GermanyFederal statute
Gesetz über den Wertpapierhandel (WpHG)
Provisions
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Abschnitt 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen6
Abschnitt 2 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht23
- § 10
Besondere Befugnisse nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014, der Verordnung (EU) 2016/1011, der Verordnung (EU) 2019/2088, der Verordnung (EU) 2020/852 und der Verordnung (EU) 2020/1503
(1) Die Bundesanstalt überwacht die Einhaltung der Verbote und Gebote der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 sowie der auf deren Grundlage erlassenen delegierten…
Abschnitt 3 Marktmissbrauchsüberwachung3
Abschnitt 4 Ratingagenturen1
Abschnitt 5 OTC-Derivate und Transaktionsregister3
Abschnitt 5a Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP)1
Abschnitt 5b Schwarmfinanzierungsdienstleister5
- § 32f
Überwachung und Prüfung der Pflichten der Schwarmfinanzierungsdienstleister nach der Verordnung (EU) 2020/1503 und nach der Verordnung (EU) 2022/2554; Verordnungsermächtigung
(1) Die Bundesanstalt kann zur Überwachung der Einhaltung 1. der Pflichten nach der Verordnung (EU) 2020/1503 in der jeweils geltenden Fassung und 2. der…
Abschnitt 6 Mitteilung, Veröffentlichung und Übermittlung von Veränderungen des Stimmrechtsanteils an das Unternehmensregister15
Abschnitt 7 Notwendige Informationen für die Wahrnehmung von Rechten aus Wertpapieren5
Abschnitt 8 Leerverkäufe und Geschäfte in Derivaten1
Abschnitt 9 Positionslimits und Positionsmanagementkontrollen bei Warenderivaten und Positionsmeldungen4
Abschnitt 10 Organisationspflichten von Datenbereitstellungsdiensten3
Abschnitt 11 Verhaltenspflichten, Organisationspflichten, Transparenzpflichten37
- § 87
Einsatz von Mitarbeitern in der Anlageberatung, als Vertriebsbeauftragte, in der Finanzportfolioverwaltung oder als Compliance-Beauftragte; Verordnungsermächtigung
(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen darf einen Mitarbeiter nur dann mit der Anlageberatung betrauen, wenn dieser sachkundig ist und über die für die…
- § 90
Unternehmen, organisierte Märkte und multilaterale Handelssysteme mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
(1) Die in diesem Abschnitt und den Artikeln 14 bis 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 geregelten Rechte und Pflichten sind mit Ausnahme von § 63 Absatz 2…
Abschnitt 12 Haftung für falsche und unterlassene Kapitalmarktinformationen2
Abschnitt 13 Finanztermingeschäfte2
Abschnitt 14 Schiedsvereinbarungen1
Abschnitt 16 Überwachung von Unternehmensabschlüssen, Veröffentlichung von Finanzberichten14
Unterabschnitt 1 Überwachung von Unternehmensabschlüssen
Unterabschnitt 2 Veröffentlichung und Übermittlung von Finanzberichten an das Unternehmensregister
Abschnitt 17 Straf- und Bußgeldvorschriften14
- § 125
Bekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 596/2014, die Verordnung (EU) 2015/2365, die Verordnung (EU) 2016/1011 und die Verordnung (EU) 2022/2554
(1) Die Bundesanstalt macht Entscheidungen über Maßnahmen und Sanktionen, die wegen Verstößen nach den Artikeln 14, 15, 16 Absatz 1 und 2, Artikel 17 Absatz 1…
- § 126
Bekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen wegen Verstößen gegen Vorschriften der Abschnitte 9 bis 11 und gegen die Verordnung (EU) Nr. 600/2014
(1) Die Bundesanstalt macht Entscheidungen über Maßnahmen und Sanktionen, die erlassen wurden wegen Verstößen gegen 1. die Verbote oder Gebote der Abschnitte 9…
Abschnitt 18 Übergangsbestimmungen18
- § 130
Übergangsregelung für die Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten für Inhaber von Netto-Leerverkaufspositionen nach § 30i in der Fassung dieses Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481)
(1) Wer am 26. März 2012 Inhaber einer Netto-Leerverkaufsposition nach § 30i Absatz 1 Satz 1 in der Fassung dieses Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S…
- § 140
Übergangsvorschrift zum Gesetz zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte
Die §§ 106, 107, 114 und 120 in der ab dem 19. August 2020 geltenden Fassung sind erstmals auf Jahres-, Einzel- und Konzernabschlüsse sowie…
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