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Gesetz über das Kreditwesen (KWG)

Current as of 231 provisionsKWG

Provisions

231 in the library

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften34
  1. 1. Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Finanzholding-Gesellschaften, gemischte Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Holdinggesellschaften sowie Finanzunternehmen

    § 1

    Begriffsbestimmungen; Verordnungsermächtigung

    (1) Kreditinstitute sind Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten…

  2. § 1a

    Geltung der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnungen (EU) Nr. 575/2013, (EG) Nr. 1060/2009, (EU) 2015/534 und (EU) 2017/2402 für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute

    Geltung der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnungen (EU) Nr. 575/2013, (EG) Nr. 1060/2009, (EU) 2015/534 und (EU) 2017/2402 für Kredit- und…

  3. § 1b

    Unzuverlässigkeit von sanktionierten Personen

    Eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft gilt als unzuverlässig, wenn nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften…

  4. § 2

    Ausnahmen

    (1) Als Kreditinstitut gelten vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 nicht 1. die Deutsche Bundesbank und die vergleichbaren Institutionen in den anderen…

  5. § 2a

    Ausnahmen für gruppenangehörige Institute und Institute, die institutsbezogenen Sicherungssystemen angehören

    (1) Institute können eine Freistellung nach Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung bei der Aufsichtsbehörde beantragen…

  6. § 2b

    Rechtsform

    (1) Kreditinstitute, die eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 benötigen, dürfen nicht in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben werden. (2) Unternehmen, die…

  7. § 2c

    Inhaber bedeutender Beteiligungen

    (1) Wer beabsichtigt, allein oder im Zusammenwirken mit anderen Personen oder Unternehmen eine bedeutende Beteiligung an einem Institut direkt oder indirekt zu…

  8. § 2d

    Leitungsorgane von Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften

    (1) Die Geschäftsleiter einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft müssen zuverlässig sein, die zur Führung der…

  9. § 2e

    Ausnahmen für gemischte Finanzholding-Gesellschaften

    (1) Unterliegt eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft, insbesondere im Hinblick auf eine risikobasierte Beaufsichtigung, gleichwertigen Bestimmungen nach…

  10. § 2f

    Zulassung von Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften; Verordnungsermächtigung

    (1) Mutterfinanzholding-Gesellschaften und gemischte Mutterfinanzholding-Gesellschaften sowie EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaften und gemischte…

  11. § 2g

    Einrichtung eines zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmens bei Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat; Verordnungsermächtigung

    (1) Haben zwei oder mehr CRR-Kreditinstitute oder Wertpapierinstitute mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums das gleiche Mutterunternehmen…

  12. § 2h

    Erwerb einer wesentlichen Beteiligung

    (1) CRR-Kreditinstitute haben die Absicht, direkt oder indirekt eine wesentliche Beteiligung zu erwerben, im Voraus anzuzeigen. In der Anzeige sind der Umfang…

  13. § 2i

    Verschmelzungen und Spaltungen

    (1) CRR-Kreditinstitute, Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften müssen der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank eine…

  14. § 3

    Verbotene Geschäfte

    (1) Verboten sind 1. der Betrieb des Einlagengeschäftes, wenn der Kreis der Einleger überwiegend aus Betriebsangehörigen des Unternehmens besteht…

  15. § 4

    Entscheidung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

    Die Bundesanstalt entscheidet in Zweifelsfällen, dass ein Unternehmen den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt. Ihre Entscheidungen binden die…

  16. 2. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

    § 5

    Elektronische Kommunikation; Verordnungsermächtigung

    (1) Verwaltungsakte, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen werden, dürfen nach § 4f des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes elektronisch bekanntgegeben oder…

  17. § 6

    Aufgaben

    (1) Die Bundesanstalt übt die Aufsicht über die Institute nach den Vorschriften dieses Gesetzes, den dazu erlassenen Rechtsverordnungen, der Verordnung (EU)…

  18. § 6a

    Besondere Aufgaben

    (1) Liegen Tatsachen vor, die darauf schließen lassen, dass von einem Institut angenommene Einlagen, sonstige dem Institut anvertraute Vermögenswerte oder eine…

  19. § 6b

    Aufsichtliche Überprüfung und Beurteilung

    (1) Im Rahmen der Beaufsichtigung beurteilt die Aufsichtsbehörde 1. die Regelungen, Strategien, Verfahren und Prozesse, die ein Institut zur Einhaltung der…

  20. § 6c

    Zusätzliche Eigenmittelanforderungen

    (1) Die Aufsichtsbehörde ordnet an, dass ein Institut, eine Institutsgruppe, eine Finanzholding-Gruppe oder eine gemischte Finanzholding-Gruppe über die…

  21. § 6d

    Eigenmittelempfehlung

    (1) Die Aufsichtsbehörde ermittelt auf Grundlage der Bewertung nach § 6b Absatz 2 und des nach § 6b Absatz 3 durchgeführten Stresstests für jedes Institut…

  22. § 7

    Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank

    (1) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank arbeiten nach Maßgabe dieses Gesetzes zusammen. Unbeschadet weiterer gesetzlicher Maßgaben umfasst die…

  23. § 7a

    Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission

    (1) Die Bundesanstalt meldet der Europäischen Kommission 1. das Erlöschen oder die Aufhebung einer Erlaubnis nach § 35 oder nach den Vorschriften des…

  24. § 7b

    Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung

    (1) Die Bundesanstalt beteiligt sich nach Maßgabe 1. der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur…

  25. § 7d

    Zusammenarbeit mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken

    Die Bundesanstalt arbeitet eng mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken zusammen und berücksichtigt die von ihm nach Maßgabe von Artikel 16 der…

  26. § 8

    Zusammenarbeit mit anderen Stellen

    (1) (weggefallen) (2) Werden gegen Inhaber oder Geschäftsleiter von Instituten oder Finanzholding-Gesellschaften oder gemischten Finanzholding-Gesellschaften…

  27. § 8a

    Besondere Aufgaben bei der Aufsicht auf zusammengefasster Basis

    (1) Ist die Bundesanstalt für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis über eine Institutsgruppe, eine Finanzholding-Gruppe oder eine gemischte…

  28. § 8b

    Zuständigkeit für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis

    (1) Die Bundesanstalt übt die Aufsicht auf zusammengefasster Basis über eine Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischte Finanzholding-Gruppe im Sinne…

  29. § 8c

    Übertragung der Zuständigkeit für die Aufsicht über Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischte Finanzholding-Gruppen und gruppenangehörige Institute

    (1) Die Bundesanstalt kann von der Beaufsichtigung einer Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a absehen…

  30. § 8e

    Aufsichtskollegien

    (1) Ist die Bundesanstalt für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis über eine Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischte Finanzholding-Gruppe…

  31. § 8f

    Zusammenarbeit bei der Aufsicht über bedeutende Zweigniederlassungen

    (1) Die Bundesanstalt stuft die Zweigniederlassung eines CRR-Kreditinstituts in einem Aufnahmemitgliedstaat oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums…

  32. § 8g

    Zusammenarbeit bei der Aufsicht über Zweigstellen und Kreditinstitute, die derselben Drittstaatengruppe angehören

    Ist die Bundesanstalt zuständig für die Aufsicht über Zweigstellen eines Unternehmens im Sinne des § 53 mit Sitz in einem Drittstaat oder für Kreditinstitute…

  33. § 8h

    Zusammenarbeit mit Abwicklungsbehörden

    Die Aufsichtsbehörde meldet den zuständigen Abwicklungsbehörden 1. zusätzliche Eigenmittelanforderungen, die gegenüber CRR-Kreditinstituten nach § 6c…

  34. § 9

    Verschwiegenheitspflicht

    (1) Die bei der Bundesanstalt beschäftigten und die nach § 4 Absatz 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes beauftragten Personen, die nach § 45c…

Zweiter Abschnitt Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischte Finanzholding-Gruppen und gemischte Holdinggesellschaften71
  1. 1. Eigenmittel und Liquidität

    § 10

    Ergänzende Anforderungen an die Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen; Verordnungsermächtigung

    (1) Im Interesse der Erfüllung der Verpflichtungen der Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen gegenüber ihren…

  2. § 10a

    Ermittlung der Eigenmittelausstattung von Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen; Verordnungsermächtigung

    (1) Eine Institutsgruppe besteht aus einem übergeordneten Unternehmen und einem oder mehreren nachgeordneten Unternehmen. Übergeordnete Unternehmen sind…

  3. § 10b

    Verhältnis der Kapitalpufferanforderungen zu anderen Kapitalanforderungen und zur Eigenmittelempfehlung

    Zur Erfüllung der Kapitalpufferanforderungen nach den §§ 10c bis 10g dürfen die Institute kein hartes Kernkapital verwenden, das erforderlich ist zur 1…

  4. § 10c

    Kapitalerhaltungspuffer

    (1) Ein Institut muss einen aus hartem Kernkapital bestehenden Kapitalerhaltungspuffer vorhalten. Seine Höhe beträgt 2,5 Prozent des nach Artikel 92 Absatz 3…

  5. § 10d

    Antizyklischer Kapitalpuffer

    (1) Ein Institut muss einen aus hartem Kernkapital bestehenden institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffer vorhalten. Satz 1 gilt entsprechend für…

  6. § 10e

    Kapitalpuffer für systemische Risiken

    (1) Die Bundesanstalt kann anordnen, dass alle Institute oder bestimmte Arten oder Gruppen von Instituten einen aus hartem Kernkapital bestehenden…

  7. § 10f

    Kapitalpuffer für global systemrelevante Institute

    (1) Die Bundesanstalt ordnet an, dass ein global systemrelevantes Institut einen aus hartem Kernkapital bestehenden Kapitalpuffer für global systemrelevante…

  8. § 10g

    Kapitalpuffer für anderweitig systemrelevante Institute

    (1) Die Bundesanstalt kann anordnen, dass ein anderweitig systemrelevantes Institut einen aus hartem Kernkapital bestehenden Kapitalpuffer für anderweitig…

  9. § 10h

    Zusammenwirken der Kapitalpuffer für systemische Risiken, für global systemrelevante Institute und für anderweitig systemrelevante Institute

    (1) Solange neben einem Kapitalpuffer für global systemrelevante Institute nach § 10f auch ein Kapitalpuffer für anderweitig systemrelevante Institute nach §…

  10. § 10i

    Kombinierte Kapitalpufferanforderung

    (1) Die kombinierte Kapitalpufferanforderung ist das gesamte harte Kernkapital eines Instituts, das zur Einhaltung der folgenden Kapitalpufferanforderungen…

  11. § 10j

    Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote

    (1) Ein global systemrelevantes Institut muss zusätzlich zu dem Kernkapital, das zur Einhaltung der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe…

  12. § 11

    Liquidität; Verordnungsermächtigung

    (1) Die Institute müssen ihre Mittel so anlegen, dass jederzeit eine ausreichende Zahlungsfähigkeit (Liquidität) gewährleistet ist. Das Bundesministerium der…

  13. § 12

    Potentiell systemrelevante Institute

    Die Aufsichtsbehörde bestimmt jährlich im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank, welche Institute, Mutterinstitute, Mutterfinanzholding-Gesellschaften…

  14. § 12a

    Begründung von Unternehmensbeziehungen

    (1) Ein Institut, eine Finanzholding-Gesellschaft oder eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft hat bei dem Erwerb einer Beteiligung an einem Unternehmen mit…

  15. 2. Kreditgeschäft

    § 13

    Großkredite; Verordnungsermächtigung

    (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen…

  16. § 13c

    Gruppeninterne Transaktionen mit gemischten Holdinggesellschaften

    (1) Ein CRR-Kreditinstitut, das Tochterunternehmen eines gemischten Unternehmens ist, hat der Aufsichtsbehörde, der Deutschen Bundesbank und, soweit…

  17. § 14

    Millionenkredite

    (1) Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4, 9 oder 10, Finanzinstitute im Sinne des Artikels 4 Absatz 1…

  18. § 15

    Organtransaktionen

    (1) Kredite an 1. Geschäftsleiter des Instituts, 2. nicht zu den Geschäftsleitern gehörende Gesellschafter des Instituts, wenn dieses in der Rechtsform einer…

  19. § 16

    § 16

    (aufgehoben)

  20. § 17

    Haftungsbestimmung

    (1) Wird entgegen den Vorschriften des § 15 Kredit gewährt, so haften die Geschäftsleiter, die hierbei ihre Pflichten verletzen, und die Mitglieder des…

  21. § 18

    Kreditunterlagen

    Ein Kreditinstitut darf einen Kredit, der insgesamt 1 500 000 Euro oder 10 Prozent seines Kernkapitals nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der…

  22. § 18a

    Verbraucherdarlehen und entgeltliche Finanzierungshilfen; Verordnungsermächtigung

    (1) Die Kreditinstitute prüfen vor Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags die Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers. Das Kreditinstitut darf den…

  23. § 19

    Begriff des Kredits für § 14 und des Kreditnehmers für die §§ 14, 15 und 18

    (1) Kredite im Sinne des § 14 sind Bilanzaktiva, Derivate mit Ausnahme der Stillhalterverpflichtungen aus Kaufoptionen sowie die dafür übernommenen…

  24. § 20

    Ausnahmen von den Verpflichtungen nach § 14

    Als Kredite im Sinne des § 14 gelten nicht: 1. Kredite bei Wechselkursgeschäften, die im Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens innerhalb von zwei…

  25. § 21

    Begriff des Kredits für die §§ 15 bis 18

    (1) Kredite im Sinne der §§ 15 bis 18 sind 1. Gelddarlehen aller Art, entgeltlich erworbene Geldforderungen, Akzeptkredite sowie Forderungen aus…

  26. § 22

    Verordnungsermächtigung für Millionenkredite

    Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen…

  27. 2a. Refinanzierungsregister

    § 22a

    Registerführendes Unternehmen

    (1) Ist das Refinanzierungsunternehmen ein Kreditinstitut oder eine in § 2 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3a genannte Einrichtung und hat ein Unternehmen im Sinne…

  28. § 22b

    Führung des Refinanzierungsregisters für Dritte

    (1) Ist das Refinanzierungsunternehmen weder ein Kreditinstitut noch eine in § 2 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3a genannte Einrichtung, können die in § 22a…

  29. § 22c

    Refinanzierungsmittler

    Die §§ 22d bis 22o gelten sinngemäß für Refinanzierungsregister, die gemäß § 22a Abs. 4 von einem Refinanzierungsmittler oder gemäß § 22b Abs. 4 für einen…

  30. § 22d

    Refinanzierungsregister; Verordnungsermächtigung

    (1) Eine elektronische Führung des Refinanzierungsregisters ist zulässig, sofern sichergestellt ist, dass hinreichende Vorkehrungen gegen einen Datenverlust…

  31. § 22e

    Bestellung des Verwalters

    (1) Bei jedem registerführenden Unternehmen ist eine natürliche Person als Verwalter des Refinanzierungsregisters (Verwalter) zu bestellen. Das Amt erlischt…

  32. § 22f

    Verhältnis des Verwalters zur Bundesanstalt

    (1) Der Verwalter hat der Bundesanstalt Auskunft über die von ihm im Rahmen seiner Tätigkeit getroffenen Feststellungen und Beobachtungen zu erteilen und auch…

  33. § 22g

    Aufgaben des Verwalters

    (1) Der Verwalter wacht darüber, dass das Refinanzierungsregister ordnungsgemäß geführt wird. Zu seinen Aufgaben gehört es jedoch nicht zu prüfen, ob es sich…

  34. § 22h

    Verhältnis des Verwalters zum registerführenden Unternehmen und zum Refinanzierungsunternehmen

    (1) Der Verwalter ist befugt, jederzeit die Bücher und Papiere des registerführenden Unternehmens einzusehen, es sei denn, dass sie mit der Führung des…

  35. § 22i

    Vergütung des Verwalters

    (1) Der Verwalter sowie sein Stellvertreter erhalten von dem registerführenden Unternehmen eine angemessene Vergütung, deren Höhe von der Bundesanstalt…

  36. § 22j

    Wirkungen der Eintragung in das Refinanzierungsregister

    (1) Gegenstände des Refinanzierungsunternehmens, die ordnungsgemäß im Refinanzierungsregister eingetragen sind, können im Fall der Insolvenz des…

  37. § 22k

    Beendigung und Übertragung der Registerführung

    (1) Willigen alle im Refinanzierungsregister eingetragenen Übertragungsberechtigten und, sofern ein Übertragungsberechtigter eine Pfandbriefbank oder ein…

  38. § 22l

    Bestellung des Sachwalters bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens

    (1) Ist über das Vermögen eines Unternehmens, das keine in § 2 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3a genannte Einrichtung ist und ein Refinanzierungsregister nicht nur…

  39. § 22m

    Bekanntmachung der Bestellung des Sachwalters

    (1) Das Insolvenzgericht hat die Ernennung und Abberufung des Sachwalters unverzüglich dem zuständigen Registergericht mitzuteilen und öffentlich bekannt zu…

  40. § 22n

    Aufgaben und Rechtsstellung des Sachwalters

    (1) Aufgabe des Sachwalters ist die Vornahme der zum Vollzug der Übertragung der in das Register eingetragenen Vermögensgegenstände des…

  41. § 22o

    Bestellung des Sachwalters bei Insolvenzgefahr

    (1) Unter den Voraussetzungen des § 46 bestellt das Gericht auf Antrag der Bundesanstalt eine oder zwei Personen als Sachwalter. Die Bundesanstalt stellt einen…

  42. 4. Werbung und Hinweispflichten der Institute

    § 23

    Werbung

    und Hinweispflichten der Institute — § 23 — Werbung (1) Um Missständen bei der Werbung der Institute zu begegnen, kann die Bundesanstalt bestimmte Arten der…

  43. § 23a

    Sicherungseinrichtung

    (1) Ein Institut, das Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 4 oder 10 betreibt oder Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1…

  44. 5. Besondere Pflichten

    § 24

    Anzeigen; Verordnungsermächtigung

    (1) Ein Institut hat unverzüglich anzuzeigen 1. die Absicht der Bestellung eines Geschäftsleiters oder eines bestellten Vertreters des Geschäftsleiters, der im…

  45. § 24a

    Errichtung einer Zweigniederlassung und Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums

    (1) Ein CRR-Kreditinstitut hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich nach Maßgabe des Satzes 2 die Absicht anzuzeigen, in einem anderen…

  46. § 24b

    Teilnahme an Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen sowie interoperablen Systemen

    (1) Ein Institut hat die Absicht, ein System nach § 1 Abs. 16 zu betreiben, unverzüglich der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen und die…

  47. § 24c

    Automatisierter Abruf von Kontoinformationen

    (1) Ein Kreditinstitut hat ein Dateisystem zu führen, in dem unverzüglich folgende Daten zu speichern sind: 1. die Nummer eines Kontos, das der Verpflichtung…

  48. § 25

    Finanzinformationen, Informationen zur Risikotragfähigkeit und zur Liquiditätssteuerung, Refinanzierungspläne; Verordnungsermächtigung

    (1) Ein Institut hat unverzüglich nach Ablauf eines jeden Quartals der Deutschen Bundesbank Informationen zu seiner finanziellen Situation…

  49. § 25a

    Besondere organisatorische Pflichten, Bestimmungen für Risikoträger; Verordnungsermächtigung

    (1) Ein Institut muss über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation verfügen, die die Einhaltung der vom Institut zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen und…

  50. § 25b

    Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen; Verordnungsermächtigung

    (1) Ein Institut muss abhängig von Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt einer Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen auf ein anderes Unternehmen, die…

  51. § 25c

    Geschäftsleiter

    (1) Die Geschäftsleiter eines Instituts müssen für die Leitung eines Instituts fachlich geeignet und zuverlässig sein und der Wahrnehmung ihrer Aufgaben…

  52. § 25d

    Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan

    (1) Die Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines Instituts, einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft…

  53. § 25e

    Anforderungen bei Inhabern von Schlüsselfunktionen und vertraglich gebundenen Vermittlern

    (1) Inhaber von Schlüsselfunktionen müssen fachlich geeignet und zuverlässig sein. (2) Die Institute sowie Finanzholding-Gesellschaften und gemischten…

  54. § 25f

    Besondere Anforderungen an die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation von CRR-Kreditinstituten sowie von Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen, denen ein CRR-Kreditinstitut angehört; Verordnungsermächtigung

    Besondere Anforderungen an die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation von CRR-Kreditinstituten sowie von Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten…

  55. 5a. Bargeldloser Zahlungsverkehr; Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen zu Lasten der Institute

    § 25g

    Einhaltung der besonderen organisatorischen Pflichten im bargeldlosen Zahlungsverkehr

    (1) Die Bundesanstalt überwacht die Einhaltung der Pflichten der Kreditinstitute nach 1. der Verordnung (EU) 2023/1113 in der Fassung vom 31. Mai 2023, 2. der…

  56. § 25h

    Interne Sicherungsmaßnahmen

    (1) Institute sowie Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften nach § 25l müssen unbeschadet der in § 25a Absatz 1 dieses Gesetzes…

  57. § 25i

    Allgemeine Sorgfaltspflichten in Bezug auf E-Geld

    (1) Kreditinstitute haben bei der Ausgabe von E-Geld die Pflichten nach § 10 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes zu erfüllen, auch wenn die Schwellenwerte nach §…

  58. § 25j

    Zeitpunkt der Identitätsüberprüfung

    Abweichend von § 11 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes kann die Überprüfung der Identität des Vertragspartners, einer für diesen auftretenden Person und des…

  59. § 25k

    Verstärkte Sorgfaltspflichten

    (1) Abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Geldwäschegesetzes bestehen die Sorgfaltspflichten nach § 10 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 des…

  60. § 25l

    Geldwäscherechtliche Pflichten für Finanzholding-Gesellschaften

    Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften mit Sitz im Inland, die über eine Zulassung nach § 2f Absatz 1 verfügen, sind…

  61. § 25m

    Verbotene Geschäfte

    Verboten sind: 1. die Aufnahme oder Fortführung einer Korrespondenz- oder sonstigen Geschäftsbeziehung mit einer Bank-Mantelgesellschaft nach § 1 Absatz 22 des…

  62. 5b. Vorlage von Rechnungslegungsunterlagen

    § 26

    Vorlage von Jahresabschluß, Lagebericht und Prüfungsberichten

    (1) Die Institute haben den Jahresabschluß in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und den aufgestellten…

  63. 5c. Offenlegung

    § 26a

    Offenlegung durch die Institute

    (1) Zusätzlich zu den Angaben, die nach den Artikeln 435 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung zu machen sind, sind die…

  64. 5d. Besondere Pflichten bei qualifizierter Kryptoverwahrung

    § 26b

    Vermögenstrennung

    (1) Ein Institut, das das qualifizierte Kryptoverwahrgeschäft betreibt, hat sicherzustellen, dass die kryptografischen Instrumente und privaten…

  65. 5e. Besondere Pflichten in Bezug auf Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken

    § 26c

    ESG-Risiken im Risikomanagement

    (1) Im Rahmen des Risikomanagements nach § 25a sind ESG-Risiken wie folgt zu berücksichtigen: 1. im Rahmen der Risikostrategie ist ein ESG-Risikoplan nach §…

  66. § 26d

    ESG-Risikoplan

    (1) Die Geschäftsleiter haben dafür Sorge zu tragen, dass ein spezifischer Plan zur Überwachung und Steuerung der ESG-Risiken (ESG-Risikoplan) sowie Prozesse…

  67. 6. Prüfung und Prüferbestellung

    § 27

    § 27

    (aufgehoben)

  68. § 28

    Bestellung des Prüfers in besonderen Fällen

    (1) Die Institute haben der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank den von ihnen bestellten Prüfer unverzüglich nach der Bestellung anzuzeigen. Die…

  69. § 29

    Besondere Pflichten des Prüfers

    (1) Als Teil der Prüfung des Jahresabschlusses sowie eines Zwischenabschlusses hat der Prüfer auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Instituts zu prüfen…

  70. § 30

    Bestimmung von Prüfungsinhalten

    Unbeschadet der besonderen Pflichten des Prüfers nach § 29 kann die Bundesanstalt auch gegenüber dem Institut Bestimmungen über den Inhalt der Prüfung treffen…

  71. 7. Befreiungen

    § 31

    Befreiungen; Verordnungsermächtigung

    (1) Das Bundesministerium der Finanzen kann nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, 1…

Dritter Abschnitt Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute42
  1. 1. Zulassung zum Geschäftsbetrieb

    § 32

    Erlaubnis

    (1) Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder…

  2. § 33

    Versagung der Erlaubnis

    (1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn 1. die zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel, insbesondere ein ausreichendes Anfangskapital bestehend aus hartem…

  3. § 33a

    Aussetzung oder Beschränkung der Erlaubnis bei Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union

    Die Aufsichtsbehörde hat die Entscheidung über einen Antrag auf Erlaubnis von Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union oder von Tochterunternehmen…

  4. § 33b

    Anhörung der zuständigen Stellen eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums

    Soll eine Erlaubnis für das Betreiben von Bankgeschäften nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2, 4 oder 10 oder für das Erbringen von Finanzdienstleistungen nach § 1…

  5. § 34

    Stellvertretung und Fortführung bei Todesfall

    (1) § 45 der Gewerbeordnung findet auf Institute keine Anwendung. (2) Nach dem Tode des Inhabers der Erlaubnis darf ein Institut durch zwei Stellvertreter ohne…

  6. § 35

    Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis

    (1) Die Erlaubnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb eines Jahres seit ihrer Erteilung Gebrauch gemacht wird. Die Erlaubnis erlischt auch, wenn das…

  7. § 36

    Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans

    (1) In den Fällen des § 35 Absatz 2 Nummer 3, 4 und 6 kann die Bundesanstalt, statt die Erlaubnis aufzuheben, die Abberufung der verantwortlichen…

  8. § 36a

    Tätigkeitsverbot für natürliche Personen

    (1) In den Fällen des § 35 Absatz 2 Nummer 7, 9 oder 10 kann die Aufsichtsbehörde auch einer für den Verstoß verantwortlichen natürlichen Person, die zum…

  9. § 37

    Einschreiten gegen unerlaubte oder verbotene Geschäfte

    (1) Die Bundesanstalt kann die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebs und die unverzügliche Abwicklung dieser Geschäfte gegenüber dem Unternehmen und den…

  10. § 38

    Folgen der Aufhebung und des Erlöschens der Erlaubnis, Maßnahmen bei der Abwicklung

    (1) Hebt die Aufsichtsbehörde die Erlaubnis auf oder erlischt die Erlaubnis, so kann die Bundesanstalt bei juristischen Personen und…

  11. 2. Bezeichnungsschutz

    § 39

    Bezeichnungen "Bank" und "Bankier"

    (1) Die Bezeichnung "Bank", "Bankier" oder eine Bezeichnung, in der das Wort "Bank" oder "Bankier" enthalten ist, dürfen, soweit durch Gesetz nichts anderes…

  12. § 40

    Bezeichnung "Sparkasse"

    (1) Die Bezeichnung "Sparkasse" oder eine Bezeichnung, in der das Wort "Sparkasse" enthalten ist, dürfen in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung…

  13. § 41

    Ausnahmen

    Die §§ 39 und 40 gelten nicht für Unternehmen, die die Worte "Bank", "Bankier" oder "Sparkasse" in einem Zusammenhang führen, der den Anschein ausschließt, daß…

  14. § 42

    Entscheidung der Bundesanstalt

    Die Bundesanstalt entscheidet in Zweifelsfällen, ob ein Unternehmen zur Führung der in den §§ 39 und 40 genannten Bezeichnungen befugt ist. Sie hat ihre…

  15. § 43

    Registervorschriften

    (1) Soweit nach § 32 das Betreiben von Bankgeschäften oder das Erbringen von Finanzdienstleistungen einer Erlaubnis bedarf, dürfen Eintragungen in öffentliche…

  16. 3. Auskünfte und Prüfungen

    § 44

    Auskünfte und Prüfungen von Instituten, Anbietern von Nebendienstleistungen, Finanzholding-Gesellschaften, gemischten Finanzholding-Gesellschaften und anderen Unternehmen

    (1) Ein Institut oder ein übergeordnetes Unternehmen, die Mitglieder deren Organe und deren Beschäftigte haben der Bundesanstalt, den Personen und…

  17. § 44a

    Grenzüberschreitende Auskünfte und Prüfungen

    (1) Rechtsvorschriften, die einer Übermittlung von Daten entgegenstehen, sind nicht anzuwenden auf die Übermittlung von Daten zwischen einem Institut, einer…

  18. § 44b

    Auskünfte und Prüfungen bei Inhabern bedeutender Beteiligungen

    (1) Die Verpflichtungen nach § 44 Absatz 1 Satz 1 gegenüber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank zur Auskunft und Vorlegung von Unterlagen gelten…

  19. § 44c

    Verfolgung unerlaubter Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen

    (1) Ein Unternehmen, die Mitglieder seiner Organe, seine Beschäftigten sowie andere Unternehmen, die in die Abwicklung seiner Geschäfte einbezogen sind oder…

  20. 4. Maßnahmen in besonderen Fällen

    § 45

    Maßnahmen zur Sicherstellung einer dauerhaften Erfüllung der regulatorischen Anforderungen

    (1) Die Aufsichtsbehörde kann gegenüber einem Institut Maßnahmen zur dauerhaften Erfüllung der jeweiligen Anforderung anordnen, wenn seine Vermögens-, Finanz-…

  21. § 45a

    Maßnahmen gegenüber Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften

    (1) Die Bundesanstalt kann einer Finanzholding-Gesellschaft an der Spitze einer Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a oder einer gemischten…

  22. § 45b

    Maßnahmen bei organisatorischen Mängeln

    (1) Verfügt ein Institut nicht über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a Abs. 1, kann die Aufsichtsbehörde auch bereits vor oder…

  23. § 45c

    Sonderbeauftragter

    (1) Die Aufsichtsbehörde kann einen Sonderbeauftragten bestellen, diesen mit der Wahrnehmung von Aufgaben bei einem Institut betrauen und ihm die hierfür…

  24. § 46

    Maßnahmen bei Gefahr

    (1) Besteht Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Instituts gegenüber seinen Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der ihm anvertrauten…

  25. § 46a

    Untersagungs- und Anordnungsbefugnis bei Verwenden externer Ratings

    (1) Die Aufsichtsbehörde kann einem Institut, das für aufsichtliche Zwecke Ratings einer oder mehrerer Ratingagenturen verwendet, das Verwenden dieser Ratings…

  26. § 46b

    Insolvenzantrag

    (1) Wird ein Institut, das eine Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland besitzt oder das nach Erlöschen seiner Erlaubnis noch erlaubnispflichtiges Geschäft im…

  27. § 46c

    Insolvenzrechtliche Fristen und Haftungsfragen

    (1) Die nach den §§ 88 und 130 bis 136 der Insolvenzordnung vom Tag des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens an zu berechnenden Fristen sind vom Tag…

  28. § 46d

    Unterrichtung der anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums über Sanierungsmaßnahmen

    (1) Vor Erlass einer Sanierungsmaßnahme, insbesondere einer Maßnahme nach § 46, gegenüber einem CRR-Kreditinstitut unterrichtet die Bundesanstalt die…

  29. § 46e

    Insolvenzverfahren in den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums

    (1) Zuständig für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines CRR-Kreditinstituts sind im Bereich des Europäischen Wirtschaftsraums allein…

  30. § 46f

    Unterrichtung der Gläubiger im Insolvenzverfahren und Insolvenzrangfolge

    (1) Mit dem Eröffnungsbeschluss ist den Gläubigern von der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts ein Formblatt zu übersenden, das in sämtlichen Amtssprachen…

  31. § 46g

    Moratorium, Einstellung des Bank- und Börsenverkehrs

    (1) Sind wirtschaftliche Schwierigkeiten bei Kreditinstituten zu befürchten, die schwerwiegende Gefahren für die Gesamtwirtschaft, insbesondere den geordneten…

  32. § 46h

    Wiederaufnahme des Bank- und Börsenverkehrs

    (1) Die Bundesregierung kann nach Anhörung der Deutschen Bundesbank für die Zeit nach einer vorübergehenden Schließung der Kreditinstitute und Börsen gemäß §…

  33. § 46i

    Zuordnung verwahrter kryptografischer Instrumente; Kosten der Aussonderung

    (1) Das im Rahmen eines qualifizierten Kryptoverwahrgeschäfts für einen Kunden verwahrte kryptografische Instrument gilt als dem Kunden gehörig. Das gilt…

  34. § 47

    Anordnungsbefugnis nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014

    Verstößt ein Institut, das über ein PRIIP im Sinne des Artikels 4 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 berät oder es verkauft oder das Hersteller von…

  35. § 47a

    Besondere Befugnisse nach der Verordnung (EU) 2022/2554

    (1) Die Bundesanstalt kann bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 unbeschadet sonstiger in diesem Gesetz geregelter Befugnisse im Einzelfall…

  36. § 48

    Maßnahmen bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2017/2402

    (1) Verstößt ein Originator, Sponsor, ursprünglicher Kreditgeber oder eine Verbriefungszweckgesellschaft gegen die Anforderungen der Artikel 6, 7, 9, 18 bis…

  37. 4a. Maßnahmen gegenüber Kreditinstituten bei Gefahren für die Stabilität des Finanzsystems

    § 48a

    Maßnahmen bei Risiko einer übermäßigen Konzentration von Risikopositionen gegenüber einer zentralen Gegenpartei

    Die Bundesanstalt kann, wenn sie der Auffassung ist, dass ein Risiko einer übermäßigen Konzentration besteht, das aus Risikopositionen gegenüber einer…

  38. § 48t

    Maßnahmen zur Begrenzung makroprudenzieller oder systemischer Risiken

    (1) Stellt der Ausschuss für Finanzstabilität Veränderungen in der Intensität des makroprudenziellen oder des systemischen Risikos im Sinne des Artikels 458…

  39. § 48u

    Maßnahmen zur Begrenzung makroprudenzieller Risiken im Bereich der Darlehensvergabe zum Bau oder zum Erwerb von Wohnimmobilien; Verordnungsermächtigung

    (1) Die Bundesanstalt kann für Kreditinstitute, die das Kreditgeschäft betreiben, im Wege der Allgemeinverfügung die in Absatz 2 vorgesehenen Beschränkungen…

  40. 5. Vollziehbarkeit, Zwangsmittel, Umlage und Kosten

    § 49

    Sofortige Vollziehbarkeit

    (1) Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Bundesanstalt einschließlich der Androhung und Festsetzung von…

  41. § 50

    Periodische Zwangsgelder

    (1) Die Bundesanstalt kann bei einem anhaltenden Verstoß gegen dieses Gesetz oder die dazu erlassenen Rechtsverordnungen, gegen die Verordnung (EU) Nr…

  42. § 51

    Umlage und Kosten

    — § 51 — Umlage und Kosten (1) Die Kosten des Bundesaufsichtsamtes sind, soweit sie nicht durch Gebühren oder durch besondere Erstattung nach Absatz 3 gedeckt…

Vierter Abschnitt Besondere Vorschriften für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung3
  1. § 51a

    Anforderungen an die Eigenkapitalausstattung für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung

    (1) Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung müssen im Interesse der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber ihren Gläubigern, insbesondere im Interesse der…

  2. § 51b

    Anforderungen an die Liquidität für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung

    (1) Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung müssen ihre Mittel so anlegen, dass jederzeit eine ausreichende Zahlungsfähigkeit (Liquidität) gewährleistet ist…

  3. § 51c

    Sonstige Sondervorschriften für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung

    (1) Das Einlagengeschäft im Sinne des § 1 Absatz 29 Satz 1 Nummer 3 darf nur mit den Mitgliedern der Genossenschaft und ihren Angehörigen gemäß § 15 der…

Fünfter Abschnitt Sondervorschriften24
  1. § 52

    Sonderaufsicht

    Soweit Institute einer anderen staatlichen Aufsicht unterliegen, bleibt diese neben der Aufsicht der Bundesanstalt bestehen.

  2. § 52a

    Verjährung von Ansprüchen gegen Organmitglieder von Kreditinstituten

    (1) Ansprüche von Kreditinstituten gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans aus dem Organ- und Anstellungsverhältnis wegen…

  3. § 53

    Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz im Ausland; Verordnungsermächtigung

    (1) Unterhält ein Unternehmen mit Sitz im Ausland eine Zweigstelle im Inland, die Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt, gilt die…

  4. § 53a

    Repräsentanzen von Instituten mit Sitz im Ausland

    Ein Institut mit Sitz im Ausland darf eine Repräsentanz im Inland errichten oder fortführen, wenn es befugt ist, in seinem Herkunftsstaat Bankgeschäfte zu…

  5. § 53b

    Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums

    (1) Ein CRR-Kreditinstitut mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums darf ohne Erlaubnis durch die Aufsichtsbehörde über eine…

  6. § 53c

    Besondere Anforderungen an CRD-Drittstaatenzweigstellen

    (1) § 53 Absatz 1 ist auf eine Zweigstelle eines Unternehmens mit Sitz in einem Drittstaat ausschließlich nach Maßgabe der §§ 53ca bis 53cq anzuwenden, sofern…

  7. § 53ca

    Einstufung von CRD-Drittstaatenzweigstellen in Risikoklassen

    (1) Eine CRD-Drittstaatenzweigstelle gilt als CRD-Drittstaatenzweigstelle der Risikoklasse 1, sofern eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: 1. der…

  8. § 53cb

    Qualifizierte CRD-Drittstaatenzweigstellen

    (1) Eine CRD-Drittstaatenzweigstelle gilt als qualifizierte CRD-Drittstaatenzweigstelle, wenn sämtliche der folgenden Voraussetzungen vorliegen: 1. die im…

  9. § 53cc

    Voraussetzungen der Erlaubniserteilung

    (1) Eine CRD-Drittstaatenzweigstelle bedarf der schriftlichen oder elektronischen Erlaubnis der Bundesanstalt, wenn sie die in § 53c Absatz 1 Satz 1 genannten…

  10. § 53cd

    Versagungs-, Erlöschens- und Aufhebungsgründe

    (1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn 1. die Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung nach § 53cc Absatz 4 nicht vorliegen oder 2. das Kopfunternehmen oder…

  11. § 53ce

    Kapitalausstattung

    (1) CRD-Drittstaatenzweigstellen haben jederzeit eine Mindestkapitalausstattung in folgender Höhe vorzuhalten: 1. CRD-Drittstaatenzweigstelle der Risikoklasse…

  12. § 53cf

    Liquiditätsanforderungen

    (1) Für CRD-Drittstaatenzweigstellen der Risikoklasse 1 gelten die Liquiditätsanforderungen nach Teil 6 Titel I der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung…

  13. § 53cg

    Interne Unternehmensführung und Risikomanagement

    (1) CRD-Drittstaatenzweigstellen haben zwei natürliche Personen mit Wohnsitz im Inland zu bestellen, die für den Geschäftsbereich der…

  14. § 53ch

    Buchungs- und Rechnungslegungsvorschriften

    (1) Eine CRD-Drittstaatenzweigstelle ist verpflichtet, im Einklang mit den nach Artikel 48h Absatz 4 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November…

  15. § 53ci

    Verpflichtung zur Gründung eines Tochterunternehmens

    (1) Die Bundesanstalt kann von einer CRD-Drittstaatenzweigstelle verlangen, eine Erlaubnis nach § 32 zu beantragen, insbesondere wenn 1. die…

  16. § 53cj

    Bewertung der Systemrelevanz

    (1) CRD-Drittstaatenzweigstellen sind einer Beurteilung nach Absatz 2 zu unterziehen, wenn der Gesamtbetrag aller Vermögenswerte, die durch…

  17. § 53ck

    Meldepflichten

    (1) CRD-Drittstaatenzweigstellen haben der Deutschen Bundesbank Folgendes zu übermitteln: 1. Angaben zu den von der CRD-Drittstaatenzweigstelle im Einklang mit…

  18. § 53cl

    Häufigkeit der Meldung

    (1) Die Meldepflichten nach § 53ck Absatz 3 müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Einstufung der CRD-Drittstaatenzweigstelle in die Risikoklasse 1 oder 2…

  19. § 53cm

    Aufsichtliches Prüfungsprogramm

    (1) Die Bundesanstalt kommt dem Titel VII der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 für die Zwecke der Beaufsichtigung von…

  20. § 53cn

    Aufsichtliche Überprüfung und Beurteilung

    (1) Die Bundesanstalt überprüft die Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen, die von CRD-Drittstaatenzweigstellen eingeführt wurden, um den für sie…

  21. § 53co

    Aufsichtsmaßnahmen

    (1) Die Bundesanstalt verlangt von CRD-Drittstaatenzweigstellen, frühzeitig die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass 1. die…

  22. § 53cp

    Zusammenarbeit und Aufsichtskollegien

    (1) Die Bundesanstalt arbeitet eng mit den zuständigen Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten zusammen, in denen die betreffende Drittstaatengruppe andere…

  23. § 53cq

    Meldung an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde

    § 2g Absatz 5 und § 7b Absatz 2 Nummer 1a sind auf CRD-Drittstaatenzweigstellen entsprechend anzuwenden.

  24. § 53d

    Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat

    (1) Unterliegen CRR-Kreditinstitute und Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland, die Tochterunternehmen eines Instituts, einer…

Sechster Abschnitt Sondervorschriften für zentrale Gegenparteien und Zentralverwahrer13
  1. 1. Zentrale Gegenparteien

    § 53e

    Inhaber bedeutender Beteiligungen

    § 2c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1b Satz 1 Nummer 1, 3, 4 bis 6 gilt entsprechend, soweit die Bundesanstalt nach Artikel 30 Absatz 4 der Verordnung (EU)…

  2. § 53f

    Aufsichtskollegien

    (1) Soweit die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank einem Aufsichtskollegium nach Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 angehören, nehmen sie bei…

  3. § 53g

    Finanzmittelausstattung von zentralen Gegenparteien

    Die Bundesanstalt kann bei der Beurteilung der Angemessenheit der Finanzmittel anordnen, dass eine zentrale Gegenpartei Anforderungen an das Eigenkapital und…

  4. § 53h

    Liquidität

    Die Bundesanstalt kann bei der Beurteilung der Liquidität im Einzelfall gegenüber einer zentralen Gegenpartei Liquiditätsanforderungen anordnen, die über die…

  5. § 53i

    Gewährung des Zugangs nach den Artikeln 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

    Eine zentrale Gegenpartei, der eine Zulassung nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erteilt worden ist, hat die Bundesanstalt über den Eingang von…

  6. § 53j

    Anzeigen; Verordnungsermächtigung

    (1) Eine zentrale Gegenpartei hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank jeweils zum Monatsende anzuzeigen: 1. die Einhaltung der…

  7. § 53k

    Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen

    Soweit eine zentrale Gegenpartei eine Auslagerung gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vornimmt, gilt § 25b Absatz 3 Satz 1 und 2 Absatz 4…

  8. § 53l

    Anordnungsbefugnis; Maßnahmen bei organisatorischen Mängeln

    (1) Die Bundesanstalt kann gegenüber einer zentralen Gegenpartei im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, die Einhaltung der…

  9. § 53m

    Inhalt des Zulassungsantrags; Anforderung von Unterlagen; Verzicht auf die Anhörung

    (1) Ein Antrag auf Zulassung als zentrale Gegenpartei im Inland nach den Artikeln 14 und 17 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 muss enthalten: 1. die Art der…

  10. § 53n

    Maßnahmen zur Verbesserung der Finanzmittel und der Liquidität einer nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassenen zentralen Gegenpartei

    (1) Wenn die Vermögens-, Finanz- oder Ertragsentwicklung einer zentralen Gegenpartei oder andere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass die zentrale…

  11. 2. Zentralverwahrer

    § 53o

    Anträge nach der Verordnung (EU) Nr. 909/2014; Verschwiegenheitspflicht

    (1) Die Unterlagen, die der Bundesanstalt nach der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 vorzulegen sind, sind in deutscher Sprache und auf Verlangen der Bundesanstalt…

  12. § 53p

    Anordnungsbefugnis für die Aufsicht nach der Verordnung (EU) Nr. 909/2014

    Die Bundesanstalt kann unbeschadet der anderen Bestimmungen dieses Gesetzes gegenüber einem Zentralverwahrer im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 1 der…

  13. § 53q

    Eigentumsrechte an Zentralverwahrern

    (1) Für die Unterrichtung der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank über die Entscheidung, Eigentumsrechte an einem Zentralverwahrer zu übertragen, zu…

Abschnitt 6a DLT-Pilotregelung nach der Verordnung (EU) 2022/8585
  1. § 53r

    Zuständigkeit

    Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) 2022/858.

  2. § 53s

    Ausnahmen von der Erlaubnispflicht nach § 32

    (1) DLT-Marktinfrastrukturen im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2022/858, denen eine besondere Genehmigung nach den Artikeln 8, 9 oder 10 der…

  3. § 53t

    DLT-Abwicklungssysteme und DLT-Handels- und Abwicklungssysteme

    Die Vorschriften dieses Gesetzes über Zentralverwahrer sind auch auf DLT-Abwicklungssysteme im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2022/858 und…

  4. § 53u

    Unterlagen und Anträge nach der Verordnung (EU) 2022/858

    (1) Die Unterlagen, die der Bundesanstalt nach der Verordnung (EU) 2022/858 vorzulegen sind, sind in deutscher Sprache vorzulegen. Sie sind auf Verlangen der…

  5. § 53v

    Betreiber organisierter Märkte

    (1) Die Vorschriften dieses Abschnitts sind auch auf Betreiber organisierter Märkte anzuwenden, sofern diese ein multilaterales DLT-Handelssystem im Sinne des…

Siebenter Abschnitt Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften13
  1. § 54

    Verbotene Geschäfte, Handeln ohne Erlaubnis

    (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen § 3 Absatz 1 Nummer 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit §…

  2. § 54a

    Strafvorschriften

    (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 25c Absatz 4a oder § 25c Absatz 4b Satz 2 nicht dafür Sorge trägt…

  3. § 55

    Verletzung der Pflicht zur Anzeige der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung

    (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 46b Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1…

  4. § 55a

    Unbefugte Verwertung von Angaben über Millionenkredite

    (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 14 Abs. 2 Satz 10 eine Angabe verwertet. (2) Die Tat wird nur auf…

  5. § 55b

    Unbefugte Offenbarung von Angaben über Millionenkredite

    (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 14 Abs. 2 Satz 10 eine Angabe offenbart. (2) Handelt der Täter…

  6. § 56

    Bußgeldvorschriften

    — § 56 — Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 36 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1, § 53e…

  7. § 57

    Bußgeldvorschriften

    — § 57 — Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 26b Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass Kryptowerte…

  8. § 59

    Geldbußen gegen Unternehmen

    § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt auch für Unternehmen im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1, die über eine Zweigniederlassung oder…

  9. § 60

    Zuständige Verwaltungsbehörde

    Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt.

  10. § 60a

    Beteiligung der Bundesanstalt und Mitteilungen in Strafsachen

    (1) Das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde hat in Strafverfahren gegen Inhaber, Geschäftsleiter oder Mitglieder der…

  11. § 60b

    Bekanntmachung von Maßnahmen

    (1) Die Bundesanstalt hat, sofern die Bekanntmachung nicht bereits nach § 60c Absatz 1 Satz 1 erfolgt, jede von ihr wegen eines Verstoßes gegen dieses Gesetz…

  12. § 60c

    Bekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 909/2014, die Verordnung (EU) 2015/2365, die Verordnung (EU) 2016/1011, die Verordnung (EU) 2017/2402 oder die Verordnung (EU) 2022/2554

    (1) Die Bundesanstalt macht Entscheidungen über Maßnahmen und Sanktionen, die wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 oder Artikel 4 oder 15 der…

  13. § 60d

    Bekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen gegen Wertpapierdienstleistungsunternehmen

    (1) Die Bundesanstalt macht Entscheidungen über Maßnahmen und Sanktionen gemäß § 56 Absatz 4h, die gegen Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne des § 2…

Achter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften26
  1. § 61

    Erlaubnis für bestehende Kreditinstitute

    Soweit ein Kreditinstitut bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Bankgeschäfte in dem in § 1 Abs. 1 bezeichneten Umfang betreiben durfte, gilt die Erlaubnis nach §…

  2. § 62

    Überleitungsbestimmungen

    (1) Die auf dem Gebiet des Kreditwesens bestehenden Rechtsvorschriften sowie die auf Grund der bisherigen Rechtsvorschriften erlassenen Anordnungen bleiben…

  3. § 63

    § 63

    (Aufhebung und Änderung von Rechtsvorschriften)

  4. § 63a

    Sondervorschriften für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet

    (1) Soweit ein Kreditinstitut mit Sitz in der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) am 1. Juli 1990 Bankgeschäfte in dem in § 1 Abs. 1…

  5. § 64

    Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost

    Ab 1. Januar 1995 gilt die Erlaubnis nach § 32 für das Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost POSTBANK als erteilt. Bei der Zusammenfassung gemäß § 19…

  6. § 64a

    Übergangsvorschrift zum Risikoreduzierungsgesetz

    (1) Eine bereits am 27. Juni 2019 bestehende Finanzholding-Gesellschaft nach § 2f Absatz 1 kann bei der Aufsichtsbehörde eine Zulassung nach § 2f bis zum 28…

  7. § 64b

    Übergangsvorschrift zu § 24 Absatz 1d

    Die Anzeigepflicht nach § 24 Absatz 1d ist erstmals zum Meldestichtag 31. Dezember 2023 zu erfüllen.

  8. § 64c

    Übergangsvorschriften zum Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz

    (1) Für Geschäftsleiter von nach § 2f zugelassenen Finanzholding-Gesellschaften und von nach § 2f zugelassenen gemischten Finanzholding-Gesellschaften gilt die…

  9. § 64e

    Übergangsvorschriften zum Sechsten Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen

    (1) Für ein Kreditinstitut, das am 1. Januar 1998 über eine Erlaubnis als Einlagenkreditinstitut verfügt, gilt die Erlaubnis für das Betreiben des…

  10. § 64f

    Übergangsvorschriften zum Vierten Finanzmarktförderungsgesetz

    (1) Für ein Kreditinstitut, das am 1. Juli 2002 über eine Erlaubnis als Einlagenkreditinstitut verfügt, gilt die Erlaubnis für das Betreiben des…

  11. § 64g

    Übergangsvorschriften zum Finanzkonglomeraterichtlinie-Umsetzungsgesetz

    (1) (weggefallen) (2) Bis zum Erlass der Rechtsverordnung nach § 13c Absatz 1 Satz 2 sind sämtliche während eines Kalenderjahres durchgeführten bedeutenden…

  12. § 64h

    Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie

    (1) (weggefallen) (2) (weggefallen) (3) (weggefallen) (4) (weggefallen) (5) Institute dürfen personenbezogene Daten, die sie vor dem 1. Januar 2007 erhoben…

  13. § 64i

    Übergangsvorschriften zum Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz

    (1) Für ein Unternehmen, das am 1. November 2007 eine Erlaubnis für ein oder mehrere Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2…

  14. § 64j

    Übergangsvorschriften zum Jahressteuergesetz 2009

    (1) Für ein Unternehmen, das am 25. Dezember 2008 eine Erlaubnis für ein oder mehrere Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Absatz 1 oder…

  15. § 64k

    Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie

    Auf Verfahren nach § 2c, bei denen bis zum 17. März 2009 eine Anzeige eingegangen ist, sind die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum 17. März 2009…

  16. § 64l

    Übergangsvorschrift zur Erlaubnis für die Anlageverwaltung

    Für ein Institut, das am 25. März 2009 die Erlaubnis für das Finanzkommissionsgeschäft, den Eigenhandel oder die Finanzportfolioverwaltung hat, gilt die…

  17. § 64m

    Übergangsvorschrift zum Brexit-Steuerbegleitgesetz

    (1) § 25a Absatz 5a in der am 29. März 2019 geltenden Fassung ist erstmals für Kündigungen anzuwenden, die nach Ablauf von acht Monaten nach dem 29. März 2019…

  18. § 64n

    Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Novellierung des Finanzvermittler- und Vermögensanlagenrechts

    Für ein Unternehmen, das auf Grund der Erweiterung der Definition der Finanzinstrumente in § 1 Absatz 11 Satz 1 am 1. Juni 2012 zum…

  19. § 64o

    Übergangsvorschriften zum EMIR-Ausführungsgesetz

    (1) Für Kreditinstitute, die am 16. Februar 2013 über eine Erlaubnis nach § 32 zur Ausübung der Tätigkeit einer zentralen Gegenpartei nach § 1 Absatz 1 Satz 2…

  20. § 64p

    Übergangsvorschrift zum Hochfrequenzhandelsgesetz

    Für ein Unternehmen, das auf Grund der Ausdehnung des Begriffs des Eigenhandels in § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 am 15. Mai 2013 zum…

  21. § 64q

    Übergangsvorschrift zum AIFM-Umsetzungsgesetz

    (1) Auf Finanzdienstleistungsinstitute, die durch die Änderung des § 1 und das Inkrafttreten des Kapitalanlagegesetzbuchs als Kapitalverwaltungsgesellschaften…

  22. § 64r

    Übergangsvorschriften zum CRD IV-Umsetzungsgesetz

    (1) (weggefallen) (2) (weggefallen) (3) (weggefallen) (4) (weggefallen) (5) (weggefallen) (6) (weggefallen) (7) (weggefallen) (8) (weggefallen) (9)…

  23. § 64v

    Übergangsvorschriften zum Ersten Finanzmarktnovellierungsgesetz

    (1) Die Tätigkeit als Zentralverwahrer kann auf Grund einer Erlaubnis für das Depotgeschäft nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 bis zur Bestandskraft der…

  24. § 64x

    Übergangsvorschrift zum Zweiten Finanzmarktnovellierungsgesetz

    (1) Für ein Kreditinstitut, das am 3. Januar 2018 über eine Erlaubnis als CRR-Kreditinstitut verfügt, und ein Finanzdienstleistungsinstitut, das über eine…

  25. § 65

    Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren

    (1) Ein Unternehmen, das am 10. Juni 2021 über die Erlaubnis für den Betrieb des Kryptoverwahrgeschäftes verfügt, darf dieses Geschäft auch hinsichtlich der…

  26. § 65a

    Übergangsvorschrift zum Finanzmarktdigitalisierungsgesetz

    (1) Für ein Institut, das am 29. Dezember 2024 über eine Erlaubnis zur Erbringung des Kryptoverwahrgeschäftes im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 6…

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