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Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (ZAG)

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Provisions

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Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften12
  1. Unterabschnitt 1 Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich, Aufsicht

    § 1

    Begriffsbestimmungen

    (1) Zahlungsdienstleister sind 1. Unternehmen, die gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb…

  2. § 1a

    Unzuverlässigkeit von sanktionierten Personen

    Eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft gilt als unzuverlässig, wenn nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften…

  3. § 2

    Ausnahmen; Verordnungsermächtigung

    (1) Als Zahlungsdienste gelten nicht 1. Zahlungsvorgänge, die ohne zwischengeschaltete Stellen ausschließlich als unmittelbare Bargeldzahlung vom Zahler an den…

  4. § 3

    Für Institute zugelassene Tätigkeiten und verbotene Geschäfte

    (1) Ein Institut darf außerhalb der Vorgaben der Absätze 2 und 3 und seiner Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 11 Absatz 1 Satz 1 nicht gewerbsmäßig…

  5. § 4

    Aufgaben und allgemeine Befugnisse der Bundesanstalt, Entscheidung in Zweifelsfällen

    (1) Die Bundesanstalt übt die Aufsicht über die Zahlungsdienstleister und E-Geld-Emittenten nach den Vorschriften dieses Gesetzes aus. (2) Die Bundesanstalt…

  6. § 4a

    Elektronische Bekanntgabe oder Zustellung von Verwaltungsakten; Verordnungsermächtigung

    (1) Verwaltungsakte, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen werden, dürfen nach § 4f des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes elektronisch bekanntgegeben oder…

  7. § 4b

    Besondere Befugnisse nach der Verordnung (EU) 2022/2554

    (1) Die Bundesanstalt kann bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 unbeschadet sonstiger in diesem Gesetz geregelter Befugnisse im Einzelfall…

  8. § 5

    Zusammenarbeit mit anderen Behörden

    Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank arbeiten bei der Aufsicht über Institute, Zahlungsdienstleister und E-Geld-Emittenten, die in einem anderen…

  9. § 6

    Verschwiegenheitspflicht

    Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank, die nach diesem Gesetz bestellten Abwickler, die nach § 20 Absatz 2 in Verbindung mit § 45c…

  10. Unterabschnitt 2 Durchsetzung des Erlaubnisvorbehalts

    § 7

    Einschreiten gegen unerlaubte Zahlungsdienste und E-Geld-Geschäfte

    (1) Werden ohne die nach § 10 Absatz 1 erforderliche Erlaubnis oder die nach § 34 Absatz 1 erforderliche Registrierung Zahlungsdienste erbracht (unerlaubte…

  11. § 8

    Verfolgung unerlaubter Zahlungsdienste und E-Geld-Geschäfte

    (1) Steht es fest oder rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass ein Unternehmen unerlaubt Zahlungsdienste erbringt oder unerlaubt das E-Geld-Geschäft betreibt…

  12. Unterabschnitt 3 Sofortige Vollziehbarkeit

    § 9

    Sofortige Vollziehbarkeit

    — § 9 — Sofortige Vollziehbarkeit Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Bundesanstalt, einschließlich der Androhung und Festsetzung von…

Abschnitt 2 Erlaubnis; Inhaber bedeutender Beteiligungen5
  1. Unterabschnitt 1 Erlaubnis

    § 10

    Erlaubnis für das Erbringen von Zahlungsdiensten; Verordnungsermächtigung

    (1) Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Zahlungsdienste erbringen…

  2. § 11

    Erlaubnis für das Betreiben von E-Geld-Geschäften; Verordnungsermächtigung

    (1) Wer im Inland das E-Geld-Geschäft betreiben will, ohne E-Geld-Emittent im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 zu sein, bedarf der schriftlichen…

  3. § 12

    Versagung der Erlaubnis

    Die Erlaubnis zur Erbringung von Zahlungsdiensten oder zum Betreiben des E-Geld-Geschäfts ist zu versagen, wenn 1. der Antragsteller keine juristische Person…

  4. § 13

    Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis

    (1) Die Erlaubnis eines Instituts erlischt, wenn das Institut von ihr nicht innerhalb eines Jahres seit ihrer Erteilung Gebrauch macht oder wenn es…

  5. Unterabschnitt 2 Inhaber bedeutender Beteiligungen

    § 14

    Inhaber bedeutender Beteiligungen; Verordnungsermächtigung

    (1) Der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an einem Institut muss den Ansprüchen genügen, die im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des…

Abschnitt 3 Eigenmittel, Absicherung im Haftungsfall2
  1. § 15

    Eigenmittel; Verordnungsermächtigung

    (1) Institute müssen im Interesse der Erfüllung ihrer Verpflichtungen über angemessene Eigenmittel verfügen; die Eigenmittel des Instituts dürfen zu keinem…

  2. § 16

    Absicherung für den Haftungsfall für Zahlungsauslösedienste; Verordnungsermächtigung

    (1) Ein Institut, das Zahlungsauslösedienste erbringt, hat eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine andere gleichwertige Garantie abzuschließen und während…

Abschnitt 4 Sicherungsanforderungen2
  1. § 17

    Sicherungsanforderungen für die Entgegennahme von Geldbeträgen im Rahmen der Erbringung von Zahlungsdiensten und des Betreibens des E-Geld-Geschäfts

    (1) Institute, die die Zahlungsdienste gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 6 erbringen oder das E-Geld-Geschäft betreiben, haben die Geldbeträge, die sie…

  2. § 18

    Sicherungsanforderungen für die Entgegennahme von Geldbeträgen für die Ausgabe von E-Geld

    Sofern Geldbeträge zum Zweck der Ausgabe von E-Geld durch Zahlung mittels eines Zahlungsinstruments entgegengenommen werden, sind diese Geldbeträge, sobald sie…

Abschnitt 5 Vorschriften über die laufende Beaufsichtigung von Instituten12
  1. § 19

    Auskünfte und Prüfungen

    (1) Ein Institut oder ein übergeordnetes Unternehmen und die für das Institut tätigen Agenten sowie E-Geld-Agenten, seine Zweigniederlassungen und…

  2. § 20

    Abberufung von Geschäftsleitern und Mitgliedern des Verwaltungs- und Aufsichtsorgans, Übertragung von Organbefugnissen auf Sonderbeauftragte

    (1) In den Fällen des § 13 Absatz 2 Nummer 3 bis 5 sowie des § 37 Absatz 2 Nummer 3 kann die Bundesanstalt, statt die Erlaubnis oder die Registrierung…

  3. § 21

    Maßnahmen in besonderen Fällen und Insolvenzantrag

    (1) Entsprechen die Eigenmittel eines Instituts nicht den Anforderungen dieses Gesetzes, kann die Bundesanstalt 1. Entnahmen durch die Inhaber oder…

  4. § 22

    Vorlage von Jahresabschluss, Lagebericht und Prüfungsberichten

    (1) Ein Institut hat den Jahresabschluss in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und den aufgestellten…

  5. § 23

    Anzeigepflicht bei Bestellung des Abschlussprüfers, Bestellung in besonderen Fällen

    (1) Das Institut hat einen Abschlussprüfer oder Konzernabschlussprüfer unverzüglich nach dessen Bestellung der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank…

  6. § 24

    Besondere Pflichten des Prüfers; Verordnungsermächtigung

    (1) Als Teil der Prüfung des Jahresabschlusses sowie eines Zwischenabschlusses hat der Prüfer auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Instituts zu prüfen…

  7. § 25

    Inanspruchnahme von Agenten; Verordnungsermächtigung

    (1) Beabsichtigt ein Institut, Zahlungsdienste über einen Agenten zu erbringen, hat es der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank folgende Angaben zu…

  8. § 26

    Auslagerung

    (1) Ein Institut muss abhängig von Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt einer Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen auf ein anderes Unternehmen, die…

  9. § 27

    Organisationspflichten

    (1) Ein Institut muss über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation verfügen; die Geschäftsleiter sind für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation des…

  10. § 28

    Anzeigen; Verordnungsermächtigung

    (1) Ein Institut hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen: 1. die Absicht der Bestellung eines Geschäftsleiters und die…

  11. § 29

    Monatsausweise; Verordnungsermächtigung

    (1) Ein Institut hat unverzüglich nach Ablauf eines jeden Monats der Deutschen Bundesbank einen Monatsausweis einzureichen. Die Deutsche Bundesbank leitet…

  12. § 30

    Aufbewahrung von Unterlagen

    Die Institute haben für aufsichtsrechtliche Zwecke alle Unterlagen unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren. § 257…

Abschnitt 6 Sondervorschriften für das E-Geld-Geschäft und den Vertrieb und die Rücktauschbarkeit3
  1. § 31

    Verbot der Ausgabe von E-Geld über andere Personen

    E-Geld-Institute dürfen E-Geld nicht über natürliche oder juristische Personen ausgeben, die im Namen des E-Geld-Instituts tätig werden.

  2. § 32

    Vertrieb und Rücktausch von E-Geld durch E-Geld-Agenten

    (1) E-Geld-Institute können sich für den Vertrieb oder den Rücktausch von E-Geld eines E-Geld-Agenten bedienen. § 25 Absatz 1 gilt entsprechend mit der…

  3. § 33

    Verpflichtungen des E-Geld-Emittenten bei der Ausgabe und dem Rücktausch von E-Geld

    (1) Der E-Geld-Emittent hat E-Geld stets zum Nennwert des entgegengenommenen Geldbetrags auszugeben. Er ist verpflichtet, E-Geld auf Verlangen des…

Abschnitt 7 Sonderbestimmungen für Kontoinformationsdienste4
  1. § 34

    Registrierungspflicht; Verordnungsermächtigung

    (1) Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, als Zahlungsdienst…

  2. § 35

    Versagung der Registrierung

    Die Registrierung zur Erbringung von Kontoinformationsdiensten ist zu versagen, wenn 1. der Antrag entgegen § 34 Absatz 1 keine ausreichenden Angaben oder…

  3. § 36

    Absicherung für den Haftungsfall; Verordnungsermächtigung

    (1) Ein Institut, das Kontoinformationsdienste erbringt, ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine andere gleichwertige Garantie…

  4. § 37

    Erlöschen und Aufhebung der Registrierung

    (1) Die Registrierung erlischt, wenn der Kontoinformationsdienstleister von ihr nicht innerhalb eines Jahres seit ihrer Erteilung Gebrauch macht oder wenn er…

Abschnitt 8 Europäischer Pass, Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr, Zweigstellen aus Drittstaaten5
  1. § 38

    Errichten einer Zweigniederlassung, grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr durch inländische Institute

    (1) Ein nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 zugelassenes oder nach § 34 Absatz 1 registriertes Institut, das die Absicht hat, eine Zweigniederlassung in…

  2. § 39

    Errichten einer Zweigniederlassung, grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums

    (1) Ein Institut mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum darf ohne…

  3. § 40

    Berichtspflicht

    Ein Institut mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, das im Inland über Agenten oder Zweigniederlassungen verfügt, hat der Bundesanstalt in regelmäßigen…

  4. § 41

    Zentrale Kontaktperson; Verordnungsermächtigung

    (1) Ein Institut mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, das im Inland in anderer Form als einer Zweigniederlassung tätig ist, hat der Bundesanstalt auf…

  5. § 42

    Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums

    (1) Unterhält ein Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums eine Zweigstelle im Inland, die Zahlungsdienste…

Abschnitt 9 Register2
  1. § 43

    Zahlungsinstituts-Register

    (1) Die Bundesanstalt führt auf ihrer Internetseite ein Zahlungsinstituts-Register, in das sie einträgt: 1. jedes inländische Zahlungsinstitut, dem sie eine…

  2. § 44

    E-Geld-Instituts-Register

    (1) Die Bundesanstalt führt auf ihrer Internetseite ein gesondertes, laufend zu aktualisierendes E-Geld-Instituts-Register, in das sie jedes inländische…

Abschnitt 10 Gemeinsame Bestimmungen für alle Zahlungsdienstleister16
  1. Unterabschnitt 1 Kartengebundene Zahlungsinstrumente

    § 45

    Pflichten des kontoführenden Zahlungsdienstleisters

    (1) Ein kontoführender Zahlungsdienstleister hat einem Zahlungsdienstleister, der kartengebundene Zahlungsinstrumente ausgibt (kartenausgebender…

  2. § 46

    Rechte und Pflichten des kartenausgebenden Zahlungsdienstleisters

    Der kartenausgebende Zahlungsdienstleister darf den kontoführenden Zahlungsdienstleister um die Bestätigung nach § 45 Absatz 1 ersuchen, wenn der Zahler 1. dem…

  3. § 47

    Ausnahme für E-Geld-Instrumente

    Die §§ 45 und 46 gelten nicht für Zahlungsvorgänge, die durch kartengebundene Zahlungsinstrumente ausgelöst werden, auf denen E-Geld gespeichert ist.

  4. Unterabschnitt 2 Zugang von Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdienstleistern zu Zahlungskonten

    § 48

    Pflichten des kontoführenden Zahlungsdienstleisters bei Zahlungsauslösediensten

    (1) Erteilt der Zahler seine ausdrückliche Zustimmung zur Ausführung einer Zahlung, so ist der kontoführende Zahlungsdienstleister verpflichtet, 1. mit dem…

  5. § 49

    Pflichten des Zahlungsauslösedienstleisters

    (1) Der Zahlungsauslösedienstleister darf den Zahlungsbetrag, den Zahlungsempfänger oder ein anderes Merkmal des Zahlungsvorgangs nicht ändern. Er darf zu…

  6. § 50

    Pflichten des kontoführenden Zahlungsdienstleisters bei Kontoinformationsdiensten

    (1) Der kontoführende Zahlungsdienstleister ist verpflichtet, 1. mit dem Kontoinformationsdienstleister auf sichere Weise zu kommunizieren und 2. Anfragen nach…

  7. § 51

    Pflichten des Kontoinformationsdienstleisters

    (1) Der Kontoinformationsdienstleister darf seine Dienste nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des Zahlungsdienstnutzers erbringen. Er darf nur auf…

  8. § 52

    Zugang zu Zahlungskonten

    (1) Ein kontoführender Zahlungsdienstleister kann einem Kontoinformationsdienstleister oder einem Zahlungsauslösedienstleister den Zugang zu einem…

  9. Unterabschnitt 3 Risiken und Meldung von Vorfällen

    § 53

    Beherrschung operationeller und sicherheitsrelevanter Risiken

    (1) Ein Zahlungsdienstleister hat angemessene Risikominderungsmaßnahmen und Kontrollmechanismen zur Beherrschung der operationellen und der…

  10. § 54

    Meldung schwerwiegender Betriebs- oder Sicherheitsvorfälle

    (1) Ein Zahlungsdienstleister hat die Bundesanstalt unverzüglich über einen schwerwiegenden Betriebs- oder Sicherheitsvorfall zu unterrichten. Die…

  11. Unterabschnitt 4 Starke Kundenauthentifizierung

    § 55

    Starke Kundenauthentifizierung

    — § 55 — Starke Kundenauthentifizierung (1) Der Zahlungsdienstleister ist verpflichtet, eine starke Kundenauthentifizierung zu verlangen, wenn der Zahler 1…

  12. Unterabschnitt 5 Zugang zu Konten und Zahlungssystemen

    § 56

    Zugang zu Zahlungskontodiensten bei CRR-Kreditinstituten

    (1) CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes haben den Instituten, die im Inland auf der Grundlage einer entsprechenden…

  13. § 57

    Zugang zu Zahlungssystemen

    (1) Der Betreiber eines Zahlungssystems darf Zahlungsdienstleister, Zahlungsdienstnutzer und gleichartige Zahlungssysteme weder unmittelbar noch mittelbar 1…

  14. § 57a

    Voraussetzungen für die Beantragung der Teilnahme an benannten Zahlungssystemen; Verordnungsermächtigung

    (1) Zur Sicherung der Stabilität und Integrität von Zahlungssystemen verfügt ein Institut, das die Teilnahme an einem in § 1 Absatz 16 des Kreditwesengesetzes…

  15. § 58

    Aufgaben der Bundesanstalt bei Kartenzahlverfahren, Ausnahmen für neue Zahlverfahren im Massenzahlungsverkehr; Verordnungsermächtigung

    (1) Die Bundesanstalt überwacht die Einhaltung der Pflichten der Betreiber von Kartenzahlverfahren nach der Verordnung (EU) 2015/751; sie kann gegenüber den…

  16. Unterabschnitt 5a Technische Infrastrukturleistungen

    § 58a

    Zugang zu technischen Infrastrukturleistungen bei der Erbringung von Zahlungsdiensten oder dem Betreiben des E-Geld-Geschäfts

    (1) Ein Unternehmen, das durch technische Infrastrukturleistungen zu dem Erbringen von Zahlungsdiensten oder dem Betreiben des E-Geld-Geschäfts im Inland…

Abschnitt 11 Datenschutz1
  1. § 59

    Datenschutz

    — § 59 — Datenschutz (1) Betreiber von Zahlungssystemen und Zahlungsdienstleister dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit das zur Verhütung…

Abschnitt 12 Beschwerden; Außergerichtliche Streitbeilegung und kollektive Verbraucherinformation4
  1. § 60

    Beschwerden über Zahlungsdienstleister

    (1) Zahlungsdienstnutzer und die Stellen nach Satz 2 können jederzeit wegen behaupteter Verstöße eines Zahlungsdienstleisters gegen Bestimmungen dieses…

  2. § 61

    Beschwerden über E-Geld-Emittenten

    (1) Inhaber von E-Geld und die in § 60 Absatz 1 Satz 2 genannten Einrichtungen, Verbände und Kammern können jederzeit wegen behaupteter Verstöße eines…

  3. § 62

    Streitbeilegung bei einem Zahlungsdienstleister

    (1) Ein Zahlungsdienstleister hat angemessene und wirksame Verfahren zur Abhilfe bei Beschwerden in Bezug auf die Rechte und Pflichten von…

  4. § 62a

    Kollektive Verbraucherinformation

    (1) Die Bundesanstalt hat das elektronische Merkblatt nach Artikel 106 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25…

Abschnitt 13 Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften4
  1. § 63

    Strafvorschriften

    (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen § 3 Absatz 1 Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder…

  2. § 64

    Bußgeldvorschriften

    — § 64 — Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit Satz 4…

  3. § 65

    Mitteilung in Strafsachen

    Das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde hat in Strafverfahren gegen Inhaber oder Geschäftsleiter von Instituten sowie gegen…

  4. § 65a

    Bekanntmachung von Sanktionen wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554

    (1) Die Bundesanstalt macht Entscheidungen über bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbar gewordene Bußgeldentscheidungen, die wegen Verstößen gegen die…

Abschnitt 14 Übergangsvorschriften4
  1. § 66

    Übergangsvorschriften für Zahlungsinstitute, die bereits über eine Erlaubnis verfügen

    (1) Zahlungsinstitute mit einer Erlaubnis gemäß § 8 dieses Gesetzes in der bis zum 12. Januar 2018 geltenden Fassung dürfen die Zahlungsdienste, für die ihnen…

  2. § 67

    Übergangsvorschriften für E-Geld-Institute, die bereits über eine Erlaubnis verfügen

    (1) E-Geld-Institute dürfen im Rahmen der Erlaubnis, die ihnen nach § 8a dieses Gesetzes in der bis zum 12. Januar 2018 gültigen Fassung erteilt worden ist…

  3. § 68

    Übergangsvorschriften für bestimmte Zahlungsdienste und für die starke Kundenauthentifizierung

    (1) Unternehmen, die vor dem 12. Januar 2016 im Inland Zahlungsauslösedienste im Sinne dieses Gesetzes in seiner ab dem 13. Januar 2018 geltenden Fassung…

  4. § 69

    Übergangsvorschrift zum Finanzmarktdigitalisierungsgesetz

    § 24 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 ist erstmals für ein nach dem 31. Dezember 2024 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.

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