Der Versender kann Forderungen aus einem Vertrag, den der Spediteur für Rechnung des Versenders im eigenen Namen abgeschlossen hat, erst nach der Abtretung…

  125. § 458

    Selbsteintritt

    Der Spediteur ist befugt, die Beförderung des Gutes durch Selbsteintritt auszuführen. Macht er von dieser Befugnis Gebrauch, so hat er hinsichtlich der…

  126. § 459

    Spedition zu festen Kosten

    Soweit als Vergütung ein bestimmter Betrag vereinbart ist, der Kosten für die Beförderung einschließt, hat der Spediteur hinsichtlich der Beförderung die…

  127. § 460

    Sammelladung

    (1) Der Spediteur ist befugt, die Versendung des Gutes zusammen mit Gut eines anderen Versenders auf Grund eines für seine Rechnung über eine Sammelladung…

  128. § 461

    Haftung des Spediteurs

    (1) Der Spediteur haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des in seiner Obhut befindlichen Gutes entsteht. Die §§ 426, 427, 429, 430, 431…

  129. § 462

    Haftung für andere

    Der Spediteur hat Handlungen und Unterlassungen seiner Leute in gleichem Umfang zu vertreten wie eigene Handlungen und Unterlassungen, wenn die Leute in…

  130. § 463

    Verjährung

    Auf die Verjährung der Ansprüche aus einer Leistung, die den Vorschriften dieses Abschnitts unterliegt, ist § 439 entsprechend anzuwenden.

  131. § 464

    Pfandrecht des Spediteurs

    Der Spediteur hat für alle Forderungen aus dem Speditionsvertrag ein Pfandrecht an dem ihm zur Versendung übergebenen Gut des Versenders oder eines Dritten…

  132. § 465

    Nachfolgender Spediteur

    (1) Wirkt an einer Beförderung neben dem Frachtführer auch ein Spediteur mit und hat dieser die Ablieferung zu bewirken, so ist auf den Spediteur § 441 Absatz…

  133. § 466

    Abweichende Vereinbarungen über die Haftung

    (1) Soweit der Speditionsvertrag nicht die Versendung von Briefen oder briefähnlichen Sendungen zum Gegenstand hat, kann von den Haftungsvorschriften in § 455…

  134. Sechster Abschnitt Lagergeschäft

    § 467

    Lagervertrag

    (1) Durch den Lagervertrag wird der Lagerhalter verpflichtet, das Gut zu lagern und aufzubewahren. (2) Der Einlagerer wird verpflichtet, die vereinbarte…

  135. § 468

    Behandlung des Gutes. Begleitpapiere. Mitteilungs- und Auskunftspflichten

    (1) Der Einlagerer ist verpflichtet, dem Lagerhalter, wenn gefährliches Gut eingelagert werden soll, rechtzeitig in Textform die genaue Art der Gefahr und…

  136. § 469

    Sammellagerung

    (1) Der Lagerhalter ist nur berechtigt, vertretbare Sachen mit anderen Sachen gleicher Art und Güte zu vermischen, wenn die beteiligten Einlagerer ausdrücklich…

  137. § 470

    Empfang des Gutes

    Befindet sich Gut, das dem Lagerhalter zugesandt ist, beim Empfang in einem beschädigten oder mangelhaften Zustand, der äußerlich erkennbar ist, so hat der…

  138. § 471

    Erhaltung des Gutes

    (1) Der Lagerhalter hat dem Einlagerer die Besichtigung des Gutes, die Entnahme von Proben und die zur Erhaltung des Gutes notwendigen Handlungen während der…

  139. § 472

    Versicherung. Einlagerung bei einem Dritten

    (1) Der Lagerhalter ist verpflichtet, das Gut auf Verlangen des Einlagerers zu versichern. Ist der Einlagerer ein Verbraucher, so hat ihn der Lagerhalter auf…

  140. § 473

    Dauer der Lagerung

    (1) Der Einlagerer kann das Gut jederzeit herausverlangen. Ist der Lagervertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, so kann er den Vertrag jedoch nur unter…

  141. § 474

    Aufwendungsersatz

    Der Lagerhalter hat Anspruch auf Ersatz seiner für das Gut gemachten Aufwendungen, soweit er sie den Umständen nach für erforderlich halten durfte.

  142. § 475

    Haftung für Verlust oder Beschädigung

    Der Lagerhalter haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Lagerung bis zur Auslieferung entsteht…

  143. § 475a

    Verjährung

    Auf die Verjährung von Ansprüchen aus einer Lagerung, die den Vorschriften dieses Abschnitts unterliegt, findet § 439 entsprechende Anwendung. Im Falle des…

  144. § 475b

    Pfandrecht des Lagerhalters

    (1) Der Lagerhalter hat für alle Forderungen aus dem Lagervertrag ein Pfandrecht an dem ihm zur Lagerung übergebenen Gut des Einlagerers oder eines Dritten…

  145. § 475c

    Lagerschein. Verordnungsermächtigung

    (1) Über die Verpflichtung zur Auslieferung des Gutes kann von dem Lagerhalter, nachdem er das Gut erhalten hat, ein Lagerschein ausgestellt werden, der die…

  146. § 475d

    Wirkung des Lagerscheins. Legitimation

    (1) Der Lagerschein begründet die Vermutung, dass das Gut und seine Verpackung in Bezug auf den äußerlich erkennbaren Zustand sowie auf Anzahl, Zeichen und…

  147. § 475e

    Auslieferung gegen Rückgabe des Lagerscheins

    (1) Der legitimierte Besitzer des Lagerscheins ist berechtigt, vom Lagerhalter die Auslieferung des Gutes zu verlangen. (2) Ist ein Lagerschein ausgestellt, so…

  148. § 475f

    Einwendungen

    Dem aus dem Lagerschein Berechtigten kann der Lagerhalter nur solche Einwendungen entgegensetzen, die die Gültigkeit der Erklärungen im Lagerschein betreffen…

  149. § 475g

    Traditionswirkung des Lagerscheins

    Die Begebung des Lagerscheins an denjenigen, der darin als der zum Empfang des Gutes Berechtigte benannt ist, hat, sofern der Lagerhalter das Gut im Besitz…

  150. § 475h

    Abweichende Vereinbarungen

    Ist der Einlagerer ein Verbraucher, so kann nicht zu dessen Nachteil von den §§ 475a und 475e Absatz 4 abgewichen werden.

Fünftes Buch Seehandel144
  1. Erster Abschnitt Personen der Schifffahrt

    § 476

    Reeder

    Reeder ist der Eigentümer eines von ihm zum Erwerb durch Seefahrt betriebenen Schiffes.

  2. § 477

    Ausrüster

    (1) Ausrüster ist, wer ein ihm nicht gehörendes Schiff zum Erwerb durch Seefahrt betreibt. (2) Der Ausrüster wird im Verhältnis zu Dritten als Reeder…

  3. § 478

    Schiffsbesatzung

    Die Schiffsbesatzung besteht aus dem Kapitän, den Schiffsoffizieren, der Schiffsmannschaft sowie allen sonstigen im Rahmen des Schiffsbetriebs tätigen…

  4. § 479

    Rechte des Kapitäns. Tagebuch

    (1) Der Kapitän ist befugt, für den Reeder alle Geschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, die der Betrieb des Schiffes gewöhnlich mit sich bringt. Diese…

  5. § 480

    Verantwortlichkeit des Reeders für Schiffsbesatzung und Lotsen

    Hat sich ein Mitglied der Schiffsbesatzung oder ein an Bord tätiger Lotse in Ausübung seiner Tätigkeit einem Dritten gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht…

  6. Zweiter Abschnitt Beförderungsverträge › Erster Unterabschnitt Seefrachtverträge › Erster Titel Stückgutfrachtvertrag › Erster Untertitel Allgemeine Vorschriften

    § 481

    Hauptpflichten. Anwendungsbereich

    (1) Durch den Stückgutfrachtvertrag wird der Verfrachter verpflichtet, das Gut mit einem Schiff über See zum Bestimmungsort zu befördern und dort dem Empfänger…

  7. § 482

    Allgemeine Angaben zum Gut

    (1) Der Befrachter hat dem Verfrachter vor Übergabe des Gutes die für die Durchführung der Beförderung erforderlichen Angaben zum Gut zu machen. Insbesondere…

  8. § 483

    Gefährliches Gut

    (1) Soll gefährliches Gut befördert werden, so haben der Befrachter und der in § 482 Absatz 2 genannte Dritte dem Verfrachter rechtzeitig in Textform die…

  9. § 484

    Verpackung. Kennzeichnung

    Der Befrachter hat das Gut, soweit dessen Natur unter Berücksichtigung der vereinbarten Beförderung eine Verpackung erfordert, so zu verpacken, dass es vor…

  10. § 485

    See- und Ladungstüchtigkeit

    Der Verfrachter hat dafür zu sorgen, dass das Schiff in seetüchtigem Stand, gehörig eingerichtet, ausgerüstet, bemannt und mit genügenden Vorräten versehen ist…

  11. § 486

    Abladen. Verladen. Umladen. Löschen

    (1) Der Befrachter hat die Übergabe des Gutes an den Verfrachter zur Beförderung (Abladung) innerhalb der vertraglich vereinbarten Zeit zu bewirken. Der…

  12. § 487

    Begleitpapiere

    (1) Der Befrachter hat dem Verfrachter alle Urkunden zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen, die für eine amtliche Behandlung, insbesondere eine…

  13. § 488

    Haftung des Befrachters und Dritter

    (1) Der Befrachter hat dem Verfrachter Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, die verursacht werden durch 1. Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der…

  14. § 489

    Kündigung durch den Befrachter

    (1) Der Befrachter kann den Stückgutfrachtvertrag jederzeit kündigen. (2) Kündigt der Befrachter, so kann der Verfrachter Folgendes verlangen: 1. die…

  15. § 490

    Rechte des Verfrachters bei säumiger Abladung

    (1) Bewirkt der Befrachter die Abladung des Gutes nicht oder nicht vollständig innerhalb der vertraglich vereinbarten Zeit, so kann der Verfrachter dem…

  16. § 491

    Nachträgliche Weisungen

    (1) Soweit § 520 Absatz 1 nichts Abweichendes bestimmt, ist der Befrachter berechtigt, über das Gut zu verfügen. Er kann insbesondere verlangen, dass der…

  17. § 492

    Beförderungs- und Ablieferungshindernisse

    (1) Wird nach Übernahme des Gutes erkennbar, dass die Beförderung oder Ablieferung nicht vertragsgemäß durchgeführt werden kann, so hat der Verfrachter…

  18. § 493

    Zahlung. Frachtberechnung

    (1) Die Fracht ist bei Ablieferung des Gutes zu zahlen. Der Verfrachter hat über die Fracht hinaus einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, soweit diese für…

  19. § 494

    Rechte des Empfängers. Zahlungspflicht

    (1) Nach Ankunft des Gutes am Löschplatz ist der Empfänger berechtigt, vom Verfrachter zu verlangen, ihm das Gut gegen Erfüllung der Verpflichtungen aus dem…

  20. § 495

    Pfandrecht des Verfrachters

    (1) Der Verfrachter hat für alle Forderungen aus dem Stückgutfrachtvertrag ein Pfandrecht an dem ihm zur Beförderung übergebenen Gut des Befrachters, des…

  21. § 496

    Nachfolgender Verfrachter

    (1) Hat im Falle der Beförderung durch mehrere Verfrachter der letzte bei der Ablieferung die Forderungen vorhergehender Verfrachter einzuziehen, so hat er die…

  22. § 497

    Rang mehrerer Pfandrechte

    Bestehen an demselben Gut mehrere nach den §§ 397, 440, 464, 475b und 495 begründete Pfandrechte, so bestimmt sich der Rang dieser Pfandrechte untereinander…

  23. Zweiter Abschnitt Beförderungsverträge › Erster Unterabschnitt Seefrachtverträge › Erster Titel Stückgutfrachtvertrag › Zweiter Untertitel Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes

    § 498

    Haftungsgrund

    (1) Der Verfrachter haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung…

  24. § 499

    Besondere Schadensursachen

    (1) Der Verfrachter haftet nicht, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf einem der folgenden Umstände beruht: 1. Gefahren oder Unfällen der See und…

  25. § 500

    Unerlaubte Verladung auf Deck

    Hat der Verfrachter ohne die nach § 486 Absatz 4 erforderliche Zustimmung des Befrachters oder des Abladers Gut auf Deck verladen, haftet er, auch wenn ihn…

  26. § 501

    Haftung für andere

    Der Verfrachter hat ein Verschulden seiner Leute und der Schiffsbesatzung in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Gleiches gilt für das…

  27. § 502

    Wertersatz

    (1) Hat der Verfrachter nach den Bestimmungen dieses Untertitels für gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes Schadensersatz zu leisten, so ist der Wert zu…

  28. § 503

    Schadensfeststellungskosten

    Bei Verlust oder Beschädigung des Gutes hat der Verfrachter über den nach § 502 zu leistenden Ersatz hinaus die Kosten der Feststellung des Schadens zu tragen.

  29. § 504

    Haftungshöchstbetrag bei Güterschäden

    (1) Die nach den §§ 502 und 503 zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von 666,67 Rechnungseinheiten für das Stück…

  30. § 505

    Rechnungseinheit

    Die in diesem Untertitel genannte Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds. Der Betrag wird in Euro entsprechend dem Wert…

  31. § 506

    Außervertragliche Ansprüche

    (1) Die in diesem Untertitel und im Stückgutfrachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten auch für einen außervertraglichen…

  32. § 507

    Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen

    Die in diesem Untertitel und im Stückgutfrachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn 1. der Schaden auf eine…

  33. § 508

    Haftung der Leute und der Schiffsbesatzung

    (1) Werden Ansprüche aus außervertraglicher Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes gegen einen der Leute des Verfrachters geltend gemacht, so kann…

  34. § 509

    Ausführender Verfrachter

    (1) Wird die Beförderung ganz oder teilweise durch einen Dritten ausgeführt, der nicht der Verfrachter ist, so haftet der Dritte (ausführender Verfrachter) für…

  35. § 510

    Schadensanzeige

    (1) Ist ein Verlust oder eine Beschädigung des Gutes äußerlich erkennbar und zeigt der Empfänger oder der Befrachter dem Verfrachter Verlust oder Beschädigung…

  36. § 511

    Verlustvermutung

    (1) Der Anspruchsberechtigte kann das Gut als verloren betrachten, wenn es nicht innerhalb eines Zeitraums abgeliefert wird, der dem Zweifachen der…

  37. § 512

    Abweichende Vereinbarungen

    (1) Von den Vorschriften dieses Untertitels kann nur durch Vereinbarung abgewichen werden, die im Einzelnen ausgehandelt wird, auch wenn sie für eine Mehrzahl…

  38. Zweiter Abschnitt Beförderungsverträge › Erster Unterabschnitt Seefrachtverträge › Erster Titel Stückgutfrachtvertrag › Dritter Untertitel Beförderungsdokumente

    § 513

    Anspruch auf Ausstellung eines Konnossements

    (1) Der Verfrachter hat, sofern im Stückgutfrachtvertrag nicht etwas Abweichendes vereinbart ist, dem Ablader auf dessen Verlangen ein Orderkonnossement…

  39. § 514

    Bord- und Übernahmekonnossement

    (1) Das Konnossement ist auszustellen, sobald der Verfrachter das Gut übernommen hat. Durch das Konnossement bestätigt der Verfrachter den Empfang des Gutes…

  40. § 515

    Inhalt des Konnossements

    (1) Das Konnossement soll folgende Angaben enthalten: 1. Ort und Tag der Ausstellung, 2. Name und Anschrift des Abladers, 3. Name des Schiffes, 4. Name und…

  41. § 516

    Form des Konnossements. Verordnungsermächtigung

    (1) Das Konnossement ist vom Verfrachter zu unterzeichnen; eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift durch Druck oder Stempel genügt. (2) Dem…

  42. § 517

    Beweiskraft des Konnossements

    (1) Das Konnossement begründet die Vermutung, dass der Verfrachter das Gut so übernommen hat, wie es nach § 515 Absatz 1 Nummer 7 und 8 beschrieben ist…

  43. § 518

    Stellung des Reeders bei mangelhafter Verfrachterangabe

    Ist in einem Konnossement, das vom Kapitän oder von einem anderen zur Zeichnung von Konnossementen für den Reeder Befugten ausgestellt wurde, der Verfrachter…

  44. § 519

    Berechtigung aus dem Konnossement. Legitimation

    Die im Konnossement verbrieften seefrachtvertraglichen Ansprüche können nur von dem aus dem Konnossement Berechtigten geltend gemacht werden. Zugunsten des…

  45. § 520

    Befolgung von Weisungen

    (1) Ist ein Konnossement ausgestellt, so steht das Verfügungsrecht nach den §§ 491 und 492 ausschließlich dem legitimierten Besitzer des Konnossements zu. Der…

  46. § 521

    Ablieferung gegen Rückgabe des Konnossements

    (1) Nach Ankunft des Gutes am Löschplatz ist der legitimierte Besitzer des Konnossements berechtigt, vom Verfrachter die Ablieferung des Gutes zu verlangen…

  47. § 522

    Einwendungen

    (1) Dem aus dem Konnossement Berechtigten kann der Verfrachter nur solche Einwendungen entgegensetzen, die die Gültigkeit der Erklärungen im Konnossement…

  48. § 523

    Haftung für unrichtige Konnossementsangaben

    (1) Der Verfrachter haftet für den Schaden, der dem aus dem Konnossement Berechtigten dadurch entsteht, dass die in das Konnossement nach den §§ 515 und 517…

  49. § 524

    Traditionswirkung des Konnossements

    Die Begebung des Konnossements an den darin benannten Empfänger hat, sofern der Verfrachter das Gut im Besitz hat, für den Erwerb von Rechten an dem Gut…

  50. § 525

    Abweichende Bestimmung im Konnossement

    Eine Bestimmung im Konnossement, die von den Haftungsvorschriften in den §§ 498 bis 511 oder in § 520 Absatz 2, § 521 Absatz 4 oder § 523 abweicht, ist nur…

  51. § 526

    Seefrachtbrief. Verordnungsermächtigung

    (1) Der Verfrachter kann, sofern er nicht ein Konnossement ausgestellt hat, einen Seefrachtbrief ausstellen. Auf den Inhalt des Seefrachtbriefs ist § 515…

  52. Zweiter Abschnitt Beförderungsverträge › Erster Unterabschnitt Seefrachtverträge › Zweiter Titel Reisefrachtvertrag

    § 527

    Reisefrachtvertrag

    — § 527 — Reisefrachtvertrag (1) Durch den Reisefrachtvertrag wird der Verfrachter verpflichtet, das Gut mit einem bestimmten Schiff im Ganzen, mit einem…

  53. § 528

    Ladehafen. Ladeplatz

    (1) Der Verfrachter hat das Schiff zur Einnahme des Gutes an den im Reisefrachtvertrag benannten oder an den vom Befrachter nach Abschluss des…

  54. § 529

    Anzeige der Ladebereitschaft

    (1) Der Verfrachter hat, sobald das Schiff am Ladeplatz zur Einnahme des Gutes bereit ist, dem Befrachter die Ladebereitschaft anzuzeigen. Hat der Befrachter…

  55. § 530

    Ladezeit. Überliegezeit

    (1) Mit dem auf die Anzeige folgenden Tag beginnt die Ladezeit. (2) Für die Ladezeit kann, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, keine besondere Vergütung…

  56. § 531

    Verladen

    (1) Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt, hat der Befrachter das Gut zu verladen. Die Verantwortung des Verfrachters…

  57. § 532

    Kündigung durch den Befrachter

    (1) Der Befrachter kann den Reisefrachtvertrag jederzeit kündigen. (2) Kündigt der Befrachter, so kann der Verfrachter, wenn er einen Anspruch nach § 489…

  58. § 533

    Teilbeförderung

    (1) Der Befrachter kann jederzeit verlangen, dass der Verfrachter nur einen Teil des Gutes befördert. Macht der Befrachter von diesem Recht Gebrauch, gebühren…

  59. § 534

    Kündigung durch den Verfrachter

    (1) Verlädt der Befrachter kein Gut innerhalb der Ladezeit und einer vereinbarten Überliegezeit oder wird, wenn dem Befrachter die Verladung nicht obliegt…

  60. § 535

    Löschen

    (1) Die §§ 528 bis 531 über Ladehafen und Ladeplatz, Anzeige der Ladebereitschaft, Ladezeit und Verladen sind entsprechend auf Löschhafen und Löschplatz…

  61. Zweiter Abschnitt Beförderungsverträge › Zweiter Unterabschnitt Personenbeförderungsverträge

    § 536

    Anwendungsbereich

    (1) Für Schäden, die bei der Beförderung von Fahrgästen und ihrem Gepäck über See durch den Tod oder die Körperverletzung eines Fahrgasts oder durch den…

  62. § 537

    Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieses Unterabschnitts ist 1. ein Beförderer eine Person, die einen Vertrag über die Beförderung eines Fahrgasts über See…

  63. § 538

    Haftung des Beförderers für Personenschäden

    (1) Der Beförderer haftet für den Schaden, der durch den Tod oder die Körperverletzung eines Fahrgasts entsteht, wenn das den Schaden verursachende Ereignis…

  64. § 539

    Haftung des Beförderers für Gepäck- und Verspätungsschäden

    (1) Der Beförderer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung von Kabinengepäck oder von anderem Gepäck entsteht, wenn das den Schaden…

  65. § 540

    Haftung für andere

    Der Beförderer hat ein Verschulden seiner Leute und der Schiffsbesatzung in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden, wenn die Leute und die…

  66. § 541

    Haftungshöchstbetrag bei Personenschäden

    (1) Die Haftung des Beförderers wegen Tod oder Körperverletzung eines Fahrgasts ist in jedem Fall auf einen Betrag von 400 000 Rechnungseinheiten je Fahrgast…

  67. § 542

    Haftungshöchstbetrag bei Gepäck- und Verspätungsschäden

    (1) Die Haftung des Beförderers wegen Verlust, Beschädigung oder verspäteter Aushändigung von Kabinengepäck ist, soweit Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt…

  68. § 543

    Zinsen und Verfahrenskosten

    Zinsen und Verfahrenskosten sind über die in den §§ 538, 541 und 542 genannten Haftungshöchstbeträge hinaus zu erstatten.

  69. § 544

    Rechnungseinheit

    Die in den §§ 538, 541 und 542 genannte Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds. Der Betrag wird in Euro entsprechend…

  70. § 545

    Wegfall der Haftungsbeschränkung

    Die in den §§ 541 und 542 sowie im Personenbeförderungsvertrag vorgesehenen Haftungshöchstbeträge gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder…

  71. § 546

    Ausführender Beförderer

    (1) Wird die Beförderung ganz oder teilweise durch einen Dritten ausgeführt, der nicht der Beförderer ist, so haftet der Dritte (ausführender Beförderer) für…

  72. § 547

    Haftung der Leute und der Schiffsbesatzung

    (1) Wird einer der Leute des Beförderers oder des ausführenden Beförderers wegen Tod oder Körperverletzung eines Fahrgasts oder wegen Verlust, Beschädigung…

  73. § 548

    Konkurrierende Ansprüche

    Ansprüche wegen Tod oder Körperverletzung eines Fahrgasts oder wegen Verlust, Beschädigung oder verspäteter Aushändigung von Gepäck können gegen den Beförderer…

  74. § 549

    Schadensanzeige

    (1) Zeigt der Fahrgast dem Beförderer eine Beschädigung oder einen Verlust seines Gepäcks nicht rechtzeitig an, so wird vermutet, dass er das Gepäck…

  75. § 550

    Erlöschen von Schadensersatzansprüchen

    Ein Schadensersatzanspruch wegen Tod oder Körperverletzung eines Fahrgasts oder wegen Verlust, Beschädigung oder verspäteter Aushändigung von Gepäck erlischt…

  76. § 551

    Abweichende Vereinbarungen

    Soweit in § 542 Absatz 4 nichts Abweichendes bestimmt ist, ist jede Vereinbarung unwirksam, die vor Eintritt des Ereignisses getroffen wird, das den Tod oder…

  77. § 552

    Pfandrecht des Beförderers

    (1) Der Beförderer hat für seine Forderung auf das Beförderungsentgelt ein Pfandrecht an dem Gepäck des Fahrgasts. (2) Das Pfandrecht besteht nur, solange das…

  78. Dritter Abschnitt Schiffsüberlassungsverträge › Erster Unterabschnitt Schiffsmiete

    § 553

    Schiffsmietvertrag

    (1) Durch den Schiffsmietvertrag (Bareboat Charter) wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter ein bestimmtes Seeschiff ohne Besatzung zu überlassen und ihm…

  79. § 554

    Übergabe und Rückgabe des Schiffes. Instandhaltung

    (1) Der Vermieter hat dem Mieter das Schiff zur vereinbarten Zeit am vereinbarten Ort in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu übergeben…

  80. § 555

    Sicherung der Rechte des Vermieters

    Der Mieter hat die Rechte des Vermieters gegenüber Dritten für den Vermieter zu sichern.

  81. § 556

    Kündigung

    Ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Mietverhältnis kann spätestens am ersten Werktag einer Woche zum Ablauf des folgenden Sonnabends gekündigt werden. Ist…

  82. Dritter Abschnitt Schiffsüberlassungsverträge › Zweiter Unterabschnitt Zeitcharter

    § 557

    Zeitchartervertrag

    (1) Durch den Zeitchartervertrag wird der Zeitvercharterer verpflichtet, dem Zeitcharterer zu dessen Verwendung ein bestimmtes Seeschiff mit Besatzung auf Zeit…

  83. § 558

    Beurkundung

    Jede Partei des Zeitchartervertrags kann die schriftliche Beurkundung dieses Vertrags verlangen.

  84. § 559

    Bereitstellung des Schiffes

    (1) Das Schiff ist dem Zeitcharterer zur vereinbarten Zeit am vereinbarten Ort in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand bereitzustellen. (2)…

  85. § 560

    Erhaltung des vertragsgemäßen Zustands des Schiffes

    Der Zeitvercharterer hat das Schiff während der Dauer des Zeitchartervertrags in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Er hat…

  86. § 561

    Verwendung des Schiffes

    (1) Der Zeitcharterer bestimmt über die Verwendung des Schiffes. Er ist verpflichtet, mit der gebotenen Sorgfalt einen sicheren Hafen oder Liegeplatz…

  87. § 562

    Unterrichtungspflichten

    Zeitvercharterer und Zeitcharterer sind verpflichtet, sich gegenseitig über alle das Schiff und die Reisen betreffenden Umstände von Bedeutung zu unterrichten.

  88. § 563

    Verladen und Löschen

    (1) Der Zeitcharterer hat, wenn das Schiff zur Beförderung von Gütern verwendet wird, diese zu verladen und zu löschen. (2) Der Zeitvercharterer hat dafür zu…

  89. § 564

    Kosten für den Betrieb des Schiffes

    (1) Der Zeitvercharterer hat die fixen Kosten des Schiffsbetriebs zu tragen, insbesondere die Kosten der Besatzung, Ausrüstung, Unterhaltung und Versicherung…

  90. § 565

    Zeitfracht

    (1) Die Zeitfracht ist mangels anderer Vereinbarung halbmonatlich im Voraus zu zahlen. (2) Die Pflicht zur Zahlung der Zeitfracht entfällt für die Zeit, in der…

  91. § 566

    Pfandrecht des Zeitvercharterers

    (1) Der Zeitvercharterer hat für seine Forderungen aus dem Zeitchartervertrag ein Pfandrecht an den an Bord des Schiffes befindlichen Sachen einschließlich des…

  92. § 567

    Pflichtverletzung

    Verletzt eine Partei des Zeitchartervertrags eine Pflicht aus diesem Vertrag, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach den allgemeinen für Schuldverhältnisse…

  93. § 568

    Zurückbehaltungsrecht

    Der Zeitvercharterer kann die von ihm geschuldeten Leistungen, einschließlich der Einnahme von Gut und der Ausstellung von Konnossementen, verweigern, solange…

  94. § 569

    Rückgabe des Schiffes

    (1) Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Zeitcharterer das Schiff am vereinbarten Ort zurückzugeben. (2) Wird das Vertragsverhältnis durch eine…

  95. Vierter Abschnitt Schiffsnotlagen › Erster Unterabschnitt Schiffszusammenstoß

    § 570

    Schadensersatzpflicht

    Im Falle eines Zusammenstoßes von Seeschiffen haftet der Reeder des Schiffes, das den Zusammenstoß verursacht hat, für den Schaden, der durch den Zusammenstoß…

  96. § 571

    Mitverschulden

    (1) Sind die Reeder mehrerer am Zusammenstoß beteiligter Schiffe zum Schadensersatz verpflichtet, so bestimmt sich der Umfang des von einem Reeder zu…

  97. § 572

    Fernschädigung

    Fügt ein Schiff durch Ausführung oder Unterlassung eines Manövers oder durch Nichtbeachtung einer Schifffahrtsregel einem anderen Schiff oder den an Bord der…

  98. § 573

    Beteiligung eines Binnenschiffs

    Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind entsprechend anzuwenden, wenn an dem Unfall ein Binnenschiff beteiligt ist.

  99. Vierter Abschnitt Schiffsnotlagen › Zweiter Unterabschnitt Bergung

    § 574

    Pflichten des Bergers und sonstiger Personen

    (1) Berger ist, wer folgenden Schiffen oder Vermögensgegenständen Hilfe leistet: 1. einem in Seegewässern in Gefahr befindlichen See- oder Binnenschiff oder…

  100. § 575

    Verhütung oder Begrenzung von Umweltschäden

    (1) Der Berger ist gegenüber dem Eigentümer des in Gefahr befindlichen Schiffes sowie gegenüber dem Eigentümer eines sonstigen in Gefahr befindlichen…

  101. § 576

    Bergelohnanspruch

    (1) Sind die Bergungsmaßnahmen erfolgreich, hat der Berger einen Anspruch auf Zahlung eines Bergelohns. Der Anspruch besteht auch dann, wenn sowohl das…

  102. § 577

    Höhe des Bergelohns

    (1) Bergelohn ist, wenn die Parteien seine Höhe nicht vereinbart haben, so festzusetzen, dass er einen Anreiz für Bergungsmaßnahmen schafft. Bei der…

  103. § 578

    Sondervergütung

    (1) Hat der Berger Bergungsmaßnahmen für ein Schiff durchgeführt, das als solches oder durch seine Ladung eine Gefahr für die Umwelt darstellte, so kann er von…

  104. § 579

    Ausschluss des Vergütungsanspruchs

    (1) Der Berger kann für durchgeführte Bergungsmaßnahmen keine Vergütung nach den Vorschriften dieses Unterabschnitts verlangen, soweit die Maßnahmen nicht über…

  105. § 580

    Fehlverhalten des Bergers

    (1) Der Bergelohn kann herabgesetzt oder gänzlich versagt werden, wenn Bergungsmaßnahmen durch Verschulden des Bergers notwendig oder schwieriger geworden sind…

  106. § 581

    Ausgleichsanspruch

    (1) Wird ein Schiff oder dessen Ladung ganz oder teilweise von einem anderen Schiff geborgen, so wird der Bergelohn oder die Sondervergütung zwischen dem…

  107. § 582

    Mehrheit von Bergern

    (1) Wirken mehrere Berger an der Bergung mit, so kann jeder Berger nur einen Anteil am Bergelohn verlangen. Auf die Bestimmung des Verhältnisses der Anteile…

  108. § 583

    Rettung von Menschen

    (1) Menschen, denen das Leben gerettet worden ist, haben weder einen Bergelohn noch eine Sondervergütung zu entrichten. (2) Abweichend von Absatz 1 kann…

  109. § 584

    Abschluss und Inhaltskontrolle eines Bergungsvertrags

    (1) Sowohl der Eigentümer als auch der Schiffer oder Kapitän des in Gefahr befindlichen Schiffes sind berechtigt, im Namen der Eigentümer der an Bord des…

  110. § 585

    Pfandrecht. Zurückbehaltungsrecht

    (1) Der Gläubiger einer Forderung auf Bergelohn, auf Sondervergütung oder auf Bergungskosten hat nach § 596 Absatz 1 Nummer 4 für seine Forderung die Rechte…

  111. § 586

    Rangfolge der Pfandrechte

    (1) Pfandrechte an den geborgenen Sachen nach § 585 Absatz 2 haben den Vorrang vor allen anderen an den Sachen begründeten Pfandrechten, auch wenn diese früher…

  112. § 587

    Sicherheitsleistung

    (1) Der Berger kann für seine Forderung auf Bergelohn oder Sondervergütung einschließlich Zinsen und Kosten von dem Schuldner die Leistung einer ausreichenden…

  113. Vierter Abschnitt Schiffsnotlagen › Dritter Unterabschnitt Große Haverei

    § 588

    Errettung aus gemeinsamer Gefahr

    (1) Werden das Schiff, der Treibstoff, die Ladung oder mehrere dieser Sachen zur Errettung aus einer gemeinsamen Gefahr auf Anordnung des Kapitäns vorsätzlich…

  114. § 589

    Verschulden eines Beteiligten oder eines Dritten

    (1) Die Anwendung der Vorschriften über die Große Haverei wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Gefahr durch Verschulden eines Beteiligten oder eines…

  115. § 590

    Bemessung der Vergütung

    (1) Die Vergütung für die Aufopferung des Schiffes, dessen Zubehörs, des Treibstoffs und der zur Ladung gehörenden Frachtstücke bemisst sich nach dem…

  116. § 591

    Beitrag

    (1) Die Beteiligten, mit Ausnahme der Schiffsbesatzung und der Fahrgäste, haben zur Zahlung der Vergütung einen Beitrag zu leisten. (2) Die Beiträge zur Großen…

  117. § 592

    Verteilung

    (1) Die Höhe der Vergütung, die ein Beteiligter wegen der Aufopferung oder Beschädigung eines ihm nach § 588 Absatz 2 zuzurechnenden Gegenstands beanspruchen…

  118. § 593

    Schiffsgläubigerrecht

    Die Vergütungsberechtigten haben nach § 596 Absatz 1 Nummer 4 für ihre Beitragsforderungen gegen den Eigentümer des Schiffes sowie den Gläubiger der Fracht die…

  119. § 594

    Pfandrecht der Vergütungsberechtigten. Nichtauslieferung

    (1) Die Vergütungsberechtigten haben für ihre Beitragsforderungen ein Pfandrecht an dem Treibstoff und der Ladung der Beitragspflichtigen. (2) Das Pfandrecht…

  120. § 595

    Aufmachung der Dispache

    (1) Jeder Beteiligte ist berechtigt, die Aufmachung der Dispache am Bestimmungsort oder, wenn dieser nicht erreicht wird, in dem Hafen, in dem die Reise endet…

  121. Fünfter Abschnitt Schiffsgläubiger

    § 596

    Gesicherte Forderungen

    (1) Die Gläubiger folgender Forderungen haben die Rechte eines Schiffsgläubigers: 1. Heuerforderungen des Kapitäns und der übrigen Personen der…

  122. § 597

    Pfandrecht der Schiffsgläubiger

    (1) Die Schiffsgläubiger haben für ihre Forderungen ein gesetzliches Pfandrecht an dem Schiff. Das Pfandrecht kann gegen jeden Besitzer des Schiffes verfolgt…

  123. § 598

    Gegenstand des Pfandrechts der Schiffsgläubiger

    (1) Das Pfandrecht der Schiffsgläubiger erstreckt sich auf das Zubehör des Schiffes mit Ausnahme der Zubehörstücke, die nicht in das Eigentum des…

  124. § 599

    Erlöschen der Forderung

    Erlischt die durch das Pfandrecht eines Schiffsgläubigers gesicherte Forderung, so erlischt auch das Pfandrecht.

  125. § 600

    Zeitablauf

    (1) Das Pfandrecht eines Schiffsgläubigers erlischt ein Jahr nach Entstehung der Forderung. (2) Das Pfandrecht erlischt nicht, wenn der Gläubiger innerhalb der…

  126. § 601

    Befriedigung des Schiffsgläubigers

    (1) Die Befriedigung des Schiffsgläubigers aus dem Schiff erfolgt nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung. (2) Die Klage auf Duldung der…

  127. § 602

    Vorrang der Pfandrechte der Schiffsgläubiger

    Die Pfandrechte der Schiffsgläubiger haben Vorrang vor allen anderen Pfandrechten am Schiff. Sie haben Vorrang auch insoweit, als zoll- und steuerpflichtige…

  128. § 603

    Allgemeine Rangordnung der Pfandrechte der Schiffsgläubiger

    (1) Die Rangordnung der Pfandrechte der Schiffsgläubiger bestimmt sich nach der Reihenfolge der Nummern, unter denen die Forderungen in § 596 aufgeführt sind…

  129. § 604

    Rangordnung der Pfandrechte unter derselben Nummer

    (1) Von den Pfandrechten für die in § 596 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 aufgeführten Forderungen haben die Pfandrechte für die unter derselben Nummer genannten…

  130. Sechster Abschnitt Verjährung

    § 605

    Einjährige Verjährungsfrist

    Folgende Ansprüche verjähren in einem Jahr: 1. Ansprüche aus einem Seefrachtvertrag und aus einem Konnossement; 2. Ansprüche aus Schiffsüberlassungsverträgen…

  131. § 606

    Zweijährige Verjährungsfrist

    Folgende Ansprüche verjähren in zwei Jahren: 1. Schadensersatzansprüche wegen Tod oder Körperverletzung eines Fahrgasts oder wegen Verlust, Beschädigung oder…

  132. § 607

    Beginn der Verjährungsfristen

    (1) Die Verjährungsfrist für die in § 605 Nummer 1 genannten Ansprüche beginnt mit dem Tag, an dem das Gut abgeliefert wurde, oder, wenn das Gut nicht…

  133. § 608

    Hemmung der Verjährung

    Die Verjährung der in den §§ 605 und 606 genannten Ansprüche wird auch durch eine Erklärung des Gläubigers, mit der dieser Ersatzansprüche erhebt, bis zu dem…

  134. § 609

    Vereinbarungen über die Verjährung

    (1) Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen aus einem Stückgutfrachtvertrag oder aus einem Konnossement wegen Verlust oder Beschädigung von Gut kann nur…

  135. § 610

    Konkurrierende Ansprüche

    Treffen vertragliche Schadensersatzansprüche, die den Vorschriften dieses Abschnitts unterworfen sind, mit konkurrierenden außervertraglichen…

  136. Siebter Abschnitt Allgemeine Haftungsbeschränkung

    § 611

    Übereinkommen über die Haftungsbeschränkung

    (1) Die Haftung für Seeforderungen kann nach den Bestimmungen des Übereinkommens vom 19. November 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen…

  137. § 612

    Haftungsbeschränkung für Ansprüche aus Wrackbeseitigung

    (1) Das Haftungsbeschränkungsübereinkommen (§ 611 Absatz 1 Satz 1) ist auf folgende Ansprüche mit der Maßgabe anzuwenden, dass für sie unabhängig davon, auf…

  138. § 613

    Haftungsbeschränkung für kleine Schiffe

    Für ein Schiff mit einem Raumgehalt bis zu 250 Tonnen wird der nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b des Haftungsbeschränkungsübereinkommens (§ 611 Absatz 1 Satz…

  139. § 614

    Haftungsbeschränkung für Schäden an Häfen und Wasserstraßen

    Unbeschadet des Rechts nach Artikel 6 Absatz 2 des Haftungsbeschränkungsübereinkommens (§ 611 Absatz 1 Satz 1) in Bezug auf Ansprüche wegen Tod oder…

  140. § 615

    Beschränkung der Haftung des Lotsen

    (1) Die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a und b des Haftungsbeschränkungsübereinkommens (§ 611 Absatz 1 Satz 1) bestimmten Haftungshöchstbeträge gelten für…

  141. § 616

    Wegfall der Haftungsbeschränkung

    (1) Ist der Schuldner eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft, so kann er seine Haftung nicht beschränken, wenn 1. der Schaden auf eine…

  142. § 617

    Verfahren der Haftungsbeschränkung

    (1) Die Errichtung und Verteilung eines Fonds im Sinne des Artikels 11 des Haftungsbeschränkungsübereinkommens (§ 611 Absatz 1 Satz 1) oder im Sinne des…

  143. Achter Abschnitt Verfahrensvorschriften

    § 618

    Einstweilige Verfügung eines Bergers

    Auf Antrag eines Bergers (§ 574 Absatz 1) kann das für die Hauptsache zuständige Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Falles nach billigem Ermessen…

  144. § 619

    Zustellungen an den Kapitän oder Schiffer

    Eine Klage eines Schiffsgläubigers auf Duldung der Zwangsvollstreckung in ein Schiff sowie ein Urteil oder ein Beschluss in einem Verfahren über einen Arrest…

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