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Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG)

Current as of 102 provisionsStaRUG

Provisions

102 in the library

Teil 1 Krisenfrüherkennung und Krisenmanagement1
  1. § 1

    Krisenfrüherkennung und Krisenmanagement bei haftungsbeschränkten Unternehmensträgern

    (1) Die Mitglieder des zur Geschäftsführung berufenen Organs einer juristischen Person (Geschäftsleiter) wachen fortlaufend über Entwicklungen, welche den…

Teil 2 Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen92
  1. Kapitel 1 Restrukturierungsplan › Abschnitt 1 Gestaltung von Rechtsverhältnissen

    § 2

    Gestaltbare Rechtsverhältnisse

    (1) Auf der Grundlage eines Restrukturierungsplans können gestaltet werden: 1. Forderungen, die gegen eine restrukturierungsfähige Person (Schuldner) begründet…

  2. § 3

    Bedingte und nicht fällige Restrukturierungsforderungen; Forderungen aus gegenseitigen Verträgen

    (1) Restrukturierungsforderungen sind auch dann gestaltbar, wenn sie bedingt oder noch nicht fällig sind. (2) Restrukturierungsforderungen aus gegenseitigen…

  3. § 4

    Ausgenommene Rechtsverhältnisse

    Einer Gestaltung durch einen Restrukturierungsplan sind unzugänglich: 1. Forderungen von Arbeitnehmern aus oder im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis…

  4. Kapitel 1 Restrukturierungsplan › Abschnitt 2 Anforderungen an den Restrukturierungsplan

    § 5

    Gliederung des Restrukturierungsplans

    Der Restrukturierungsplan besteht aus einem darstellenden und einem gestaltenden Teil. Er enthält mindestens die nach der Anlage zu diesem Gesetz…

  5. § 6

    Darstellender Teil

    (1) Der darstellende Teil beschreibt die Grundlagen und die Auswirkungen des Restrukturierungsplans. Der darstellende Teil enthält alle Angaben, die für die…

  6. § 7

    Gestaltender Teil

    (1) Der gestaltende Teil des Restrukturierungsplans legt fest, wie die Rechtsstellung der Inhaber der Restrukturierungsforderungen, der…

  7. § 8

    Auswahl der Planbetroffenen

    Die Auswahl der Planbetroffenen hat nach sachgerechten Kriterien zu erfolgen, die im darstellenden Teil des Plans anzugeben und zu erläutern sind. Die Auswahl…

  8. § 9

    Einteilung der Planbetroffenen in Gruppen

    (1) Bei der Festlegung der Rechte der Planbetroffenen im Restrukturierungsplan sind Gruppen zu bilden, soweit Planbetroffene mit unterschiedlicher…

  9. § 10

    Gleichbehandlung von Planbetroffenen

    (1) Innerhalb jeder Gruppe sind allen Planbetroffenen gleiche Rechte anzubieten. (2) Eine unterschiedliche Behandlung der Planbetroffenen in einer Gruppe ist…

  10. § 11

    Haftung des Schuldners

    Ist im Restrukturierungsplan nichts anderes bestimmt, wird der Schuldner mit der im gestaltenden Teil vorgesehenen Befriedigung der Gläubiger von seinen…

  11. § 12

    Neue Finanzierung

    In den Restrukturierungsplan können Regelungen zur Zusage von Darlehen oder sonstigen Krediten aufgenommen werden, die zur Finanzierung der Restrukturierung…

  12. § 13

    Änderung sachenrechtlicher Verhältnisse

    Sollen Rechte an Gegenständen begründet, geändert, übertragen oder aufgehoben werden, so können die erforderlichen Willenserklärungen der Beteiligten in den…

  13. § 14

    Erklärung zur Bestandsfähigkeit; Vermögensübersicht; Ergebnis- und Finanzplan

    (1) Dem Restrukturierungsplan ist eine begründete Erklärung zu den Aussichten darauf beizufügen, dass die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners durch den…

  14. § 15

    Weitere beizufügende Erklärungen

    (1) Handelt es sich bei dem Schuldner um eine rechtsfähige Personengesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, so ist dem Restrukturierungsplan…

  15. § 16

    Checkliste für Restrukturierungspläne

    Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz macht eine Checkliste für Restrukturierungspläne bekannt, welche an die Bedürfnisse von kleinen und…

  16. Kapitel 1 Restrukturierungsplan › Abschnitt 3 Planabstimmung › Unterabschnitt 1 Planangebot und Planannahme

    § 17

    Planangebot

    und Planannahme — § 17 — Planangebot (1) Das an die Planbetroffenen gerichtete Angebot des Schuldners, den Restrukturierungsplan anzunehmen (Planangebot), hat…

  17. § 18

    Auslegung des Planangebots

    Im Zweifel ist anzunehmen, dass das Planangebot unter der Bedingung steht, dass sämtliche Planbetroffene zustimmen oder dass der Plan gerichtlich bestätigt…

  18. § 19

    Annahmefrist

    Für die Annahme des Restrukturierungsplans setzt der Schuldner eine Frist. Die Frist beträgt mindestens 14 Tage. Sie kann kürzer sein, wenn dem Plan ein…

  19. § 20

    Abstimmung im Rahmen einer Versammlung der Planbetroffenen

    (1) Der Schuldner kann den Restrukturierungsplan im Rahmen einer Versammlung der Planbetroffenen zur Abstimmung stellen. Die Einberufung erfolgt, sofern keine…

  20. § 21

    Erörterung des Restrukturierungsplans

    (1) Findet eine Abstimmung im Rahmen einer Versammlung der Planbetroffenen nicht statt, ist unter den Voraussetzungen des § 17 Absatz 3 auf Verlangen eines…

  21. § 22

    Dokumentation der Abstimmung

    (1) Der Schuldner dokumentiert den Ablauf des Planannahmeverfahrens und hält das Ergebnis der Abstimmung nach Ablauf der Annahmefrist oder nach Durchführung…

  22. § 23

    Gerichtliches Planabstimmungsverfahren

    Der Schuldner kann den Restrukturierungsplan in einem gerichtlichen Verfahren zur Abstimmung stellen, welches nach den §§ 45 und 46 durchzuführen ist; die §§…

  23. Kapitel 1 Restrukturierungsplan › Abschnitt 3 Planabstimmung › Unterabschnitt 2 Stimmrecht und erforderliche Mehrheiten

    § 24

    Stimmrecht

    und erforderliche Mehrheiten — § 24 — Stimmrecht (1) Das Stimmrecht richtet sich 1. bei Restrukturierungsforderungen nach deren Betrag, soweit sich aus Absatz…

  24. § 25

    Erforderliche Mehrheiten

    (1) Zur Annahme des Restrukturierungsplans ist erforderlich, dass in jeder Gruppe auf die dem Plan zustimmenden Gruppenmitglieder mindestens drei Viertel der…

  25. § 26

    Gruppenübergreifende Mehrheitsentscheidung

    (1) Wird in einer Gruppe die nach § 25 erforderliche Mehrheit nicht erreicht, gilt die Zustimmung dieser Gruppe als erteilt, wenn 1. die Mitglieder dieser…

  26. § 27

    Absolute Priorität

    (1) Eine Gruppe von Gläubigern ist angemessen am Planwert beteiligt, wenn 1. kein anderer planbetroffener Gläubiger wirtschaftliche Werte erhält, die den…

  27. § 28

    Durchbrechung der absoluten Priorität

    (1) Der angemessenen Beteiligung einer Gruppe von planbetroffenen Gläubigern am Planwert steht es nicht entgegen, wenn eine von § 27 Absatz 1 Nummer 3…

  28. Kapitel 2 Stabilisierungs- und Restrukturierungsinstrumente › Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen › Unterabschnitt 1 Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens; Verfahren

    § 29

    Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens

    (1) Zur nachhaltigen Beseitigung einer drohenden Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 18 Absatz 2 der Insolvenzordnung können die in Absatz 2 genannten…

  29. § 30

    Restrukturierungsfähigkeit

    (1) Die Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens können vorbehaltlich des Absatzes 2 von jedem insolvenzfähigen Schuldner in Anspruch…

  30. § 31

    Anzeige des Restrukturierungsvorhabens

    (1) Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens ist die Anzeige des Restrukturierungsvorhabens bei…

  31. § 32

    Pflichten des Schuldners

    (1) Der Schuldner betreibt die Restrukturierungssache mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Sanierungsgeschäftsführers und wahrt dabei die…

  32. § 33

    Aufhebung der Restrukturierungssache

    (1) Das Restrukturierungsgericht hebt die Restrukturierungssache von Amts wegen auf, wenn 1. der Schuldner einen Insolvenzantrag stellt oder über das Vermögen…

  33. § 34

    Restrukturierungsgericht; Verordnungsermächtigung

    (1) Für Entscheidungen in Restrukturierungssachen ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat, als Restrukturierungsgericht für…

  34. § 35

    Örtliche Zuständigkeit

    Örtlich zuständig ist ausschließlich das Restrukturierungsgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Liegt der Mittelpunkt…

  35. § 36

    Einheitliche Zuständigkeit

    Für alle Entscheidungen und Maßnahmen in der Restrukturierungssache ist die Abteilung zuständig, die für die erste Entscheidung zuständig war.

  36. § 37

    Gruppen-Gerichtsstand

    (1) Auf Antrag eines Schuldners, der einer Unternehmensgruppe im Sinne des § 3e der Insolvenzordnung angehört (gruppenangehöriger Schuldner), erklärt sich das…

  37. § 38

    Anwendbarkeit der Zivilprozessordnung

    Für Verfahren in Restrukturierungssachen gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. § 128a…

  38. § 39

    Verfahrensgrundsätze

    (1) Das Restrukturierungsgericht hat von Amts wegen alle Umstände zu ermitteln, die für das Verfahren in der Restrukturierungssache von Bedeutung sind, soweit…

  39. § 40

    Rechtsmittel

    (1) Die Entscheidungen des Restrukturierungsgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde…

  40. § 41

    Zustellungen

    (1) Zustellungen erfolgen von Amts wegen, ohne dass es einer Beglaubigung des zuzustellenden Schriftstücks bedarf. Sie können dadurch bewirkt werden, dass das…

  41. Kapitel 2 Stabilisierungs- und Restrukturierungsinstrumente › Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen › Unterabschnitt 2 Restrukturierungsrecht

    § 42

    Anzeige von Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung; Strafvorschrift

    (1) Während der Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache ruht die Antragspflicht nach § 15a Absatz 1 bis 3 der Insolvenzordnung und § 42 Absatz 2 des…

  42. § 43

    Pflichten und Haftung der Organe

    (1) Handelt es sich bei dem Schuldner um eine juristische Person oder um eine rechtsfähige Personengesellschaft im Sinne des § 15a Absatz 1 Satz 3, Absatz 2…

  43. § 44

    Verbot von Lösungsklauseln

    (1) Die Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache oder die Inanspruchnahme von Instrumenten des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens durch den…

  44. Kapitel 2 Stabilisierungs- und Restrukturierungsinstrumente › Abschnitt 2 Gerichtliche Planabstimmung

    § 45

    Erörterungs- und Abstimmungstermin

    (1) Auf Antrag des Schuldners bestimmt das Restrukturierungsgericht einen Termin, in dem der Restrukturierungsplan und das Stimmrecht der Planbetroffenen…

  45. § 46

    Vorprüfungstermin

    (1) Auf Antrag des Schuldners bestimmt das Gericht einen gesonderten Termin zur Vorprüfung des Restrukturierungsplans vor dem Erörterungs- und…

  46. Kapitel 2 Stabilisierungs- und Restrukturierungsinstrumente › Abschnitt 3 Vorprüfung

    § 47

    Antrag

    Auf Antrag des Schuldners führt das Restrukturierungsgericht auch dann eine Vorprüfung durch, wenn der Restrukturierungsplan nicht im gerichtlichen Verfahren…

  47. § 48

    Verfahren

    (1) Die von der Vorprüfungsfrage berührten Planbetroffenen sind anzuhören. (2) Das Ergebnis der Vorprüfung fasst das Gericht in einem Hinweis zusammen. Der…

  48. Kapitel 2 Stabilisierungs- und Restrukturierungsinstrumente › Abschnitt 4 Stabilisierung

    § 49

    Stabilisierungsanordnung

    (1) Soweit dies zur Wahrung der Aussichten auf die Verwirklichung des Restrukturierungsziels erforderlich ist, ordnet das Restrukturierungsgericht auf Antrag…

  49. § 50

    Antrag

    (1) Der Schuldner hat die beantragte Stabilisierungsanordnung nach § 49 Absatz 1 ihrem Inhalt, dem Adressatenkreis und der Dauer nach zu bezeichnen. (2) Der…

  50. § 51

    Voraussetzungen der Stabilisierungsanordnung

    (1) Die Stabilisierungsanordnung ergeht, wenn die von dem Schuldner vorgelegte Restrukturierungsplanung vollständig und schlüssig ist und keine Umstände…

  51. § 52

    Folgeanordnung, Neuanordnung

    Unter den Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 und 2 kann eine Stabilisierungsanordnung auf weitere Gläubiger erstreckt, inhaltlich erweitert oder zeitlich…

  52. § 53

    Anordnungsdauer

    (1) Die Stabilisierungsanordnung kann für eine Dauer von bis zu drei Monaten ergehen. (2) Folge- oder Neuanordnungen können nur im Rahmen der…

  53. § 54

    Folgen der Verwertungssperre

    (1) Ist eine Verwertungssperre ergangen, sind dem Gläubiger die geschuldeten Zinsen zu zahlen und der durch die Nutzung eintretende Wertverlust ist durch…

  54. § 55

    Vertragsrechtliche Wirkungen

    (1) Ist der Schuldner zum Zeitpunkt der Stabilisierunganordnung einem Gläubiger etwas aus einem Vertrag schuldig, so kann der Gläubiger nicht allein wegen der…

  55. § 56

    Finanzsicherheiten, Zahlungs- und Abwicklungssysteme, Liquidationsnetting

    (1) Die Stabilisierungsanordnung berührt nicht die Wirksamkeit von Verfügungen über Finanzsicherheiten nach § 1 Absatz 17 des Kreditwesengesetzes und die…

  56. § 57

    Haftung der Organe

    Handelt es sich bei dem Schuldner um eine juristische Person oder um eine rechtsfähige Personengesellschaft im Sinne des § 15a Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 der…

  57. § 58

    Insolvenzantrag

    Das Verfahren über den Antrag eines Gläubigers, das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners zu eröffnen, wird für die Anordnungsdauer ausgesetzt.

  58. § 59

    Aufhebung und Beendigung der Stabilisierungsanordnung

    (1) Das Restrukturierungsgericht hebt die Stabilisierungsanordnung auf, wenn 1. der Schuldner dies beantragt, 2. die Anzeige nach § 31 Absatz 4 ihre Wirkungen…

  59. Kapitel 2 Stabilisierungs- und Restrukturierungsinstrumente › Abschnitt 5 Planbestätigung › Unterabschnitt 1 Bestätigungsverfahren

    § 60

    Antrag

    (1) Auf Antrag des Schuldners bestätigt das Gericht den von den Planbetroffenen angenommenen Restrukturierungsplan durch Beschluss. Der Antrag kann auch im…

  60. § 61

    Anhörung

    Vor der Entscheidung über die Bestätigung des Restrukturierungsplans kann das Gericht die Planbetroffenen anhören. Ist die Planabstimmung nicht im…

  61. § 62

    Bedingter Restrukturierungsplan

    Ist im Restrukturierungsplan vorgesehen, dass vor dessen Bestätigung bestimmte Leistungen erbracht oder andere Maßnahmen verwirklicht werden sollen, wird der…

  62. § 63

    Versagung der Bestätigung

    (1) Die Bestätigung des Restrukturierungsplans ist von Amts wegen zu versagen, wenn 1. der Schuldner nicht drohend zahlungsunfähig ist; 2. die Vorschriften…

  63. § 64

    Minderheitenschutz

    (1) Auf Antrag eines Planbetroffenen, der gegen den Restrukturierungsplan gestimmt hat, ist die Bestätigung des Plans zu versagen, wenn der Antragsteller durch…

  64. § 65

    Bekanntgabe der Entscheidung

    (1) Wird die Entscheidung über den Antrag auf Bestätigung des Restrukturierungsplans nicht im Anhörungstermin oder im Erörterungs- und Abstimmungstermin…

  65. § 66

    Sofortige Beschwerde

    (1) Gegen den Beschluss, durch den der Restrukturierungsplan bestätigt wird, steht jedem Planbetroffenen die sofortige Beschwerde zu. Dem Schuldner steht die…

  66. Kapitel 2 Stabilisierungs- und Restrukturierungsinstrumente › Abschnitt 5 Planbestätigung › Unterabschnitt 2 Wirkungen des bestätigten Plans; Überwachung der Planerfüllung

    § 67

    Wirkungen des Restrukturierungsplans

    (1) Mit der Bestätigung des Restrukturierungsplans treten die im gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen ein. Dies gilt auch im Verhältnis zu Planbetroffenen…

  67. § 68

    Sonstige Wirkungen des Restrukturierungsplans

    (1) Wenn Rechte an Gegenständen begründet, geändert, übertragen oder aufgehoben oder Geschäftsanteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung abgetreten…

  68. § 69

    Wiederaufleben gestundeter oder erlassener Forderungen

    (1) Sind aufgrund des gestaltenden Teils des Restrukturierungsplans einbezogene Restrukturierungsforderungen gestundet oder teilweise erlassen worden, so wird…

  69. § 70

    Streitige Forderungen und Ausfallforderungen

    (1) Streitige Restrukturierungsforderungen unterliegen der auf sie anwendbaren Regelung des Restrukturierungsplans in der Höhe, in der sie später festgestellt…

  70. § 71

    Vollstreckung aus dem Restrukturierungsplan

    (1) Aus dem rechtskräftig bestätigten Restrukturierungsplan können die Restrukturierungsgläubiger, deren Forderungen im Bestätigungsbeschluss nicht als…

  71. § 72

    Planüberwachung

    (1) Im gestaltenden Teil des Restrukturierungsplans kann vorgesehen werden, dass die Erfüllung der den Gläubigern nach dem gestaltenden Teil zustehenden…

  72. Kapitel 3 Restrukturierungsbeauftragter › Abschnitt 1 Bestellung von Amts wegen

    § 73

    Bestellung von Amts wegen

    — § 73 — Bestellung von Amts wegen (1) Das Restrukturierungsgericht bestellt einen Restrukturierungsbeauftragten, wenn 1. im Rahmen der Restrukturierung die…

  73. § 74

    Bestellung

    von Amts wegen — § 74 — Bestellung (1) Zum Restrukturierungsbeauftragten ist ein für den jeweiligen Einzelfall geeigneter, in Restrukturierungs- und…

  74. § 75

    Rechtsstellung

    (1) Der Restrukturierungsbeauftragte steht unter der Aufsicht des Restrukturierungsgerichts. Das Gericht kann jederzeit einzelne Auskünfte oder einen Bericht…

  75. § 76

    Aufgaben

    (1) Stellt der Restrukturierungsbeauftragte Umstände fest, die eine Aufhebung der Restrukturierungssache nach § 33 rechtfertigen, hat er diese dem…

  76. Kapitel 3 Restrukturierungsbeauftragter › Abschnitt 2 Bestellung auf Antrag

    § 77

    Antrag

    — § 77 — Antrag (1) Auf Antrag des Schuldners bestellt das Restrukturierungsgericht einen Restrukturierungsbeauftragten zur Förderung der Verhandlungen…

  77. § 78

    Bestellung und Rechtsstellung

    (1) Auf die Bestellung des fakultativen Restrukturierungsbeauftragten findet § 74 Absatz 1 entsprechende Anwendung. (2) Wird von Gläubigern, die zusammen alle…

  78. § 79

    Aufgaben

    Der fakultative Restrukturierungsbeauftragte unterstützt den Schuldner und die Gläubiger bei der Ausarbeitung und Aushandlung des Restrukturierungskonzepts und…

  79. Kapitel 3 Restrukturierungsbeauftragter › Abschnitt 3 Vergütung

    § 80

    Vergütungsanspruch

    Der Restrukturierungsbeauftragte hat nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Anspruch auf Vergütung (Honorar und Auslagen). Vereinbarungen über die…

  80. § 81

    Regelvergütung

    (1) Der Restrukturierungsbeauftragte erhält, soweit er persönlich tätig wird, ein Honorar auf der Grundlage angemessener Stundensätze. (2) Soweit der…

  81. § 82

    Festsetzung der Vergütung

    (1) Auf Antrag des Restrukturierungsbeauftragten setzt das Restrukturierungsgericht nach Beendigung des Amtes des Restrukturierungsbeauftragten die Vergütung…

  82. § 83

    Vergütung in besonderen Fällen

    (1) In besonderen Fällen können Stundensätze als Grundlage für das Honorar festgesetzt werden, welche die Höchstbeträge des § 81 Absatz 3 übersteigen…

  83. Kapitel 4 Öffentliche Restrukturierungssachen

    § 84

    Antrag und erste Entscheidung

    (1) In Verfahren über Restrukturierungssachen erfolgen öffentliche Bekanntmachungen nur, wenn der Schuldner dies beantragt. Der Antrag ist vor der ersten…

  84. § 85

    Besondere Bestimmungen

    (1) Öffentlich bekannt zu machen sind die in Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/848 genannten Angaben. (2) Des Weiteren sind öffentlich bekannt zu…

  85. § 86

    Öffentliche Bekanntmachung; Verordnungsermächtigung

    (1) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch eine zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung im Internet; diese kann auszugsweise geschehen. Die…

  86. § 87

    Restrukturierungsforum; Verordnungsermächtigung

    (1) Planbetroffene können im Restrukturierungsforum des Bundesanzeigers andere Planbetroffene auffordern, das Stimmrecht im Rahmen einer Planabstimmung in…

  87. § 88

    Anwendbarkeit des Artikels 102c des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung

    In öffentlichen Restrukturierungssachen ist Artikel 102c §§ 1, 2, 3 Absatz 1 und 3, die §§ 6, 15, 25 und 26 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung…

  88. Kapitel 5 Anfechtungs- und Haftungsrecht

    § 89

    Rechtshandlungen, die während der Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache vorgenommen werden

    (1) Die Annahme eines sittenwidrigen Beitrags zur Insolvenzverschleppung oder einer Rechtshandlung, die mit dem Vorsatz einer Benachteiligung der Gläubiger…

  89. § 90

    Planfolgen und Planvollzug

    (1) Die Regelungen eines rechtskräftig bestätigten Restrukturierungsplans und Rechtshandlungen, die im Vollzug eines solchen Plans erfolgen, sind mit Ausnahme…

  90. § 91

    Berechnung von Fristen

    In die Fristen der §§ 3 bis 6a des Anfechtungsgesetzes sowie der §§ 88, 130 bis 136 der Insolvenzordnung wird die Zeit der Rechtshängigkeit der…

  91. Kapitel 6 Arbeitnehmerbeteiligung; Gläubigerbeirat

    § 92

    Beteiligungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz

    Die Verpflichtungen des Schuldners gegenüber den Arbeitnehmervertretungsorganen und deren Beteiligungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz bleiben von…

  92. § 93

    Gläubigerbeirat

    — § 93 — Gläubigerbeirat (1) Sollen in einer Restrukturierungssache mit Ausnahme der in § 4 genannten Forderungen die Forderungen aller Gläubiger durch einen…

Teil 3 Sanierungsmoderation7
  1. § 94

    Antrag

    (1) Auf Antrag eines restrukturierungsfähigen Schuldners bestellt das Gericht eine geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem…

  2. § 95

    Bestellung

    (1) Die Bestellung des Sanierungsmoderators erfolgt für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten. Auf Antrag des Moderators, welcher der Zustimmung des…

  3. § 96

    Sanierungsmoderation

    — § 96 — Sanierungsmoderation (1) Der Sanierungsmoderator vermittelt zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern bei der Herbeiführung einer Lösung zur…

  4. § 97

    Bestätigung eines Sanierungsvergleichs

    (1) Ein Sanierungsvergleich, den der Schuldner mit seinen Gläubigern schließt und an dem sich auch Dritte beteiligen können, kann auf Antrag des Schuldners…

  5. § 98

    Vergütung

    (1) Der Sanierungsmoderator hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Diese bemisst sich nach dem Zeit- und Sachaufwand der mit der Sanierungsmoderation…

  6. § 99

    Abberufung

    (1) Der Sanierungsmoderator wird abberufen: 1. auf eigenen Antrag oder auf Antrag des Schuldners, 2. von Amts wegen, wenn dem Restrukturierungsgericht durch…

  7. § 100

    Übergang in den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen

    (1) Nimmt der Schuldner Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens in Anspruch, bleibt der Sanierungsmoderator im Amt, bis der…

Teil 4 Frühwarnsysteme2
  1. § 101

    Informationen zu Frühwarnsystemen

    Informationen über die Verfügbarkeit der von öffentlichen Stellen bereitgestellten Instrumentarien zur frühzeitigen Identifizierung von Krisen werden vom…

  2. § 102

    Hinweis- und Warnpflichten

    Bei der Erstellung eines Jahresabschlusses für einen Mandanten haben Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und…

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