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Gesetz über den Wertpapierhandel (WpHG)

Current as of 158 provisionsWpHG

Provisions

158 in the library

Abschnitt 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen6
  1. § 1

    Anwendungsbereich

    (1) Dieses Gesetz enthält Regelungen in Bezug auf 1. die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen, 2. die Erbringung von…

  2. § 2

    Begriffsbestimmungen

    — § 2 — Begriffsbestimmungen (1) Wertpapiere im Sinne dieses Gesetzes sind, auch wenn keine Urkunden über sie ausgestellt sind, alle Gattungen von…

  3. § 2a

    Unzuverlässigkeit von sanktionierten Personen

    Eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft gilt als unzuverlässig, wenn nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften…

  4. § 3

    Ausnahmen; Verordnungsermächtigung

    (1) Als Wertpapierdienstleistungsunternehmen gelten nicht 1. Unternehmen, die Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 8 Satz 1 ausschließlich für…

  5. § 4

    Wahl des Herkunftsstaates; Verordnungsermächtigung

    (1) Ein Emittent im Sinne des § 2 Absatz 13 Nummer 1 Buchstabe b kann die Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat wählen, wenn 1. er nicht bereits einen…

  6. § 5

    Veröffentlichung des Herkunftsstaates; Verordnungsermächtigung

    (1) Ein Emittent, dessen Herkunftsstaat nach § 2 Absatz 13 Nummer 1 Buchstabe a die Bundesrepublik Deutschland ist oder der nach § 4 Absatz 1 oder Absatz 2 die…

Abschnitt 2 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht23
  1. § 6

    Aufgaben und allgemeine Befugnisse der Bundesanstalt

    (1) Die Bundesanstalt übt die Aufsicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes aus. Sie hat im Rahmen der ihr zugewiesenen Aufgaben Missständen entgegenzuwirken…

  2. § 7

    Herausgabe von Kommunikationsdaten

    (1) Die Bundesanstalt kann von einem Telekommunikationsbetreiber die Herausgabe von in dessen Besitz befindlichen bereits existierenden Verkehrsdaten im Sinne…

  3. § 8

    Übermittlung und Herausgabe marktbezogener Daten; Verordnungsermächtigung

    (1) Von Börsen und Betreibern von Märkten, an denen Finanzinstrumente gehandelt werden, kann die Bundesanstalt insbesondere verlangen, dass die Daten, die zur…

  4. § 9

    Verringerung und Einschränkung von Positionen oder offenen Forderungen

    (1) Die Bundesanstalt kann von jedermann verlangen, die Größe der Positionen oder offenen Forderungen in Finanzinstrumenten zu verringern, soweit dies zur…

  5. § 10

    Besondere Befugnisse nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014, der Verordnung (EU) 2016/1011, der Verordnung (EU) 2019/2088, der Verordnung (EU) 2020/852 und der Verordnung (EU) 2020/1503

    (1) Die Bundesanstalt überwacht die Einhaltung der Verbote und Gebote der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 sowie der auf deren Grundlage erlassenen delegierten…

  6. § 10a

    Besondere Befugnisse nach der Verordnung (EU) 2022/2554

    (1) Die Bundesanstalt kann bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 unbeschadet sonstiger in diesem Gesetz geregelter Befugnisse im Einzelfall…

  7. § 11

    Anzeige straftatbegründender Tatsachen

    Die Bundesanstalt hat Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat nach § 119 begründen, der zuständigen Staatsanwaltschaft unverzüglich anzuzeigen. Sie kann die…

  8. § 12

    Adressaten einer Maßnahme wegen möglichen Verstoßes gegen Artikel 14 oder 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

    Die Adressaten von Maßnahmen nach § 6 Absatz 2 bis 4, 6 bis 8 und 10 bis 13 sowie den §§ 7 bis 9, die von der Bundesanstalt wegen eines möglichen Verstoßes…

  9. § 13

    Sofortiger Vollzug

    Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach § 6 Absatz 1 bis 13 und den §§ 7 bis 10a und 54 Absatz 1 einschließlich der Androhung und der Festsetzung…

  10. § 14

    Befugnisse zur Sicherung des Finanzsystems

    (1) Die Bundesanstalt kann im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, Missstände, die Nachteile für die…

  11. § 14a

    Befugnisse zur Durchsetzung von Sanktionsmaßnahmen

    (1) Die Bundesanstalt kann die zur Durchsetzung eines von einer zuständigen Stelle der Europäischen Union oder Einrichtungen eines Mitgliedstaates der…

  12. § 15

    Produktintervention

    (1) Der Bundesanstalt stehen die Befugnisse nach Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unter den dort genannten Voraussetzungen, mit Ausnahme der…

  13. § 16

    Wertpapierrat

    (1) Bei der Bundesanstalt wird ein Wertpapierrat gebildet. Er besteht aus Vertretern der Länder. Die Mitgliedschaft ist nicht personengebunden. Jedes Land…

  14. § 17

    Zusammenarbeit mit anderen Behörden im Inland

    (1) Die Börsenaufsichtsbehörden werden im Wege der Organleihe für die Bundesanstalt bei der Durchführung von eilbedürftigen Maßnahmen im Rahmen der Überwachung…

  15. § 18

    Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen im Ausland; Verordnungsermächtigung

    (1) Der Bundesanstalt obliegt die Zusammenarbeit mit den für die Überwachung von Verhaltens- und Organisationspflichten von Unternehmen, die…

  16. § 19

    Zusammenarbeit mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde

    (1) Die Bundesanstalt stellt der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde gemäß den Artikeln 35 und 36 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 auf…

  17. § 20

    Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission im Rahmen des Energiewirtschaftsgesetzes

    Die Bundesanstalt übermittelt der Europäischen Kommission auf Verlangen diejenigen Angaben zu Geschäften in Finanzinstrumenten einschließlich personenbezogenen…

  18. § 21

    Verschwiegenheitspflicht

    (1) Die bei der Bundesanstalt Beschäftigten und die nach § 4 Abs. 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes beauftragten Personen dürfen die ihnen bei ihrer…

  19. § 22

    Meldepflichten

    (1) Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde im Sinne der Artikel 26 und 27 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014. Dies gilt insbesondere auch für die Mitteilung…

  20. § 23

    Anzeige von Verdachtsfällen

    (1) Wertpapierdienstleistungsunternehmen, andere Kreditinstitute, Kapitalverwaltungsgesellschaften und Betreiber von außerbörslichen Märkten, an denen…

  21. § 24

    Verpflichtung des Insolvenzverwalters

    (1) Wird über das Vermögen eines nach diesem Gesetz zu einer Handlung Verpflichteten ein Insolvenzverfahren eröffnet, hat der Insolvenzverwalter den Schuldner…

  22. § 24a

    Verordnungsermächtigung

    (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzulegen, welche Meldungen, Mitteilungen, Anzeigen, Berichte, Anträge und…

  23. § 24b

    Meldungen zum zentralen europäischen Zugangsportal

    (1) Die Informationen nach § 124 Absatz 1 werden von der Bundesanstalt an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde als Betreiberin des zentralen…

Abschnitt 3 Marktmissbrauchsüberwachung3
  1. § 25

    Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 auf Waren und ausländische Zahlungsmittel

    Artikel 15 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 bis 4 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 gilt entsprechend für 1. Waren im Sinne des § 2 Absatz 5 und 2…

  2. § 26

    Übermittlung von Insiderinformationen und von Eigengeschäften; Verordnungsermächtigung

    (1) Ein Inlandsemittent, ein MTF-Emittent oder ein OTF-Emittent, der gemäß Artikel 17 Absatz 1, 7 oder 8 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verpflichtet ist…

  3. § 27

    Aufzeichnungspflichten

    Wertpapierdienstleistungsunternehmen sowie Unternehmen mit Sitz im Inland, die an einer inländischen Börse zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, haben vor…

Abschnitt 4 Ratingagenturen1
  1. § 29

    Zuständigkeit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009

    (1) Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde im Sinne des Artikels 22 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16…

Abschnitt 5 OTC-Derivate und Transaktionsregister3
  1. § 30

    Überwachung des Clearings von OTC-Derivaten und Aufsicht über Transaktionsregister

    (1) Die Bundesanstalt ist unbeschadet des § 6 des Kreditwesengesetzes nach diesem Gesetz zuständig für die Einhaltung der Vorschriften nach den Artikeln 4, 4a…

  2. § 31

    Verordnungsermächtigung zu den Mitteilungspflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

    Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über den Inhalt…

  3. § 32

    Prüfung der Einhaltung bestimmter Pflichten der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014

    (1) Kapitalgesellschaften, die weder kleine Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs noch finanzielle Gegenparteien im Sinne…

Abschnitt 5a Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP)1
  1. § 32a

    Zuständigkeit im Sinne der Verordnung (EU) 2019/1238

    (1) Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde im Sinne von Artikel 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20…

Abschnitt 5b Schwarmfinanzierungsdienstleister5
  1. § 32b

    Zuständigkeit der Bundesanstalt nach der Verordnung (EU) 2020/1503

    (1) Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde im Sinne des Artikels 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1503. (2) Die Bundesanstalt erlässt im Einvernehmen mit…

  2. § 32c

    Haftung für Angaben im Anlagebasisinformationsblatt nach Artikel 23 der Verordnung (EU) 2020/1503

    (1) Der für das Anlagebasisinformationsblatt nach Artikel 23 der Verordnung (EU) 2020/1503 verantwortliche Projektträger im Sinne des Artikels 2 Absatz 1…

  3. § 32d

    Haftung für Angaben im Anlagebasisinformationsblatt auf Ebene der Plattform nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2020/1503

    (1) Der für das Anlagebasisinformationsblatt auf Ebene der Plattform nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2020/1503 verantwortliche…

  4. § 32e

    Sonstige Regelungen hinsichtlich der Ansprüche nach den §§ 32c und 32d

    (1) Ein Anspruch des Anlegers nach § 32c oder § 32d besteht nicht, wenn der Anleger vor seiner Entscheidung die Unrichtigkeit oder die Unvollständigkeit der…

  5. § 32f

    Überwachung und Prüfung der Pflichten der Schwarmfinanzierungsdienstleister nach der Verordnung (EU) 2020/1503 und nach der Verordnung (EU) 2022/2554; Verordnungsermächtigung

    (1) Die Bundesanstalt kann zur Überwachung der Einhaltung 1. der Pflichten nach der Verordnung (EU) 2020/1503 in der jeweils geltenden Fassung und 2. der…

Abschnitt 6 Mitteilung, Veröffentlichung und Übermittlung von Veränderungen des Stimmrechtsanteils an das Unternehmensregister15
  1. § 33

    Mitteilungspflichten des Meldepflichtigen; Verordnungsermächtigung

    (1) Wer durch Erwerb, Veräußerung oder auf sonstige Weise 3 Prozent, 5 Prozent, 10 Prozent, 15 Prozent, 20 Prozent, 25 Prozent, 30 Prozent, 50 Prozent oder 75…

  2. § 34

    Zurechnung von Stimmrechten

    (1) Für die Mitteilungspflichten nach § 33 Absatz 1 und 2 stehen den Stimmrechten des Meldepflichtigen Stimmrechte aus Aktien des Emittenten, für den die…

  3. § 35

    Tochterunternehmenseigenschaft; Verordnungsermächtigung

    (1) Vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 sind Tochterunternehmen im Sinne dieses Abschnitts Unternehmen, 1. die als Tochterunternehmen im Sinne des § 290 des…

  4. § 36

    Nichtberücksichtigung von Stimmrechten

    (1) Stimmrechte aus Aktien eines Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, bleiben bei der Berechnung des Stimmrechtsanteils…

  5. § 37

    Mitteilung durch Mutterunternehmen; Verordnungsermächtigung

    (1) Ein Meldepflichtiger ist von den Meldepflichten nach § 33 Absatz 1 und 2, § 38 Absatz 1 und § 39 Absatz 1 befreit, wenn die Mitteilung von seinem…

  6. § 38

    Mitteilungspflichten beim Halten von Instrumenten; Verordnungsermächtigung

    (1) Die Mitteilungspflicht nach § 33 Absatz 1 und 2 gilt bei Erreichen, Überschreiten oder Unterschreiten der in § 33 Absatz 1 Satz 1 genannten Schwellen mit…

  7. § 39

    Mitteilungspflichten bei Zusammenrechnung; Verordnungsermächtigung

    (1) Die Mitteilungspflicht nach § 33 Absatz 1 und 2 gilt entsprechend für Inhaber von Stimmrechten im Sinne des § 33 und Instrumenten im Sinne des § 38, wenn…

  8. § 40

    Veröffentlichungspflichten des Emittenten und Übermittlung an das Unternehmensregister

    (1) Ein Inlandsemittent hat Informationen nach § 33 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und § 38 Absatz 1 Satz 1 sowie § 39 Absatz 1 Satz 1 oder nach entsprechenden…

  9. § 41

    Veröffentlichung der Gesamtzahl der Stimmrechte und Übermittlung an das Unternehmensregister

    (1) Ist es bei einem Inlandsemittenten zu einer Zu- oder Abnahme von Stimmrechten gekommen, so ist er verpflichtet, die Gesamtzahl der Stimmrechte unter Angabe…

  10. § 42

    Nachweis mitgeteilter Beteiligungen

    Wer eine Mitteilung nach § 33 Absatz 1 oder 2, § 38 Absatz 1 oder § 39 Absatz 1 abgegeben hat, muß auf Verlangen der Bundesanstalt oder des Emittenten, für den…

  11. § 43

    Mitteilungspflichten für Inhaber wesentlicher Beteiligungen

    (1) Ein Meldepflichtiger im Sinne der §§ 33 und 34, der die Schwelle von 10 Prozent der Stimmrechte aus Aktien oder eine höhere Schwelle erreicht oder…

  12. § 44

    Rechtsverlust

    (1) Rechte aus Aktien, die einem Meldepflichtigen gehören oder aus denen ihm Stimmrechte gemäß § 34 zugerechnet werden, bestehen nicht für die Zeit, für welche…

  13. § 45

    Richtlinien der Bundesanstalt

    Die Bundesanstalt kann Richtlinien aufstellen, nach denen sie für den Regelfall beurteilt, ob die Voraussetzungen für einen mitteilungspflichtigen Vorgang oder…

  14. § 46

    Befreiungen; Verordnungsermächtigung

    (1) Die Bundesanstalt kann Inlandsemittenten mit Sitz in einem Drittstaat von den Pflichten nach § 40 Absatz 1 und § 41 freistellen, soweit diese Emittenten…

  15. § 47

    Handelstage

    (1) Für die Berechnung der Mitteilungs- und Veröffentlichungsfristen nach diesem Abschnitt gelten als Handelstage alle Kalendertage, die nicht Sonnabende…

Abschnitt 7 Notwendige Informationen für die Wahrnehmung von Rechten aus Wertpapieren5
  1. § 48

    Pflichten der Emittenten gegenüber Wertpapierinhabern

    (1) Emittenten, für die die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, müssen sicherstellen, dass 1. alle Inhaber der zugelassenen Wertpapiere unter…

  2. § 49

    Veröffentlichung von Mitteilungen und Übermittlung im Wege der Datenfernübertragung

    (1) Der Emittent von zugelassenen Aktien, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, muss 1. die Einberufung der Hauptversammlung…

  3. § 50

    Veröffentlichung zusätzlicher Angaben und Übermittlung an das Unternehmensregister; Verordnungsermächtigung

    (1) Ein Inlandsemittent muss 1. jede Änderung der mit den zugelassenen Wertpapieren verbundenen Rechte sowie a) im Falle zugelassener Aktien der Rechte, die…

  4. § 51

    Befreiung

    (1) Die Bundesanstalt kann Inlandsemittenten mit Sitz in einem Drittstaat von den Pflichten nach den §§ 48, 49 und 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2…

  5. § 52

    Ausschluss der Anfechtung

    Die Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses kann nicht auf eine Verletzung der Vorschriften dieses Abschnitts gestützt werden.

Abschnitt 8 Leerverkäufe und Geschäfte in Derivaten1
  1. § 53

    Überwachung von Leerverkäufen; Verordnungsermächtigung

    (1) Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 236/2012. § 15 Absatz 7 des Börsengesetzes bleibt unberührt. Soweit in der…

Abschnitt 9 Positionslimits und Positionsmanagementkontrollen bei Warenderivaten und Positionsmeldungen4
  1. § 54

    Positionslimits und Positionsmanagementkontrollen

    bei Warenderivaten und Positionsmeldungen — § 54 — Positionslimits und Positionsmanagementkontrollen (1) Die Bundesanstalt legt vorbehaltlich des § 55 für…

  2. § 55

    Positionslimits bei europaweit gehandelten Derivaten

    (1) Werden Derivate auf landwirtschaftliche Erzeugnisse mit demselben Basiswert und denselben Eigenschaften in erheblichen Volumina oder kritische oder…

  3. § 56

    Anwendung von Positionslimits

    (1) Bei der Anwendung der nach den §§ 54 und 55 festgelegten Positionslimits werden alle Positionen berücksichtigt, die von einer natürlichen oder juristischen…

  4. § 57

    Positionsmeldungen; Verordnungsermächtigung

    (1) Mitglieder und Teilnehmer von Handelsplätzen sind verpflichtet, dem jeweiligen Betreiber des Handelsplatzes einmal täglich die Einzelheiten ihrer eigenen…

Abschnitt 10 Organisationspflichten von Datenbereitstellungsdiensten3
  1. § 58

    Hinweisgeberverfahren

    Ein Datenbereitstellungsdienst muss über ein Hinweisgeberverfahren in entsprechender Anwendung des § 25a Absatz 1 Satz 6 Nummer 3 des Kreditwesengesetzes…

  2. § 59

    Überwachung der Organisationspflichten

    Die Bundesanstalt kann zur Überwachung der in § 58 sowie der in Titel IVa der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, auch in Verbindung mit delegierten Rechtsakten und…

  3. § 60

    Prüfung der Organisationspflichten; Verordnungsermächtigung

    (1) Unbeschadet des § 59 ist die Einhaltung der in § 58 sowie der in Titel IVa der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, auch in Verbindung mit delegierten Rechtsakten…

Abschnitt 11 Verhaltenspflichten, Organisationspflichten, Transparenzpflichten37
  1. § 63

    Allgemeine Verhaltensregeln; Verordnungsermächtigung

    (1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist verpflichtet, Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen ehrlich, redlich und…

  2. § 63a

    Besondere Verhaltens- und Informationsregeln für die Nutzung und Verbreitung von Analysen und emittentenfinanzierten Analysen

    (1) Vom Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder von einem Dritten erstellte Analysen, die das Wertpapierdienstleistungsunternehmen nutzt oder an Kunden oder…

  3. § 64

    Besondere Verhaltensregeln bei der Erbringung von Anlageberatung und Finanzportfolioverwaltung; Verordnungsermächtigung

    (1) Erbringt ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen Anlageberatung, muss es den Kunden zusätzlich zu den Informationen nach § 63 Absatz 7 rechtzeitig vor der…

  4. § 64a

    Form der Kundenkommunikation

    Wertpapierdienstleistungsunternehmen stellen ihren Kunden oder potenziellen Kunden alle gemäß diesem Abschnitt zur Verfügung zu stellenden Informationen in…

  5. § 65

    Selbstauskunft bei der Vermittlung des Vertragsschlusses über eine Vermögensanlage im Sinne des § 2a des Vermögensanlagengesetzes

    (1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat vor der Vermittlung des Vertragsschlusses über eine Vermögensanlage im Sinne des § 2a des…

  6. § 65b

    Veräußerung nachrangiger berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten und relevanter Kapitalinstrumente an Privatkunden

    Unbeschadet der Vorschriften dieses Abschnitts dürfen nachrangige berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach § 2 Absatz 3 Nummer 40a des Sanierungs- und…

  7. § 66

    Ausnahmen für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge

    § 63 Absatz 10 und 12 sowie § 64 Absatz 3, 4 und 8 gelten nicht für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge, die an die Vorbedingung geknüpft sind, dass dem…

  8. § 67

    Kunden; Verordnungsermächtigung

    (1) Kunden im Sinne dieses Gesetzes sind alle natürlichen oder juristischen Personen, für die Wertpapierdienstleistungsunternehmen Wertpapierdienstleistungen…

  9. § 68

    Geschäfte mit geeigneten Gegenparteien; Verordnungsermächtigung

    (1) Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die das Finanzkommissionsgeschäft, die Anlage- und Abschlussvermittlung und den Eigenhandel sowie damit in direktem…

  10. § 69

    Bearbeitung von Kundenaufträgen; Verordnungsermächtigung

    (1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss geeignete Vorkehrungen treffen, um 1. Kundenaufträge unverzüglich und redlich im Verhältnis zu anderen…

  11. § 70

    Zuwendungen und Gebühren; Verordnungsermächtigung

    (1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen darf im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen keine…

  12. § 71

    Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen über ein anderes Wertpapierdienstleistungsunternehmen

    Erhält ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen über ein anderes Wertpapierdienstleistungsunternehmen einen Auftrag, Wertpapierdienstleistungen oder…

  13. § 72

    Betrieb eines multilateralen Handelssystems oder eines organisierten Handelssystems

    (1) Der Betreiber eines multilateralen oder organisierten Handelssystems ist dazu verpflichtet, 1. nichtdiskriminierende Regelungen für den Zugang zu dem…

  14. § 73

    Aussetzung des Handels und Ausschluss von Finanzinstrumenten

    (1) Der Betreiber eines multilateralen oder organisierten Handelssystems kann den Handel mit einem Finanzinstrument aussetzen oder dieses Instrument vom Handel…

  15. § 74

    Besondere Anforderungen an multilaterale Handelssysteme

    (1) Die Regeln für den Zugang zu einem multilateralen Handelssystem müssen mindestens den Anforderungen nach § 19 Absatz 2 und 4 Satz 1 und 2 des…

  16. § 75

    Besondere Anforderungen an organisierte Handelssysteme

    (1) Der Betreiber eines organisierten Handelssystems hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, durch die die Ausführung von Kundenaufträgen in dem organisierten…

  17. § 76

    KMU-Wachstumsmärkte; Verordnungsermächtigung

    (1) Der Betreiber eines multilateralen Handelssystems kann dieses oder ein Segment des multilateralen Handelssystems bei der Bundesanstalt als Wachstumsmarkt…

  18. § 77

    Direkter elektronischer Zugang

    (1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das einen direkten elektronischen Zugang zu einem Handelsplatz anbietet, muss 1. die Eignung der Kunden, die…

  19. § 78

    Handeln als General-Clearing-Mitglied

    Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das als General-Clearing-Mitglied für andere Personen handelt, muss über wirksame Systeme und Kontrollen verfügen, um…

  20. § 79

    Mitteilungspflicht von systematischen Internalisierern

    Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die als systematischer Internalisierer tätig sind, haben dies der Bundesanstalt unverzüglich mitzuteilen. Die…

  21. § 80

    Organisationspflichten; Verordnungsermächtigung

    (1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss die organisatorischen Pflichten nach § 25a Absatz 1 und § 25e Absatz 4 des Kreditwesengesetzes oder, sofern…

  22. § 81

    Geschäftsleiter

    (1) Die Geschäftsleiter eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens haben im Rahmen der Pflichten aus § 25c Absatz 3 des Kreditwesengesetzes oder aus § 41 des…

  23. § 82

    Bestmögliche Ausführung von Kundenaufträgen

    (1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das Aufträge seiner Kunden für den Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten im Sinne des § 2 Absatz 8 Satz 1…

  24. § 83

    Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht

    (1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss, unbeschadet der Aufzeichnungspflichten nach den Artikeln 74 und 75 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565…

  25. § 84

    Vermögensverwahrung und Finanzsicherheiten; Verordnungsermächtigung

    (1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das Gelder von Kunden hält, hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, um die Rechte der Kunden zu schützen und zu…

  26. § 85

    Anlagestrategieempfehlungen und Anlageempfehlungen; Verordnungsermächtigung

    (1) Unternehmen, die Anlagestrategieempfehlungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 34 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder Anlageempfehlungen im Sinne…

  27. § 86

    Anzeigepflicht

    (1) Andere Personen als Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die in Ausübung ihres Berufes oder im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit für die Erstellung von…

  28. § 87

    Einsatz von Mitarbeitern in der Anlageberatung, als Vertriebsbeauftragte, in der Finanzportfolioverwaltung oder als Compliance-Beauftragte; Verordnungsermächtigung

    (1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen darf einen Mitarbeiter nur dann mit der Anlageberatung betrauen, wenn dieser sachkundig ist und über die für die…

  29. § 88

    Überwachung der Meldepflichten und Verhaltensregeln

    (1) Die Bundesanstalt kann zur Überwachung der Einhaltung 1. der Meldepflichten nach Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, auch in Verbindung mit gemäß…

  30. § 89

    Prüfung der Meldepflichten und Verhaltensregeln; Verordnungsermächtigung

    (1) Unbeschadet des § 88 ist einmal jährlich durch einen geeigneten Prüfer zu prüfen, ob die folgenden Pflichten eingehalten werden: 1. die Meldepflichten nach…

  31. § 90

    Unternehmen, organisierte Märkte und multilaterale Handelssysteme mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

    (1) Die in diesem Abschnitt und den Artikeln 14 bis 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 geregelten Rechte und Pflichten sind mit Ausnahme von § 63 Absatz 2…

  32. § 91

    Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat

    (1) Vorbehaltlich der Regelungen in Titel VIII der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 kann die Bundesanstalt im Einzelfall bestimmen, dass auf ein Unternehmen mit…

  33. § 92

    Werbung der Wertpapierdienstleistungsunternehmen

    (1) Um Mißständen bei der Werbung für Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen zu begegnen, kann die Bundesanstalt den…

  34. § 93

    Register Unabhängiger Honorar-Anlageberater; Verordnungsermächtigung

    (1) Die Bundesanstalt führt auf ihrer Internetseite ein öffentliches Register Unabhängiger Honorar-Anlageberater über alle…

  35. § 94

    Bezeichnungen zur Unabhängigen Honorar-Anlageberatung

    (1) Die Bezeichnungen „Unabhängiger Honorar-Anlageberater“, „Unabhängige Honorar-Anlageberaterin“, „Unabhängige Honorar-Anlageberatung“ oder „Unabhängiger…

  36. § 95

    Ausnahmen

    § 63 Absatz 1, 3 bis 7 und 9 sowie die §§ 69, 70 und 82 gelten nicht für Geschäfte, die an organisierten Märkten oder in multilateralen Handelssystemen…

  37. § 96

    Strukturierte Einlagen

    Die §§ 63 und 64, mit Ausnahme von § 64 Absatz 2, § 67 Absatz 4, die §§ 68 bis 71, 80 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 und Absatz 7 bis 13, § 81 Absatz 1 bis 4…

Abschnitt 12 Haftung für falsche und unterlassene Kapitalmarktinformationen2
  1. § 97

    Schadenersatz wegen unterlassener unverzüglicher Veröffentlichung von Insiderinformationen

    (1) Unterlässt es ein Emittent, der für seine Finanzinstrumente die Zulassung zum Handel an einem inländischen Handelsplatz genehmigt oder an einem…

  2. § 98

    Schadenersatz wegen Veröffentlichung unwahrer Insiderinformationen

    (1) Veröffentlicht ein Emittent, der für seine Finanzinstrumente die Zulassung zum Handel an einem inländischen Handelsplatz genehmigt oder an einem…

Abschnitt 13 Finanztermingeschäfte2
  1. § 99

    Ausschluss des Einwands nach § 762 des Bürgerlichen Gesetzbuchs

    Gegen Ansprüche aus Finanztermingeschäften, bei denen mindestens ein Vertragsteil ein Unternehmen ist, das gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in…

  2. § 100

    Verbotene Finanztermingeschäfte

    (1) Unbeschadet der Befugnisse der Bundesanstalt nach § 15 kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung Finanztermingeschäfte verbieten oder…

Abschnitt 14 Schiedsvereinbarungen1
  1. § 101

    Schiedsvereinbarungen

    — § 101 — Schiedsvereinbarungen Schiedsvereinbarungen über künftige Rechtsstreitigkeiten aus Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen oder…

Abschnitt 16 Überwachung von Unternehmensabschlüssen, Veröffentlichung von Finanzberichten14
  1. Unterabschnitt 1 Überwachung von Unternehmensabschlüssen

    § 106

    Prüfung von Unternehmensabschlüssen und -berichten

    Die Bundesanstalt hat die Aufgabe, nach den Vorschriften dieses Abschnitts zu prüfen, ob folgende Abschlüsse und Berichte, jeweils einschließlich der zugrunde…

  2. § 107

    Einleitung einer Prüfung der Rechnungslegung und Ermittlungsbefugnisse der Bundesanstalt

    (1) Die Bundesanstalt leitet eine Prüfung der Rechnungslegung ein, soweit konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Rechnungslegungsvorschriften…

  3. § 109

    Ergebnis der Prüfung der Bundesanstalt

    (1) Ergibt die Prüfung durch die Bundesanstalt, dass die Rechnungslegung fehlerhaft ist, so stellt die Bundesanstalt den Fehler fest. Die Bundesanstalt kann…

  4. § 109a

    Informationsaustausch, Befreiung von Verschwiegenheitspflichten

    (1) Soweit 1. der Bundesanstalt, 2. der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschafts- und Ausfuhrkontrolle, 3. dem Bundesministerium der…

  5. § 110

    Mitteilungen an andere Stellen

    (1) Die Bundesanstalt hat Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat im Zusammenhang mit der Rechnungslegung eines Unternehmens begründen, der für die…

  6. § 111

    Internationale Zusammenarbeit

    (1) Der Bundesanstalt obliegt die Zusammenarbeit mit den Stellen im Ausland, die zuständig sind für die Untersuchung möglicher Verstöße gegen…

  7. § 112

    Widerspruchsverfahren

    (1) Vor Einlegung der Beschwerde sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Verfügungen, welche die Bundesanstalt nach den Vorschriften dieses Abschnitts…

  8. § 113

    Beschwerde

    (1) Gegen Verfügungen der Bundesanstalt nach diesem Abschnitt ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. (2) Die §§ 43 und…

  9. § 113a

    Evaluierung

    Das Bundesministerium der Finanzen berichtet den gesetzgebenden Körperschaften zum 1. Januar 2027 über die Erfahrungen mit den Regelungen von Abschnitt 16…

  10. Unterabschnitt 2 Veröffentlichung und Übermittlung von Finanzberichten an das Unternehmensregister

    § 114

    Jahresfinanzbericht; Verordnungsermächtigung

    (1) Ein Unternehmen, das als Inlandsemittent Wertpapiere begibt, hat für den Schluss eines jeden Geschäftsjahrs einen Jahresfinanzbericht nach Maßgabe der…

  11. § 115

    Halbjahresfinanzbericht; Verordnungsermächtigung

    (1) Ein Unternehmen, das als Inlandsemittent Aktien oder Schuldtitel im Sinne des § 2 Absatz 1 begibt, hat für die ersten sechs Monate eines jeden…

  12. § 116

    Zahlungsbericht; Verordnungsermächtigung

    (1) Ein Unternehmen, das als Inlandsemittent Wertpapiere begibt, hat unter entsprechender Anwendung der §§ 341r bis 341v des Handelsgesetzbuchs einen…

  13. § 117

    Konzernabschluss

    Ist ein Mutterunternehmen verpflichtet, einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen, gelten die §§ 114 und 115 mit der folgenden Maßgabe…

  14. § 118

    Ausnahmen; Verordnungsermächtigung

    (1) Die §§ 114, 115 und 117 sind nicht anzuwenden auf Unternehmen, die ausschließlich 1. zum Handel an einem organisierten Markt zugelassene Schuldtitel mit…

Abschnitt 17 Straf- und Bußgeldvorschriften14
  1. § 119

    Strafvorschriften

    (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 120 Absatz 2 Nummer 3 oder Absatz 15 Nummer 2 bezeichnete…

  2. § 119a

    Strafvorschriften

    (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen § 114 Absatz 2 Nummer 3 oder § 115 Absatz 2 Nummer 3, jeweils in…

  3. § 120

    Bußgeldvorschriften; Verordnungsermächtigung

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 zuwiderhandelt, 2. eine Information entgegen § 26 Absatz…

  4. § 120a

    Bußgeldvorschriften zur Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 149/2013 in der Fassung vom 18. Oktober 2022 verstößt, indem er vorsätzlich oder…

  5. § 120b

    Bußgeldvorschriften zur Delegierten Verordnung (EU) 2017/2154

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2017/2154 in der Fassung vom 22. September 2017 verstößt, indem er vorsätzlich oder…

  6. § 120c

    Bußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) 2019/1238

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über ein Paneuropäisches…

  7. § 120d

    Bußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) 2020/1503

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des…

  8. § 120e

    Bußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) 2022/2554

    Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz…

  9. § 121

    Zuständige Verwaltungsbehörde

    Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt.

  10. § 122

    Beteiligung der Bundesanstalt und Mitteilungen in Strafsachen

    (1) Die Staatsanwaltschaft informiert die Bundesanstalt über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, welches Straftaten nach § 119 betrifft. Werden im…

  11. § 123

    Bekanntmachung von Maßnahmen

    (1) Die Bundesanstalt kann unanfechtbare Maßnahmen, die sie wegen Verstößen gegen Verbote oder Gebote dieses Gesetzes getroffen hat, auf ihrer Internetseite…

  12. § 124

    Bekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen wegen Verstößen gegen Transparenzpflichten

    (1) Die Bundesanstalt macht Entscheidungen über Maßnahmen und Sanktionen, die wegen Verstößen gegen Verbote oder Gebote nach den Abschnitten 6, 7 und 16…

  13. § 125

    Bekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 596/2014, die Verordnung (EU) 2015/2365, die Verordnung (EU) 2016/1011 und die Verordnung (EU) 2022/2554

    (1) Die Bundesanstalt macht Entscheidungen über Maßnahmen und Sanktionen, die wegen Verstößen nach den Artikeln 14, 15, 16 Absatz 1 und 2, Artikel 17 Absatz 1…

  14. § 126

    Bekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen wegen Verstößen gegen Vorschriften der Abschnitte 9 bis 11 und gegen die Verordnung (EU) Nr. 600/2014

    (1) Die Bundesanstalt macht Entscheidungen über Maßnahmen und Sanktionen, die erlassen wurden wegen Verstößen gegen 1. die Verbote oder Gebote der Abschnitte 9…

Abschnitt 18 Übergangsbestimmungen18
  1. § 127

    Erstmalige Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten

    (1) Ein Unternehmen im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 in der Fassung dieses Gesetzes vom 26. Juli 1994 (BGBl. I S. 1749), das am 1. August 1997 besteht und…

  2. § 128

    Übergangsregelung für die Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten zur Wahl des Herkunftsstaats

    Auf einen Emittenten im Sinne des § 2 Absatz 11 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2, für den die Bundesrepublik Deutschland am 27. November 2015…

  3. § 130

    Übergangsregelung für die Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten für Inhaber von Netto-Leerverkaufspositionen nach § 30i in der Fassung dieses Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481)

    (1) Wer am 26. März 2012 Inhaber einer Netto-Leerverkaufsposition nach § 30i Absatz 1 Satz 1 in der Fassung dieses Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S…

  4. § 130a

    Anwendungsbestimmung für § 32a Absatz 1 Satz 1

    § 32 Absatz 1 Satz 1 in der Fassung des Gesetzes vom 4. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33) ist erstmals auf das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 10…

  5. § 131

    Übergangsregelung für die Verjährung von Ersatzansprüchen nach § 37a der bis zum 4. August 2009 gültigen Fassung dieses Gesetzes

    § 37a in der bis zum 4. August 2009 geltenden Fassung ist auf Ansprüche anzuwenden, die in der Zeit vom 1. April 1998 bis zum Ablauf des 4. August 2009…

  6. § 132

    Anwendungsbestimmung für das Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz

    (1) § 37n und § 37o Abs. 1 Satz 4 sowie die Bestimmungen des Abschnitts 11 Unterabschnitt 2 in der Fassung des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10)…

  7. § 133

    Anwendungsbestimmung für § 34 der bis zum 2. Januar 2018 gültigen Fassung dieses Gesetzes

    Auf Ansprüche auf Herausgabe einer Ausfertigung des Protokolls nach § 34 Absatz 2a der bis zum 2. Januar 2018 gültigen Fassung dieses Gesetzes, die bis zum…

  8. § 134

    Anwendungsbestimmung für das Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie

    (1) Die §§ 37n, 37o und 37p in der Fassung des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2029) sind ab dem 1. Januar 2016 anzuwenden. (2) § 37x in der Fassung…

  9. § 135

    Übergangsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 596/2014

    § 39 Absatz 3d Nummer 1 in der Fassung dieses Gesetzes vom 30. Juni 2016 (BGBl. I S. 1514) ist bis zu dem Tag, ab dem die Richtlinie 2014/65/EU des…

  10. § 136

    Übergangsregelung zum CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz

    Die §§ 37w und 37y in der Fassung des CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 11. April 2017 (BGBl. I S. 802) sind erstmals auf Lageberichte und…

  11. § 137

    Übergangsvorschrift für Verstöße gegen die §§ 38 und 39 in der bis zum Ablauf des 1. Juli 2016 geltenden Fassung dieses Gesetzes

    (1) Straftaten nach § 38 in der bis zum Ablauf des 1. Juli 2016 geltenden Fassung werden abweichend von § 2 Absatz 3 des Strafgesetzbuches nach den zum…

  12. § 138

    Übergangsvorschrift zur Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente

    (1) C.6-Energiederivatkontrakte, die von einer nichtfinanziellen Gegenpartei im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder von…

  13. § 138a

    Übergangsregelung zur Verordnung (EU) Nr. 600/2014

    Das in Artikel 39a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 geregelte Verbot von Zuwendungen für die Weiterleitung von Kundenaufträgen findet auf…

  14. § 139

    Übergangsvorschriften zum Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen

    (1) § 76 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in der bis zum 20. Juli 2019 geltenden Fassung findet weiterhin Anwendung für den Fall eines Prospekts, der nach dem…

  15. § 140

    Übergangsvorschrift zum Gesetz zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte

    Die §§ 106, 107, 114 und 120 in der ab dem 19. August 2020 geltenden Fassung sind erstmals auf Jahres-, Einzel- und Konzernabschlüsse sowie…

  16. § 141

    Übergangsvorschrift zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz

    (1) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 nicht abgeschlossene Prüfungen nach § 342b Absatz 2 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs in der bis einschließlich 31…

  17. § 142

    Übergangsvorschriften für das Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz

    (1) Wertpapierdienstleistungsunternehmen haben ihre Kunden (Bestandskunden), die die gemäß Abschnitt 11 zur Verfügung zu stellenden Informationen in…

  18. § 143

    Übergangsvorschrift zum Zukunftsfinanzierungsgesetz

    Auf die Haftung für fehlerhafte Anlagebasisinformationsblätter sind die §§ 32c bis 32e in der bis einschließlich 14. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter…

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